Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.03.2016, Az. 2 BvR 175/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 13882

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bewilligung einer Auslieferung verletzt Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG, wenn der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität nur bei vorherigem einzelfallbezogenen Protest des ersuchten Staates einhält - hier: Auslieferung eines Schweizers an die USA zum Zwecke der Verfolgung von Steuerdelikten


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 22. Dezember 2015 - 2 Ausl A 22/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 25 des Grundgesetzes, soweit er den Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 [X.]) zurückweist; er wird insoweit aufgehoben. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 26. Januar 2016 - 2 Ausl A 22/15 - insoweit gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des [X.] ohne Sicherheitsleistung im Beschluss des [X.] vom 22. Dezember 2015 - 2 Ausl A 22/15 -, gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Oktober 2015 - 2 Ausl A 22/15 - und gegen die Bewilligung des [X.] vom 5. November 2015 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu einem Viertel zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist [X.] [X.]taatsbürger. Er wurde am 2. Februar 2015 am [X.] aufgrund eines Festnahmeersuchens von Interpol Washington verhaftet.

2

Dem Festnahmeersuchen liegt ein Haftbefehl des [X.], [X.], vom 3. Januar 2012 zum Zwecke der [X.]trafverfolgung zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird darin zur Last gelegt, sich zwischen 2007 und 2010 mit anderen in [X.] und an anderen Orten dazu verabredet zu haben, einen Betrug zum Nachteil der [X.] [X.]teuerbehörde und des [X.] ([X.]) zu begehen, um [X.]teuern zu hinterziehen. Er soll als Kundenberater einer [X.] Bank sogenannte nicht-deklarierte Konten für [X.] Kunden eröffnet und betreut haben, um den Kunden dabei zu helfen, ihr Vermögen und ihre Einkünfte vor dem [X.] zu verbergen und dadurch Einkommensteuer zu hinterziehen, strafbar als Verschwörung zum Betrug der [X.] [X.]teuerbehörde, zur Hinterziehung von Einkommensteuer und zum Einreichen von gefälschten Einkommensteuererklärungen. Das Vermögen auf den nicht-deklarierten Konten von [X.] Kunden des Beschwerdeführers soll mindestens 120 Millionen U[X.]-Dollar betragen haben.

3

1. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 ordnete das [X.] die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Das [X.] ging dabei davon aus, dass die ihm vorgeworfene [X.]at nach [X.] [X.]echt als Beihilfe zur [X.]teuerhinterziehung strafbar und daher nach Art. 2 des [X.] zwischen der [X.] und den [X.] (im Folgenden: [X.]) auslieferungsfähig sei. Zwar sei die bloße Verabredung zur [X.]teuerhinterziehung beziehungsweise die Beihilfe dazu nach [X.] [X.]echt nicht strafbewehrt. Aus der [X.]achverhaltsdarstellung ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Verabredung auch umgesetzt habe; dies sei nach [X.] [X.]echt als Beihilfe zur [X.]teuerhinterziehung strafbar.

4

2. Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 erweiterte der [X.], [X.], seine Anklage und seinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer um den Vorwurf, dass er mit seinen Kunden vereinbart habe, keine Unterlagen im Zusammenhang mit ihren geheimen Konten in die [X.] zu schicken, um sicherzustellen, dass die Konten vor dem [X.] verborgen bleiben (sog. zweite ersetzende formelle Anklageschrift). Dem Beschwerdeführer wurde damit neben Verschwörung auch ein Behindern und Erschweren der ordnungsgemäßen Anwendung der [X.] [X.]teuergesetze und Beihilfe hierzu vorgeworfen.

5

Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 erweiterte das [X.] die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Maßgabe des erweiterten [X.] Haftbefehls. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Behinderung einer ordnungsgemäßen [X.]teuerverwaltung nach bisherigen Erkenntnissen nur durch diejenigen Hilfstätigkeiten zugunsten der Bankkunden erfolgt sein könne, die nach [X.] [X.]echt als [X.] zur [X.]teuerhinterziehung im [X.]inne des § 27 [X.]tGB anzusehen wären. Daher sei auch diese [X.]at sowohl nach [X.] als auch nach [X.] [X.]echt strafbar.

6

Der Beschwerdeführer stimmte dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht zu.

7

3. Nach Vorlage des förmlichen [X.] vom 24. März 2015 ordnete das [X.] mit Beschluss vom 1. April 2015 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Das [X.] ging in diesem Beschluss davon aus, dass bislang nach [X.] [X.]echt strafbare [X.]aten des Beschwerdeführers nur zugunsten der Kunden [X.] und [X.] dargelegt worden seien und es hinsichtlich der den vorgelegten Unterlagen zu entnehmenden [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U noch einer näheren Darstellung des [X.]achverhalts bedürfe.

8

Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 erstreckte das [X.] die förmliche Auslieferungshaft auch auf die [X.]aten, die dem Beschwerdeführer zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U vorgeworfen werden. Die [X.] Behörden hatten zuvor eine diese [X.]atvorwürfe konkretisierende Erklärung vorgelegt. Gleichzeitig gab das [X.] den U[X.]-Behörden auf, näher dazulegen, welche Erträge auf den vom Beschwerdeführer in der [X.] von 2008 bis 2010 für die Kunden [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und U betreuten Konten jeweils angefallen seien und wieviel Einkommensteuer von diesen Kunden jeweils hinterzogen worden sei.

9

4. Mit [X.]chreiben vom 24. August 2015 teilten die [X.] mit, dass die Kunden [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und U mit Hilfe des Beschwerdeführers [X.]teuern in Höhe von 69.112 U[X.]-Dollar hinterzogen hätten.

Mit Beschluss vom 10. [X.]eptember 2015 setzte das [X.] den [X.] vom 1. April 2015 in der Erweiterung vom 2. Juli 2015 unter Bedingungen und Auflagen außer Vollzug. Angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beihilfe zur [X.]teuerhinterziehung, die nach [X.]m [X.]echt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sei, sei bei einem nunmehr vorgetragenen [X.]teuergesamtschaden von ca. 70.000 U[X.]-Dollar bei einer Verurteilung nicht mehr von einer zu erwartenden [X.]trafe auszugehen, die einen so erheblichen Fluchtanreiz biete, dass keine anderen Maßnahmen als die Inhaftnahme in Betracht kämen. Die [X.] Behörden kündigten daraufhin die Vorlage weiterer Unterlagen an, die zeigen sollten, dass der Beschwerdeführer selbst und als Verschwörer im Zusammenwirken mit anderen für einen noch höheren [X.]teuerschaden verantwortlich sei.

5. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten [X.]taaten für den südlichen Bezirk von [X.] vom 18. Februar 2015 in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten [X.]taaten für den [X.]üdbezirk von [X.] vom selben [X.]ag zugrunde liegenden [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U für zulässig. Gleichzeitig wurde die Auslieferung wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten [X.]taaten für den südlichen Bezirk von [X.] vom 18. Februar 2015 in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten [X.]taaten für den [X.]üdbezirk von [X.] vom selben [X.]ag zugrunde liegenden [X.]aten zugunsten der Kunden [X.] und [X.] für unzulässig erklärt. Darüber hinaus wurde der [X.] vom 1. April 2015 aufgehoben, soweit er die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen [X.]aten zugunsten der Kunden [X.] und [X.] betraf (2 Ausl A 22/15).

a) Das [X.] ging dabei davon aus, dass konkrete [X.]atbeiträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen [X.]aten nur zugunsten der Kunden [X.] (hinterzogene Einkommensteuer von 12.628 U[X.]-Dollar), [X.] (hinterzogene Einkommensteuer von 67 U[X.]-Dollar) sowie [X.] und U (hinterzogene Einkommensteuer von 56.417 U[X.]-Dollar) dargelegt worden seien. Die Angaben in den Auslieferungsunterlagen enthielten insbesondere die [X.]atumstände, die den Vorwurf der [X.]teuerhinterziehung durch die Kunden [X.], [X.], [X.] und U begründen sollten. Dass der Beschwerdeführer hierzu Beihilfe geleistet haben solle, indem er für diese Kunden undeklarierte Konten eröffnet und betreut habe, lasse sich dem mitgeteilten [X.]achverhalt hinreichend entnehmen. Die Kunden [X.] und [X.] hätten dagegen nach den vorgelegten Unterlagen keine Einkommensteuer hinterzogen. Für die nach [X.] [X.]echt in Betracht kommende Beihilfe zur [X.]teuerhinterziehung (§ [X.], § 27 [X.]tGB) bedürfe es jedoch einer rechtswidrigen Haupttat der [X.]teuerhinterziehung durch den oder die Haupttäter, woran es vorliegend fehle, so dass die Auslieferung insoweit mangels beiderseitiger [X.]trafbarkeit unzulässig sei.

b) [X.]oweit die Anklageschrift hinsichtlich der weiteren darin genannten [X.]aten, bei denen andere Kundenberater oder Dritte tätig geworden seien, eine [X.]trafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Verschwörung annehme, sei eine [X.]trafbarkeit nach [X.] [X.]echt nicht gegeben. Das [X.] [X.]trafrecht kenne den [X.]traftatbestand der Verschwörung nicht. Eine [X.]trafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 [X.]tGB komme nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen nach dem bislang mitgeteilten [X.]achverhalt nicht vorlägen.

Die [X.] Behörden teilten daraufhin mit, dass ihnen nicht klar gewesen sei, dass die [X.]n Gerichte die Auslieferung nur hinsichtlich der [X.]traftaten zugunsten der Kunden des Beschwerdeführers für zulässig erachten würden, die mit genauen [X.]teuerschäden identifiziert worden seien. Ansonsten wäre eine entsprechende Liste vorgelegt worden.

6. Mit [X.] vom 5. November 2015 teilte das [X.] der Botschaft der [X.] mit, dass die [X.]egierung der [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers in die [X.] zur [X.]trafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des Bundesgerichts der [X.] für den südlichen Bezirk von [X.] vom 18. Februar 2015 in Verbindung mit der zweiten ersetzenden formellen Anklageschrift der Grand Jury des Bundesbezirksgerichts der [X.] für den [X.]üdbezirk von [X.] vom selben [X.]ag zugrunde liegenden [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U bewilligt habe. [X.]oweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus in der vorgenannten Anklageschrift weitere [X.]aten zugunsten der Kunden [X.] und [X.] zur Last gelegt würden, werde die Auslieferung nicht bewilligt. Ferner teilte das [X.] mit, dass der Beschwerdeführer und auch die Bundesregierung nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der [X.]pezialität verzichtet hätten. Die [X.] wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit [X.]chreiben vom 25. November 2015 zur Kenntnis überlassen.

Am 12. November 2015 informierten die [X.] Behörden das [X.] darüber, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers in den [X.] beabsichtige zu beantragen, dass der Anklagepunkt "Verschwörung" fallengelassen werde, und dass die [X.]taatsanwaltschaft nur Beweise für [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U vorbringen dürfe. Dies stütze sich auf den Beschluss des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2015 und führte, falls der Antrag erfolgreich wäre, zu einem Fehlurteil.

7. Mit [X.]chriftsatz vom 11. November 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, gemäß § 33 I[X.]G erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und gemäß § 33 Abs. 4 I[X.]G einen Aufschub der Auslieferung anzuordnen, weil dem Beschwerdeführer und ihm nach dem Beschluss vom 19. Oktober 2015 eine Entscheidung des auch in seinem Fall zuständigen [X.] [X.]echtsmittelgerichts (United [X.]tates Court of Appeals for the [X.]econd Circuit; im Folgenden: Entscheidung [X.]) vom 30. Juni 2015 bekannt geworden sei. Danach habe dieses [X.]echtsmittelgericht dem dort Verurteilten verweigert, sich auf den Grundsatz der [X.]pezialität zu berufen. Zudem beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Außervollzugsetzung des [X.]s ohne [X.]icherheitsleistung.

In einer Verfügung vom 12. November 2015 führte das [X.] aus, dass eine Durchsicht der ergänzenden Unterlagen die Vermutung nahe lege, dass bei den [X.] Behörden ein grundlegendes Missverständnis darüber bestehe, in welcher Weise dem Beschwerdeführer nach [X.] [X.]echt die [X.]aten Dritter zugerechnet werden könnten. Da das [X.] [X.]echt den [X.]traftatbestand der Verschwörung nicht kenne und die Voraussetzungen für eine nach [X.] [X.]echt denkbare Zurechnung von [X.]traftaten Dritter hier nicht vorlägen, bedürfe es der detaillierten Darlegung jeder einzelnen [X.]at, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein solle. Derzeit lasse sich dem dargelegten [X.]achverhalt eine weitere [X.]trafbarkeit des Beschwerdeführers nach [X.] [X.]echt nicht entnehmen. [X.]ollten die [X.] Behörden ihre Darlegungen im vorgenannten [X.]inne erweitern, wäre gegebenenfalls ein [X.] zu stellen. Diese Verfügung wurde in ihren wesentlichen [X.]eilen auch den [X.] Behörden zur Kenntnis gebracht. Die Verfügung nahm Bezug auf eine eidesstattliche Erklärung der [X.]taatsanwaltschaft im südlichen Bezirk von [X.] vom 29. [X.]eptember 2015, mit der sich diese zu der dem Beschwerdeführer drohenden [X.]trafe unter anderem dahingehend geäußert hatte, dass der Beschwerdeführer der Verschwörung angeklagt sei. Ein Verschwörer könne für alle vernünftigerweise vorhersehbaren Handlungen, die von anderen Verschwörern zur Förderung der kriminellen [X.]artnerschaft ausgeführt würden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. [X.]ollte der Beschwerdeführer nach dem [X.]echt der [X.] verurteilt werden, würde er sich daher für alle mit der Verschwörung zusammenhängenden [X.]teuerverluste, an denen er zusammen mit der Bank beteiligt gewesen sei, verantworten müssen, es sei denn, der [X.]teuerverlust wäre für ihn auf irgendeine Weise nicht vorhersehbar gewesen. Dementsprechend sei die Höhe des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden [X.]teuerverlusts nicht auf die 806.477,44 U[X.]-Dollar, die bei den eigenen Kunden des Beschwerdeführers festgestellt worden seien, beschränkt. Vielmehr wären ihm [X.]teuerverluste von mindestens 20.000.001 U[X.]-Dollar zuzurechnen. Daher habe er voraussichtlich eine Haftstrafe von 96 Monaten zu erwarten.

