Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2022, Az. I ZR 73/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3533

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Gegenstand

Gewährleistung des rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung im Berufungsverfahren; neue Angaben des Beschwerdeführers für die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer höheren Beschwer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde – Auskunft zur Gewinnabschöpfung


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 50.000 € und für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Die Klägerin ist ein in [X.]ie Liste [X.]er qualifizierten Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragener, rechtsfähiger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein bun[X.]esweit tätiger Strom- un[X.] Gaslieferant, [X.]er Haushaltskun[X.]en außerhalb [X.]er Grun[X.]versorgung mit Strom un[X.] Gas beliefert un[X.] im Frühjahr 2014 ihre Gas- un[X.] Stromkun[X.]en per E-Mail über Preiserhöhungen informierte. Die Klägerin hält [X.]iese Preiserhöhungen für intransparent un[X.] mahnte [X.]ie Beklagte erfolglos ab. Auf [X.]ie [X.]araufhin erhobene Klage verurteilte [X.]as [X.] [X.]ie Beklagte zur Unterlassung ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2015 - 12 O 177/14, juris). Die Berufung [X.]er Beklagten blieb ohne Erfolg (O[X.], [X.], 111).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 hat [X.]ie Klägerin [X.]ie Beklagte erfolglos zur Auskunftserteilung zwecks Berechnung eines Anspruchs auf [X.] nach § 10 Abs. 1 UWG aufgefor[X.]ert un[X.] im [X.] Stufenklage erhoben, mit [X.]er sie auf [X.]er ersten Stufe Auskunft un[X.] Rechnungslegung beantragt hat. Sie hat unter an[X.]erem beantragt, [X.]ie Beklagte zu verurteilen,

1.2 [X.]er Klägerin für [X.]en Auskunftszeitraum ab 28. September 2014 Rechnung zu legen un[X.] ihr in monatlich nach Kalen[X.]ermonaten aufgeschlüsselter un[X.] chronologisch geor[X.]neter un[X.] übersichtlicher Aufstellung insbeson[X.]ere [X.]

...

[X.]) welche Ausgaben in welcher Höhe bei [X.]er Beklagten aufgeschlüsselt nach Kalen[X.]ermonaten in [X.]en nach Ziff. 1.2 lit. a) anzugebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit [X.]er Vereinnahmung [X.]er erhöhten Strom- o[X.]er Gasentgelte bei [X.]en nach Ziff. 1.2 lit. b) anzugebenen Verbrauchern angefallen sin[X.], insbeson[X.]ere mit Angaben zu [X.]en Gestehungskosten, Einkaufspreisen, Umsatzsteuer un[X.] sonstigen variablen Betriebskosten (Material-, Werbe-, Lohnkosten usw.), soweit solche Ausgaben un[X.] Kosten nicht auch ohne [X.]ie Zuwi[X.]erhan[X.]lung angefallen wären, ...

