Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2021, Az. 2 C 13/20

2. Senat | REWIS RS 2021, 6937

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Gegenstand

Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine Dienstreise


Leitsatz

1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien.

2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft.

3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der [X.] vom 4. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von seinem Dienstherrn die Kostenerstattung für eine Reise zum [X.] nach [X.]. Darüber hinaus erstrebt er Feststellungen zu den Bedingungen seiner Dienstausübung als [X.].

2

Der Kläger ist Vorsitzender [X.] an einem [X.]. [X.] setzte der vom Kläger geleitete Strafsenat des [X.]s zwei Überstellungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung nach [X.] und [X.] aus und legte dem [X.] mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der Gerichtshof dem Vorlagesenat des [X.]s mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kläger, nach [X.] zu reisen, um die mündliche Verhandlung zu besuchen.

3

Dies zeigte er der Beklagten über ein elektronisches Mitarbeiterportal zur Abrechnung von Dienstreisen mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin des [X.]s lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des [X.] bei der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der [X.] sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub und reiste nach [X.].

4

Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 € wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum [X.] um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe, sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei der Reise des [X.] nicht um ein dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit [X.] richterliches Amtsgeschäft gehandelt habe. Die Definitionshoheit darüber, ob es sich um eine richterliche Tätigkeit in diesem Sinne handele, liege nicht bei dem [X.] selbst; dies sei vielmehr objektiv zu bestimmen. Bei der Beobachtung der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der [X.] durch den Kläger handele es sich nicht um eine richterliche Handlung, die mit der Aufgabe des [X.]s, in einem konkreten Verfahren Recht zu finden, unmittelbar im Zusammenhang stehe.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision und beantragt,

das angefochtene Urteil des [X.] vom 4. Juli 2019 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 24. April 2018

1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. Februar 2016 Reisekosten für die von ihm vom 14. Februar 2016 bis 16. Februar 2016 durchgeführte Reise zum [X.] in [X.] (...) in Höhe von 840,24 Euro [X.] Auslandstagegelder in Höhe von 137,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen,

a) dass es sich bei der Reise des [X.] zum [X.] in dem Zeitraum vom 14. Februar 2016 bis zum 16. Februar 2016 um eine genehmigungsfreie Dienstreise i.S.d. Nr. 2.2.5 der BremRKGVwV handelt;

b) dass es der alleinigen Entscheidung des [X.] bzw. der von ihm geführten Spruchkörper obliegt, darüber zu befinden, welche Informationen für eine in seine/ihre Zuständigkeit fallende richterliche Entscheidung zu beschaffen sind, wie dies zu geschehen hat und dabei aus der alleinigen Sicht der zur Entscheidung berufenen [X.] zu entscheiden ist, ob und welche Dienstreisen zur Beschaffung der Informationen durchgeführt werden sollen;

c) dass die Beklagte im Verfahren über die Abrechnung einer Dienstreise, an die Angaben des [X.], dass es sich um eine genehmigungsfreie Dienstreise i.S.d. Nr. 2.2.5 der BremRKGVwV handelt, gebunden ist und die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit keiner Überprüfung unterliegen;

d) dass jede Einflussnahme der Präsidentin des Hanseatischen [X.]s in [X.] und aller sonstigen Stellen der Verwaltung der Beklagten auf die unter b) genannten Entscheidungen des [X.] oder der von ihm geführten Spruchkörper unzulässig ist;

e) dass der Kläger als [X.] nicht verpflichtet ist, innerhalb oder außerhalb des Dienstgebäudes feste Dienstzeiten einzuhalten und ihm allein die Entscheidung obliegt, an welchen Tagen der Woche er zu welchen Tageszeiten seinen Dienstpflichten nachkommt;

f) dass er auch nicht für etwaige Fälle einer kurzfristigen Beratung oder Eilentscheidung ständig erreichbar oder herbeirufbar sein und sich dazu an allen Tagen der Woche oder auch nur an allen Werktagen am Gerichtsort oder in dessen Nähe aufhalten muss.

6

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des [X.] beim [X.] unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 5 [X.] im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen (1.). Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des Antrags zu 1. kein gemäß § 71 DRiG, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2 BRRG [X.] Reisekostenrecht und [X.]dienstrecht (2.). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den [X.] zu 2. zu der Dienstreise, der Dienstzeit, dem Dienstort sowie der Erreichbarkeit und Herbeirufbarkeit des [X.] verletzen kein [X.] Recht (3.).

9

1. Die Frage, ob ganz oder teilweise der Rechtsweg zur [X.]dienstgerichtsbarkeit eröffnet gewesen wäre und deshalb insoweit das vorliegende Verfahren zu verweisen oder nach § 68 Abs. 3 DRiG auszusetzen gewesen wäre, ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 5 [X.] im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.

Dieses Überprüfungsverbot gilt nur dann nicht, wenn das erstinstanzliche Gericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 [X.] 13.14 - [X.]E 151, 228 Rn. 12 und Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 P 2.18 - [X.]E 166, 97 Rn. 11; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, Stand: Juli 2020, § 17a [X.] Rn. 29).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da vor dem Verwaltungsgericht keiner der Beteiligten den Rechtsweg gerügt hat. Soweit der Kläger die Anträge zu 2.a) bis 2.d) erst im Berufungsverfahren gestellt hat, ist für diese Anträge auf das Berufungsgericht als insoweit "erste" Instanz abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 8 [X.] 26.11 - NJW 2013, 327 Rn. 14). Es reicht für die Anwendung des § 17a Abs. 5 [X.] aus, dass das Berufungsgericht hinsichtlich dieser Anträge den Verwaltungsrechtsweg bejaht hat (vgl. hierzu: [X.]. 11/7030, S. 37 f.). Vor dem Berufungsgericht haben weder das Gericht noch die Beteiligten den Rechtsweg für die erstmals hier gestellten Anträge zu 2.a) bis 2.d) thematisiert.