Auf die Frage der [X.] Behörden, ob die [X.]n Gerichte die Auslieferung für zulässig erklären würden, wenn das Ersuchen um spezifische Informationen zu den [X.] Kunden des Beschwerdeführers und dem jeweiligen [X.]teuerschaden ergänzt würden, teilte das [X.] mit, dass eine Auslieferung wegen weiterer [X.]atvorwürfe möglich wäre, wenn die [X.] Behörden die skizzierten Informationen in einem Ergänzungsersuchen aufzeigten. Die [X.] Behörden kündigten daraufhin Ergänzungen des [X.] an.

Mit [X.]chriftsatz vom 1. Dezember 2015 wies der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hin, dass der [X.] des [X.] vom 5. November 2015 zu entnehmen sei, dass auf das Auslieferungsersuchen nicht vollständig erwidert worden sei. [X.]o sei zum Anklagepunkt "Verhinderung und Erschwernis der ordnungsgemäßen Anwendung von [X.]teuergesetzen" nicht ausdrücklich erklärt worden, dass deswegen keine Auslieferung in die [X.] erfolge. Unabhängig davon sei die Auslieferung erst zulässig, wenn sich die [X.] vorab schriftlich verpflichtet hätten, den Grundsatz der [X.]pezialität zu wahren.

Mit weiterem [X.]chriftsatz vom 18. Dezember 2015 wurde unter anderem geltend gemacht, dass die [X.] vor der Auslieferung mit verbindlicher Wirkung gegenüber [X.] erklären müssten, dass sie insoweit den Grundsatz der [X.]pezialität beachteten. Ferner wurde ausdrücklich auf die Entscheidung des [X.] zum [X.] Haftbefehl und eine Entscheidung des [X.] vom 18. Mai 2010 hingewiesen.

8. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat das [X.] die Anträge auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und auf Aussetzung des Vollzugs des [X.]s ohne [X.]icherheitsleistung zurückgewiesen (2 Ausl A 22/15).

a) Da die Auslieferung des Beschwerdeführers an die [X.] am 5. November 2015 durch die Bundesregierung bewilligt und dies den [X.] Behörden durch entsprechende [X.] bekannt gegeben worden sei, sei die [X.] eine völkerrechtliche Bindung eingegangen, die grundsätzlich einer erneuten Entscheidung durch den [X.]enat entgegenstehe. Für eine solche sei nur bei Vorliegen eines völkerrechtlich relevanten Willensmangels [X.]aum, durch den der Bewilligung die Grundlage entzogen werde. Eine solche Konstellation habe der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers versucht darzulegen, indem er unter Bezug auf die Entscheidung [X.] behaupte, die [X.] würden den in Art. 22 [X.] vereinbarten [X.]pezialitätsgrundsatz nicht beachten. Dies lasse sich indes der vorgelegten Entscheidung weder im [X.]echtlichen noch im [X.]atsächlichen entnehmen. Dort sei ausgeführt, dass der Grundsatz der [X.]pezialität als Gegenstand des internationalen [X.]echts als Vorrecht des Auslieferungsstaates anzusehen sei, um seine Würde und seine Interessen zu schützen, nicht als ein [X.]echt, das dem Angeklagten zustehe. Mögliche Individualrechte, die dem Einzelnen nach den Bedingungen seiner Auslieferung zustehen könnten, könnten nur vom [X.]taat abgeleitet werden. Daher könne sich der Einzelne nur dann auf den Grundsatz der [X.]pezialität berufen, wenn die [X.]egierung des ersuchten [X.]taates zunächst offiziell Beschwerde einlegen würde

b) Hieraus ergebe sich, dass von dem [X.] Gericht die Beachtung des Grundsatzes der [X.]pezialität nicht in Frage gestellt werde. Nachdem die Bundesregierung in der [X.] vom 5. November 2015 nicht auf die Einhaltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes verzichtet habe, sei mit Blick auf Art. 22 [X.] zu erwarten, dass in dem [X.] Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer der Grundsatz auch beachtet werde. Der [X.]enat habe in einer Vielzahl von Auslieferungsverfahren in die [X.] keinerlei Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die [X.] Behörden vertragsbrüchig würden. Dafür spreche auch, dass im vorliegenden Fall die [X.] nach Kenntnis von dem (Haft)[X.] des [X.]enats vom 10. [X.]eptember 2015 eine ergänzende eidesstattliche Versicherung der [X.] [X.]taatsanwaltschaft vom 29. [X.]eptember 2015 vorgelegt hätten, in der ausgeführt worden sei, dass es zusätzliche [X.] Kunden gebe, die mit Hilfe des Beschwerdeführers Einkommensteuer in Höhe von mindestens 737.365 U[X.]-Dollar hinterzogen hätten. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer, sollte er nach dem [X.]echt der [X.] verurteilt werden, sich für alle mit der Verschwörung zusammenhängenden [X.]teuerverluste, an denen er zusammen mit der Bank beteiligt gewesen sei, verantworten müsse. Daraus werde deutlich, dass die [X.] [X.]taatsanwaltschaft schon vor der Zulässigkeitsentscheidung vom 19. Oktober 2015 Bedenken bezüglich des Umfangs der Zulässigkeit der Auslieferung gesehen und versucht habe, diese auszuräumen. In dem Beratungsvermerk vom 12. November 2015 habe der [X.]enat darauf hingewiesen, dass das [X.] [X.]echt den [X.]atbestand der Verschwörung nicht kenne und es der detaillierten Darlegung jeder einzelnen [X.]at, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein solle, bedürfe. Zudem sei angemerkt worden, dass insoweit gegebenenfalls ein [X.] der [X.] Behörden erforderlich sei. Dieser Vermerk sei an die [X.] Behörden weitergeleitet worden. Insoweit sei mit der [X.]tellung eines [X.]s zu rechnen.

