Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2019, Az. 1 B 54/19

1. Senat | REWIS RS 2019, 3336

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anforderungen an den asylrechtlichen Begriff der "soziale Gruppe"


Gründe

1

Die auf die [X.]ulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache ([X.]) und eines Verfahrensmangels (I[X.]) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

[X.] Der [X.]ulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird mit der [X.]eschwerde schon nicht hinreichend dargelegt.

3

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 [X.] - NVw[X.] 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten [X.]ulassungsgrundes erstrecken.

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Soll die grundsätzliche [X.]edeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 10. Oktober 1997 - 6 [X.] - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17). Die bloße [X.]ehauptung unionsrechtlicher [X.]weifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.

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Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht.

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2. Die von der [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig erachtete Frage,

"ob die Ahndung innerfamiliärer sexueller [X.]eziehungen, die nicht inzestuös i.S. des § 173 Abs. 1 und 2 StG[X.] sind, ein [X.] des § 3b Abs. 1 [X.]iff. 4 2. HS [X.] darstellt",

legt einen [X.]ulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon nicht dar; jedenfalls bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um diese Frage im Sinne des [X.]erufungsgerichts zu verneinen.

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2.1 § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 [X.], nach dem als eine bestimmte [X.] Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, bildet einen Unterfall der Verfolgung wegen der [X.]ugehörigkeit zu einer bestimmten [X.]n Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Als eine solche Gruppe gilt nach der Legaldefinition, die § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.] insoweit aus Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder [X.]losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes übernimmt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der [X.]etreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte [X.] Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach [X.] Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter.

8

In der Rechtsprechung des [X.] ist dabei im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12, [X.]/12, [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/X und [X.] sowie [X.]/[X.] - NVw[X.] 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], F/[X.]evándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) geklärt, dass die mit den [X.]uchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 [X.] kumulativ erfüllt sein müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 [X.] 29.17 - NVw[X.] 2018, 1408 Rn. 29 und 31; [X.]eschluss vom 17. September 2018 - 1 [X.] 45.18 - juris Rn. 9). Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "[X.] Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 [X.]/Art. 10 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] 2011/95/[X.] allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 [X.]/Art. 9 Abs. 1 oder 2 [X.] 2011/95/[X.] zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 [X.]/Art. 10 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen [X.]ugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "[X.]n Gruppe" selbst ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. September 2018 - 1 [X.] 45.18 - juris Rn. 10).

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2.2 Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Revisionszulassung wegen einer grundsätzlichen [X.]edeutung der Rückausnahme des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 [X.] bereits deswegen aus, weil nicht vorgetragen oder durch das [X.]erufungsgericht festgestellt ist, dass Personen, die in [X.] in einer nach dortigem Strafrecht strafwürdigen, nach bundesrepublikanischem Strafrecht straffreien inzestuösen [X.]eziehung zu einem nahen Verwandten leben, eine Gruppe bilden, die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird ([X.]VerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 [X.] 29.17 - NVw[X.] 2018, 1408 Rn. 29 und 31).

[X.]ei der persönlichen Hinwendung zu einer Anverwandten handelt es sich um ein persönlichkeitsnahes Merkmal, das im Einzelfall für den Einzelnen so bedeutsam sein mag, dass der [X.]etreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Es ist aber schon kein Merkmal, das eine von der Wahl des konkreten Partners unabhängige "sexuelle Orientierung" kennzeichnet und als überindividuell identitätsprägendes Merkmal eine gemeinsame [X.] Gruppe zu konstituieren vermag. Der von der [X.]eite gezogene Vergleich u.a. mit der sog. "Rassenschande" im Nationalsozialismus geht schon deswegen fehl, weil die damit umschriebenen [X.]eschränkungen der Wahl des Lebenspartners an dem Merkmal der Rasse bzw. Religion anknüpfen. Für eine vergleichbare Anknüpfung der Strafbarkeit sexueller [X.]eziehungen zwischen Onkel und Nichte fehlt jeder Anhaltspunkt. Der [X.] hat den [X.] des [X.] vielmehr einen weiten [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt, weil kein Konsens hinsichtlich der Strafbarkeit einvernehmlicher inzestuöser [X.]eziehungen zwischen Erwachsenen bestehe (EGMR, Urteil vom 12. April 2012 - Nr. 43547/08, [X.]/[X.] - § 173 Abs. 2 Satz 2 StG[X.]>). Dies schließt eine Vermutung aus, dass eine Strafbarkeit, welche über die [X.]estrafung inzestuöser [X.]eziehungen in auf- oder absteigender Linie oder im Geschwisterverhältnis hinausgeht, der Verfolgung aus religiösen, rassischen oder politischen Gründen diente.

I[X.] Die von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur [X.]ulassung der Revision.

1. Das [X.]erufungsgericht hat dadurch, dass es dem Antrag auf Ladung und [X.]efragung der Gutachterinnen/Gutachter, welche die in dem Verfahren eingeholten Gutachten von [X.], der [X.] ([X.]) sowie des [X.] erstellt haben, nicht nachgegangen ist, weder den Anspruch der [X.]eite auf rechtliches Gehör noch einfach-rechtliche Verfahrensvorschriften verletzt.

1.1 Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gerecht wird und den [X.]eteiligten die Möglichkeit gibt, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. Juli 1980 - 2 [X.]vR 701/80 - [X.]VerfGE 55, 1 <6>). Die Schwelle einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wird überschritten, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die [X.]edeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt haben. Dies ist im Falle der Verletzung einfach-rechtlichen Verfahrensrechts der Fall, wenn unter [X.]erücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verletzt worden ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 21. April 1982 - 2 [X.]vR 810/81 - [X.]VerfGE 60, 305 <311>).

