Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2010, Az. 10 B 22/10, 10 B 22/10, 10 PKH 11/10

10. Senat | REWIS RS 2010, 3950

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Gegenstand

Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags; Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens; Darlegungserfordernis


Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Dem [X.]eigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]eigeladenen hat keinen Erfolg.

3

1. Die [X.]eschwerde macht eine Abweichung des [X.]erufungsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prognosemaßstab in den Fällen geltend, in denen Personen auch einer durch bestimmte Merkmale definierten Gruppe angehörten. [X.]enenne der [X.]etroffene auch generalisierbare Merkmale, die zur Kennzeichnung einer Gruppe dienen könnten, gehe der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich von dem Rechtssatz aus, dass für die Flüchtlingsanerkennung dann immer die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige statistische Verfolgungsdichte zu fordern sei. Demgegenüber trage die Rechtsprechung des [X.] dem fließenden Übergang zwischen Gruppen- und Einzelverfolgung durch eine Zumutbarkeitsformel Rechnung, derzufolge stets - also auch bei einer noch nicht durch die konkrete Gefahr des Schadenseintritts für jedes Gruppenmitglied gekennzeichneten Risikolage - zu prüfen sei, ob dem Einzelnen im Hinblick auf Intensität und Häufigkeit möglicher Verfolgung eine Rückkehr objektiv zuzumuten sei (Urteil vom 23. Juli 1991 - [X.]VerwG 9 [X.] 154.90 - [X.]VerwGE 88, 367 <377 f.>). Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.

4

Die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die [X.]ezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das [X.]erufungsgericht hat die von dem [X.]eigeladenen als Anknüpfungspunkt der befürchteten Maßnahmen, unter anderem die gemischt-konfessionelle Ehe mit seiner aus [X.] stammenden Ehefrau als Sunnitin, unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung unter [X.]ezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. April 2009 - [X.]VerwG 10 [X.] 11.08 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 1 [X.] Nr. 39) geprüft. Es ist bei der quantitativen Auswertung der für die notwendige Verfolgungsdichte erforderlichen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter aber nicht stehen geblieben. Vielmehr lassen seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen erkennen, dass es bei Stellung der Prognose die Zumutbarkeit der Rückkehr des [X.]eigeladenen in seine Heimat in den [X.]lick genommen hat ([X.]). Damit ist die behauptete Abweichung weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen würde das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze den Zulässigkeitsanforderungen an die Darlegung einer [X.] nicht genügen (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

5

2. Die [X.]eschwerde rügt ferner, das [X.]erufungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum regionalen [X.]ezugspunkt der Verfolgungsprognose bei der Gruppenverfolgung im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 1 [X.] abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof stelle auf den ursprünglichen Herkunftsort des [X.]etroffenen ab, während nach der Rechtsprechung des [X.] das gesamte Staatsgebiet in den [X.]lick zu nehmen sei (Urteil vom 5. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 15.99 - [X.]VerwGE 109, 353). Diese Rüge greift nicht durch.

6

Der [X.]eschwerde ist einzuräumen, dass das [X.]erufungsgericht bei seiner Prüfung tatsächlich zunächst den Heimatort des [X.]eigeladenen als örtlichen Ansatzpunkt zugrunde gelegt hat ([X.]). Damit hat es das [X.]erufungsgericht indes nicht bewenden lassen. Seine weiteren Ausführungen ([X.] ff.) zeigen, dass es für seine Prognose die Situation gemischt-konfessioneller Paare - über die Region [X.] hinaus - auch im restlichen [X.] in seine [X.]etrachtungen einbezogen hat. Selbst wenn also eine Abweichung vorläge, hätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruht.