Der [X.]enat habe angesichts des im [X.] geltenden Vertrauensgrundsatzes keine Erkenntnisse, dass die [X.]taatsanwaltschaft oder die [X.] Gerichte abweichend von der [X.] weitere [X.]atvorwürfe zum Gegenstand des Verfahrens machen würden, solange über ein mögliches [X.] durch den [X.]enat und die Bewilligungsbehörde nicht abschließend entschieden worden sei. [X.]oweit vorgetragen werde, dem Beschwerdeführer werde in den [X.] nach dem Urteil [X.] im Berufungsprozess nicht das [X.]echt eingeräumt, sich auf eine vermeintliche Verletzung des [X.]pezialitätsgrundsatzes zu berufen, betreffe dies die strafprozessuale Ausgestaltung seiner [X.]echte in den [X.]. Nach traditioneller - zweidimensionaler - [X.]ichtweise im [X.] sei der Verfolgte Objekt der Auslieferung im Interessenausgleich der beteiligten [X.]taaten. Mit dem Grundgesetz und der Konvention zum [X.]chutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EM[X.]K) habe eine Integration des Verfolgten in das [X.] als [X.]echtssubjekt stattgefunden - dreidimensionale [X.]ichtweise -, die die Drittschutzwirkung von Grundrechten, auf die sich der Verfolgte berufen könne, anerkenne. Die einschränkende Betrachtung von [X.] in den [X.] sei jedoch nicht zu beanstanden, soweit sie nicht den Grundsätzen des § 73 I[X.]G für die Zulässigkeit der [X.]echtshilfe widerspreche.

Die bezogen auf die Entscheidung [X.] beanstandete Verfahrensweise des [X.] Berufungsgerichts berühre nicht gemäß § 73 I[X.]G [X.] der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens in den [X.]. Dieser beinhalte das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im [X.]ahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten [X.]egeln die Möglichkeit haben und auch ausüben können müsse, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung zu erreichen. [X.] dieser Gewährleistungen gehöre von [X.] wegen zum unverzichtbaren Bestand der [X.]n öffentlichen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard. Ein diesen Anforderungen genügendes rechtsstaatliches Verfahren in den [X.] stehe vorliegend nicht in Frage. Zwar seien die prozessualen [X.]echte des Beschwerdeführers nach der vorgelegten Entscheidung insoweit eingeschränkt, als die Beachtung des [X.]pezialitätsgrundsatzes aus [X.]r [X.]icht nur das [X.]ouveränitätsrecht des [X.] [X.]taates betreffen solle und dieser sich zunächst über eine Verletzung beschweren müsse, ehe der Verfolgte daraus eigene [X.]echte ableiten könne. Bei Uneinigkeit über die Einhaltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes habe der Beschwerdeführer jedoch das [X.]echt, bei der Bundesregierung auf einen [X.]rotest hinzuwirken, um seiner [X.]echtsauffassung Geltung zu verschaffen, so dass eine effektive Verteidigung und ein rechtsstaatliches Verfahren im [X.]inne von Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleistet seien.

c) Der Antrag, den Vollzug des [X.]s ohne [X.]icherheitsleistung auszusetzen, habe keinen Erfolg. Aus den Ausführungen in der eidesstaatlichen Versicherung der [X.] [X.]taatsanwaltschaft vom 29. [X.]eptember 2015 ergebe sich, dass diese offenbar über weitergehende Ermittlungsergebnisse verfüge, die in Verbindung mit der Verfügung des [X.]s vom 12. November 2015 ein [X.] wahrscheinlich machten. Diese Umstände seien geeignet, den Fluchtanreiz für den Beschwerdeführer zu erhöhen, zumal die Auslieferung wegen der [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U mittlerweile bewilligt sei.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2015 per [X.]elefax übermittelt.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 26. Januar 2016 als unbegründet zurück.

Am 27. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten [X.]beschwerde gegen die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2015 und vom 22. Dezember 2015 sowie gegen die Bewilligung des [X.] vom 5. November 2015. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt in seinen [X.]echten aus Art. 19 Abs. 4 [X.], Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] und Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt.

1. Das [X.] habe in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015 den [X.]echts- und [X.]atsachenvortrag des Beschwerdeführers zur zentralen Entscheidung des [X.] vom 18. Juli 2005 zum [X.] Haftbefehl und zur Folgeentscheidung des [X.] vom 18. Mai 2010 übergangen. Zudem sei die [X.]-Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Damit sei Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt worden. Ferner hätte das [X.] seinen Beratungsvermerk vom 12. November 2015 nicht einfach formlos an die [X.] Behörden weiterleiten dürfen; vielmehr hätte es eines förmlichen Zwischenbeschlusses bedurft, so dass der Beschwerdeführer verlässlich erfahren hätte, wie das Gericht das Verfahren leite. [X.]chließlich seien in der Bewilligungsentscheidung vom 5. November 2015 die [X.]ügen aus dem [X.]chriftsatz vom 1. Dezember 2015 betreffend den Anklagepunkt "Verhinderung und Erschwernis der ordnungsgemäßen Anwendung von [X.]teuergesetzen" sowie die [X.]aten, bei denen nach der Anklageschrift andere Kundenberater oder Dritte tätig geworden seien, nicht erörtert worden. Dies verletze ebenfalls Art. 103 Abs. 1 [X.].

2. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 [X.], wenn das [X.] wie auch die Bundesregierung eine maßgebliche [X.] Gerichtsentscheidung, nach der es aus [X.]r [X.]icht [X.]ache eines späteren völkerrechtlichen [X.]rotests der [X.] sei, ob sich die [X.] an eine [X.] Zusicherung oder an den [X.]pezialitätsgrundsatz halten müssten, bei der Zulässigkeitsentscheidung unbeachtet lasse. Das Verständnis von Art. 22 [X.] habe mit der [X.]-Entscheidung einen völlig anderen Inhalt bekommen. Bedingungen, die der ersuchte [X.]taat an den ersuchenden [X.]taat stelle, hätten individualschützenden Charakter, soweit Voraussetzungen und Hindernisse zugrunde lägen, die selbst individualschützend seien. Dies gelte jedenfalls für die beiderseitige [X.]trafbarkeit als Voraussetzung einer Auslieferung. Die [X.]pezialität habe zumindest auch individualschützenden Charakter, was sich daran zeige, dass der [X.] darauf verzichten könne. [X.]ie gehöre daher - ebenso wie die sonstigen einfachgesetzlichen [X.] - zum Inhalt des Art. 19 Abs. 4 [X.]. Das [X.] hätte sich daher nicht hinter zukünftigen, außenpolitisch gebotenen Handlungsoptionen verstecken dürfen, zumal der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, ein Handeln der [X.]n Exekutive gerichtlich einzufordern, sobald er sich nicht mehr im Herrschaftsbereich der [X.]n Judikative befinde. Aber auch bezüglich des Anklagepunktes "Verschwörung" hätte seitens des [X.]s und der [X.] sichergestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nur wegen der [X.]ersonen [X.], [X.], [X.] und U, nicht auch wegen der [X.]ersonen [X.] und [X.], nur wegen der in der Anklage genannten [X.]räume und nur wegen des behaupteten [X.]chadens in Höhe von 69.112 U[X.]-Dollar angeklagt und abgeurteilt werde könne. Zudem seien weder im [X.]enor des Beschlusses vom 19. Oktober 2015 noch in der Bewilligung des [X.] vom 5. November 2015 Aussagen zum [X.]atbestand der Verschwörung und zum Anklagepunkt "Verhinderung und Erschwernis der ordnungsgemäßen Anwendung von [X.]teuergesetzen" enthalten. Es werde nur in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass eine Verschwörung in [X.] nicht strafbar sei und insoweit die beiderseitige [X.]trafbarkeit fehle. Auch dies stelle einen Verstoß gegen das dem Beschwerdeführer zustehende [X.]echt aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie aus Art. 19 Abs. 4 [X.] dar.