1.1.1 Aus der entsprechenden Anwendung (u.a.) der §§ 397 ff. [X.]PO, die § 98 VwGO für die [X.]eweisaufnahme im Verwaltungsprozess anordnet, ist in gefestigter Rechtsprechung des [X.] abgeleitet worden, dass aus dem in den §§ 397 ff. [X.]PO ausgeformten Anspruch auf rechtliches Gehör durch Einwirkung auf die [X.]eweiserhebung in aller Regel auch eine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung jener gerichtlicher Sachverständiger folgt, die in dem jeweiligen Verfahren ein Gutachten erstellt haben ([X.]VerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 [X.] 97.83 - [X.]VerwGE 69, 70 <77 f.> und vom 1. Dezember 1989 - 8 [X.] 44.89 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 34 S. 7 ff.; [X.]eschlüsse vom 10. Dezember 1984 - 7 [X.] 93.84 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 25 S. 5 f., vom 21. September 1994 - 1 [X.] 131.93 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 46 S. 2 ff., vom 13. September 1999 - 6 [X.] 61.99 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 57 S. 1 f., vom 8. März 2001 - 6 [X.] 15.01 - [X.] 448.0 § 20b [X.] Nr. [X.] f., vom 26. Juni 2009 - 8 [X.] 56.09 - juris Rn. 5, vom 19. August 2010 - 10 [X.] 22.10 - juris Rn. 14 und vom 22. März 2011 - 4 [X.] 34.10 - juris Rn. 38 f.). Dies entspricht auch der ständigen Spruchpraxis des [X.]undesverfassungsgerichts (s. etwa [X.]VerfG, [X.] vom 29. August 1995 - 2 [X.]vR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, vom 3. Februar 1998 - 1 [X.]vR 909/94 - [X.]IP 1998, 1047 <1048>, vom 17. Januar 2012 - 1 [X.]vR 2728/10 - NJW 2012, 1346 Rn. 11 ff., vom 6. März 2013 - 2 [X.]vR 2918/12 - NJW-RR 2013, 626 <627> und vom 24. August 2015 - 2 [X.]vR 2915/14 - FamR[X.] 2015, 2042 Rn. 15 ff.), die überwiegend zu einer im Detail andere Akzente setzenden Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ergangen ist (aus jüngerer [X.]eit etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 30. Mai 2017 - VI [X.]R 439/16 - [X.], 1320 Rn. 6, vom 14. November 2017 - VIII [X.]R 101/17 - [X.] 2018, 358 Rn. 10, vom 10. Juli 2018 - VI [X.]R 580/15 - NJW 2018, 3097 Rn. 8 f. und vom 7. Mai 2019 - VI [X.]R 257/17 - juris Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein [X.]eteiligter hierfür beantragen, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, weil der [X.]eteiligte dem Sachverständigen Fragen stellen will ([X.]VerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 [X.] 45.63 - [X.]VerwGE 18, 216, vom 25. Oktober 1972 - 6 [X.] 40.70 - juris und vom 9. März 1984 - 8 [X.] 97.83 - [X.]VerwGE 69, 70; [X.]eschluss vom 26. November 1980 - 6 [X.] 16.80 - juris). Erforderlich, im Regelfall aber auch hinreichend hierfür ist, dass dem Antrag entnommen werden kann, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll ([X.]VerwG, Urteile vom 25. Oktober 1972 - 6 [X.] 40.70 - juris und vom 9. März 1984 - 8 [X.] 97.83 - [X.]VerwGE 69, 70). Dies gilt namentlich auch für einen Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens bzw. einer (nicht-amtlichen) Auskunft im [X.], der sich eindeutig auf ein bereits vorliegendes Gutachten beziehen und erkennen lassen muss, in welcher allgemeinen Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 2010 - 10 [X.] 22.10 - juris Rn. 14). Die [X.]eteiligten sind nach § 98 VwGO i.V.m. § 402 i.V.m. § 397 [X.]PO dabei berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten.

In der Rechtsprechung des [X.] ist allerdings auch anerkannt, dass es der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen dann nicht bedarf, wenn es nach Lage der Sache ausgeschlossen ist, dass eine [X.]efragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen [X.]eurteilung führen kann, und wenn das Gericht in diesem Sinne zu dem Antrag Stellung genommen hat (s. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - 6 [X.] 278.57 - [X.], 506; [X.]eschlüsse vom 10. Dezember 1984 - 7 [X.] 93.84 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 25, vom 31. Juli 1985 - 9 [X.] 71.85 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 28 und vom 21. September 1994 - 1 [X.] 131.93 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 46). Dabei ist zu beachten, dass bei der [X.]egründung, es sei nach Lage der Dinge auszuschließen, dass eine [X.]efragung durch den Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen [X.]eurteilung führen kann, keine unzulässige Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung vorgenommen werden darf. Einem Antrag auf mündliche Anhörung des Gutachters ist daher auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten zur Klärung der [X.]eweisfrage für ausreichend und überzeugend hält und selbst keinen [X.]edarf für eine mündliche Erläuterung sieht ([X.]VerfG, [X.] vom 3. Februar 1998 - 1 [X.]vR 909/94 - NJW 1998, 2273). Die Nichtberücksichtigung eines [X.] erfordert grundsätzlich eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, die nicht schon dann vorliegt, wenn das schriftliche Gutachten dem Gericht vollständig und überzeugungsfähig erscheint, sondern nur dann, wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird bzw. wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden ([X.]VerfG, [X.] vom 29. August 1995 - 2 [X.]vR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 <184>). [X.]eachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen entsprechenden Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint ([X.]VerfG, [X.] vom 3. Februar 1998 - 1 [X.]vR 909/94 - NJW 1998, 2273 <2274>).