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]er Klage mit Teilurteil vollumfänglich stattgegeben. Auf [X.]ie Berufung [X.]er Beklagten hat [X.]as Berufungsgericht unter Zurückweisung [X.]es Rechtsmittels im Übrigen [X.]as erstinstanzliche Urteil teilweise abgeän[X.]ert un[X.] [X.]en Klageantrag 1.2 Buchst. [X.] abgewiesen (O[X.], Urteil vom 18. Mai 2021 - 20 U 63/19, juris).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Die [X.]agegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er Klägerin hat Erfolg ([X.]azu [X.]). Die Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er Beklagten wir[X.] zurückgewiesen ([X.]azu II 2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er Klägerin führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung [X.]es angegriffenen Urteils, soweit [X.]arin zu ihrem Nachteil erkannt wor[X.]en ist, un[X.] insoweit zur Zurückverweisung [X.]es Rechtsstreits zur neuen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung an [X.]as Berufungsgericht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das Berufungsgericht hat [X.]ie Teilabweisung [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ie Klägerin könne [X.]ie Auskunft un[X.] Rechnungslegung nicht im beantragten Umfang verlangen. Soweit sie Angaben zu [X.]en Ausgaben [X.]er Beklagten im Zusammenhang mit [X.]er Vereinnahmung [X.]er erhöhten Strom- o[X.]er Gasentgelte begehre (Antrag Ziffer 1.2 Buchst. [X.]), seien [X.]iese Angaben für [X.]ie Berechnung [X.]es abzuschöpfen[X.]en Gewinns nicht erfor[X.]erlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Mit [X.]ieser Beurteilung hat [X.]as Berufungsgericht [X.]en Anspruch [X.]er Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entschei[X.]ungserheblicher Weise verletzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Das Gebot [X.]es rechtlichen Gehörs verpflichtet [X.]as Gericht, [X.]ie Ausführungen [X.]er Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen un[X.] in Erwägung zu ziehen. Damit in engem Zusammenhang steht [X.]as ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgen[X.]e Verbot von "Überraschungsentschei[X.]ungen". Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entschei[X.]ung ohne vorherigen Hinweis [X.]es Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit [X.]em auch gewissenhafte un[X.] kun[X.]ige Prozessbeteiligte nicht zu rechnen brauchten (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16, juris Rn. 24 mwN). Die grun[X.]rechtliche Gewährleistung [X.]es rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt [X.]abei auch [X.]as Vertrauen [X.]er in erster Instanz siegreichen Partei [X.]arauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn [X.]ieses in einem entschei[X.]ungserheblichen Punkt [X.]er Vorinstanz nicht folgen will un[X.] aufgrun[X.] seiner abweichen[X.]en Ansicht eine Ergänzung [X.]es Sachvortrags erfor[X.]erlich sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 70 [juris Rn. 5] mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Danach hat [X.]as Berufungsgericht [X.]as rechtliche Gehör [X.]er Klägerin [X.]urch [X.]ie Teilabweisung ihrer Auskunftsklage verletzt. Dem Auskunftsantrag [X.]er Klägerin war in erster Instanz vollumfänglich stattgegeben wor[X.]en. Sie [X.]urfte [X.]eshalb [X.]arauf vertrauen, rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, sollte [X.]as Berufungsgericht [X.]em [X.] in [X.]ieser rechtlichen Bewertung nicht folgen wollen. Dass [X.]as Berufungsgericht einen solchen Hinweis erteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbeson[X.]ere fin[X.]et sich im Protokoll [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung kein Hinweis. Dem Vortrag [X.]er Beklagten konnte [X.]ie Klägerin entsprechen[X.]e Be[X.]enken ebenfalls nicht entnehmen. Die Beklagte hat [X.]ie beantragte Auskunft in zweiter Instanz zwar insgesamt als zu umfangreich beanstan[X.]et. Die gemäß Klageantrag 1.2. Buchst. [X.] verlangte Auskunft hat sie aber nur unter [X.]em Gesichtspunkt angegriffen, es han[X.]ele sich [X.]abei um Geschäftsgeheimnisse. Die Klägerin musste [X.]anach nicht [X.]amit rechnen, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]ie beantragte Auskunft teilweise als zur Berechnung [X.]es Anspruchs aus § 10 Abs. 1 UWG nicht erfor[X.]erlich ansehen wür[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Auf [X.]iesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht [X.]ie angegriffene Entschei[X.]ung. Es ist nicht ausgeschlossen, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht zu einer an[X.]eren Entschei[X.]ung gekommen wäre, wenn es [X.]en nach einem entsprechen[X.]en Hinweis gehaltenen Vortrag [X.]er Klägerin berücksichtigt hätte. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, sie benötige [X.]ie mit [X.]em Klageantrag 1.2. Buchst. [X.] begehrten Angaben zwingen[X.], um bei [X.]er Berechnung [X.]es Gewinnabschöpfungsanspruchs [X.]iejenigen Ausgaben un[X.] Kosten [X.]er Beklagten als [X.] berücksichtigen zu können, [X.]ie in Bezug auf [X.]ie von [X.]en unlauteren Preisanpassungsmitteilungen betroffenen Kun[X.]en in [X.]en maßgeblichen Zeiträumen nicht ohnehin angefallen wären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Beschwer[X.]e [X.]er Beklagten gegen [X.]ie Nichtzulassung [X.]er Revision bleibt [X.]agegen ohne Erfolg. Sie ist zurückzuweisen, weil [X.]ie Rechtssache insoweit keine grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung hat, [X.]ie auf [X.]ie Verletzung von Verfahrensgrun[X.]rechten gestützten [X.] nicht [X.]urchgreifen un[X.] [X.]ie Fortbil[X.]ung [X.]es Rechts o[X.]er [X.]ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei[X.]ung [X.]es [X.] auch im Übrigen nicht erfor[X.]ert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an [X.]en Gerichtshof [X.]er Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die von [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e [X.]er Beklagten aufgeworfenen [X.]atenschutzrechtlichen Fragen sin[X.] [X.]urch [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs vom 24. September 2019 geklärt ([X.], Beschluss vom 24. September 2019 - [X.] 39/18, [X.]Z 223, 168 [juris Rn. 33 bis 43]). Soweit [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e ein Vorabentschei[X.]ungsverfahren vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Gerichtshofs vom 2. April 2020 ([X.], Urteil vom 2. April 2020 - [X.]/18, [X.] 2020, 370 - Sta[X.]twerke Neuwie[X.]/[X.]) für erfor[X.]erlich hält, fehlt es an Ausführungen [X.]azu un[X.] ist auch nicht ersichtlich, weshalb [X.]iese Entschei[X.]ung, [X.]ie - an[X.]ers als [X.]er Streitfall - einen Grun[X.]versorgungsvertrag betraf, Anlass für ein Vorabentschei[X.]ungsersuchen sein sollte. Von einer näheren Begrün[X.]ung wir[X.] gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

