Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 1 StR 205/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 910

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.]/09 vom 28. Oktober 2009 [X.]St: nein [X.]R: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, inwieweit zur [X.]urteilung der [X.] der Anklage auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlun-gen zur Prüfung der Frage zurückgegriffen werden kann, ge-gen welchen von mehreren Angeklagten sich ein bestimmter Vorwurf richtet. [X.], [X.]. vom 28. Oktober 2009 - 1 [X.]/09 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]ndesgerichtshof [X.] und [X.] am [X.]ndesgerichtshof Dr. [X.]hl, [X.]in am [X.]ndesgerichtshof Elf, [X.] am [X.]ndesgerichtshof Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]ndesgerichtshof als Vertreter der [X.]ndesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 12. März 2008 wird a) das vorbezeichnete [X.]eil, soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe aufgehoben und das Verfahren insofern eingestellt; im Umfang der [X.] hat die St[X.]tskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.]zu tra-gen, b) das genannte [X.]eil im Übrigen, soweit die Angeklagten [X.] , [X.]

und [X.]
freigesprochen wurden, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-stellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten dieser Rechtsmittel - an eine andere [X.] des [X.]dge-richts zurückverwiesen. 3. Die den Angeklagten [X.]

betreffende weitergehende Revi-sion der St[X.]tsanwaltschaft wird verworfen. Von Rechts wegen - 5 -Gründe: 1 Das [X.] hat die Angeklagten (betreffend den Angeklagten [X.]

in den [X.]llen [X.], [X.] und 3 der [X.]eilsgründe, bei dem Angeklagten [X.] in den [X.]llen [X.] bis 3 der [X.]eilsgründe und bezüglich des Angeklag-ten [X.] in den [X.]llen [X.] und 3 der [X.]eilsgründe) von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigen-der [X.]handlung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die vom [X.] vertreten werden, führen betreffend den Ange-klagten [X.] zur Einstellung des Verfahrens im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe, weil es insofern an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer [X.] Anklage und damit auch an der ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage fehlt. Im Übrigen war das [X.]eil in dem aus dem [X.]eilstenor er-sichtlichen Umfang aufzuheben. Soweit die [X.]schwerdeführerin betreffend den Angeklagten [X.] zudem im Fall [X.] der [X.]eilsgründe einen Verstoß ge-gen die gerichtliche Kognitionspflicht beanstandet, bleibt das Rechtsmittel hin-gegen ohne Erfolg. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Die Angeklagten - bis auf den Mitangeklagten [X.]. allesamt [X.] verschiedenen Ranges - waren im Jahr 2004 in [X.] in der 7. Kompanie des [X.] der [X.]ndeswehr tätig und bilde-ten dort Rekruten in der Grundausbildung aus. [X.]i dieser Kompanie, die in der [X.] stationiert war und die vom Mitangeklagten [X.] - 6 -mann [X.]. geführt wurde, handelt es sich um eine reine Ausbildungskom-panie, der jeweils zu [X.] neue Rekruten zur dreimonatigen [X.] Grundausbildung zugewiesen wurden. 4 Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - war der Angeklagte [X.] im Rang eines Oberfeldwebels als Gruppenführer eingesetzt. Der An-geklagte [X.] war im zweiten Quartal 2004 zum Hauptfeldwebel befördert und als Gruppenführer im zweiten Zug sowie im dritten Quartal 2004 als stell-vertretender Zugführer im ersten Zug eingesetzt worden. Der Angeklagte [X.]

war im Juni/Juli 2004 zur 7. Kompanie nach [X.] versetzt worden und seitdem im Rang eines Stabsunteroffiziers als Gruppenführer tätig. 2. Im zweiten und dritten Quartal 2004 galt für die Ausbildung der [X.] die —Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1fi ([X.]), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung und sah für die dreimonatige Allgemeine Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung —Geiselnahme/Verhalten in [X.] nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach längeren Überlegungen im [X.]ndesministerium der Verteidigung eine geänderte [X.] herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in [X.] trat. Diese enthielt einen neuen Teil —Basisausbildung EAKKfi (Einsatzvorbereitende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel, bereits in der [X.] die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu er-lernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistündige, vom Kompaniechef selbst durchzuführende, ausschließlich theoretische Unterrichtseinheit über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie über die [X.] mit Verwundung und Tod und deren [X.]wältigung vor. Eine praktische Übung in einem solchen Zusammenhang und zu diesem Thema ist nicht vorge-5 - 7 -sehen. Diese geänderte [X.] war bereits seit dem 19. Juli 2004 im Intranet der [X.]ndeswehr abrufbar. 6 [X.]hon zuvor fanden im [X.] in [X.] Lehrgänge statt, in denen Zugführer von [X.] für die Ausbildung nach der neuen [X.] geschult wurden, um als Multiplikatoren für die übrigen Ausbilder zu fungieren. Den Ausbildern wurden hier die neuen In-halte der geänderten [X.] auszugsweise vermittelt. Es wurde ihnen aufge-zeigt, wie die neuen Ausbildungsinhalte in den Einheiten praktisch umgesetzt werden konnten. Eine Ausbildung zum Thema —Geiselnahme/Verhalten in [X.] erfolgte nicht. Die Mitangeklagten [X.]