7

3. Die [X.]eschwerde trägt weiter vor, das [X.]erufungsgericht sei von der Rechtsprechung des [X.] zur [X.]estimmung der politischen Gerichtetheit drohender Verfolgung abgewichen. Es gehe davon aus, dass Eigenschaften, die sich aus der Lebensführung ergäben, keine Anknüpfungsmerkmale für eine politische Verfolgung bilden könnten. Diese Rüge kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, da der von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommene Teil der angefochtenen Entscheidung ([X.] am Ende des ersten Absatzes) keinen Rechtssatz enthält, sondern die Würdigung, dass die von dem [X.]eigeladenen angeführten Umstände nicht zur Definition einer [X.] Gruppe geeignet sind, da sie nicht als identitätsstiftend angesehen werden können. Im Übrigen würde sich die geltend gemachte Abweichung nicht - wie erforderlich - auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen. Das [X.] hat seine Aussagen zur Qualität der Verfolgung als "politisch" zum Prüfungsmaßstab des Art. 16a Abs. 1 GG getroffen, während sich die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts auf die Definition einer [X.] Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 5 [X.] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d) der Richtlinie 2004/83/[X.] beziehen. Aus den gleichen Gründen kann auch die von der [X.]eschwerde unter 5. angebrachte [X.] zum politischen [X.]harakter einer Verfolgung (Schriftsatz vom 2. August 2010 S. 7) nicht zum Erfolg führen.

8

4. Die [X.]eschwerde rügt schließlich, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Divergenz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur asylrechtlichen konkreten Verfolgungsprognose. Demgegenüber gehe das [X.]erufungsgericht ersichtlich davon aus, dass die konkrete [X.] insoweit ohne [X.]elang sei, als der konkrete Geschehensablauf auch auf anderen Faktoren als den unmittelbar politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen beruhe. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen macht die [X.]eschwerde keine Rechtssatzdivergenz geltend, sondern wendet sich im Gewande der [X.] gegen die vom [X.]erufungsgericht gestellte negative Verfolgungsprognose. Damit ist die behauptete Abweichung aber weder dargetan noch ersichtlich. Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze - für die hier nichts ersichtlich ist - genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen an die Darlegung einer [X.] (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 a.a.[X.]).

9

5. Die [X.]eschwerde erhebt [X.], soweit die angefochtene Entscheidung auf der in ihr enthaltenen Abweisung der gestellten [X.] Nr. 3, 4 und 8 beruht. Diese [X.] greifen nicht durch.

Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten [X.]eweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten [X.]eweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt ([X.]eschluss vom 10. Juni 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 81.99 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1968 - [X.]VerwG 5 [X.] 111.67 - [X.]VerwGE 30, 57 <58>). Die von der [X.]eschwerde der Sache nach geltend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.]eschluss vom 19. August 1997 a.a.[X.] m.w.N.). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. [X.]eschluss vom 19. März 1991 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei allen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom materiellrechtlichen Standpunkt des [X.]erufungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Maßstäben genügt die [X.]eschwerde nicht.

Es kann dahinstehen, ob die auf die Präklusion des [X.]eigeladenen gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO gestützte [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts, die mit dem [X.] geltend gemachte Tatsachenbehauptung nicht weiter aufzuklären, dem Prozessrecht entspricht. Denn dessen weitere, auch für die Ablehnung der [X.] Nr. 4 und 8 angeführte [X.]egründung, die eingeholten Auskünfte enthielten Ausführungen zu den [X.]eweisthemen und Gründe für die Notwendigkeit einer weiteren [X.]eweiserhebung seien nicht ersichtlich, trägt die Ablehnung weiterer Aufklärung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im [X.]erufungsverfahren Auskünfte unter anderem zur Gefährdung des [X.]eigeladenen als Partner einer Ehe mit einer (sunnitischen) [X.] eingeholt. Liegen - wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des [X.]s, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Der [X.]eigeladene hat weder bei der [X.]egründung seiner [X.] im [X.]erufungsverfahren noch in der [X.]eschwerdebegründung aufgezeigt, dass und ggf. welche weitergehenden neueren oder besseren Erkenntnisse bei dem begehrten Sachverständigengutachten über die in den eingeführten Stellungnahme hinaus zu erwarten gewesen wären. Auch eine wesentliche Veränderung der Tatsachenlage, die möglicherweise Anlass zur Einholung weiterer Auskünfte hätte sein können, ist nicht schlüssig vorgetragen. Warum sich dem [X.]erufungsgericht unter diesen Umständen auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die beantragte weitere [X.]eweiserhebung hätte aufdrängen müssen, lässt sich der [X.]eschwerde somit nicht entnehmen.