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] betreffend den Antrag zu 1., der als Untätigkeitsklage statthaft ist, ohne Verstoß gegen [X.] Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der ihm für die Reise zum [X.] nach [X.] entstandenen Reisekosten zu. Für einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Reisekostengesetz [X.] vom 24. Februar 2009 ([X.]. 2009, 48 - [X.]), das nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes auch für Bremische [X.] gilt, fehlt es an einer Dienstreise im Sinne des nationalen Reisekostenrechts (a). Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem [X.] in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 A[X.] ist kein richterliches Amtsgeschäft (aa). Beweise können in einem zur Vorabentscheidung durch den [X.] ausgesetzten Verfahren nicht erhoben werden ([X.]). Davon Abweichendes ergibt sich nicht aus Unionsrecht (b).

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten Reisekosten. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Dienstreisen Reisen zur Erledigung von [X.] außerhalb des [X.] sind. Sie müssen nach Satz 2 der Vorschrift schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der [X.] oder dem Wesen des [X.] nicht in Betracht kommt.

Als Dienstgeschäfte eines Beamten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] und der entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen ([X.], Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 [X.] 23.78 - [X.] 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 79 S. 101, vom 14. Februar 1984 - 6 [X.] 46.83 - [X.]E 69, 24 <26> und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - [X.] 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 21). Ob danach eine Reise der unmittelbaren Erledigung eines dem Beamten übertragenen [X.] dient und deshalb dienstlich geboten ist, entscheidet der Dienstherr, nicht der Beamte ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 [X.] - juris Rn. 4).

Bei [X.]n ist der Begriff des [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend dem Wesen des [X.] dahin zu modifizieren, dass Dienstreisen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit dann keiner Genehmigung bedürfen, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien ([X.] , Beschluss vom 17. April 1979 - 2 BvR 403/78 - [X.] 1979, 219 betr. die Versagung einer Auslandsdienstreise als "zu aufwendig"; [X.], [X.] des [X.], Urteile vom 27. Januar 1978 - RiZ 3/77 - [X.]Z 71, 9 <12 ff.> und vom 16. April 1985 - RiZ 1/85 - [X.]Z 94, 150 <153>), nicht nach der subjektiven Einschätzung des jeweiligen [X.]s.

Die Abgrenzung von einerseits aufgrund richterlicher Amtstätigkeit [X.] Dienstreisen zu andererseits genehmigungspflichtigen Dienstreisen eines [X.]s ist an der Garantie richterlicher Unabhängigkeit nach Art. 97 [X.] auszurichten. Danach ist der Kernbereich rechtsprechender Tätigkeit der Dienstaufsicht nach § 26 DRiG grundsätzlich entzogen (vgl. [X.], [X.] des [X.], Urteile vom 23. Oktober 1963 - [X.] - [X.]Z 42, 163 <169>, vom 9. März 1967 - RiZ 2/66 - [X.]Z 47, 275 <285> und vom 3. Januar 1969 - RiZ 6/68 - [X.]Z 51, 280 <285>). Eine Ausnahme gilt für Fälle einer offensichtlich und ohne jeden Zweifel fehlerhaften Amtsausübung durch den [X.] ([X.], [X.] des [X.], Urteile vom 24. Juni 1991 - RiZ 3/91 - [X.] 1991, 410 = juris Rn. 8, vom 5. Juli 2000 - RiZ 6/99 - NJW-RR 2001, 498 <499> und vom 17. April 2008 - RiZ 3/07 - [X.]Z 176, 162 Rn. 16; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 11c; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Mai 2020, Art. 97 Rn. 6).

Zu den über Art. 33 Abs. 5 [X.] geschützten hergebrachten Grundsätzen des [X.]amtsrechts gehört insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit ([X.], [X.] vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 76). Nach der sog. "Kernbereichs-Rechtsprechung", die das [X.]verfassungsgericht zur Bestimmung des Schutzbereichs des Art. 97 [X.] verwendet, gehören zum "Kernbereich" der richterlichen Tätigkeiten die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und [X.], einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen ([X.], [X.] vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 77; [X.], [X.] des [X.], Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ 3/05 - NJW 2006, 1674 Rn. 21 und vom 12. Mai 2020 - RiZ 3/19 - [X.], 222 Rn. 23; [X.], [X.] 2005, 321 <322>).

aa) Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der [X.] in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 A[X.] durch einen mitgliedstaatlichen [X.], der mit dem Vorlagebeschluss befasst war, gehört nach dem aufgezeigten Maßstab nicht zum Kernbereich richterlicher Spruchtätigkeit. Denn der Kernbereich der instanzrichterlichen Tätigkeit erstreckt sich nicht darauf, auf die Entscheidungen von höheren Instanzen einzuwirken oder deren mündliche Verhandlungen persönlich zu beobachten. Die Aufgabe, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, obliegt insoweit den Höchstgerichten. Den [X.]n der Tatsachengerichte obliegen in Verfahren vor den Höchstgerichten dagegen die vom jeweils einschlägigen Prozessrecht definierten Aufgaben wie beispielsweise die Weiterleitung der Akten oder - wie etwa im Fall des Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (VerfO-[X.] vom 29. September 2012, [X.]. [X.], 1) - die fristgebundene Beantwortung von Rückfragen zur Klarstellung von Sachverhalt und nationaler Rechtslage. Die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der [X.] als Prozessbeobachter und das anschließende Gespräch mit Mitgliedern des Gerichtshofs führt der mitgliedstaatliche [X.] nicht als Organ der Rechtspflege in Ausübung seiner richterlichen Spruchtätigkeit (ebenso: [X.][X.]/[X.] u.a., Reisekostenrecht im öffentlichen Dienst, Stand Mai 2021, § 2 [X.] Rn. 57), sondern als fortbildungswilliger und an der Rechtsentwicklung interessierter Jurist.