und [X.]

hatten an ei-nem solchen Lehrgang bereits teilgenommen. Die Übung —Geiselnahme/Verhalten in [X.] ist ein Abschnitt der —Einsatzbezogenen [X.], die von der [X.]ndeswehr nur für die-jenigen Soldaten auf [X.], freiwillig länger Dienende oder [X.]rufssoldaten vorge-sehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den [X.]fehl bekom-men haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde von der [X.]ndeswehr nur an drei Standorten im [X.]ndesgebiet durchgeführt, wozu die [X.] aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. Die Übung selbst lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine [X.]sfahrt unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den [X.]en, auf die Knie oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an ei-nen Ort verbracht, an dem eine —[X.] stattfand. Hierbei wurden die [X.], deren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychi-schen [X.]lastungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden 7 - 8 -lautstark befragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder [X.] machen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschießen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realistischen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche ([X.]hläge und [X.]hüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die [X.]glichkeit, durch ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die Mitangeklagten [X.]

und [X.] hatten eine solche —Einsatzbezogene [X.] be-reits absolviert. 3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten Standorte eine Ausbildung —Geiselnahme/[X.] durchgeführt worden war, die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das [X.]eresführerkommando der [X.]ndeswehr in einem als —[X.] - nur für den [X.] gekennzeichneten [X.]hreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass diese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der —Einsatzbezogenen Zusatz-ausbildungfi in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren durchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-schulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses [X.]hreibens war auch die 7. Ausbildungskompanie in [X.]. Außerdem war in dem —[X.]fehl 38/10fi vom 12. April 2004 die Ausbildung über das Thema —Verhalten in [X.] aus-schließlich dem [X.] zugewiesen worden. Dass die Angeklagten dieses [X.]hreiben oder den [X.]fehl kannten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. 8 4. Anfang April 2004 (Fall [X.] der [X.]eilsgründe) begannen in der [X.] etwa 80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte [X.] - 9 -dienstleistende waren, ihre dreimonatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren Zugführer die Mitangeklagten Hauptfeldwebel [X.] und [X.] waren. 10 a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren [X.]punkt im Verlauf des zweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der [X.] Grundausbildung in [X.] eine [X.] durchzuführen. Ihnen war - ebenso wie dem Mitangeklagten [X.].

- bekannt, dass eine Änderung der [X.] bevorstand und auch eine Übung —[X.] in die Allgemeine Grundausbildung eingeführt werden sollte. Nach Ansicht der Kammer ließ sich jedoch nicht feststellen, ob sie auch wussten, dass diese Übung lediglich theoretisch und nur durch den Kompaniechef ausgebildet wer-den sollte. Vor dem 8. Juni 2004 fand auf Anordnung der beiden Zugführer eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte [X.]

teilnahm. [X.] wurde der grobe Ablauf der [X.] erörtert. Die beiden Zugfüh-rer [X.] und [X.]

beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmä-ßigen Nachtschießübung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen [X.] zu schicken, bei dem zum [X.]hluss die —[X.] mit anschließendem —[X.] erfolgen sollte. Weder der [X.] noch die [X.] standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienst-plan und waren diesen somit nicht bekannt. Auch auf den Dienstplänen, die von den [X.] erstellt und dem Mitangeklagten [X.]. zur Unterzeichnung und anschließenden Weiterleitung an das Bataillon vorgelegt worden waren, war eine Geiselnahme nicht erwähnt. 11 - 10 -Die beiden Zugführer [X.]

und [X.]
teilten neben fünf weiteren Ausbildern den Angeklagten S.

für das —[X.] ein. Dieses sollte die Rekruten nach [X.]wältigung des [X.] in den frühen [X.] des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die [X.] verbinden. Für die Fesselung waren dabei Kabelbinder vorgesehen, weil den bei der [X.]sprechung Anwesenden bei dem Gebrauch von —[X.] die Verletzungsgefahr zu hoch erschien. Anschließend sollten die [X.] mit einem Pritschenwagen zum Standortübungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen [X.]grube —verhörtfi zu werden. Für dieses —[X.] teilten die beiden Zugführer den früheren Mitangeklagten [X.]. ein. Diesem sagte der Mitangeklagte [X.]