1.1.2 Die entsprechende Anwendung dieser allgemeinen, von dem Verfahrensgegenstand unabhängigen Grundsätze im Verwaltungsprozess ist aufgrund der [X.]esonderheiten der Einholung und [X.]eiziehung von Gutachten, Auskünften und weiteren Erkenntnisquellen im gerichtlichen Asylverfahren klarstellend fortzuentwickeln, und zwar auch und gerade für die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Sachverständigen, die in demselben Verfahren ein Gutachten erstattet haben.

a) Eine solche Anpassung wird nicht schon deswegen erforderlich, weil die Stellungnahmen von Organisationen, die - wie hier - gerichtlich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sind, schon nicht als "Sachverständigengutachten" im beweisrechtlichen Sinne zu werten wären, sondern - in Anlehnung etwa an die beweisrechtliche Einordnung der Auskünfte des [X.] - als Auskünfte "sui generis" oder lediglich als im Wege des [X.] zu verwertende Dokumente. Die Vorschriften zum gerichtlichen [X.] sind zwar auf natürliche Personen als Sachverständige zugeschnitten. [X.]ei der [X.]eauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. [X.], [X.], 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die [X.]estimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 [X.] 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. [X.]eschluss vom 9. März 1984 - 8 [X.] 97.83 - [X.]VerwGE 69, 70). Auch sonst hat das [X.]undesverwaltungsgericht Gutachten und Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen im Asylverfahren zur [X.] als Gutachten bzw. (nicht amtliche) Auskünfte gewertet und § 97 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 [X.]PO angewendet ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 2010 - 10 [X.] 22.10 - juris Rn. 14; im Kontext des § 51 Abs. 1 VwVfG insoweit zweifelnd [X.], in: GK-[X.], § 71 Rn. 242).

b) Die Einholung und Verarbeitung von Sachverständigengutachten und die Verwertung sonstiger Erkenntnisquellen zur [X.] im Herkunftsstaat weisen indes [X.]esonderheiten auf, aus denen sich erhöhte Anforderungen an ein [X.]egehren auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ergeben.

Die Gerichte sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehalten, sich ein möglichst zuverlässiges [X.]ild von der [X.] im jeweiligen Herkunftsland zu verschaffen (Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung; s. nur [X.]VerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 [X.] 91.89 - [X.]VerwGE 85, 92); die erforderliche Gefahrenprognose verlangt für ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 [X.] 46.84 - [X.] 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Unionsrecht gebietet ebenfalls, dass bei der Entscheidung über einen Asylantrag genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen wie etwa [X.] und UNH[X.]R sowie von einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller (Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. b [X.] 2013/32/[X.]). Diese Verpflichtung zur Heranziehung unterschiedlicher, pluraler [X.] folgt nicht zuletzt daraus, dass es sich bei den [X.] um heterogenes Wissen zu komplexen Lagebeurteilungen handelt, das weltweit verstreut ist (s. dazu Reiling/Mitsch, Wissen im [X.], [X.] 50 <2017>, 537 <542>). Es sind Geschehnisse und Entwicklungen im Ausland zu beurteilen, für deren Aufklärung und Ermittlung eine Anfrage bei dem potentiellen Verfolgerstaat - jedenfalls weitestgehend - ausscheidet. [X.]ei den Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich oftmals um verdeckte Aktivitäten, deren [X.]ekanntwerden und Verbreitung außerhalb des Verfolgerstaates durch dessen Maßnahmen (z.[X.]. durch [X.]ensur bzw. Informationskontrolle im Inland, [X.], [X.]edrohung im Verfolgerstaat verbliebener Familienangehöriger von Informanten) beeinträchtigt oder verhindert werden können. In [X.]eiten weltweiter Vernetzung durch das [X.] sind Art und Umfang potentiell verfügbarer Informationen zu einem Herkunftsland selbst dann strukturell unüberschaubar, wenn sprachliche [X.]ugangsbarrieren berücksichtigt werden. Das Problem hat sich von dem [X.]ugang zu Wissen und einem daraus abgeleiteten Verbot der Auswahl und Selektion von [X.]eweismitteln ([X.]VerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 [X.] 91.89 - [X.]VerwGE 85, 92) hin zu dessen nicht verzerrender, pluraler Sammlung, Aufbereitung und Filterung, Strukturierung und Verifizierung verschoben (allgemein dazu Kossen, [X.]. Das [X.] Asylverfahren in [X.] Perspektive, 1999, [X.] ff., passim; [X.], Tatsachenfeststellung im [X.], 2005, [X.] ff., 93 ff., 158 ff., passim). Einzelne Gutachten haben damit in dem Gesamtprozess der gebotenen umfassenden, vollständigen und objektiven Sachverhaltserforschung einen deutlich geringeren, für das Verfahren qualitativ anderen Stellenwert. Die verschiedenen Erkenntnisquellen bilden stets nur einen [X.]austein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von [X.]n grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung davon bilden muss, ob die auf dieser Grundlage festgestellten Tatsachen ergeben, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen (zu Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung s. jüngst auch [X.]VerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 [X.] 37.18 - juris).

c) Aus diesen [X.]esonderheiten ergibt sich bei der nach § 98 VwGO lediglich entsprechenden Anwendung der §§ 397 ff. [X.]PO für den Antrag, das Erscheinen des Gutachters zur Erläuterung von Gerichts wegen anzuordnen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 [X.]PO), jedenfalls eine gesteigerte Darlegungslast.