Fort- und Weiterbildung sind aber keine Dienstgeschäfte in Sinne des Reisekostenrechts ([X.], Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 [X.] 23.78 - [X.] 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 79 S. 101, vom 14. Februar 1984 - 6 [X.] 46.83 - [X.]E 69, 24 <26> und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - [X.] 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 21). Dem entsprechend sind etwa Fahrten zur Deutschen [X.]akademie, an der Fachwissen sowie berufliche Kenntnisse und Erfahrungen ergänzt und vertieft werden, für [X.] keine Dienstreisen, und zwar auch dann nicht, wenn der [X.] nur deshalb an der Veranstaltung teilnimmt, um Erkenntnisse für anhängige Verfahren zu gewinnen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2009 - 3 A 495/07 - juris Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2021, § 1 Rn. 83). Gleiches gilt für den Besuch einer mündlichen Verhandlung des [X.]verfassungsgerichts in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 [X.] durch Mitglieder des vorlegenden Gerichts. Das Interesse der vorlegenden [X.] an der Beantwortung der Rechtsfragen im zwar jeweils akzessorischen, aber selbstständigen verfassungsgerichtlichen oder unionsrechtlichen Zwischenverfahren entspricht dem Interesse von [X.]n, die auf eine Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der [X.] auf "ihren" Vorlagebeschluss warten.

[X.]) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des [X.], er habe in seinem anlässlich der Reise geführten Gespräch mit dem Präsidenten des Gerichtshofs der [X.] und weiteren Personen im Wege des [X.] für das Ausgangsverfahren Tatsachen ermittelt oder ermitteln wollen.

Wenn ein mitgliedstaatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 A[X.] an den [X.] richtet, setzt es - ebenso wie in einem Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 [X.] an das [X.]verfassungsgericht - das Verfahren aus (vgl. z.B. die Tenorierung in [X.], Beschluss vom 27. März 2019 - 6 [X.] 6.18 - [X.]E 165, 99 Rn. 4 oder [X.], Beschluss vom 21. April 2020 - 6 StR 41/20 - BeckRS 2020, 8445). Dies gilt unabhängig davon, welches fachgerichtliche Prozessrecht einschlägig ist (vgl. etwa § 94 VwGO, § 148 ZPO). So ist auch der Senat des [X.] in den beiden Überstellungssachen verfahren, die er dem Gerichtshof vorgelegt hat.

In einem ausgesetzten Verfahren sind richterliche Handlungen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Möglich ist die Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens (oder der [X.]vorlage) und damit auch die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens. Jedenfalls sind Beweiserhebungen - einerlei ob formell oder im Wege des [X.] - im Stadium der Aussetzung von vornherein ausgeschlossen. Es gibt schlicht keine Tatsachen, die in einem ausgesetzten Verfahren ermittelt werden könnten und dürften. Soweit der Kläger geltend macht, er habe bei Gelegenheit seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der [X.] im Wege des [X.] Erkenntnisse für eine anstehende [X.]entscheidung in einem der beiden Auslieferungsverfahren gewinnen wollen, fehlt es an einem unmittelbaren Verfahrensbezug der Entscheidung über die [X.] zum ausgesetzten Auslieferungsverfahren. Im Übrigen hätte eine solche "Freibeweiserhebung" nicht den unionsrechtlichen Vorgaben für die Informationsgewinnung in [X.] und nach der [X.] in Strafsachen entsprochen (dazu nachfolgend Rn. 30 ff.).

Auch der [X.] erhebt in von ihm zu führenden Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 A[X.] keine Beweise. Im Vorabentscheidungsverfahren beantwortet der Gerichtshof unionsrechtliche Auslegungs- und Gültigkeitsfragen. Die Aufbereitung des Sachverhalts ist allein Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. [X.], Urteile vom 4. Mai 1999 - [X.]/96, [X.] - [X.]. 1999, [X.] Rn. 95, vom 11. September 2008 - [X.]/07, [X.] - [X.] 2008, 639 Rn. 32 und vom 8. Juni 2016 - [X.]/14, [X.] - NJW 2016, 2638 Rn. 36; zustimmend [X.], in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, [X.], 7. Aufl. 2015, Art. 23 [X.]-Satzung Rn. 28; [X.], [X.] VerfO, 2. Aufl. 2017, Art. 23 [X.]-Satzung Rn. 10; [X.], Probleme des [X.], 1988, [X.] f., 94; [X.], in: [X.], [X.]äisches Rechtsschutz- und Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 90; Marsch, in: [X.]/[X.], online-Ausgabe beck.de VwGO, Stand Juli 2020, Art. 267 A[X.] Rn. 52).

b) Auch aus Unionsrecht ergibt sich kein Anspruch eines mitgliedstaatlichen [X.]s gegen seinen Dienstherrn auf Reisekostenerstattung für den Besuch einer mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der [X.] und das Führen von Fachgesprächen in [X.] anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 A[X.]. Der Anspruch des [X.]s auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem [X.] ist auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. [X.] erfasst dieser Dialog nicht.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist das in Art. 267 A[X.] vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen ([X.], Urteile vom 13. März 2001 - [X.]-379/98, [X.] - [X.] 2001, 242 Rn. 38; vom 19. Februar 2002 - [X.]/99, [X.] - NJW 2002, 882 Rn. 24, vom 4. Juli 2006 - [X.]/04, [X.] - [X.], 909 Rn. 40 und vom 3. Juli 2019 - [X.]/18, [X.] - UR 2019, 592 Rn. 45; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/A[X.] 5. Aufl. 2016, Art. 267 A[X.] Rn. 1; [X.], in: [X.]/Hilf/Nettesheim, A[X.], Stand: August 2020, Art. 267 A[X.] Rn. 1). Es handelt sich hierbei um "eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten", bei der es zu einem "Dialog des einen mit dem anderen Gericht" kommt ([X.], Urteil vom 12. Februar 2008 - [X.]-2/06, [X.] - [X.] 2008, 148 Rn. 41 f.; Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 24. November 2010 - [X.]/09, [X.] - juris Rn. 63; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Juni 2019 - [X.] 619/18, [X.]. [X.]. [X.] Polen - NVwZ 2019, 1109 Rn. 45).