, das —[X.] solle —etwa so wie in [X.], im [X.], ablaufen, wo der frühere Mitangeklagte [X.]. eine [X.] absolviert hatte. Außerdem wurde vereinbart, den Rekruten vor dem Überfall das Codewort —[X.] mitzuteilen, mit dem die Rekruten jederzeit aus der Übung aussteigen könnten. Dieser [X.]griff wurde in der Grundausbildung als Synonym für —[X.] oder —Weicheifi verwendet, um Kameraden zu verhöhnen. 12 Das [X.] sah sich nicht in der [X.]ge aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der [X.] [X.] wurden. Die beiden Mitangeklagten [X.] und [X.]

teilten den Anwe-senden mit, die geplante [X.] sei vom Kompaniechef —abgeseg-net wordenfi. Tatsächlich hatte der Mitangeklagte [X.]. eine sol-che Übung auch genehmigt, obwohl er [X.]denken hatte, weil er wusste, dass diese in der geltenden [X.] nicht vorgesehen war. 13 b) Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-den Zugführer [X.]
und [X.] den angetretenen Rekruten, im Raum 14 - 11 -[X.] seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und sämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr gesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-setzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass etwas [X.]sonderes passieren könnte. Entgegen der ursprünglichen Planung in der Ausbilderbesprechung wurde den Rekruten ein Kennwort, mit dem die Übung hätte beendet werden können, nicht mitgeteilt. Lediglich man-chen Rekruten war während ihres späteren —[X.] gesagt worden, sie müss-ten nur das Wort —[X.] sagen, um aus der Übung auszusteigen. c) Die sechs [X.]teiligten des —Überfallkommandosfi hatten einen Hinter-halt im Gelände eingerichtet. Sie trugen [X.]ndeswehrkleidung, hatten aber teil-weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren vermummt, um nicht auf den ersten [X.]ick erkannt zu werden. Sie hatten Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-ladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder zum vorgesehenen Überfallort gebracht worden. Diese sollten laut Anweisung der Zugführer [X.] und [X.] den Rekruten möglichst über der [X.]eidung an-gelegt und nicht ganz eng zugezogen werden, damit sie nicht in die Haut schnit-ten. 15 Die erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 ein. Das —[X.], das zeitweise von den Mitangeklagten [X.] und [X.]

verstärkt wurde, die dann zum Teil beim Überfallen und Überwältigen der Rekruten mithalfen, lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie dann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu 16 - 12 -überrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen [X.] - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten [X.] um [X.]ndeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die [X.] der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-lich freiwillig nach. [X.]i manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde der Zeuge [X.]

von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte einer der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden [X.]

s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt und zusätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen [X.]hultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen [X.]

in einen Haltegriff, so dass dessen [X.]in verdreht wurde und er [X.]hmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen [X.]gab es bei der Entwaffnung eine —kleine Rangeleifi, bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge [X.]. wurde bei dem [X.] in einen Würgegriff genommen und zu Boden gebracht. Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf den Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. [X.]i den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei - darunter der Zeuge F. , der vom Angeklagten [X.]

gefesselt worden war - erlitten Kratzer beziehungsweise kleine [X.]hnittwunden an den Armen. [X.]i einem Rekruten saßen die Kabelbinder so stramm, dass sie [X.]hmerzen verur-17 - 13 -sachten und es später [X.]hwierigkeiten bereitete, ihn davon zu befreien. [X.]i dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem Taschenmesser zu durchtrennen, trug der Rekrut eine leichte [X.]hnittverletzung davon. 18 [X.] wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; mög-licherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den [X.] gezogen. Teilweise wurden sie bereits jetzt befragt. Als der Zeuge B.

, der mit [X.] Händen und verbundenen Augen auf dem Boden lag, hierbei —[X.] Antworten gab, stellte einer der Ausbilder seinen Stiefel unter dessen Hoden und hob den Stiefel etwa zwei Sekunden an. Dies war für den [X.]schmerzhaft. d) Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer [X.] gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, wurden sie von den Ausbildern auf die [X.]defläche eines [X.] —ver-ladenfi. Dabei wurde ein Rekrut —in den Lkw hineingezogen oder unsanft hinein-geschobenfi. Ein anderer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu lie-gen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft anstieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilome-ter entfernten [X.]grube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der An-geklagte [X.] - auf dem Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und zu [X.], dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er einen leichten [X.]hlag - zumeist auf [X.]. Dies war - mit Ausnahme der [X.]hläge, die der Zeuge [X.]

bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der [X.] Platzverhältnisse einen schmerzhaften Krampf in den [X.]inen. 19 - 14 -e) Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der [X.]grube [X.], wurden die Rekruten einzeln von der [X.]defläche geholt, wobei darauf ge-achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim —[X.] allerdings auf den [X.]boden. Der Ausbilder fuhr mit dem Pritschenwagen zurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten. 20 Die Rekruten mussten sich in einem von dem früheren Mitangeklagten [X.]. und den ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit [X.] abgetrennten [X.]reich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ihrem [X.] an eine steile [X.]wand anzulehnen. Es begann dann das vom früheren Mitangeklagten [X.]. geleitete —[X.]. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz allgemein in gebrochenem [X.]. Die Reaktionen [X.] unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Rekruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, un-terzog der frühere Mitangeklagte [X.].
unterschiedlichen —[X.]handlungenfi, die er sich ausgedacht hatte. 21 So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken [X.] Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-den gegenüber hinknien. [X.] wurde dann der Oberkörper so weit nach [X.] gezogen, bis sie sich mit ihren [X.]lmen gegenseitig stützten. Dies führte [X.], dass beide in den [X.] fielen, sobald einer von ihnen die [X.]sition nicht mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen Baum stellen und sich mit dem behelmten [X.] daran anlehnen. Ihnen wurden die Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit Mühe halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die [X.]glichkeit des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit 22 - 15 -und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen. Den [X.]fasste der frühere Mitangeklagte [X.]. dabei am Kragen und drückte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich erschwert wurde und der Zeuge mit dem [X.] auf den [X.]boden aufschlug. Wieder andere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm vor dem Körper oder über dem [X.] halten. Für den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des früheren Mitangeklagten [X.]. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschie-ßungen dergestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinenge-wehr abgegeben wurde. 23 Aus einer mitgebrachten [X.]belspritze wurden zahlreiche Rekruten mit [X.]sser bespritzt. Dem Zeugen [X.]