Über die Darlegung, in welche allgemeine Richtung eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens erstrebt wird, hinaus sind auch unabhängig von § 411 Abs. 4 [X.]PO hinreichend spezifiziert die Fragen(komplexe) zu bezeichnen, in [X.]ezug auf die eine über das schriftliche Gutachten hinausgehende Aufklärung der von dem Gutachten erfassten Sachverhalte für erforderlich gehalten wird. Der durch die beabsichtigten Nachfragen erstrebte Erkenntnisgewinn ist zu umreißen. Dabei ist in hinreichender Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten [X.]n die Möglichkeit aufzuzeigen, dass durch diese weiteren [X.] die durch eine mündliche Anhörung der Sachverständigen ergänzend aufzuklärenden Fragen nicht schon hinreichend geklärt, also weiterhin möglicherweise für die Entscheidung erheblicher Erkenntnisgewinn erreicht werden kann. Die Anforderungen orientieren sich nicht zuletzt (auch) an der Dichte, Qualität, Aktualität und Stabilität des Erkenntnisstandes zur allgemeinen [X.] in dem Herkunftsstaat, der Volatilität der [X.] im Herkunftsstaat und daran, ob bzw. in welchem Maße sich das Gutachten und die an den Sachverständigen zu stellenden Nachfragen auf die allgemeine [X.] in dem Herkunftsstaat beziehen oder ob hierbei Tatsachenfragen im Vordergrund stehen, die - bei allen Schwierigkeiten einer abstrakten Abgrenzung - ausschließlich oder vorrangig für das individuelle Verfolgungsgeschehen erheblich sind.

Der Antrag muss weiterhin eine klare [X.]eurteilung zulassen, ob die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder ob der Sachverständige das Gutachten - in [X.]ezug auf Ereignisse, Entwicklungen und [X.]ewertungen, die nach dem [X.]eitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens liegen - fortschreiben bzw. aktualisieren oder zu weiteren Fragen ergänzen soll. Diese Angaben sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die Entscheidung, einen Sachverständigen zu laden, nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 [X.]PO richtet oder es der Sache nach um die Erstellung eines neuen, weil auch auf neuere, nach der Gutachtenserstellung eingetretene Ereignisse und Entwicklungen bezogenen Gutachtens geht, dessen Anordnung sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 [X.]PO beurteilt.

1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das [X.]erufungsgericht die verfahrensrechtlichen Anforderungen oder gar das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass es nicht das persönliche Erscheinen der Sachverständigen, welche die in dem [X.]erufungsverfahren erstellten Gutachten zu verantworten haben, angeordnet und der [X.]eite nicht Gelegenheit gegeben hat, die Sachverständigen zu dem Gutachten zu befragen.

1.2.1 Die prozessrechtliche Notwendigkeit, das Erscheinen der Sachverständigen nicht nur anzuordnen, sondern auch durchzusetzen, folgt nicht schon aus den - vergeblichen - [X.]emühungen des [X.]erufungsgerichts, die Sachverständigen formlos zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewegen, um für Fragen zur Verfügung zu stehen. Hieraus ergibt sich allenfalls das [X.]emühen des Gerichts, dem (auch) in einem Parallelverfahren bekundeten [X.]egehren der [X.]eite durch eine weitergehende Sachaufklärung im Rahmen seines Ermessens entgegenzukommen, aber keine Selbstbindung des [X.]erufungsgerichts in [X.]ezug auf die prozessrechtliche Notwendigkeit, das Erscheinen der Sachverständigen anzuordnen. Unerheblich ist dabei, ob die von den Sachverständigen bzw. den mit der Erstellung der Gutachten betrauten Organisationen angegebenen Gründe geeignet sind, das Fernbleiben der Sachverständigen oder den Verzicht auf eine Anordnung des Erscheinens zu rechtfertigen.

1.2.2 Die [X.]eite hat in der mündlichen Verhandlung schon keinen hinreichend eindeutig auf Erläuterung der im Verfahren erstellten Gutachten zielenden Antrag gestellt.

Soweit ein solcher Antrag in einem der vorbereitenden Schriftsätze enthalten gewesen sein mag (hier: Schriftsätze vom 25. Februar 2019 und 27. März 2019), fehlt es jedenfalls an einem nach den Umständen des Falles gebotenen, hinreichend klaren Antrag in der mündlichen Verhandlung, dass an einem Antrag zur mündlichen Erläuterung der eingeholten Gutachten festgehalten werde. Die [X.]eite hat allerdings zum [X.]eweis ihrer [X.]ehauptung, "Personen, die in [X.] für die [X.] politisch aktiv sind oder dies waren, wurden und werden weiterhin im Falle ihrer Rückkehr nach [X.] dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte [X.]eit in Haft gehalten und misshandelt", neben der Einholung von Stellungnahmen verschiedener Organisationen und Einzelpersonen u.a. auch jeweils abstrakt die "Anhörung der Gutachterin" beantragt. Dieser Antrag zielte indes, wie sich aus dem nachfolgenden Vorbringen ergibt, auf den Nachweis, Angehörige der Opposition seien aufgrund ihrer vom Staat unterstellten Haltung "weiterhin" verfolgt, zumal die "auf absehbare [X.]eit angespannte und volatile Situation in [X.] (...) allgemein festgestellt werde", und damit nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018, 11. Juli 2018 und 26. September 2018 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen. Der Sache nach betrifft der Antrag deren Fortschreibung und Aktualisierung auf den entscheidungserheblichen [X.]eitpunkt der mündlichen Verhandlung; ein sich aus den oder zu dem Gutachten selbst ergebender [X.] wird jedenfalls nicht benannt. Die in der [X.]eschwerdebegründung enthaltene [X.]ielrichtung, die Gutachterinnen hätten bei ihrer Anhörung erläutert, "welche tatsächlichen innenpolitischen Faktoren sie bei ihrer jeweiligen Risikofeststellung in Erwägung gezogen haben [...] und wie diese für diese Risikofeststellung und der gegebenen Prognose gewichtet worden sind", was "ein erheblich genaueres [X.]ild für die Lageeinschätzung und [...] deren zeitliche Gültigkeit ergeben" hätte, findet weder in dem [X.]eweisantrag noch - ausweislich der Sitzungsniederschrift - sonst einen Niederschlag und rechtfertigt nicht den Schluss, es sei - ausschließlich oder vorrangig - um die Erläuterung der jeweiligen Stellungnahme gegangen.

