Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 14825

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Sikh mit russischer und afghanischer Staatsangehörigkeit an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Zusicherung der Wahrung völkerrechtlicher Mindeststandards, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie konsularischer Kontrollmöglichkeit im ersuchenden Staat - zudem keine Verkennung von Art 16a GG


Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des [X.] vom 19. Januar 2016, mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers an die [X.] zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde. Dem Auslieferungsersuchen der [X.] liegt ein Haftbefehl des Perworetschenskij-Rayongerichts der Stadt [X.] vom 23. Mai 2015 zugrunde. Darin werden dem Beschwerdeführer verschiedene Betrugsdelikte im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie mit der Aufnahme eines Darlehens vorgeworfen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat unter dem 8. Februar 2016 zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des [X.] auszusetzen und der Beschwerdeführer von der Auslieferungshaft zu verschonen sei. Gegen den Beschluss des [X.] erhob der Beschwerdeführer unter dem 17. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde, die am selben Tag per Telefax beim [X.] einging.

2

2. Der in [X.] geborene Beschwerdeführer ist sowohl [X.] als auch [X.]r Staatsangehöriger und bezeichnet sich als gläubigen Vertreter der [X.]. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder einen Asylantrag in [X.] gestellt, der laut Beschluss des [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 3. September 2015 abgelehnt wurde. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den ablehnenden Asylbescheid ist noch nicht abgeschlossen. Vor seiner Ausreise nach [X.] lebte der Beschwerdeführer vom Import und Verkauf [X.] Automobile. Zudem hat er nach seinem eigenen Vortrag mit dem [X.] Inlandsgeheimdienst [X.] ungefähr zehn Jahre lang kooperiert, um die [X.] Staatsbürgerschaft zu erhalten.

3

Der Beschwerdeführer trägt gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung vor, in der Vergangenheit von den [X.] Behörden in Gewahrsam genommen und dort misshandelt worden zu sein. Man habe versucht, von ihm ein Geständnis zu erpressen, indem man ihn gefesselt, ihm eine Gasmaske aufgesetzt und die Sauerstoffzufuhr abgedreht habe. Außerdem habe man ihm mit einem Messer in den Rücken gestochen. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden von den [X.] Behörden nur behauptet, um seiner habhaft zu werden. Als Angehöriger der Sikh und der [X.]n Volksgruppe werde er in [X.] diskriminiert. Er befürchte, bei Überstellung in die [X.] gefoltert zu werden. Dass Angehörige von [X.] in [X.] diskriminiert würden, sei eine allgemein bekannte Tatsache. Insbesondere innerhalb der [X.] Justiz sei die Zugehörigkeit zu einer weniger verbreiteten Religionsgemeinschaft des Öfteren ein [X.] und sogar ein Foltergrund. Auch seine äußerlich erkennbare [X.] Abstammung führe in [X.] zu erheblichen Problemen. Die erwartete Diskriminierung durch die [X.] Justiz sowie deren Korruption, Unzuverlässigkeit und fehlende Objektivität seien aufgrund entsprechender Berichte allgemein bekannt.

4

3. Das [X.] begründete die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die [X.] mit folgenden Erwägungen:

5

a) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten seien auslieferungsfähig. [X.] sei im Auslieferungsverkehr eine Prüfung des Tatverdachts grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen hiervon seien nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend mache, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten ließen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne von Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben könne. Völkerrechtliche Mindeststandards könnten etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet werde, die unter Folter erpresst worden sei. Solche hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze lägen hier nicht vor. Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Beschwerdeführer löse die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Es bestünden keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

6

b) Die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] habe im Auslieferungsersuchen vom 20. August 2015 zugesichert, dass dem Verfolgten alle völkerrechtlich gebotenen Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands gewährt würden und er keiner Folter oder grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] habe ferner zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit diene und dass der Spezialitätsgrundsatz eingehalten werde. Schließlich enthalte das Auslieferungsersuchen die Zusicherung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Fall seiner Auslieferung an [X.] in einer Haftanstalt erfolge, die den Anforderungen der [X.] und der [X.] entspreche, dass er nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe das Hoheitsgebiet der [X.] verlassen könne und dass ihn Mitarbeiter des [X.] [X.] jederzeit zur Kontrolle der Einhaltung der im Auslieferungsersuchen aufgeführten Zusicherungen besuchen dürften. Es seien keine Umstände vorgetragen oder aus der [X.] oder sonst ersichtlich, die die Annahme zuließen, die [X.] würde sich an die völkerrechtlich verbindlichen Zusagen nicht halten. Das [X.] habe zudem die Erwartung, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in der [X.] von der Bundesregierung besonders beobachtet werde.