wurde, während er von oben herab nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-gen Rekruten wurde [X.] unter die [X.]eidung geworfen und wieder andere [X.] mit beidem - [X.] und [X.]sser - —traktiertfi. Da der nasse [X.] an der [X.]ei-dung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie sich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen [X.]. 24 Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der frühere Mitangeklagte [X.]. und ein Hilfsausbilder mit der [X.]belspritze [X.]sser auch in den Mund, wobei ein anderer den Rekruten festhielt. Der Zeuge [X.]

wurde im [X.]ufe seiner [X.]fragung auf den Rücken gelegt, was die [X.]hmerzen in seinen [X.]hultern verschlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein 25 - 16 -Mund gewaltsam geöffnet, indem der frühere Mitangeklagte [X.]. oder in [X.] ein Hilfsausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten Mund wurde sodann mehrmals [X.]sser hineingepumpt, so dass der Zeuge [X.] keine Luft mehr bekam. [X.]hließlich wurde ihm der Reißverschluss seiner Hose geöffnet, der [X.]hlauch hineingesteckt und [X.]sser in die Hose gepumpt. Der frühere Mitangeklagte [X.]. verhöhnte ihn anschlie-ßend als —[X.] Als der Zeuge [X.]

daraufhin seinerseits [X.]. beleidigte, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, ei-nen metallischen Gegenstand an den [X.] gehalten und hörte einen Maschi-nengewehrverschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Maschinengewehr werde ihm an den [X.] gehalten, und er wusste, [X.] Verletzungen auch Platzpatronen in solchen [X.]ffen verursachen können, wenn sie in unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tatsächlich auch mehrere [X.]hüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in einiger Entfernung befand. Der Zeuge [X.]. musste sich während seines Verhörs mit auf dem [X.] gefesselten Händen und verbundenen Augen mit dem [X.] an einen Baum anlehnen. Die Ausbilder zogen ihm die [X.]ine so weit zurück, bis es für ihn anstrengend wurde, die [X.]sition zu halten. Dann wurde auch ihm mit der [X.]belspritze [X.]sser in die Hose gepumpt, während er weiter befragt wurde. Als der Zeuge [X.]. eine —[X.] Antwort gab, wurde er auf den Rücken ge-legt und es wurde ihm [X.]sser in die Nase gepumpt. Anschließend hielt ihm der frühere Mitangeklagte [X.]. die Nase zu und drückte ihm den Mund auf, [X.] ihm ein Hilfsausbilder [X.]sser hinein pumpte. Dabei verschluckte sich [X.].

. Diese Vernehmung des Zeugen [X.]. wurde vom Mitangeklagten [X.] , der sich zu diesem [X.]punkt - ebenso wie der Mitangeklagte [X.]

- in der [X.]grube aufhielt, fotografiert. 26 - 17 - 27 Auch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-selten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, [X.]sser in den Mund gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei der Mund gewalt-sam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den Mund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls [X.]sser in die Hose gepumpt. f) Das —[X.] einer Gruppe dauerte zwischen 20 und 30 Minuten. [X.] wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Augenbinden befreit. Der Zeuge [X.]

konnte, weil seine [X.]hultern auf-grund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von zwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Im [X.] an die Übung fand eine Nachbesprechung statt. 28 [X.] sah sich nicht in der [X.]ge festzustellen, ob der Angeklagte [X.] wusste, was der frühere Mitangeklagte [X.]. und die diesem [X.] Hilfsausbilder in der [X.]grube im Einzelnen taten. 29 5. Anfang des dritten Quartals 2004 begannen etwa 150 Rekruten ihre Allgemeine Grundausbildung in der [X.] in [X.], die auf drei Ausbildungszüge verteilt wurden. Zugführer waren unter anderem die beiden Mitangeklagten [X.]

und [X.]
. Nach deren Planung sollten auch in diesem Quartal wieder [X.]en stattfinden - [X.] jedoch für jeden Zug gesondert. 30 a) Zunächst sollte der dritte, vom Mitangeklagten [X.] geführte Zug die Übung absolvieren (Fall [X.] der [X.]eilsgründe). 31 - 18 - 32 [X.]) An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August 2004 fand deshalb wiederum eine von den Mitangeklagten [X.]

