Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 1 B 68/17

1. Senat | REWIS RS 2017, 11795

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Gründe

1

Die [X.]eschwerde, mit der eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil sie bezüglich aller Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

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1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris).

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Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - [X.]VerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in [X.]ezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des [X.] berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von [X.]edeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des [X.] festgehalten und für das [X.]undesverwaltungsgericht keine [X.]efugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher [X.]edeutung in "[X.]", wie sie etwa das [X.] Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die [X.]erufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/[X.] auseinanderzusetzen.

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Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 [X.]vR 31/14 - [X.] 2017, 75). Das [X.]undesverfassungsgericht hat in diesem [X.]eschluss nicht entschieden, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/[X.] auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen [X.]eurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts vorliegt, welche eine Rechtsmittelzulassung gebietet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das [X.]undesverfassungsgericht hat vielmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen des [X.] für das [X.] einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg andererseits eine unterschiedliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass die [X.]ehörden des Heimatstaates von einer solchen [X.]etätigung ausgingen. Für [X.] - und damit auch für Unterschiede bei der tatsächlichen [X.]ewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der [X.]indung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das [X.]undesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für die Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende [X.]ewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.

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Im Ergebnis unterschiedliche [X.]ewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 [X.] 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.

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1.2 Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt.

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a) Die [X.]eschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf die im Ergebnis unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte - sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob einer aus [X.] flüchtigen Person, der "im Rückkehrfall nach [X.] - ungeachtet etwaiger individueller Asylgründe - schon wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter droht, mit der einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen wird" und ihr damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] drohe.

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Diese grundsätzliche Frage bedürfe empirisch fundierter sachverständiger Klärung durch Einholung eines unabhängigen qualifizierten Gutachtens. Andernfalls könne die Feststellung, ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art drohe, d.h. sich der Ausländer wie der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befände, nicht anhand einer "hinreichend objektiven Verfolgungsprognose" beurteilt werden.

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht dargelegt. Von einer grundsätzlichen [X.]edeutung ist regelmäßig auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beantwortet wird und es an einer Klärung des für die materiellrechtliche Subsumtion sowie die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstabes durch das [X.]undesverwaltungsgericht fehlt.

Dass sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, wird von der [X.]eschwerde nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass Obergerichte - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, weist gerade nicht auf eine (klärungsfähige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts, wenn und weil es an Darlegungen zur Frage fehlt, auf welchem (klärungsbedürftigen) Unterschied in den der [X.] zugrunde liegenden Rechtsauffassungen die im Ergebnis abweichende [X.]eurteilung beruht. [X.]etroffen ist vielmehr eine Tatsachenfrage.

Dies verdeutlicht letztlich auch die [X.]eschwerdebegründung selbst mit dem Vortrag, die Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung, ob die [X.] Sicherheitsbehörden in diesem Sinne letztlich jeden Rückkehrer, der [X.] illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechneten, hätte erschöpfend anhand aktuellster empirischer Erkenntnisse geprüft werden müssen. Auch das Vorbringen, es sei nicht "ersichtlich, dass diese Frage auf Grundlage einer neutralen und sachverständigen Quelle mittels empirisch anerkannter Methoden wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar bei [X.]eurteilung der wahren, konkreten und aktuellen Gefahrenlage beantwortet wurde, sodass sich das [X.] hiermit hätte auseinandersetzen und schließlich sachlich begründet das Für und Wider hätte darstellen können", legt nicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung dar, sondern greift die einzelfallbezogene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes durch das [X.]erufungsgericht an. Soweit dieses Vorbringen dahin gewertet werden sollte, dass damit zugleich eine im Einzelfall unzureichende Sachaufklärung in [X.]ezug auf die für die [X.]eurteilung der Anknüpfung drohender Handlungen des [X.] Staates an einen [X.] erheblichen Tatsachen hat gerügt werden sollen, führte auch dies nicht zur Revisionszulassung. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten [X.]eweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine [X.]eweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; [X.]eschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 [X.] 19.13 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 67). Hierzu ist in der [X.]eschwerde substantiiert nicht vorgetragen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

2.1 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 [X.] 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

2.2 Auch diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Insbesondere werden die sich angeblich widersprechenden Rechtssätze nicht konkret herausgearbeitet. In dem herangezogenen [X.]eschluss vom 10. Juli 1989 - 2 [X.]vR 502/86 u.a. - ([X.]VerfGE 80, 315) hatte das [X.]undesverfassungsgericht - noch zu Art. 16 [X.] - grundsätzliche Ausführungen zum [X.]egriff der "politischen Verfolgung" und den Voraussetzungen gemacht, unter denen eine derartige asylerhebliche Verfolgung anzunehmen ist. Das Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei "letztlich nur deshalb zu einer Versagung der Flüchtlingseigenschaft gekommen (...), indem es den [X.]egriff der 'begründeten Furcht' durch weitere nach der Lebenserfahrung und auch den allgemeinkundigen Erkenntnissen gar nicht gerechtfertigte, ungeschriebene Voraussetzungen eingeengt und damit indirekt überhöhte Voraussetzungen für die Gewährleistung des sich aus Art. 1, 2, 16a [X.] ergebenden Grundrechtsschutzes aufgestellt hat, die der Realität grundsätzlicher Gefahr für aus [X.] stammende, eine Verfolgung bei ihrer Rückkehr begründet fürchtende Asylbewerber nicht gerecht wird", stellt den Rechtsausführungen des [X.]undesverfassungsgerichts keinen von diesen abweichenden, vom [X.]erufungsgericht aufgestellten Rechtssatz gegenüber. Allenfalls wird eine fehlerhafte Anwendung unbestrittener Rechtssätze, die sich das [X.]erufungsgericht in seinem in [X.]ezug genommen Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.[X.] - durch Anwendung des § 3a [X.] auch zu eigen gemacht hat, auf den Einzelfall unter unzutreffender Auswertung oder Würdigung der Herkunftslandinformationen gerügt. Im Übrigen erging die von der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts zum [X.]egriff der politischen Verfolgung in Art. 16 Abs. 1 [X.], während es vorliegend um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. [X.] geht.

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen des geltend gemachten [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder der Amtsermittlungspflicht dadurch, dass das [X.]erufungsgericht nicht von Amts wegen Sachverständigenbeweis erhoben und kein "Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die entscheidungserhebliche Tatsache der begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr eingeholt" hat und sich stattdessen "auf sekundäre, teilweise hoch streitbare und empirisch nicht gesicherte Quellen" verlassen hat, ist schon nicht dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden [X.]eweiserhebung absieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener [X.]eteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. August 2015 - 1 [X.] 40.15 - [X.]uchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19). Aus welchen Gründen sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Der Verweis auf ein Gutachten eines "unabhängigen Sachverständigen" genügt hierzu schon deswegen nicht, weil nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, welcher Sachverständige bzw. welche sachverständige Stelle insoweit über besondere, die vom [X.]erufungsgericht ausgewerteten Informationen und Quellen hinausreichende Informationen zur Gefährdung von zurückkehrenden, insbesondere der Wehrpflicht unterfallenden Personen, verfügen könnte.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 B 68/17

27.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 31. Januar 2017, Az: 1 A 10945/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 1 B 68/17 (REWIS RS 2017, 11795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11795

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