Im Übrigen können die Verfahrensrügen betreffend die [X.] Nr. 4 und 8 der [X.]eschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus beurteilt, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> m.w.N.). Nach dem Ausgangspunkt des [X.]erufungsgerichts würde die mit den genannten [X.]n unter [X.]eweis gestellte Gefährdung des [X.]eigeladenen jedenfalls nicht in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal erfolgen. Demzufolge erwiesen sich diese [X.] aus seiner Sicht für seine Entscheidung zudem als unerheblich.

6. Die [X.]eschwerde macht darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend, das [X.]erufungsgericht habe mit der Ablehnung des [X.] auch das in § 97 Satz 2 VwGO verankerte Fragerecht des [X.]eigeladenen verletzt. Mit dem Antrag sei unter anderem die Anhörung der die Stellungnahme erstellenden Gutachterin beantragt worden. Hätte das [X.]erufungsgericht den Antrag unter [X.]eachtung des Prozessrechts entschieden, wäre es dem [X.]eweisantrag, soweit dieser auf Anhörung der Gutachterin gerichtet war, gefolgt. Die [X.]eweisbehauptung, Verfolgung aufgrund der interkonfessionellen Ehe, wäre durch die Gutachterin von [X.] in Erläuterung und Ergänzung ihrer Stellungnahme vollumfänglich und zwingend nachvollziehbar bestätigt worden. Die Frage, ob aufgrund des Rechts der [X.]eteiligten auf Anhörung und [X.]efragung des Sachverständigen in der Verhandlung stets eine [X.]indung an diesen Antrag bestehe, habe auch grundsätzliche [X.]edeutung. Dieses Vorbringen führt weder auf einen Verfahrensfehler noch auf eine zur Zulassung der Revision führende prozessrechtliche Frage grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der [X.]eigeladene hat ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung des [X.]erufungsgerichts hilfsweise beantragt, [X.]eweis zu erheben unter anderem über die [X.]ehauptung, als Schiit und Partner einer gemischt-konfessionellen Ehe im Falle der Rückkehr Opfer von lebensbedrohlichen Anschlägen … zu werden "durch: Auskunft von [X.]; Anhörung der Gutachterin; Stellungnahme des UNH[X.]R; Sachverständigengutachten." ([X.] ff.). Dieser Antrag, der hinsichtlich der benannten [X.]eweismittel mit den [X.]n Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 übereinstimmt, kann nur so verstanden werden, dass der [X.]eigeladene zu den genannten [X.]eweisthemen die Einholung unter anderem einer Auskunft von [X.] begehrt und daran anschließend Fragen an den Sachverständigen richten möchte. Wenn die [X.]eschwerde den [X.] so verstanden wissen möchte, dass dieser sich hinsichtlich der "Anhörung der Gutachterin" auf die bereits vom [X.]erufungsgericht in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme von [X.] vom 12. Februar 2010 ([X.]. 480 ff.) bezog, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens bzw. einer (nicht-amtlichen) Auskunft, dem nachzukommen das [X.] in der Regel durch Anordnung des Erscheinens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO, § 97 Satz 2 VwGO verpflichtet ist (Urteil vom 9. März 1984 - [X.]VerwG 8 [X.] 97.83 - [X.]VerwGE 69, 70 <77 f.>; [X.]eschlüsse vom 21. September 1994 - [X.]VerwG 1 [X.] 131.93 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 46, vom 16. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 55.07 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 95 und vom 29. Mai 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 3.09 - [X.] 235.1 § 58 [X.]DG Nr. 5 - mit der Ableitung aus §§ 402, 397 ZPO), muss sich eindeutig auf ein bereits vorliegendes Gutachten beziehen und erkennen lassen, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll. Einen solchen, sich auf die Erläuterung der bereits eingeholten Stellungnahme von [X.] vom 12. Februar 2010 beziehenden Antrag hat der [X.]eigeladene nicht gestellt.

7. Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage, "ob Angehörige schiitisch-sunnitisch gemischter Ehen, die nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zurückkehren, grundsätzlich im [X.] derzeit politische Verfolgung droht", führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft in erster Linie die den [X.]en vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im [X.]. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom [X.]erufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Meta

10 B 22/10, 10 B 22/10, 10 PKH 11/10

19.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Mai 2010, Az: 10 A 2658/06.A, Urteil

§ 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 98 VwGO, § 411 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2010, Az. 10 B 22/10, 10 B 22/10, 10 PKH 11/10 (REWIS RS 2010, 3950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3950

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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