und [X.]

anberaumte Ausbilderbesprechung statt, an der auch die Angeklagten [X.] und [X.]

teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der [X.]übung für den dritten Zug erörtert. Die beiden Zugführer [X.]
und [X.]

beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen [X.]hießübung des dritten Zuges am 24. August 2004, die sich bis in den späten Abend hinzie-hen sollte, wieder auf einen zuvor nicht angekündigten nächtlichen Orientie-rungsmarsch zu schicken. Gegen dessen Ende sollten sie überfallen, [X.] und gefesselt und anschließend mit einem Pritschenwagen zum —[X.] gebracht werden, das [X.] im [X.] des [X.], in dem der dritte Zug untergebracht war, stattfinden sollte. Vorgesehen war weiterhin, ei-nen Raum mit Sportmatten auszulegen, in den zunächst alle Rekruten ver-bracht werden sollten. Von dort sollten die Rekruten dann einzeln in einen an-deren Raum zum —[X.] gebracht und wieder mit einer [X.]belspritze nass gemacht werden. Anschließend sollten alle Soldaten in einem weiteren Raum gesammelt werden. Damit sie währen[X.]essen nicht frören, sollten sie mit be-reitgelegten Decken zugedeckt werden, bevor sie schließlich freigelassen [X.]. Trotz dieser Feststellungen vermochte das [X.] aber nicht fest-zustellen, ob der Angeklagte [X.] , der für das —[X.] im [X.] eingeteilt war, und der Angeklagte [X.] , der neben weiteren Ausbildern für den Zugriff vorgesehen war, jeweils damit rechneten, dass die Rekruten während des —[X.] längere [X.] mit gefesselten Händen und mit verbundenen Augen auf dem Boden würden knien müssen. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die vor-bereitete [X.]belspritze dazu Verwendung finden könnte, die Rekruten mit [X.] - 19 -ser zu durchnässen und ihnen damit gewaltsam [X.]sser in den Mund zu pum-pen. Außerdem sah sich die Kammer auch nicht in der [X.]ge aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der [X.] erörtert wurden. Allerdings wurde nach den Feststellungen zu der Station —[X.] zumindest gesagt, die dafür eingeteilten Ausbilder sollten sich —an den Sa-chen aus der [X.]grube [X.]. Auch hier enthielten weder der für die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten [X.].

, unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan Informationen über die geplante [X.]. 34 Nach dieser Ausbilderbesprechung sprachen sich die für das —[X.] eingeteilten Ausbilder - darunter auch der Angeklagte [X.] - ab, wie der [X.] für die geplante [X.]fragung der Rekruten herzurichten sei. 35 [X.]) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die dienstplanmäßige [X.]hießübung absolviert hatten, kehrten sie gegen Mitternacht in die Kaserne zurück. Von dem Mitangeklagten [X.] wurde ihnen mitge-teilt, im Raum [X.] habe es terroristische Anschläge gegeben und die Bahnstrecke müsse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erwähnte er nicht. Allerdings erklärte er den Rekruten, dass sie die Übung jederzeit durch Nennung des Wortes —[X.] beenden könnten. Auch einige Rekruten des dritten Quartals verstanden dieses Wort als Synonym für —Weicheifi; für die meisten hatte es hingegen keine spezielle [X.]deutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt, begleitet von ihrem jewei-ligen Gruppenführer, los. 36 - 20 -cc) Währen[X.]essen bereitete sich das —[X.], das [X.] aus zehn und zwölf Ausbildern bestand, wie bereits bei der Übung im Juni 2004 auf den Zugriff vor. Vor Ort wurden die daran [X.]teiligten - unter anderem der Angeklagte [X.] - von den [X.] [X.] , dem die Leitung dieser Station oblag, und [X.]

eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem Über-fall, der so verlaufen sollte wie bereits im Juni 2004, wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Außerdem sollte ihnen jeweils ein Wäschebeutel oder Stie-felsack über den [X.] gezogen werden. [X.]im Anlegen der Kabelbinder sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. 37 In den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten, nach einem etwa 20 Kilometer langen Marsch auf dem Rückweg zur Kaserne. Als sie an den Überfallort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall eines gezündeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und nach fast 24 Stunden Dienst zu erschöpft und auch zu überrascht, um noch größeren Widerstand zu leisten. Nach einem [X.]huss-wechsel leisteten die Rekruten der Aufforderung, die [X.]ffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. Einige Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden ge-drückt oder gerissen. Als sich der Zeuge [X.] verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die [X.]hulterstütze eines Gewehres in den Rücken. 38 Nachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt. [X.]i acht Rekruten saßen sie jedoch so eng, dass diese Druckspuren auf der Haut davontrugen. Drei [X.] erlitten durch die Fesselung [X.]hürfwunden und bei dem Zeugen [X.], dem zusätzlich - ebenso wie dem [X.]- auch die Füße gefesselt worden waren, schnitten die Kabelbinder in die Haut ein, so dass anschließend [X.] - 21 -cke auf der Haut zu sehen waren. [X.] Rekruten wurde zudem ein Wäsche-beutel beziehungsweise [X.] über den [X.] gezogen, oder ihnen wurden die Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Zugleich wurden die Rekruten [X.]. Dabei erhielt einer, weil er eine Frage nicht beantwortete, von einem der Ausbilder einen [X.]hlag gegen [X.], einem anderen wurden leichte Trit-te versetzt, und neben dem [X.] des Zeugen [X.].

wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die [X.]hläfe gehalten. [X.]) Anschließend wurden die Rekruten auf die [X.]defläche eines heran-gefahrenen [X.] gesetzt und hinein geschoben. Die Zeugen [X.] und M. , die an Händen und Füßen gefesselt waren, wurden zum Fahrzeug getragen und auf die [X.]defläche gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Kaserne fuhr zumindest einer der Ausbilder auf der [X.]defläche mit, um die Rekruten zu befragen und um für Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge [X.] , der mit seinem Bauch auf dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte, sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedrückt und geschlagen, wodurch er [X.]hmerzen erlitt. Ein anderer Rekrut wurde mit der [X.]hulterstütze eines Gewehrs angestoßen, was —nicht übertrieben weh tat, aber auch nicht angenehmfi war. Wieder einem anderen wurde, als er eine Frage falsch beantwortet hatte, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in seine Oberschenkelregion gedrückt, was [X.]hmerzen verursachte. 40 ee) Im [X.] des [X.] hatten sich zwischenzeitlich die für das Verhör eingeteilten Ausbilder - darunter auch der Angeklagte [X.] - ein-gefunden und warteten auf die Ankunft der ersten Gruppe. Als diese um 6.30 Uhr immer noch nicht in der Kaserne war, meldete sich der Angeklagte [X.] , der ab 7.00 Uhr den zweiten Zug unterrichten sollte, ab und ging auf seine Stube. 41 - 22 - 42 ff) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen, fuhr der [X.] mit den Rekruten rückwärts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 30 bis 40 cm dicke [X.] heran. Zum —[X.] wurden die Rekruten bis an die [X.]dekante des Fahrzeugs gezogen und wurden dann entweder zum Springen aufgefordert oder hinunter gestoßen. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen konnten, Angst erzeugt werden. Sodann wurden die Rekruten in den [X.] des [X.] ge-bracht. Dabei wurden sie wegen ihrer verbundenen Augen in der Regel von ei-nem Ausbilder begleitet. Der Zeuge [X.].
, dessen [X.]hnürsenkel möglicher-weise zusammengebunden waren, fiel dabei auf der [X.]treppe hin und stieß sich das Knie, was ihm wehtat. Zudem ließ ihn der Ausbilder, der ihn in den [X.] führte, gegen eine [X.]nd laufen. 43 gg) Die Rekruten sollten sich zunächst in einem [X.]schraum hinknien und wurden weiterhin auf [X.] befragt. Wenn sie keine Antworten gaben, wurden sie verschiedenen [X.]handlungen unterzogen. Teilweise wurde ihnen [X.]sser mit der [X.]belspritze oder mit einem Eimer auf die [X.]eidung gespritzt, so dass diese durchnässt war. 44 Dann wurden die Rekruten nacheinander in den als —[X.] vorge-sehenen Partyraum gebracht und weiter —verhörtfi. Als der Zeuge [X.] als [X.] noch im [X.]schraum war und versuchte die Tür zuzuschlagen, um sich zu befreien, stieß ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem [X.] gegen die [X.]nd prallte. Anschließend wurde der Zeuge [X.] in dem —[X.] auf ei-nen Stuhl gesetzt und weiter befragt. Als er nach wie vor nicht antwortete, [X.] er mit einem harten, länglichen Gegenstand fest auf Arme, [X.]ine und [X.] - 23 -cken geschlagen. Dies bereitete ihm [X.]hmerzen. Nachfolgend wurde er in ei-nem anderen Raum weiterhin befragt, während seine [X.]eidung mit [X.]sser durchnässt wurde. [X.]hließlich wurde er in den [X.]flur hinausgebracht, wo er sich hinknien musste. Dort blies ihm einer der Ausbilder [X.] unter das [X.] und es wurde ihm ein heißer Gegenstand an seinen [X.]en gedrückt. Auch einem weiteren Rekruten wurde, als er im [X.]flur knien musste und [X.] wurde, [X.] ins Gesicht geblasen. Dem Zeugen [X.]. wurde während der [X.]fragung mit einer [X.]mpe ins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien und mit dem [X.] auf einem [X.]schbecken abstützen. Nachdem er in dieser Stellung einige [X.] ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er wurde mit [X.]sser übergossen, während er weiter befragt wurde. Der Zeuge [X.]. musste sich hinknien und seinen [X.] an eine [X.]nd anlehnen. In dieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen [X.]hlag auf [X.]. Zwei andere Rekruten wurden herum und gegen die gepolsterten Wände geschubst, wodurch einer stolperte und sich schmerzhaft das Knie stieß. 46 Sechs Rekruten - darunter auch der Zeuge [X.]. - wurde wiederum mit der [X.]belspritze [X.]sser in den Mund gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei die Nase zugehalten, so dass sie zeitweise keine Luft mehr bekamen. Der [X.] [X.]. , dem bei diesem Geschehen [X.]sser auch in die Nase gelaufen war und dem daher das Atmen schwer fiel, musste anschließend aufstehen und al-lein die [X.] Nationalhymne singen. Danach wurde er auf dem [X.]flur weiter befragt. Da er nach wie vor keine Antworten gab, wurde sein Oberkörper nach vorne gebeugt. In dieser Haltung wurde er mehrmals - [X.], wenn er nicht antwortete - mit seinem behelmten [X.] gegen die [X.]wand gestoßen. 47 - 24 -Er erlitt dadurch zwar keine [X.]hmerzen, empfand es jedoch als —unangenehmfi. Weil der Zeuge [X.]. die ihm gestellten Fragen immer noch nicht [X.], sagte einer der Ausbilder, dass man jetzt —[X.] mache. Dem Zeugen [X.].