Dem [X.] lagen die Akten der Generalstaatsanwaltschaft [X.] und des [X.] vor. Das Hessische [X.]taatsministerium der Justiz und das [X.] hatten Gelegenheit zur [X.]tellungnahme.

[X.]oweit sich die [X.]beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2015, die Bewilligungsentscheidung vom 5. November 2015 und die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft ohne [X.]icherheitsleistung im Beschluss des [X.]s [X.] vom 22. Dezember 2015 richtet, ist sie unzulässig und insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen.

[X.]oweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Beschluss des [X.]s [X.] vom 22. Dezember 2015 richtet, ist sie jedoch zulässig und begründet, so dass ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten [X.]echte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

1. [X.]oweit sich die [X.]beschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung des [X.] vom 5. November 2015 richtet, wahrt sie - unabhängig davon, ob die Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren überhaupt tauglicher Gegenstand einer [X.]beschwerde sein kann (offen gelassen in [X.] 63, 215 <226 f.>; 113, 273 <311>; [X.], Beschluss des Zweiten [X.]enats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 Bv[X.] 429/83 -, EuG[X.]Z 1983, [X.]. 262 <262 f.>; nur unter engen Voraussetzungen als statthaft ansehend [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 9. Juni 2015 - 2 Bv[X.] 965/15 -, juris, [X.]n. 21 ff.) - jedenfalls nicht die in § 93 Abs. 1 [X.] vorgesehene Frist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit [X.]chreiben vom 25. November 2015 Kenntnis von der Bewilligungsentscheidung vom 5. November 2015 erlangt. Er hat in seinem [X.]chriftsatz vom 1. Dezember 2015 ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie insofern zu diesem [X.]punkt offensichtlich bereits gekannt. Die [X.]beschwerde, die am 27. Januar 2016 erhoben wurde, erfolgt insofern nicht fristgerecht.

2. [X.]oweit sich die [X.]beschwerde gegen die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft ohne [X.]icherheitsleistung im Beschluss des [X.]s [X.] vom 22. Dezember 2015 sowie gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2015 richtet, genügt sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 [X.]atz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Insoweit wird die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsbeschwerdefähiger [X.]echte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden argumentativen Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>) beziehungsweise einer ausreichenden Anknüpfung an den Gewährleistungsgehalt der als verletzt gerügten [X.]echte und der hierzu bereits ergangenen verfassungsgerichtlichen [X.]echtsprechung (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>).

3. [X.]oweit die [X.]beschwerde eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.] beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] durch die erneute Entscheidung des [X.]s [X.] über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 22. Dezember 2015 rügt, ist sie zulässig. Zwar bezeichnet sie die verletzten Grundrechte nicht richtig, legt jedoch im [X.] zutreffend eine Verletzung verfassungsbeschwerdefähiger [X.]echte hinreichend substantiiert dar (§ 23 Abs. 1 [X.]atz 2, § 92 [X.]). Insoweit ist die [X.]beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 25 [X.] angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Der [X.]beschwerde ist insoweit durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind und die zulässige [X.]beschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b [X.]atz 1 i.V.m. mit § 93c Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]). Der Beschluss des [X.]s [X.] vom 22. Dezember 2015 ist, soweit er die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückweist, unvereinbar mit dem nach Art. 25 [X.] in der [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und verletzt den Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]K 3, 159 <162 f.>).

a) Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] sind die [X.]n Gerichte bei der [X.]rüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von [X.] wegen gehalten, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 [X.]) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 136 <129>; zuletzt für die Auslieferung auf der Grundlage eines [X.] Haftbefehls [X.], Beschluss des Zweiten [X.]enats vom 15. Dezember 2015 - 2 Bv[X.] 2735/14 -, juris, [X.]n. 36, 41 ff., 60). [X.]ie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit [X.]taaten, die nicht Mitgliedstaaten der [X.] Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 [X.] in der [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahrt (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). Gemäß Art. 25 [X.] sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen [X.]echts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen [X.]egeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches [X.]echt in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen [X.]egeln des Völkerrechts verletzt. [X.]ie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine [X.]egeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen [X.]egeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. [X.] 75, 1 <18 f.>). § 73 I[X.]G, der gemäß Art. 27 [X.] auch im Auslieferungsverkehr mit den [X.] anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf [X.] des einfachen [X.]echts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von [X.]echtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der [X.]n [X.]echtsordnung widersprechen würde (vgl. [X.] 75, 1 <19 f.>; [X.]K 3, 159 <163>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 20. Dezember 2007 - 2 Bv[X.] 51/07 -, juris, [X.]n. 25).

Zwar ist im Auslieferungsverkehr dem ersuchenden [X.]taat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze des unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutzes sowie des Völkerrechts grundsätzlich Vertrauen entgegen zu bringen. Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der [X.]echtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der [X.] Union, da sich diese zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, [X.]echtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenwürde einschließlich der [X.]echte der [X.]ersonen, die Minderheiten angehören, bekannt (vgl. Art. 2 [X.]) und ihre Mitgliedsaaten sich sämtlich der [X.] Menschenrechtskonvention unterstellt haben (vgl. [X.], Beschluss des Zweiten [X.]enats vom 15. Dezember 2015 - 2 Bv[X.] 2735/14 -, juris, [X.]n. 68, 73). Es gilt aber grundsätzlich auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr.