Auch das [X.]erufungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, die u.a. auf eine mündliche Anhörung der Sachverständigen zielten, die für die im Verfahren bereits eingeholten Stellungnahmen verantwortlich zeichnen, u.a. abgelehnt, weil es aufgrund der in das Verfahren eingeführten und aufgrund des [X.]eweisbeschlusses vom 26. März 2018 eingeholten Erkenntnisquellen über genügend eigene Sachkunde zur [X.]eurteilung der unter [X.]eweis gestellten Tatsachen verfüge, und diese Anträge mithin insgesamt nicht als Anträge zur Erläuterung bereits eingeholter Gutachten, sondern als Anträge auf Einholung weiterer Gutachten zur aktuellen [X.] gewertet. Das [X.]erufungsgericht hat sich dabei nachvollziehbar auch mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, der als Sachverständige benannte [X.] verfüge über umfassendere und bessere [X.]ugangsquellen in [X.] als die [X.] Auslandsvertretung in [X.].

1.2.3 Wird entgegen [X.] unterstellt, es sei in der mündlichen Verhandlung (auch) ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen zur Erläuterung der bereits abgegebenen Gutachten gestellt worden, war dem schon nach den zu 1.1.1 dargelegten Grundsätzen nicht nachzugehen. Als [X.]iel dieses Antrages ergäbe sich aus dem vorbereitenden Schriftsatz vom 25. Februar 2019 allein die allgemeine Erläuterung der Gutachten. Die an die Sachverständigen zu dem jeweiligen Gutachten (nicht: zu dessen Aktualisierung) zu stellenden Fragen wurden weder hinreichend genau bezeichnet oder doch umrissen, noch wurde - soweit erkennbar - die [X.]eweiserheblichkeit der angekündigten Fragen dargelegt. In dem vorbereitenden Schriftsatz wird schon kein möglicher [X.] in [X.]ezug auf den unbestimmten Vorbehalt auf eine mögliche Änderung der Lage aufgrund des Eintritts von [X.] in das Amt des Premierministers erkennbar. Dass dieser "jeweils allgemein gehaltene Hinweis (...) erläutert und konkretisiert werden" müsse, "um zu klären, wie sich nun die Lage sowohl bezogen auf bestimmte Gruppen als auch im Hinblick auf die jüngeren Ereignisse darstellt", bezieht den [X.] nicht auf die abgegebenen Gutachten, sondern deren aktualisierende Fortschreibung und damit auf eine zwar (möglicherweise) entscheidungserhebliche Frage, die aber der Sache nach auf ein neues Gutachten im Sinne des § 412 [X.]PO hinausläuft, nicht aber auf die mündliche Erläuterung der bereits erstellten Gutachten im Sinne des § 411 Abs. 3 Satz 1 [X.]PO. Konkrete Einwendungen gegen die jeweiligen Gutachten, die zugrundeliegende Methodik oder einzelne Aussagen, denen das [X.]erufungsgericht nachzugehen Anlass gehabt hätte (s. dazu [X.]VerfG, [X.] vom 24. April 1992 - 1 [X.]vR 1721/91 - juris Rn. 14), sind nicht erkennbar vorgetragen.

1.2.4 Einem Antrag auf Anhörung der Sachverständigen zur Erläuterung der bereits abgegebenen Gutachten brauchte hier jedenfalls nach den zu 1.1.2 b) und c) dargelegten Grundsätzen nicht nachgegangen zu werden, denen das Vorbringen zur Stützung des [X.] nicht entspricht. Es fehlt schon an einer hinreichend klaren [X.]ezeichnung des (zusätzlichen) Erkenntnisgewinns, der mit der mündlichen Erläuterung der Gutachten erstrebt wurde, unter Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten [X.]n. Das Vorbringen lässt schließlich auch keine klare [X.]eurteilung zu, ob die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder ob der Sachverständige das Gutachten - in [X.]ezug auf Ereignisse, Entwicklungen und [X.]ewertungen, die nach dem [X.]eitpunkt der Erstellung des schriftlichen Gutachtens liegen - fortschreiben bzw. aktualisieren oder zu weiteren Fragen ergänzen soll. Jeder dieser Gründe schließt bereits einen prozessrechtlich beachtlichen, hinreichenden Antrag auf mündliche Anhörung aus; jedenfalls in ihrer Gesamtschau folgt hieraus, dass das [X.]erufungsgericht nicht ohne prozessrechtlich tragenden Grund dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht (weiter) nachgegangen ist.