Dass diese "unmittelbare Zusammenarbeit" und dieser "Dialog" auf einem unmittelbaren Informationsaustausch zwischen dem [X.] und dem nationalen Gericht beruht, zeigt sich etwa an Art. 101 VerfO-[X.], nach dem der [X.] nach Anhörung des Generalanwalts das vorlegende Gericht um Klarstellungen ersuchen kann. Auch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 VerfO-[X.] sehen einen unmittelbaren Austausch zwischen dem Gerichtshof und dem nationalen Gericht vor.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist nach Art. 23 Abs. 2 [X.] Satzung (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der [X.] vom 26. Februar 2001, [X.]. [X.]-80 S. 53 in der konsolidierten Fassung vom 17. April 2019, [X.]. [X.]) und Art. 57 VerfO-[X.] auf die Einreichung von Schriftsätzen und damit auf einen schriftlichen Dialog angelegt, der grundsätzlich in der [X.] des vorlegenden Gerichts geführt wird (Art. 37 Abs. 3 VerfO-[X.]). Auch dieser Dialog ist nicht grenzenlos, wie Art. 58 VerfO-[X.] zeigt. Danach kann der Gerichtshof zur Begrenzung des Übersetzungsaufwands - die gerichtsinterne [X.] ist [X.] - durch rechtsverbindlichen Beschluss "die maximale Länge der Schriftsätze oder Erklärungen festlegen", die bei ihm eingereicht werden. Die Parteien des Ausgangsverfahrens können, abgesehen von ihrem Recht auf Stellungnahme, den Verfahrensablauf vor dem Gerichtshof nicht gestalten; sie haben diesbezüglich keinerlei Initiativrechte ([X.], Urteil vom 14. September 2006 - [X.]-496/04, [X.] - BeckRS 2006, 70695 Rn. 34). Da das vorlegende Gericht Herr des Ausgangsverfahrens bleibt, kann es die Vorlage zurücknehmen mit der Folge, dass sich dadurch das Verfahren vor dem Gerichtshof erledigt.

Aus der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der [X.] ergibt sich dagegen nicht, dass die Mitglieder des vorlegenden Spruchkörpers zwingend, regelmäßig oder auch nur gewöhnlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Wenn die Mitglieder des vorlegenden Spruchkörpers - wie hier - nicht zur mündlichen Verhandlung förmlich geladen werden, kann der Gerichtshof das vorlegende Gericht gemäß Art. 101 Abs. 1 VerfO-[X.] lediglich um Klarstellungen ersuchen (vgl. Penner, [X.] 2017, 207 <213 >; [X.], in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, [X.], 7. Aufl. 2015, Art. 23 [X.]-Satzung Rn. 22) und auch dies erst nach Anhörung des Generalanwalts. Die Antwort des vorlegenden Gerichts ist nach Art. 101 Abs. 2 VerfO-[X.] den Beteiligten zuzustellen. Art. 104 Abs. 2 VerfO-[X.] sieht lediglich vor, dass die nationalen Gerichte den [X.] [X.] anrufen können, wenn sie sich durch eine Vorabentscheidung nicht für hinreichend unterrichtet halten. Zur Gruppe derjenigen, die nach Art. 96 VerfO-[X.] Erklärungen vor dem Gerichtshof abgeben können, gehört das vorlegende Gericht nicht ([X.], in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, [X.], 7. Aufl. 2015, Art. 23 [X.]-Satzung Rn. 22).

Dass die Regelungen der [X.]-Satzung und der Verfahrensordnung im Hinblick auf die Rolle des vorlegenden Gerichts und dessen Teilnahme an dem erwähnten "Dialog" abschließend sind, ergibt sich in aller Deutlichkeit auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs in dem Verfahren [X.]-392/13. Darin hat der Gerichtshof im Falle einer eigenmächtigen Stellungnahme des vorlegenden Gerichts entschieden, "dass die Satzung des Gerichtshofs der [X.] und seine Verfahrensordnung [...] für das vorlegende Gericht nicht die Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen" ([X.], Urteil vom 13. Mai 2015 - [X.]-392/13, Rabal [X.]añas - NZA 2015, 669 Rn. 32; [X.], [X.] VerfO, 2. Aufl. 2017, Art. 101 VerfO-[X.] Rn. 2).

[X.]) Etwas anderes folgt auch nicht aus den unionsrechtlichen Regelungen über den Rahmenbeschluss zum [X.]äischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 (RB <[X.]> 2002/[X.], künftig RbEuHb) und die [X.]äische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ([X.] 2014/41/[X.]). Diese Regelungen sehen ebenfalls keine Reisetätigkeit ins Ausland zur Beweiserhebung vor. Auch sie sind allein auf den unmittelbaren und [X.] Informationsaustausch zwischen in- und ausländischen Dienststellen gerichtet und gehen - schon aus [X.] - davon aus, dass dieser auf schriftlichem oder digitalem, hilfsweise und vorbereitend ggf. auch telefonischem Wege erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, das Vorliegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung am Maßstab der Schutzstandards von Art. 4 [X.]GrdR[X.]h zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein [X.]äischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des [X.] zu entscheiden hat ([X.], Urteile vom 5. April 2016 - [X.]-404/15 und [X.]-659/15 [X.], [X.] und [X.]ăldăraru - NJW 2016, 1709 Rn. 88, vom 6. September 2016 - [X.]-182/15, Petruhhin - NJW 2017, 378 Rn. 58, vom 25. Juli 2018 - [X.]-220/18 [X.] - NJW 2018, 3161 Rn. 59 und vom 15. Oktober 2019 - [X.]-128/18, [X.] - EuGRZ 2019, 498 Rn. 51; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

Um zu klären, ob dem [X.] im Mitgliedstaat, der den [X.]äischen Haftbefehl ausgestellt hat, die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 [X.]GrdR[X.]h droht, muss die genannte Behörde nach Art. 15 Abs. 2 RbEuHb die Justizbehörde des [X.] um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll. Diese Anfrage kann sich auch darauf erstrecken, ob es im [X.] nationale oder internationale Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt, z.B. in Verbindung mit Besuchen in den Haftanstalten, die es ermöglichen, den aktuellen Stand der dortigen Haftbedingungen zu beurteilen ([X.], Urteile vom 5. April 2016 - [X.]-404/15 und [X.]-659/15 [X.], [X.] und [X.]ăldăraru - NJW 2016, 1709 Rn. 95 f. und vom 25. Juli 2018 - [X.]-220/18 [X.] - NJW 2018, 3161 Rn. 63; vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 [X.]GrdR[X.]h verstoßen ([X.], Urteile vom 25. Juli 2018 - [X.]-220/18 [X.] - NJW 2018, 3161 Rn. 112 und vom 15. Oktober 2019 - [X.]-128/18, [X.] - EuGRZ 2019, 498 Rn. 68 f., 85; OLG [X.], Beschluss vom 16. März 2020 - 1 Ausl A 78/19 - OLGSt IRG § 73 Nr. 26 Rn. 23; vgl. [X.]/Speicher, [X.], 250 <254 f.>).

Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 RbEuHb erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der [X.]äische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben ([X.], Urteile vom 5. April 2016 - [X.]-404/15 und [X.]-659/15 [X.], [X.] und [X.]ăldăraru - NJW 2016, 1709 Rn. 98 und vom 25. Juli 2018 - [X.]-220/18 [X.] - NJW 2018, 3161 Rn. 65; vgl. Generalanwalt [X.], [X.] vom 4. Juli 2018 - [X.]-220/18 - juris Rn. 80 bis 87). Unter diesen Umständen rechtfertigt das Erfordernis, zu gewährleisten, dass die betroffene Person im Fall der Übergabe an den [X.] keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 [X.]GrdR[X.]h unterworfen wird, ausnahmsweise eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2019 - [X.]-128/18, [X.] - EuGRZ 2019, 498 Rn. 83). Das Mittel, das der Rahmenbeschluss der vollstreckenden Justizbehörde zur Informationsermittlung einräumt, ist somit die Übermittlung von Informationen. Das Aufsuchen anderer [X.] in amtlicher Funktion zur Beweiserhebung ist nicht vorgesehen.

Ebensowenig kann aus den Regelungen der [X.] 2014/41/[X.] zur [X.] ein allgemeiner unionsrechtlicher Rechtsgedanke abgeleitet werden, der es mitgliedstaatlichen [X.]n erlaubt, ohne Einbeziehung der eigenen Exekutive und ohne Absprache mit den Behörden des Zielstaats zur Beweiserhebung in einen anderen Mitgliedstaat der [X.] zu reisen. Auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit hat der [X.] lediglich angenommen, dass die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um Informationen bitten und die ausstellende Justizbehörde Zusicherungen erteilen kann, die jeweils die konkreten und genauen Bedingungen betreffen, unter denen die betroffene Person im [X.] inhaftiert werden wird ([X.], Urteil vom 25. Juli 2018 - [X.]-220/18 [X.] - NJW 2018, 3161 Rn. 110). Reisen von Mitgliedern der vollstreckenden Justizbehörde hat der Gerichtshof also auch nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht vorgesehen.

cc) Danach ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den [X.] nach Art. 267 A[X.] nicht angezeigt, weil es an einer klärungsbedürftigen Frage zur Auslegung von Unionsrecht fehlt.

3. Schließlich verletzen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den [X.] des [X.] kein [X.] Recht.

a) Der auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Dienstreise gerichtete Antrag zu 2.a) ist unzulässig. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Antrag betreffe eine unselbstständige Vorfrage des [X.], trifft zu. Zu unselbstständigen Vorfragen, die nicht mit der Feststellungsklage aufgegriffen werden können, gehört die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind, die ihrerseits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2003 - 3 [X.] 44.02 - [X.] 418.32 [X.] Nr. 37 S. 17 und Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 [X.] - [X.] 442.066 § 28 TKG Nr. 2 Rn. 4). Die Frage, ob es sich bei der Reise des [X.] zum [X.] um eine genehmigungsfreie Dienstreise handelt, betrifft lediglich ein Tatbestandsmerkmal des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruchs nach den § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] und kein darüber hinaus gehendes Rechtsverhältnis. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Eigenschaft der Reise als genehmigungsfreie Dienstreise auch für das Vorliegen eines Dienstunfalls relevant werden könnte, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Auch insoweit handelt es sich bei der Einordnung der Reise als Dienstreise um ein bloßes Tatbestandsmerkmal nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

b) Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2.b) ist zu differenzieren. Soweit die Feststellung begehrt wird, dass es allein dem vom Kläger geleiteten Spruchkörper obliegt, darüber zu befinden, welche Informationen für eine in seine Zuständigkeit fallende richterliche Entscheidung zu beschaffen sind und wie dies zu geschehen hat, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO, weil kein Meinungsstreit erkennbar ist, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, [X.] oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können ([X.], Urteile vom 23. Januar 1992 - 3 [X.] 50.89 - [X.]E 89, 327 <330>, vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 38.09 - [X.]E 136, 75 Rn. 32 und vom 16. April 2015 - 4 [X.]N 2.14 - [X.]E 152, 55 Rn. 11). Die Präsidentin des [X.] als Bedienstete der Beklagten hat diese Feststellung in der streitgegenständlichen Korrespondenz mit dem Kläger weder in Frage gestellt noch überhaupt angesprochen. Sie hat sich allein zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der konkret beantragten Dienstreise nach [X.] und zu deren Folgen geäußert.