Dieses Vertrauen kann jedoch durch entgegenstehende [X.]atsachen erschüttert werden (vgl. [X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 [X.] nicht eingehalten werden. In diesem Fall ist das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die genannten Grenzen des Auslieferungsverkehrs tatsächlich gewahrt sind. Dafür können auch Ermittlungen zur [X.]echtslage und [X.]raxis im ersuchenden [X.]taat erforderlich sein (vgl. [X.], Beschluss des Zweiten [X.]enats vom 15. Dezember 2015 - 2 Bv[X.] 2735/14 -, juris, [X.]n. 71, 74).

b) Auch im Auslieferungsverkehr sind die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall [X.]ache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. [X.] 108, 129 <137>). Im Auslieferungsverfahren prüft das [X.] insoweit nur, ob die [X.]echtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der [X.]chluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. [X.] 108, 129 <137 f.>; [X.]K 2, 82 <85>; 6, 334 <342>; 13, 557 <560>) beziehungsweise ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines [X.]chutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten [X.]echtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. [X.] 18, 85 <93>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 5. Juni 2001 - 2 Bv[X.] 507/01 -, NJW 2001, [X.]. 3112 <3113>).

c) Die vom [X.] vorgenommene [X.]rüfung der Einhaltung des Grundsatzes der [X.]pezialität, dessen Geltung im Auslieferungsverkehr mit den [X.] in Art. 22 [X.] auch völkervertraglich vereinbart wurde, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

aa) Der im [X.] geltende Grundsatz der [X.]pezialität gehört zu den allgemeinen [X.]egeln des Völkerrechts (vgl. [X.] 57, 9 <27 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 8. Februar 1995 - 2 Bv[X.] 185/95 -, NJW 1995, [X.]. 1667; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 9. November 2000 - 2 Bv[X.] 1560/00 -, N[X.]tZ 2001, [X.]. 203 <204>); er wird in § 11 I[X.]G und Art. 22 [X.] lediglich konkretisiert (vgl. Vogel/[X.], in: [X.]/[X.]ötz/[X.], Internationaler [X.]echtshilfeverkehr in [X.]trafsachen, § 11 I[X.]G [X.]n. 3 ). Die [X.]n Gerichte sind daher gemäß Art. 25 [X.] verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden [X.]taates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 8. Februar 1995 - 2 Bv[X.] 185/95 -, NJW 1995, [X.]. 1667; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 9. November 2000 - 2 Bv[X.] 1560/00 -, N[X.]tZ 2001, [X.]. 203 <204>).

bb) Das [X.] hat in seiner erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2015 im Ergebnis keinen Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der [X.]pezialität durch die [X.] gesehen.

Es ist insoweit seiner [X.]flicht, bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Grundsatz der [X.]pezialität im ersuchenden [X.]taat nicht eingehalten wird, dieser Frage nachzugehen, zwar (formell) gerecht geworden, weil es sich mit der die konkreten Anhaltspunkte liefernden Entscheidung [X.] auseinandergesetzt und - wie geboten - die ihm aus früheren Verfahren bekannten Informationen zur Einhaltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes durch die [X.] und die Umstände des konkreten Einzelfalls in die [X.]rüfung einbezogen hat.

Allerdings hat das [X.] bei der [X.]rüfung der Frage, ob trotz der [X.]-Entscheidung zu erwarten ist, dass die [X.] den [X.]pezialitätsgrundsatz im Fall der Auslieferung des Beschwerdeführers einhalten, verkannt, dass mit der Auslieferung des Beschwerdeführers - ohne dass die Gewähr für die strikte Einhaltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes besteht - eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte verbunden ist. Aufgrund der [X.]-Entscheidung ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der [X.]pezialität nur noch unter erschwerten, verfassungsrechtlich unzulässigen Bedingungen möglich ist. Dem muss bereits im [X.]ahmen der Zulassungsentscheidung [X.]echnung getragen werden. Da das [X.] dies bei seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2015 außer Betracht gelassen hat, verletzt der Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 25 [X.].

(1) Das [X.] ist in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015 zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in der Entscheidung [X.] die Beachtung des [X.]pezialitätsgrundsatzes nicht generell in Frage gestellt haben. Dieser Entscheidung sind jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die [X.] Gerichte, insbesondere das im Fall des Beschwerdeführers zuständige Berufungsgericht, die Geltendmachung des Grundsatzes der [X.]pezialität - anders als nach den Erfahrungen der Vergangenheit - nicht mehr ohne Weiteres, sondern nur noch nach entsprechendem [X.]rotest des [X.], dem gegenüber die [X.] generell oder im konkreten Einzelfall die Geltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes zugesichert haben, beachten werden. In diesem Fall war eine genaue [X.]rüfung erforderlich, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Einhaltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes erwartet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 1983 - 1 Bv[X.] 990/82 -, NJW 1983, [X.]. 1723 <1724>).

(2) Die im [X.]ahmen dieser [X.]rüfung erfolgte [X.]chlussfolgerung des [X.]s, die [X.] Behörden seien sich bewusst, dass dem Beschwerdeführer nach [X.] [X.]echt nur [X.]aten, an denen er mit konkreten [X.]atbeiträgen beteiligt war, zugerechnet werden können, und dass für eine [X.]trafverfolgung des Beschwerdeführers über die ausdrücklich bewilligten [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U hinaus ein [X.] erforderlich ist, trifft zwar zu.

Allerdings kann diese Annahme nicht ohne Weiteres auf die in Bezug genommene eidesstattliche Erklärung der [X.]taatsanwaltschaft im südlichen Bezirk von [X.] vom 29. [X.]eptember 2015 gestützt werden. Diese Erklärung erfolgte nach Erlass des Beschlusses des [X.]s vom 10. [X.]eptember 2015, mit dem der [X.] angesichts des nur ca. 70.000 U[X.]-Dollar hohen, dem Beschwerdeführer nach [X.] [X.]echt zurechenbaren [X.]teuerschadens außer Vollzug gesetzt worden war. In dieser Erklärung äußerten sich die [X.] - ohne insoweit auf die dem Beschluss vom 10. [X.]eptember 2015 zu entnehmende [X.]roblematik der nach [X.] [X.]echt auf der Grundlage der bisherigen Unterlagen nur eingeschränkt bestehenden [X.]trafbarkeit des Beschwerdeführers einzugehen - allein zum Anklagepunkt Verschwörung, zu dem dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage nach [X.] [X.]echt zurechenbaren [X.]teuerschaden und der ihm insofern nach [X.] [X.]echt drohenden [X.]trafe. Die [X.] haben in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des [X.]s im Beschluss vom 22. Dezember 2015 - nicht einmal im Ansatz versucht, das in dem Beschluss vom 10. [X.]eptember 2015 zum Ausdruck gebrachte, für weite [X.]eile der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden [X.]aten bestehende Auslieferungshindernis der fehlenden beiderseitigen [X.]trafbarkeit des Beschwerdeführers zu beseitigen, indem sie weitere konkrete [X.]achverhalte geschildert hätten, aufgrund derer nach [X.] [X.]echt weitere [X.]aten dem Beschwerdeführer hätten zugerechnet werden können. Das [X.] selbst hatte diese Erklärung zunächst ausweislich seiner wiederum den [X.] übermittelten Verfügung vom 12. November 2015 dahingehend gewertet, dass die [X.] offensichtlich nicht verstanden hätten, dass dem Beschwerdeführer nach [X.] [X.]echt [X.]aten Dritter nicht so umfassend zugerechnet werden könnten wie im [X.]ahmen des [X.] [X.]traftatbestands der Verschwörung, und es deshalb einer bislang - abgesehen von dem Handeln gegenüber den Kunden [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und U - fehlenden, auch in der Erklärung vom 29. [X.]eptember 2015 nicht nachgeholten detaillierten Darlegung jeder einzelnen [X.]at, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein solle, bedürfe. Nachvollziehbare Gründe für die Änderung dieser Bewertung durch das [X.] sind dem angegriffenen Beschluss vom 22. Dezember 2015 nicht zu entnehmen.