1.3 [X.], durch die - nach [X.] nicht gegebene - Verletzung eines Anspruchs auf mündliche Erläuterung der abgegebenen Stellungnahmen durch die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (§ 411 Abs. 3 [X.]PO) habe das [X.]erufungsgericht zugleich gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Mit der [X.]egründung, es habe sich angesichts der "neueren Ereignisse" sowie der "sich im Wandel befindlichen Lage und der sich daraus ergebenden Unsicherheit der Feststellungen" eine Ladung der Gutachterinnen aufgedrängt, wird der Sache nach eine aktualisierende Fortschreibung der bereits erstellten Gutachten umschrieben, die indes von dem Erläuterungsanspruch des § 411 Abs. 3 Satz 1 [X.]PO nicht umfasst ist. Dass das [X.]erufungsgericht seiner Pflicht, namentlich bei volatilen Sicherheits- bzw. [X.]n nur auf der Grundlage solcher [X.] zu entscheiden, die Aufschluss über die jeweils aktuelle [X.] geben ([X.]VerfG, [X.] vom 21. April 2016 - 2 [X.]vR 273/16 - NVw[X.] 2016, 1242 Rn. 11, vom 27. März 2017 - 2 [X.]vR 681/17 - NVw[X.] 2017, 1702 Rn. 11 f. und vom 25. April 2018 - 2 [X.]vR 2435/17 - NVw[X.] 2018, 1563 Rn. 34), nur durch die Einholung eines aktualisierenden (mündlichen) [X.] hätte nachkommen können, ist nicht ansatzweise dargelegt.

2. Das [X.]erufungsgericht hat den Anspruch der [X.]eite auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Anträgen der [X.]eite nicht nachgegangen ist, durch Einholung von Stellungnahmen verschiedener Organisationen und einer Einzelperson sowie Anhörung der Gutachterinnen und der benannten Einzelperson [X.]eweis zu den in der mündlichen Verhandlung benannten und in der [X.]eschwerdeschrift wiedergegebenen Themen rund um die Gefahren, die Personen, welche in [X.] in bestimmten oppositionellen Gruppen tätig sind oder waren, bei Rückkehr drohen, zu erheben.

2.1 Das [X.] entscheidet über die Art der heranzuziehenden [X.]eweismittel und den Umfang der [X.]eweisaufnahme insgesamt - und damit auch über die Anordnung der mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens - im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. November 2008 - 2 [X.] 19.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.[X.]). Die [X.]eteiligten haben das Recht, auf Tatsache und Reichweite der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch [X.]eweisanträge einzuwirken; die Ablehnung von [X.]eweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

Das [X.] darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten [X.]eweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen [X.]eweiswürdigung eigenständig vornehmen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2006 - 1 [X.] 84.05 - [X.] 402.242 § 6o Abs. 2 ff. [X.] Nr. 11 Rn. 7 m.w.[X.]). Eine solche Würdigung findet ihre Grundlage im Prozessrecht und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur [X.]eurteilung der geltend gemachten [X.] ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der [X.]erufungsentscheidung vorzunehmenden [X.]eweiswürdigung dargestellt und belegt wird; dann kann das Gericht einen [X.]eweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter [X.]erufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Januar 2000 - 9 [X.] 613.99 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228, vom 8. März 2006 - 1 [X.] 84.05 - [X.] 402.242 § 6o Abs. 2 ff. [X.] Nr. 11 Rn. 7 m.w.[X.], vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 4. März 2015 - 1 [X.] 9.15 - juris Rn. 4; s.a. [X.]VerfG, [X.] vom 18. Juni 1993 - 2 [X.]vR 22/93 - juris). Die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das [X.] die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner auch revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 27. März 2017 - 2 [X.]vR 681/17 - NVw[X.] 2017, 1702 Rn. 11 f.).

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen, ab, wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt. Der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2001 - 1 [X.] 158.01 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21). [X.] das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der [X.]eteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur [X.]ewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Februar 2001 - 1 [X.] 206.00 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7). Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 [X.]PO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a [X.]PO in das Verfahren eingeführt worden sind; die Ablehnung eines hierauf gerichteten [X.]eweisantrages setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene [X.]eweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei.

2.2 Nach diesen Grundsätzen liegt die mit der [X.]eschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.]eite nicht vor, so dass offenbleiben kann, ob sie insgesamt hinreichend substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargelegt ist. Das [X.]erufungsgericht hat ohne [X.] die [X.]eweisanträge unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es mit [X.]lick auf die im Einzelnen bezeichneten Erkenntnisquellen, die es in das Verfahren eingeführt bzw. aufgrund des [X.]eweisbeschlusses vom 26. März 2018 eingeholt hat, über genügend eigene Sachkunde zur [X.]eurteilung der unter [X.]eweis gestellten Tatsachen verfüge, und hieran mit dem Hinweis darauf, dass die eingeführten [X.] sehr wohl die aktuellen Entwicklungen in [X.] wiedergäben, bei der [X.]urückweisung der hiergegen gerichteten [X.] festgehalten.

2.2.1 Diese [X.]egründung ist im rechtlichen Ansatz ebenso verfahrensfehlerfrei wie der § 412 [X.]PO entlehnte Maßstab für die Einholung weiterer bzw. ergänzender Gutachten, es sei nicht substantiiert dargetan, die beantragte [X.]eweiserhebung werde bessere oder andere Erkenntnisse bringen als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Materialien.

2.2.2 Das [X.]erufungsgericht hat seine eigene Sachkunde jedenfalls plausibel und nachvollziehbar ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2001 - 1 [X.] 158.01 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21) angenommen.