Soweit der Kläger unter 2.b) weitergehend die Feststellung erstrebt, dass es für die Frage, ob und welche Dienstreisen zur Beschaffung von Informationen durchgeführt werden sollen, auf die alleinige Sicht der zur Entscheidung berufenen [X.] ankommt, ist der Feststellungsantrag zwar zulässig. Denn es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Präsidentin des [X.] im Hinblick auf die Genehmigungsfreiheit von Dienstreisen als richterlichen Amtsgeschäften von einem objektiven Maßstab ausgeht, während der Kläger einen subjektiven Maßstab zugrunde legt. Der Feststellungsantrag ist indes unbegründet. Denn wie oben zum Reisekostenanspruch ausgeführt, ist die Frage, ob eine genehmigungsfreie Dienstreise zur Wahrnehmung eines richterlichen [X.] vorliegt, nach objektiven Kriterien zu bestimmen (oben Rn. 15).

c) Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, die Beklagte sei im Verfahren über die Abrechnung einer Reise an die Angabe eines [X.]s, dass es sich um eine genehmigungsfreie Dienstreise handele, gebunden (Antrag zu 2.c), ist unbegründet. Da die Frage, ob eine Dienstreise zur Wahrnehmung eines richterlichen [X.] unternommen wird, nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist (oben Rn. 15), ist die Beklagte nicht an gegenteilige subjektive Auffassungen eines reisewilligen [X.]s gebunden.

d) Auch der Feststellungsantrag des [X.], dass jede Einflussnahme der Präsidentin des [X.] und aller sonstigen Stellen der Verwaltung der Beklagten auf richterliche Dienstreiseentscheidungen unzulässig ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es besteht zwar ein streitiges und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil der Kläger jede behördliche Einflussnahme auf für subjektiv erforderlich gehaltene richterliche Dienstreisen für unzulässig hält, während die Beklagte eine behördliche Einflussnahme allein für objektiv notwendige richterliche Amtsgeschäfte im Rahmen der Kernbereichs-Rechtsprechung ausschließt. In der Sache verkennt der Kläger indes, dass bei Beachtung der Kernbereichs-Rechtsprechung, die Ablehnung der Kostenübernahme für eine genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Dienstreise rechtmäßig ist (oben Rn. 15 ff.).

e) Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 2.e) und 2.f) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtshängigkeit der an die [X.]sbarkeit verwiesenen Streitigkeit und auch die Rechtskraft einer eventuellen dortigen Entscheidung den Anträgen nicht entgegenstehen (aa). Während der Feststellungsantrag zu 2.e) unzulässig ist ([X.]), ist derjenige zu 2.f) unbegründet (cc).

aa) Die unter 2.e) und 2.f) gestellten Feststellungsanträge zu Dienstzeiten, Dienstort und Erreichbarkeit eines [X.]s betreffen einen anderen Streitgegenstand als der Antrag, den das Verwaltungsgericht abgetrennt und an das [X.] verwiesen hat. Nach § 41 Nr. 4 Buchst. e) BremRiG entscheidet das [X.] bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG, also dann, wenn ein [X.] geltend macht, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Hiernach ist der Rechtsweg zur [X.]dienstgerichtsbarkeit sowohl nach dem [X.] ("Maßnahmen der Dienstaufsicht") als auch zusätzlich nach dem Anfechtungsgrund ("aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG") vom Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Der [X.] wird beim [X.]dienstgericht nur in diesem Umfang rechtshängig und begründet eine beschränkte Sachentscheidungsbefugnis des [X.]dienstgerichts. Die Vereinbarkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften hat das Verwaltungsgericht zu prüfen. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände der Entscheidungen besteht daher auch keine gegenseitige Bindungswirkung ([X.], [X.] vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 93; [X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 [X.] 34.80 - [X.]E 67, 222 <224 bis 227>; Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 2 B 91.96 - juris Rn. 3 und vom 17. September 2009 - 2 [X.] - [X.]E 134, 388 Rn. 10; [X.], [X.] des [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ 3/83 - [X.]Z 90, 41 <48>; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 68 Rn. 2, 5; [X.], [X.] 1976, 68 <69 f.>, vgl. auch [X.]. 3/516, [X.], 56).

Diese vom Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen Rechtswegen mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen zugelassenen Rechtsbehelfe sind der in § 17 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Konzentration der Prüfungsbefugnis bei dem zuerst angerufenen Gericht unzugänglich. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand, sondern um zwei verschiedene Streitgegenstände ([X.], [X.] des [X.], Urteile vom 10. August 2001 - RiZ 5/00 - NJW 2002, 359 <360> und vom 25. September 2002 - RiZ 2/01 - NJW 2003, 282).

Die mit dieser Auslegung verbundene "Zuständigkeitszersplitterung" ist durch das vom Gesetzgeber beabsichtigte Nebeneinander zweier, letztlich nur nach den geltend gemachten Klagegründen abzugrenzenden Rechtswege selbst angelegt. Ein Nebeneinander zweier Rechtswege für ein und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund ist im Übrigen auch nicht ungewöhnlich. Der [X.] entscheidet durch die Begründung seines Antrags weitgehend selbst, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht vom [X.]dienstgericht (wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit) oder vom Verwaltungsgericht (wegen sonstiger Rechtsverletzung) überprüft werden soll ([X.], [X.] vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 94; [X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 [X.] 34.80 - [X.]E 67, 222 <226 f.> und Beschluss vom 17. September 2009 - 2 [X.] - [X.]E 134, 388 Rn. 10; vgl. zudem [X.]. 3/516, S. 56).

Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht einen Teil der Anträge des [X.] an die [X.]sbarkeit verwiesen, sodass den noch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Anträgen die Rechtshängigkeit der verwiesenen Anträge oder die Rechtskraft der zu ihnen ergangenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund nicht entgegenstehen kann.

Der Umfang der Verweisung bestimmt sich in erster Linie nach dem Wortlaut des [X.] und des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts. [X.] und verwiesen hat das Verwaltungsgericht lediglich den damaligen Antrag zu 3. des [X.] auf Feststellung "der Rechtswidrigkeit der Schreiben der Präsidentin des Hanseatischen [X.] der Freien Hansestadt [X.] vom 10. Februar 2016 und vom 12. Februar 2016, des mit der Sachbearbeiterin der Performa Nord am 4. März 2016 geführten Telefonats und des Widerspruchsbescheides des Senators für Justiz und Verfassung vom 9. Mai 2016". Dieser Antrag zu 3. ist wegen seines mit den vier genannten Maßnahmen nur grob umrissenen Umfangs zwar vage gehalten; hinsichtlich der Verweisung ist jedoch entscheidend, dass die Präsidentin in dem angegriffenen Schreiben vom 12. Februar 2016 zu den mit den gegenwärtigen Anträgen zu 2.e) und 2.f) aufgeworfenen Fragen Stellung genommen hat.