wurde daraufhin [X.] abgenommen und er wurde nochmals mit dem [X.] gegen die [X.]nd geschubst. Entgegen seinen [X.]fürchtungen prallte der Zeuge jedoch lediglich gegen ein Stück [X.]haumstoff, das einer der Ausbilder zum Abfangen des Stoßes an die [X.]nd gehalten hatte. Einem anderen Rekruten wurde während seiner [X.]fragung eine —wirklich nicht gutfi riechende Creme unter die Nase gerieben, während wieder anderen der Mund gewaltsam geöffnet wurde und ihnen sodann Ketchup und/oder Senf beziehungsweise Soßenreste eingeflößt wurden. 48 [X.]) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die Übung für eine Gruppe been-det. Die Rekruten wurden in der Regel von den Kabelbindern befreit und konn-ten auf ihre Stube gehen. [X.]i dem Zeugen [X.] saßen die [X.] so eng, dass sie zunächst nicht gelöst werden konnten und erst von ei-nem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten. 49 Auch die übrigen Gruppen des dritten Zuges wurden im [X.]ufe der Nacht überfallen, gefangen genommen und in dem [X.] —verhörtfi. Zu einem späteren [X.]punkt erklärte der Mitangeklagte [X.] den Rekruten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten hätten. 50 b) Für den zweiten Zug fand in diesem Quartal die [X.] in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2004 statt (Fall [X.] der Ur-teilsgründe). 51 - 25 -[X.]) Auf einer zuvor stattfindenden Ausbilderbesprechung, deren Leitung dem früheren Mitangeklagten [X.]

oblag, der stellvertretender Zugführer [X.]s Zuges war, wurde das Vorgehen zumindest wieder in groben Zügen [X.]. Die Rekruten sollten im [X.] an die für den 31. August 2004 vorge-sehene [X.]hießübung, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte, erneut auf einen zuvor nicht angekündigten nächtlichen [X.] geschickt werden, bei dem sie kurz vor Ende überfallen, gefangen genommen und mit ei-nem Fahrzeug zum —[X.] gebracht werden sollten, das auch [X.] im [X.] des [X.] stattfinden sollte. Der frühere Mitangeklagte [X.] teilte bei dieser [X.]sprechung für den —[X.] neben anderen die Angeklagten [X.] und [X.]