7

c) Durch die Auslieferung werde auch kein etwaiger Asylanspruch des Beschwerdeführers unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s sei das [X.] nicht verpflichtet, die Entscheidung im Asylverfahren abzuwarten, sondern sei berechtigt und verpflichtet, eine eigenständige Prüfung des Asylanspruchs vorzunehmen. Nach Überzeugung des [X.]s droht dem Verfolgten im Fall seiner Rückkehr in die [X.] nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a [X.] Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers sei das [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland keiner individuellen, konkreten und politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt war. Aus dem Inhalt der [X.] ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung. Das [X.] habe durch Bescheid vom 3. September 2015 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil Schwierigkeiten aufgrund geschäftlicher Aktivitäten keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Vielmehr handle es sich um Probleme mit kriminellen Elementen, die aber nicht an ein asylrelevant geschütztes Merkmal anknüpften. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit und seiner [X.]n Staatsangehörigkeit verfolgt worden sei, schenkte das [X.] keinen Glauben, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer dies im eigentlichen Asylverfahren bisher nicht thematisiert habe, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte. Zudem stehe die Schilderung seiner Ausreise aus [X.], wonach er unbehelligt mit seiner Familie das Land habe verlassen können, seiner Behauptung entgegen, man wolle ihn in [X.] vernichten. Nicht zuletzt widerspreche diese Schilderung den vom Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren nicht widerlegten Angaben der [X.] Behörden, wonach er nach Bekanntwerden der gegen ihn in [X.] erhobenen Vorwürfe bereits am 25. Mai 2011 zur landesweiten Fahndung ausgeschrieben worden sei, weil sein Aufenthaltsort nicht habe ermittelt werden können und seine Flucht ins Ausland festgestellt worden sei. Ferner sei im Januar 2013 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in der [X.] Botschaft in [X.] einen neuen Reisepass beantragt habe.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] bezeichneten Rechte angezeigt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1.). Der angegriffene Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG (2.). Auch die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt (3.).

9

1. Die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates sind weder mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard noch mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar (vgl. [X.] 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24). Zu den unabdingbaren Grundsätzen der [X.] verfassungsrechtlichen Ordnung zählt wegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik [X.] sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat ([X.] 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <136 f.>; 113, 154 <162>; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

a) Im Auslieferungsverkehr zwischen [X.] und anderen [X.] ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des [X.] grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ([X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.] 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.]K 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. [X.] 15, 249 <251 f.>; 38, 398 <402>; 60, 348 <358>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

b) Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] zugesichert, der Beschwerdeführer werde in Übereinstimmung mit Art. 3 [X.] nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Ferner hat sie eine Garantie abgegeben, dass den Mitarbeitern des [X.] jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Vollzugsanstalt zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu besuchen. Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch [X.] Stellen und ist daher in der Lage, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene allgemeine Befürchtung einer Diskriminierung und Misshandlung durch die [X.] Justizbehörden sowie die von ihm insoweit als Belege beigefügten Anlagen vermögen das Vertrauen in diese Zusicherung nicht zu erschüttern.

2. Der Beschluss des [X.]s verstößt auch nicht gegen Art. 16a Abs. 1 GG. Gemäß dieser Bestimmung genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. [X.] 80, 315 <333>; 94, 49 <103>) - sogenannte asylerhebliche Merkmale. Art. 16a Abs. 1 GG gewährt jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik [X.] sucht, Schutz vor Auslieferung unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. [X.] 60, 348 <359>). Er schützt dabei nicht nur das materielle Asylrecht politisch Verfolgter; zur Sicherung seines materiellen Gehalts kommt ihm auch verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl. [X.] 52, 391 <407>; 63, 215 <225>). Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 [X.]) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12).

Das [X.] war daher berechtigt und verpflichtet, die Voraussetzungen politischer Verfolgung unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren zu prüfen, ohne dass dessen Ausgang abgewartet werden musste. Hierzu hat es in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Akten des Asylverfahrens beigezogen. Dass das [X.] den Gewährleistungsgehalt von Art. 16a GG verkannt hätte, indem es dem Vortrag des Beschwerdeführers zu asylanspruchsbegründenden Tatsachen keinen Glauben schenkte, ist nicht ersichtlich. Die Würdigung der vorgebrachten Tatsachen erscheint nachvollziehbar und willkürfrei. Auch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass durch die Auslieferung an die [X.] sein Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG verletzt wäre. Die Schilderung der Nachteile, die der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung befürchtet, ist nicht geeignet, die Besorgnis einer politischen Verfolgung zu begründen. Vielmehr erscheinen die vom Beschwerdeführer laut seinem Vortrag bisher erlittenen und zukünftig befürchteten Diskriminierungen mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der [X.] zusammenzuhängen.

3. Sofern der Beschwerdeführer vorträgt, dass [X.] nicht für [X.] gehalten werden könnten, verkennt er, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur für die durch die [X.] Justiz ausgeübte Hoheitsgewalt gilt und im Rahmen des [X.] nicht die Überprüfung ausländischer [X.] ermöglicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist nicht ersichtlich, dass das [X.] relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Lasten unberücksichtigt gelassen oder aber einen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, zu dem der Beschwerdeführer sich nicht hätte äußern können.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 348/16

09.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 19. Januar 2016, Az: 1 Ausl(A) 32/15 (37/15), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 25 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Nr 2 EUAuslÜbk, § 2 Abs 1 IRG, § 6 Abs 2 IRG, § 12 IRG, § 32 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16 (REWIS RS 2016, 14825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14825

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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