Insofern wurden diese Fragen von dem Verwaltungsgericht mit dem damaligen Antrag zu 3. an die [X.]sbarkeit verwiesen, soweit eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorlag und der Kläger sich auf eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit berufen hat. Dass das Verwaltungsgericht nicht noch weitere Streitgegenstände verwiesen hat, ergibt sich aus den Ausführungen in seinem voran gegangenen rechtlichen Hinweis vom 4. August 2017 und aus dem Umstand, dass es die gegenwärtigen Anträge zu 2.e) und 2.f), nicht verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht hatte in dem Hinweis ausgeführt, dass es dem Kläger bei dem damaligen Antrag zu 3.b), der den späteren Anträgen zu 2.a) und 2.b) und den gegenwärtigen Anträgen zu 2.e) und 2.f) vorausging, dem Kläger "nur um die Frage der richterlichen Unabhängigkeit" gehe (Hinweis vom 4. August 2017, [X.], 5, [X.] 87 R, 88 der Gerichtsakte).

Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass es ihm "auch" um Fragen der richterlichen Unabhängigkeit gehe. Damit ist nicht ausschließlich das [X.]dienstgericht zur Entscheidung berufen. Die [X.] und die Verweisungsbeschlüsse sind deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht die mit den gegenwärtigen Anträgen zu 2.e) und 2.f) noch anhängigen Feststellungsbegehren genau in dem Umfang an die [X.]sbarkeit verwiesen hat, in dem der Kläger sich auf seine richterliche Unabhängigkeit berufen hat. Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streit soweit verblieben, wie der Kläger sich mit seinen [X.] darauf beruft, dass es für die in den [X.] genannten Verpflichtungen keine Rechtsgrundlage gebe.

[X.]) Soweit mit dem Antrag zu 2.e) die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger als [X.] nicht verpflichtet ist, innerhalb oder außerhalb des Dienstgebäudes feste Dienstzeiten einzuhalten und ihm allein die Entscheidung obliegt, an welchen Tagen der Woche er zu welchen Tageszeiten seinen Dienstpflichten nachkommt, ist der Antrag entgegen der Auffassung des [X.] bereits unzulässig. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO, weil kein Meinungsstreit erkennbar ist. Es fehlt an einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage, weil es im Schreiben der Präsidentin vom 12. Februar 2016 ausdrücklich heißt, "dass ein [X.] aufgrund seiner Unabhängigkeit zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist. Er muss auch seine Arbeit nicht im Gericht erledigen, wenn nicht bestimmte Tätigkeiten (Sitzungen, Beratungen, Bearbeitung des Dezernats, [X.]) seine Präsenz erfordern. Die Einbindung eines [X.]s in einen Spruchkörper verlangt deshalb nicht seine ständige Anwesenheit an der Dienststelle." Auf der abweichenden prozessualen Auffassung des [X.] beruht das Berufungsurteil aber nicht, da es den Feststellungsantrag zu 2.e) rechtsfehlerfrei als unbegründet abgewiesen hat (vgl. hierzu [X.], in: [X.], VwGO, 15. Auflage 2019, § 137 Rn. 42).

cc) Der auf die Verneinung der Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit oder Herbeirufbarkeit eines [X.]s ins Gericht an allen Tagen der Woche oder auch nur an allen Werktagen zu kurzfristigen Beratungen oder Eilentscheidungen gerichtete Feststellungsantrag (Antrag zu 2.f) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Unzulässig ist der Feststellungsantrag, soweit der Kläger davon ausgeht, die Präsidentin des [X.] habe behauptet, ein [X.] müsse an allen Tagen der Woche ständig erreichbar und kurzfristig in das Gericht herbeirufbar sein. Eine solche Aussage enthält das Schreiben der Präsidentin vom 12. Februar 2016 nicht. Es bezieht sich vielmehr allgemein auf die Erreichbarkeit und Herbeirufbarkeit eines [X.]s, ohne den Zusatz "an allen Tagen der Woche" zu enthalten.

Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage dafür, einen im Dienst befindlichen [X.] erreichen und an den Dienstsitz des Gerichts herbeirufen zu können, dem er angehört, ist § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG. Danach haben sich [X.] wie Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen und die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen.

Gemäß § 71 DRiG gelten die Vorschriften des [X.]es entsprechend, soweit das Deutsche [X.]gesetz nichts anderes bestimmt. Dies ist hier der Fall, denn das Deutsche [X.]gesetz enthält hinsichtlich der Rechte und Pflichten der [X.] keine vorrangige abweichende Regelung. Dass § 71 DRiG pauschal auf das [X.] verweist, ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz fordert nicht, dass die Rechtsstellung der [X.] sowie die Rechte und Pflichten aus dem [X.]verhältnis in allen Einzelheiten abschließend in einem eigenen Gesetz geregelt werden müssen und eine Verweisung auf andere Gesetze ausgeschlossen ist (vgl. zu einer pauschalen Verweisung auf ein ganzes Gesetz: [X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 [X.] 34.80 - [X.]E 67, 222 <230>; so auch [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 98 [X.] Rn. 6).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind [X.] nicht verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit feste Dienststunden im Sinne der jeweils geltenden Arbeitszeitverordnung für Beamte einzuhalten (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 [X.] 95.78 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 1 S. 3; Beschlüsse vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 S. 6 und vom 27. März 1985 - 2 B 126.83 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 4 S. 10; Urteile vom 29. Oktober 1987 - 2 [X.] 57.86 - [X.]E 78, 211 <213, 214>, vom 24. November 2005 - 2 [X.] 32.04 - [X.]E 124, 347 <355> und vom 30. März 2006 - 2 [X.] 41.04 - [X.]E 125, 365 Rn. 19; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 A 3306/08 - juris Rn. 9).