Auch der den [X.] in Form der Verfügung vom 12. November 2015 übermittelte Hinweis, dass es eines [X.]s bedürfe, sollten die [X.] Behörden ihre [X.]atvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer über die in der Bewilligung genannten [X.]aten hinaus erweitern wollen, lässt - für sich genommen - entgegen der Ansicht des [X.]s in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015 keine konkreten [X.]ückschlüsse auf das künftige Verhalten der [X.] zu. Nichts anderes ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes in der Bewilligung vom 5. November 2015. Die Feststellung gegenüber dem ersuchenden [X.]taat, dass eine rechtliche Bindung bestehe, den [X.]pezialitätsgrundsatz einzuhalten, genügt im [X.]ahmen der gebotenen [X.]rüfung der tatsächlichen Beachtung des [X.]pezialitätsgrundsatzes nicht (vgl. [X.], in: [X.]chomburg/[X.]/[X.]/Hackner, Internationale [X.]echtshilfe in [X.]trafsachen, 5. Aufl. 2012, § 11 I[X.]G [X.]n. 10).

Aus den Äußerungen der U[X.]-Behörden im Lauf des [X.] ergibt sich allerdings, dass diese durchaus verstanden haben, dass dem Beschwerdeführer nach [X.] [X.]echt nur [X.]aten, an denen er mit konkreten [X.]atbeiträgen beteiligt war, zugerechnet werden können, und sie daher davon ausgehen, dass für eine [X.]trafverfolgung des Beschwerdeführers über die ausdrücklich bewilligten [X.]aten zugunsten der Kunden [X.], [X.], [X.] und U hinaus ein [X.] erforderlich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Ankündigung der Vorlage weiterer Unterlagen in der E-Mail vom 3. November 2015 nach dem Beschluss des [X.]s vom 10. [X.]eptember 2015, und aus der [X.]eaktion der U[X.]-Behörden auf die Verfügung des [X.]s vom 12. November 2015 und den Beschluss vom 19. Oktober 2015. Zudem ist dem Hinweis auf ein drohendes Fehlurteil in der E-Mail der U[X.]-Behörden vom 12. November 2015 eindeutig zu entnehmen, dass die U[X.]-Behörden davon ausgingen, den Beschwerdeführer nur wegen der [X.]aten, wegen derer seine Auslieferung bewilligt wurde, strafrechtlich verfolgen zu dürfen. Gerade weil die Bewilligung aus ihrer [X.]icht nicht den gesamten Umfang der ihm vorzuwerfenden [X.]aten erfasst, droht aus ihrer [X.]icht ein fehlerhaftes, das heißt, ein nicht den gesamten strafbaren [X.]achverhalt umfassendes Urteil.

(3) Das [X.] hat im [X.]ahmen der weiteren [X.]rüfung der Einhaltung des [X.]pezialitätsgrundsatzes unter Einbeziehung der [X.]-Entscheidung jedoch die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] für die Auslegung von § 73 I[X.]G verkannt.

Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass es nach [X.] [X.]recht zu den elementaren Anforderungen des [X.]echtsstaats gehört, niemanden zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens zu machen, und dass daher insbesondere im [X.]trafverfahren das zwingende Gebot gilt, dass der Beschuldigte im [X.]ahmen der angemessenen Verfahrensregeln die tatsächliche Möglichkeit haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen. Ebenso zutreffend hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine Auslieferung gemäß § 73 I[X.]G unzulässig ist, wenn im ersuchenden [X.]taat der wesentliche [X.] der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im beschriebenen [X.]inne berührt wird (vgl. [X.] 63, 332 <337 f.>; [X.], Beschluss des Zweiten [X.]enats vom 15. Dezember 2015 - 2 Bv[X.] 2735/14 -, juris, [X.]n. 61). Allerdings erschöpfen sich die wesentlichen Grundsätze der [X.]n [X.]echtsordnung gemäß § 73 I[X.]G entgegen der Ansicht des [X.]s nicht in den soeben beschriebenen [X.]rinzipien.

Vielmehr sind bei der Auslegung des § 73 I[X.]G auch die allgemeinen [X.]egeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 [X.] und daher auch der Grundsatz der [X.]pezialität zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine allgemeine [X.]egel des Völkerrechts vorrangig dem [X.]chutz des [X.]n dient oder nicht. Indem § 73 I[X.]G das in Art. 25 [X.] enthaltene, an [X.] Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine [X.]egeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen [X.]egeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem [X.]chutz des [X.]n dienenden wesentlichen Grundsätze der [X.]n [X.]echtsordnung ab, sondern auch auf den [X.]chutz der für die [X.] [X.]echtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen [X.]rinzipien (vgl. [X.] 75, 1 <19 f.>; [X.]K 3, 159 <163>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 20. Dezember 2007 - 2 Bv[X.] 51/07 -, juris, [X.]n. 25). Das [X.] hat dies in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015 nicht berücksichtigt und insofern § 73 I[X.]G in einer gegen Art. 25 [X.] verstoßenden Weise ausgelegt.

(4) [X.]oweit es den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit verweist, falls die [X.] in entsprechender Anwendung der in der [X.]-Entscheidung aufgestellten Grundsätze den [X.]pezialitätsgrundsatz nicht einhalten sollten, sich von dort aus an die Bundesregierung zu wenden, damit diese gegen die Verletzung des [X.]pezialitätsgrundsatzes protestieren und dadurch dessen Beachtung in dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten [X.] [X.]trafverfahren erreichen könne, geht es von einem nicht mehr nachvollziehbaren Verständnis des [X.]s und des Grundsatzes der [X.]pezialität aus. Es lässt in diesem Zusammenhang auch völlig unberücksichtigt, dass eine nicht dem [X.] entsprechende Auslieferung regelmäßig mit massiven Verletzungen des [X.]echts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 [X.] verbunden ist, gegen die er sich nicht mehr wirksam wehren kann.