a) Der eigenen, aus den eingeführten [X.]n abgeleiteten Sachkunde des Gerichts stand hier nicht schon entgegen, dass die [X.]eweisanträge neue, von den Erkenntnisquellen nicht erfasste Umstände betrafen. Dies ist weder in [X.]ezug auf die [X.]eweisthemen selbst noch auf die Hintergründe der Fall. Der Einwand etwa, das [X.]erufungsgericht übersehe, dass die Auskunft des [X.] vom 7. Februar 2019 sich zur drohenden Verfolgung von Angehörigen der [X.] bzw. der [X.] verhalte, die weder politisch noch taktisch mit der [X.] gleichzustellen sei, greift nicht durch. Das [X.]erufungsgericht hat seine [X.]ewertung, der sich in jüngerer [X.]eit verschärfende Konflikt zwischen Regierung und [X.] liege nicht in den separatistischen [X.]estrebungen der [X.] begründet und bei den ergriffenen Maßnahmen handele es sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen oppositionelle [X.], auch auf eine weitere Erkenntnisquelle gestützt. Die [X.]eschwerde berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass das [X.] in der betreffenden Auskunft ausführt, die [X.] (welcher nach den Erkenntnissen des [X.]erufungsgerichts die [X.] nahestehe), werde nicht mehr als Terrororganisation eingestuft, und annimmt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in [X.] exilpolitisch tätigen Organisation, die in [X.] nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bzw. in einer ihr nahestehenden Organisation bei aktueller Rückkehr nach [X.] negative Auswirkungen nach sich ziehe. Dass sich hieran durch die Auseinandersetzungen Ende Dezember 2018 oder die weitere Entwicklung etwas geändert habe, wird nicht in einer Weise dargetan, welche der entgegenstehenden [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts zur Notwendigkeit einer weiteren [X.]eweiserhebung die Grundlage entzöge. Dem genügen auch nicht die Einwendungen gegen die vom [X.]erufungsgericht herangezogene Auskunft des [X.] vom 7. Februar 2019 an das [X.], auch diese vermöge wegen der volatilen Sicherheitslage nicht die Sachkunde für eine zuverlässige Gefahrenprognose zu begründen; sie wenden sich der Sache nach gegen deren tatrichterliche [X.]ewertung.

b) Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die bereits vorliegenden Gutachten nicht ihren [X.]weck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. März 2013 - 4 [X.] 15.12 - [X.] 2013, 1248 Rn. 19 m.w.[X.]), weil sie in sich fehlerhaft, unstimmig oder unsachlich wären oder sonst nicht als Entscheidungsgrundlage taugten.

c) Das Vorbringen zur Sachkunde der Organisationen und Einzelpersonen, auf deren Stellungnahmen bzw. Einvernahmen die [X.]eweisanträge gerichtet waren, zeigt nicht auf, dass diese im Vergleich zu den vom [X.]erufungsgericht ausgewerteten Erkenntnisquellen über (qualitativ) bessere oder aktuellere Erkenntnisse verfügten; dies stellt deren Sachkunde und Qualifikation nicht in Abrede. Dass die beantragte [X.]eweiserhebung ganz oder teilweise erforderlich gewesen wäre, um ein hinreichend breites [X.]ild von der [X.] zu erlangen, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt sowohl in [X.]ezug auf eine ergänzende Aktualisierung der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen durch die mündliche Anhörung der Gutachterinnen als auch für die Einholung weiterer Stellungnahmen.

2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen scheidet auch eine Verletzung der Pflicht des [X.]erufungsgerichts aus, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dass sich dem [X.]erufungsgericht hier die Einholung weiterer Auskünfte sachverständiger Stellen hätte aufdrängen müssen, folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der [X.]eschwerde, die Lage in [X.] sei volatil und habe sich seit September 2018 massiv verschlechtert, was die vom Gericht beigezogenen Quellen noch nicht berücksichtigten. Hieraus ergeben sich keine konkreten Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer sich dem [X.]erufungsgericht im maßgeblichen [X.]eitpunkt seiner mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Allein der Hinweis auf die profunden und aktuellen Kenntnisse des Sachverständigen S. und von UNH[X.]R und den - im Übrigen erst nach der mündlichen Verhandlung ergangenen - Lagebericht des [X.] vom 8. April 2019 ersetzt nicht die Darlegung, aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem [X.]erufungsgericht im maßgeblichen [X.]eitpunkt seiner mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 eine weitere [X.]eweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die zwingende Heranziehung einer Stellungnahme von UNH[X.]R ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 [X.]uchst. b der Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die [X.]uerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (A[X.]l. [X.]) - [X.] -. Denn danach ist lediglich sicherzustellen, dass genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen eingeholt werden. Dies ist hier geschehen.

3. Das [X.]erufungsgericht hat den Anspruch der [X.]eite auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es deren Anträgen nicht nachgegangen ist, durch Einholung von Stellungnahmen verschiedener Organisationen und einer Einzelperson [X.]eweis zu erheben über die [X.]ehauptungen,

"eine sexuelle [X.]eziehung zwischen dem leiblichen Onkel und seiner Nichte wie im Falle des [X.] und seiner Nichte Frau [...] ist in [X.] strafrechtlich verboten und führt zu Haft unter lebensbedrohlichen [X.]edingungen von mindestens einem Jahr und der Anwendung der Folter.

Darüber hinaus löst dies eine Verfolgung durch die Familie einschließlich lebensbedrohlicher körperlicher Übergriffe aus, vor der kein staatlicher Schutz gewährt wird.

Die [X.]etroffenen werden von ihrer Familie ausgestoßen und unterliegen einer [X.]n Ächtung und Diskriminierung, die u. a. die Versagung auch existenz- oder lebensnotwendiger Unterstützungshandlungen beinhaltet.

Kinder aus einer solchen [X.]eziehung werden den Eltern von der Familie weggenommen und durch andere Familienangehörige großgezogen.

Die angeführten Sanktionen und [X.]eeinträchtigungen werden allemal umgesetzt, wenn die [X.]etroffenen die Ehe eingehen oder eine eheähnliche [X.]eziehung führen."