Die richterliche Dienstleistung unterliegt damit im Grundsatz keiner Dienstzeitregelung (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 1985 - 2 B 126.83 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 4; Urteil vom 24. November 2005 - 2 [X.] 32.04 - [X.]E 124, 347 <355>; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 A 3306/08 - juris Rn. 9). Der [X.] muss, soweit seine Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaft für [X.]) geboten ist, seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a. - [X.]K 19, 407 <411> = juris Rn. 17; [X.], Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 [X.] 95.78 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 S. 6; Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 [X.] 57.86 - [X.]E 78, 211 <214>; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2021, § 1 Rn. 154; [X.], [X.] 2004, 316 <317>: "hergebrachter Grundsatz des [X.]amtsrechts" und [X.]. 15/5823 S. 2).

Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats nicht, dass ein [X.] zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Insoweit bietet die in den [X.] für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten - unter Beachtung der sich aus der Rechtsstellung und dem Aufgabenbereich der [X.] ergebenden Besonderheiten, die z.B. unter Umständen vorübergehend einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderlich machen können - einen Anhaltspunkt für den von einem [X.] in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand ([X.], Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 S. 6; vgl. [X.], [X.] vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a. - [X.]K 19, 407 <411> = juris Rn. 17; [X.], [X.] 2004, 316 <317>).

Der Senat hat zur Genehmigung einer Nebentätigkeit als privater juristischer Repetitor ausgeführt, dass die Genehmigung bei [X.]n von vornherein unter dem Vorrang der Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben steht. Bei zeitlich mit der Nebentätigkeit zusammenfallenden spruchrichterlichen Tätigkeiten - etwa Beratungen, Sitzungsdienst oder Bereitschaftsdienst in [X.] - muss ein [X.] die Unterrichtsveranstaltung absagen ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 [X.] 57.86 - [X.]E 78, 211 <214 f.>). Aus diesem Urteil des Senats ergibt sich - entgegen der Ansicht des [X.] - indes nicht, dass es vom konkreten Einzelfall abhängt, ob eine Tätigkeit vorliegt, die den [X.] hinsichtlich der Zeit und/oder des Orts seiner Diensttätigkeit bindet. Denn [X.] oder unaufschie[X.]are Beratungen in [X.] (z.B. die Beratung über einen Befangenheitsantrag oder einen [X.] wenige Tage vor der terminierten Verhandlung) können - insbesondere bei [X.] - ohne Vorwarnung ad hoc auftreten. Sie sind nicht planbar, sodass mit ihnen jederzeit gerechnet werden muss. Anderweitige genehmigte private Nebentätigkeit, z.B. als Repetitor, haben hinter plötzlich erforderlicher spruchrichterlicher Tätigkeit zurückzutreten. [X.]. sie stehen generell unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Absage und Verschiebung, sollten plötzlich zeitlich unabweisbare vorrangige spruchrichterliche Aufgaben für den betroffenen [X.] anstehen.

Auch dass es ohne Anknüpfung an den konkreten Einzelfall keinen Maßstab gibt, um zu bestimmen, bei welchem räumlichen Abstand die Herbeirufbarkeit noch gewahrt ist, spricht - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht gegen eine grundsätzliche und generelle Pflicht, als im Dienst befindlicher [X.] anlassunabhängig erreichbar und präsent zu sein. Die generelle und abstrakte Pflicht eines [X.]s, während gerichtsüblicher Zeiten erreichbar und herbeirufbar zu sein, wird durch nachrangige - weil im Fall der plötzlichen Notwendigkeit von spruchrichterlicher Soforttätigkeit absagbare - private Nebentätigkeiten nicht beeinträchtigt.

Wenn sich ein [X.] im (auch innereuropäischen) Ausland aufhält, ist dies grundsätzlich und regelmäßig geeignet, seine Erreichbarkeit und Herbeirufbarkeit an den Ort seiner dienstlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen oder oft auch ganz auszuschließen. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs im [X.]dienstrecht. Der [X.]gerichtshof führt in seinem Urteil vom 16. November 1990 - [X.] - (NJW 1991, 1103 <1105>) für ein richterähnlich unabhängiges Mitglied des [X.]rechnungshofs aus, dass dieses Mitglied unbeschadet der Freiheit, außerhalb der Dienststelle zu arbeiten, erreichbar und herbeirufbar sein muss. Das ist bei [X.]n nicht anders.

An diesem Maßstab orientiert verletzt die Annahme des Berufungsgerichts, dass aus der allgemeinen Arbeitspflicht des [X.]s (§ 71 DRiG i.V.m. § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG) die Pflicht folgt, zur Wahrnehmung unaufschie[X.]arer Dienstgeschäfte an das Gericht zurückzukehren und zu diesem Zweck seine Erreichbarkeit und Herbeirufbarkeit sicherzustellen, in der vorgenommenen Auslegung kein [X.] Recht.

Ungeachtet von Rechtspflichten und der Bestimmung ihres Umfangs weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsauffassung des [X.] zu diesem Punkt seines [X.] auch Fragen richterlichen Selbstverständnisses und richterlicher Ethik berührt (vgl. insoweit Ziff. I Nr. 5 der Verhaltensrichtlinien für [X.]innen und [X.] des [X.]verfassungsgerichts, derzufolge diese "ihre durchgängige Erreichbarkeit und eine persönliche Präsenz am Gericht sicherstellen, welche die zügige Erledigung der richterlichen Aufgaben gewährleisten").

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 13/20

15.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 4. Juni 2019, Az: 2 LC 138/18, Urteil

Art 267 AEUV, § 34 BeamtStG, § 26 Abs 3 DRiG, § 68 Abs 3 DRiG, § 71 DRiG, Art 4 EUGrdRCh, Art 4 Abs 3 EUV, Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 17 Abs 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 17a Abs 3 GVG, § 2 Abs 2 RKG BR, § 2 Abs 1 RKG BR, § 3 Abs 1 RKG BR, § 41 Nr 4 Buchst e RiG BR, § 43 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2021, Az. 2 C 13/20 (REWIS RS 2021, 6937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6937

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6 StR 41/20

2 BvR 237/18

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