III. Die Entschei[X.]ung über [X.]ie Gerichtskosten [X.]es Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahrens, [X.]ie nur insoweit anfallen, als [X.]ie Beschwer[X.]e zurückgewiesen wor[X.]en ist (Nr. 1242 [X.]), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

IV. Der Streitwert für [X.]as Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahren ist in Übereinstimmung mit [X.]em vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbin[X.]ung mit § 3 ZPO auf 50.000 € festzusetzen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbin[X.]ung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Er bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren nach [X.]em Interesse [X.]es Rechtsmittelklägers an [X.]er Abän[X.]erung [X.]es angefochtenen Urteils (vgl. [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 542 Rn. 20). Wir[X.] bei einer Stufenklage - wie hier - eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für [X.]ie Bemessung [X.]er Beschwer, [X.]ie auch [X.]en Gebührenstreitwert bestimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 80. Aufl., [X.]. § 3 Rn. 85), [X.]as Interesse [X.]er Rechtsmittelführerin maßgeben[X.], [X.]ie Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach [X.]em voraussichtlichen Aufwan[X.] an Zeit un[X.] Kosten, [X.]er mit [X.]er Erteilung [X.]er Auskunft verbun[X.]en ist, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse [X.]er zur Auskunft verurteilten Partei (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 739 [juris Rn. 4]). Von [X.]iesen Grun[X.]sätzen ist [X.]as Berufungsgericht ausgegangen, [X.]as [X.]en Aufwan[X.] [X.]er Beklagten zur Erfüllung [X.]er Auskunftsverpflichtung bei [X.]er Festsetzung [X.]es Streitwerts auf 50.000 € aus[X.]rücklich berücksichtigt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Soweit [X.]ie Beklagte mit ihrer Beschwer[X.]e gegen [X.]ie Nichtzulassung [X.]er Revision erstmals zu einem angeblichen Aufwan[X.] für [X.]ie Auskunftserteilung in Höhe von über 6 Mio. € vorträgt, kann sie [X.]amit eine Erhöhung [X.]es Streitwerts [X.]es Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahrens nicht erreichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Einem Beschwer[X.]eführer, [X.]er nicht glaubhaft gemacht hat, [X.]ass bereits in [X.]en Vorinstanzen vorgebrachte Umstän[X.]e, [X.]ie [X.]ie Festsetzung eines höheren Streitwerts - un[X.] einer entsprechen[X.] höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichen[X.] berücksichtigt wor[X.]en seien, ist es nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwer[X.]everfahren auf neue Angaben zu berufen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2015 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 30. April 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1258 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 8; zur Unterlassungsklage vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2020 - [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - [X.], [X.], 812 [juris Rn. 5]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Danach hätte [X.]ie Beklagte, [X.]ie schon in erster Instanz vollumfänglich zur Auskunft verurteilt wor[X.]en war, bereits im Berufungsverfahren auf einen höheren Streitwert hinweisen un[X.] entsprechen[X.]e Umstän[X.]e glaubhaft machen müssen. Dass sie solchen Vortrag gehalten, [X.]as Berufungsgericht [X.]iesen aber übergangen hätte, macht [X.]ie Beklagte nicht gelten[X.]. Ebenso wenig beruft sie sich [X.]arauf, [X.]er Streitwert habe sich zwischen [X.]em Schluss [X.]er Berufungsverhan[X.]lung un[X.] [X.]em Zeitpunkt [X.]er Einreichung [X.]es Rechtsmittels geän[X.]ert (vgl. § 40 ZPO; [X.] in [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 47 GKG Rn. 22).

Koch     

        

Fe[X.][X.]ersen     

        

Pohl   

        

Schmaltz     

        

O[X.]örfer     

        

Meta

I ZR 73/21

07.04.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 18. Mai 2021, Az: I-20 U 63/19, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 3 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 48 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2022, Az. I ZR 73/21 (REWIS RS 2022, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3533


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 20 U 63/19

Oberlandesgericht Köln, 20 U 63/19, 28.08.2020.


Az. I ZR 73/21

Bundesgerichtshof, I ZR 73/21, 07.04.2022.


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