3.1 [X.] ist diesem [X.]eweisantrag deswegen nicht nachgegangen, weil die Tatsache der Strafbarkeit sexueller [X.]eziehungen zwischen dem leiblichen Onkel und seiner Nichte nicht entscheidungserheblich sei und als wahr unterstellt werde und im Übrigen die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen ohne jede [X.]enennung tatsächlicher Anhaltspunkte erfolgt sei, das Gericht zudem zu den Haftbedingungen in [X.] über hinreichende eigene Sachkunde verfüge und auch nicht substantiiert dargetan sei, dass die beantragte [X.]eweiserhebung bessere oder andere Erkenntnisse bringen werde als die insoweit benannten Materialien, zumal der Kläger nach eigenen Angaben von seiner Frau und seinen Kindern getrennt lebe, so dass es auch nicht auf die [X.]ehauptung ankomme, Kinder aus einer solchen [X.]eziehung würden den Eltern von der Familie weggenommen und durch andere Familienangehörige großgezogen. Diese [X.]egründung, die sich nach der nicht mit einer durchgreifenden Revisionsrüge angegriffenen [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts (s.o. [X.]2.) mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes allein für den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 [X.] erheblich werden kann, steht im Ergebnis mit dem Prozessrecht im Einklang.

3.2 Das [X.]erufungsgericht hat zwar [X.]weifel daran geäußert, dass der Kläger wegen der [X.]eziehung zu seiner Nichte noch mit einer Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in [X.] zu rechnen hätte (mit [X.]lick auf die Legitimation der [X.]eziehung durch kirchliche Heirat, der seit der [X.] vergangenen erheblichen [X.]eitspanne und der alleinigen Rückkehr infolge der Trennung von seiner Ehefrau), hat aber - entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen - die Möglichkeit einer Vollstreckung einer Freiheitsstrafe angenommen und lediglich dahin erkannt, dass er im Falle einer Verurteilung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige [X.]ehandlung zu erwarten habe ([X.] 18).

Das [X.]erufungsgericht stützt diese [X.]ewertung ersichtlich auf die eigene Sachkunde, die es aus den im einzelnen benannten Erkenntnisquellen bezieht, und berücksichtigt dabei die "zweifellos harten Haftbedingungen" sowie den Umstand, dass es [X.]erichte von Folter und Misshandlungen gibt, insbesondere während der Untersuchungshaft und gegenüber Häftlingen, "die verdächtigt werden, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen". Diese - selbständig tragende - [X.]erufung auf die eigene Sachkunde ist dem Grund nach geeignet, die Nichtberücksichtigung eines [X.]eweisantrages prozessual zu rechtfertigen (s.o. I[X.] 2.1). Das [X.]erufungsgericht benennt insoweit auch die [X.], auf die es seine Sachkunde gründet, und benennt mit der voraussichtlich nur kurzzeitigen Inhaftierung wegen eines nicht politischen Delikts Umstände, welche es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der [X.]eite eine menschenrechtswidrige [X.]ehandlung drohe. Das hiergegen gerichtete [X.]eschwerdevorbringen wendet sich der Sache nach gegen die tatrichterliche [X.]ewertung der herangezogenen Erkenntnisquellen, insbesondere die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die Wahrscheinlichkeit, von Folter oder Misshandlungen betroffen zu werden, hänge auch von der Art des Tatvorwurfes (oppositionelle Tätigkeit; Gefangenschaft aus politischen Gründen) ab, die bei der [X.]eite - in [X.]ezug auf die drohende [X.]estrafung wegen [X.] - gerade nicht vorliegen, und weist nicht auf eine verfahrensfehlerhafte Überschätzung der eigenen Sachkunde durch das [X.]erufungsgericht.

Dem [X.]eschwerdevorbringen in [X.]ezug auf die ebenfalls selbständig tragende [X.]egründung, die [X.]eweistatsache, die sexuelle [X.]eziehung zwischen der [X.]eite und ihrer Nichte führe "zu Haft unter lebensbedrohlichen [X.]edingungen von mindestens einem Jahr und der Anwendung von Folter" sei auch "ohne jede [X.]enennung tatsächlicher Anhaltspunkte erhoben" worden, braucht bei dieser Sachlage nicht weiter nachgegangen zu werden (zu den Anforderungen an die Nichtberücksichtigung eines [X.]eweisantrages aus diesen Gründen s. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. September 2019 - 1 [X.] 43.19 -).

3.3 [X.]u den Gründen, aus denen das [X.]erufungsgericht den [X.]eweisantrag in [X.]ezug auf eine Verfolgung durch die Familie, das Ausgestoßenwerden, der [X.]n Ächtung und Diskriminierung und der Wegnahme von Kindern aus einer nach [X.] Strafrecht strafbaren inzestuösen [X.]eziehung zurückgewiesen hat, verhält sich das [X.]eschwerdevorbringen nicht ausdrücklich. Insbesondere werden insoweit keine Anknüpfungstatsachen für die bezeichneten Gefahren benannt, und wird auch nicht darauf eingegangen, dass der Kläger von seiner Frau und seinen Kindern getrennt lebe, und auch dann, wenn eine Rückkehr in die Heimatregion infolge fortbestehender innerfamiliärer Konflikte unzumutbar sein sollte, davon auszugehen sei, dass das Existenzminimum ohne familiäre Unterstützung an einem anderen Ort im ganzen Land bzw. am [X.]ielort der Abschiebung in [X.] sichergestellt sei ([X.] 22). Sollte mit der [X.]eschwerde auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung einer prozessrechtswidrigen [X.]urückweisung des [X.]eweisantrages (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

II[X.] Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

IV. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 54/19

23.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. März 2019, Az: 8 B 18.30276, Beschluss

§ 3b Abs 1 Nr 4 Halbs 2 AsylVfG 1992, Art 10 Abs 1 Buchst d EURL 95/2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2019, Az. 1 B 54/19 (REWIS RS 2019, 3336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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