(a) Das geltende [X.] ist tatbezogen. [X.] und -hindernisse wie die beiderseitige [X.]trafbarkeit der dem [X.]n zur Last gelegten [X.]at, eine möglicherweise drohende [X.]odesstrafe, das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen [X.]at oder die unter dem Gesichtspunkt des § 73 I[X.]G zu prüfende Höhe der dem [X.]n drohenden [X.]trafe werden grundsätzlich bezogen auf die dem [X.]n im jeweiligen Auslieferungsersuchen zur Last gelegte [X.]at (im prozessualen [X.]inne § 11 Abs. 1 Nr. 1 I[X.]G; [X.], in: [X.]chomburg/[X.]/[X.]/Hackner, Internationale [X.]echtshilfe in [X.]trafsachen, 5. Aufl. 2012, § 11 I[X.]G [X.]n. 13>) geprüft. Damit korrespondierend wird die Auslieferung grundsätzlich auch nur für eine oder mehrere bestimmte [X.]at(en) für zulässig erklärt und bewilligt. Die Auslieferung darf dabei - auch für einzelne [X.]aten - nicht für zulässig erklärt werden, wenn nach der gebotenen [X.]rüfung der [X.] und -hindernisse nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese tatsächlich vorliegen beziehungsweise nicht vorliegen. Die [X.]e dürfen die [X.]n insoweit nicht auf die Möglichkeit oder die bereits erklärte Absicht des [X.] verweisen, die Bewilligung wegen fehlender [X.] zu versagen oder diese an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die die Einhaltung der [X.] sicherstellen sollen (vgl. [X.]K 3, 159 <164>). Denn die [X.]echtsschutzmöglichkeiten des [X.]n gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. [X.] 63, 215 <225 ff.>; [X.]K 3, 159 <165>; [X.], Beschluss des Zweiten [X.]enats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 Bv[X.] 429/83 -, EuG[X.]Z 1983, [X.]. 262 <262 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]enats vom 9. November 2000 - 2 Bv[X.] 1560/00 -, N[X.]tZ 2001, [X.]. 203 <205>). Der [X.] darf daher nicht auf eine [X.]rüfung der [X.] im Bewilligungsverfahren verwiesen werden (vgl. [X.]K 3, 159 <165>). Zur [X.]icherung der Möglichkeit effektiven [X.]echtsschutzes für den Betroffenen, für den die Auslieferung jedenfalls mit einem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.], jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 [X.] verbunden ist, muss das Vorliegen der [X.] daher im [X.]ahmen der Zulässigkeitsentscheidung umfänglich geprüft werden.

(b) Der Grundsatz der [X.]pezialität soll entsprechend des jeweiligen Bezugs der Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung auf ganz konkrete [X.]aten sicherstellen, dass der [X.] im ersuchenden [X.]taat auch nur (speziell) wegen derjenigen ihm für einen [X.]punkt vor seiner Überstellung vorgeworfenen [X.]aten verfolgt wird, wegen derer die Zulässigkeit der Auslieferung geprüft und die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. [X.], in: [X.]chomburg/[X.]/[X.]/Hackner, Internationale [X.]echtshilfe in [X.]trafsachen, 5. Aufl. 2012, § 11 I[X.]G [X.]n. 1). Der Grundsatz der [X.]pezialität besagt, dass, steht nicht anderslautendes Vertragsrecht entgegen, der ersuchte [X.]taat die Leistung von [X.]echtshilfe an Bedingungen knüpfen kann und dass die geleistete [X.]echtshilfe im ersuchenden [X.]taat nur im [X.]ahmen dieser Bedingungen, namentlich der hiermit verbundenen Zweckbindungen, verwendet werden darf (vgl. Vogel/[X.], in: [X.]/[X.]ötz/[X.], Internationaler [X.]echtshilfeverkehr in [X.]trafsachen, § 11 I[X.]G [X.]n. 3 ). Der Grundsatz der [X.]pezialität ist ein das [X.] prägender Grundsatz; er dient dazu, die Beachtung der (tatbezogenen) [X.] und -hindernisse zu gewährleisten (vgl. Vogel/[X.], in: [X.]/[X.]ötz/[X.], Internationaler [X.]echtshilfeverkehr in [X.]trafsachen, § 11 I[X.]G [X.]n. 2 ). Damit dieser Zweck des [X.]pezialitätsgrundsatzes verwirklicht werden kann, darf die Auslieferung nicht für zulässig erklärt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass der ersuchende [X.]taat den Grundsatz der [X.]pezialität - sofern nicht auf ihn verzichtet wurde - beachten wird. Ansonsten übernimmt das Gericht entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 25 [X.] eine Mitverantwortung für eine den Grundsatz der [X.]pezialität verletzende Auslieferung, bei der die nur auf ganz bestimmte [X.]aten bezogene Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung und ihre ebenfalls auf ganz bestimmte [X.]aten bezogene Bewilligung sinnentleert würden.

(c) Den Betroffenen für diesen Fall darauf zu verweisen, den ersuchten [X.]taat um [X.]rotest gegenüber dem ersuchenden [X.]taat bitten zu können, bedeutet faktisch eine Art. 19 Abs. 4 [X.] widersprechende Versagung von [X.]echtsschutz gegen eine die [X.] nicht erfüllende und insofern regelmäßig Art. 2 Abs. 2 [X.], jedenfalls aber Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzende Auslieferung, da die nach der Auslieferung bestehenden [X.]echtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen noch eingeschränkter sind als diejenigen gegen die Bewilligungsentscheidung. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten, dass schon nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Missachtung des [X.]pezialitätsgrundsatzes im [X.] [X.]trafverfahren gelingen würde, sich rechtzeitig an die Bundesregierung zu wenden und diese den von ihm begehrten [X.]rotest auch rechtzeitig erhebt. Die Bundesregierung wird - zumindest sofern dies völkerrechtlich nicht gesondert vereinbart wird - vom ersuchenden [X.]taat nicht automatisch über Gegenstand und [X.]tand des dort gegen den [X.]n geführten [X.]trafverfahrens informiert. Zudem ist der Beschwerdeführer kein [X.] und hat daher keinen Anspruch auf diplomatischen [X.]chutz durch die [X.].

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d [X.]atz 3 [X.]).

4. Durch die Entscheidung über die [X.]beschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 7, 99 <109>).

5. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu einem Viertel zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 [X.]). Das [X.]echtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum [X.]eil erfolgreich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 175/16

24.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Dezember 2015, Az: 2 Ausl A 22/15, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 25 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 22 AuslfVtr USA, § 11 IRG, § 33 IRG, § 73 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.03.2016, Az. 2 BvR 175/16 (REWIS RS 2016, 13882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13882

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