ein. Für das —[X.] sah er neben einigen Hilfsausbildern den Angeklagten [X.] vor (ihn betreffend ist das Geschehen nach Ansicht des [X.]s nicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage). 52 Das [X.] sah sich erneut nicht in der [X.]ge aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der [X.] erörtert wurden. 53 Auch hier enthielten weder der für die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten [X.]. , unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan Informationen über die geplante [X.]. 54 [X.]) Die Rekruten des zweiten Zuges wurden am 31. August 2004 - wie auch in den vorangegangenen [X.]llen - im [X.] an ihre [X.]hießübung auf den nächtlichen [X.] geschickt. Der frühere Mitangeklagte [X.] wies sie in die [X.]ge ein. Auch er erklärte den Rekruten, sie könnten die Übung durch Nennung des Wortes —[X.] jederzeit beenden. —[X.] 55 - 26 -äußerte er dabei ironisch, dieses Wort sei als Codewort international anerkannt und stehe auch in der [X.]. Jedenfalls einer der Rekruten ging deshalb davon aus, dass das Wort zwar benutzt werden könne, dies aber nur auf Kosten des Stolzes oder der Ehre der Rekruten. Die bevorstehende [X.] erwähnte der frühere Mitangeklagte [X.] nicht. Einige Rekruten hatten zwischenzeitlich aber von der vorangegangenen [X.] des dritten Zuges erfahren und ahnten, dass ihnen Gleiches widerfahren könnte. cc) Die Rekruten des zweiten Zuges wurden auf —[X.] drei Grup-pen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenführer los. Wie bei den Übungen vorher kamen die Rekruten nach ei-nem etwa 20 Kilometer langen, mehrstündigen Marsch, [X.] allerdings noch im Dunkeln, am Überfallort an. Die Ausbilder verwirrten die Rekruten durch das Zünden eines Bodensprengsimulators und von Gefechtsfeldbeleuch-tung, die zudem auch blendete. Sie kamen aus ihrer Deckung und forderten die Rekruten auf, ihre [X.]ffen ab und sich auf den Boden zu legen. Nach einem [X.]husswechsel wurden diejenigen Rekruten, die dieser Aufforderung nicht frei-willig Folge leisteten, mit körperlicher Gewalt zu Boden gedrückt oder geworfen. Einem Rekruten wurde zudem mehrfach mit einem Pistolengriff auf den [X.] geschlagen, weil er sich der Festnahme widersetzte und fliehen wollte. 56 Den Rekruten wurden wiederum die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt. [X.]i drei Soldaten saßen sie so eng, dass sie [X.]hmerzen be-reiteten. Drei andere Rekruten trugen durch diese Fesselung Druckspuren auf der Haut und ein weiterer darüber hinaus Hautabschürfungen davon. [X.] [X.] wurde zudem ein Wäschebeutel oder [X.] über den [X.] gezo-gen, und sie mussten sich hinknien. In dieser Situation wurden die Rekruten [X.], wobei einem von ihnen eine Pistole an den [X.] gehalten wurde. Ein [X.] - 27 -derer wurde zu der Äußerung —I am a donkeyfuckerfi aufgefordert. Auch dem [X.]. wurde, während er bei seiner [X.]fragung mit auf dem Rücken [X.] Händen und einem über den [X.] gezogenen Wäschebeutel auf dem Boden kniete, eine - wie ihm bewusst war - ungeladene Pistole an den [X.] ge-halten. Als er sich wegen eines schmerzhaften Krampfes in seinen [X.]inen hin-legte, bekam er von einem der Ausbilder einen Tritt in den Rücken und musste sich wieder hinknien. Dem Zeugen De. war es gelungen, sich aus den Kabelbindern zu befreien und den Wäschesack vom [X.] abzustreifen. Als er jedoch in den [X.]ld hineinlief, wurde er sogleich von mehreren Ausbildern verfolgt, die ihn einholten und zu Boden warfen. Dadurch war der Zeuge De.

—nervlich of-fenbar überfordertfi. Er bekam plötzlich Angst und begann am ganzen Körper zu zittern. Daraufhin brach der Mitangeklagte [X.] für diesen Zeugen die Übung ab, beruhigte ihn und ließ ihn zurück zur Kaserne bringen. 58 [X.].

hatte, nachdem seine Hände gefesselt worden waren und ihm ein [X.] über den [X.] gezogen worden war, mit einem metallischen Gegenstand einen [X.]hlag auf seinen [X.] und zudem einen Tritt in den Rücken bekommen, wodurch er kurz [X.] schlecht Luft bekam. Deshalb sagte er das Wort —[X.], woraufhin er freigelassen wurde. Auch fünf weitere Rekruten hatten das Codewort genannt, so dass die Übung für sie ebenfalls beendet war und sie zurück zur Kaserne gebracht wurden. Darunter befanden sich auch der Zeuge [X.]. , der bei dem Überfall auf sein Knie gestürzt war und [X.]hmerzen hatte, sowie der Zeuge [X.]. . Dieser hatte, als er mit gefesselten Händen und einem [X.] über dem [X.] auf dem [X.]ldboden lag, vom Angeklagte [X.]einen leichten Tritt mit dem Stiefel gegen den [X.] [X.] - 28 -men. Dies war aber nicht absichtlich geschehen; vielmehr war der Angeklagte [X.] , als er einen [X.]hritt rückwärts machte, versehentlich dagegen gestoßen. 60 [X.]) Die übrigen Rekruten wurden anschließend auf die [X.]defläche eines [X.] gelegt und zur Kaserne gebracht. [X.]im —[X.] der [X.] war [X.] keine Matte ausgelegt. Die Rekruten wurden bis zur [X.]de-kante des Fahrzeugs gezogen und sodann von einem Ausbilder auf die Füße gestellt. Anschließend wurden sie in den [X.] des [X.] und zwar zunächst wieder in den [X.]schraum gebracht, wo sie sich hinknien oder setzen sollten. Teilweise wurden die Rekruten weiter befragt. Manchen wurde die [X.]ei-dung mit [X.]sser aus der [X.]belspritze oder aus einem Eimer durchnässt - so auch dem Zeugen [X.]. . Zudem wurde über diesem ein gefüllter [X.]ssereimer ausgeleert und ihm anschließend der Eimer über den [X.] gestülpt, während er weiter befragt wurde. Dadurch fühlte sich der Zeuge [X.]. gedemütigt. [X.] füllte sich durch das [X.]sser auch der über den [X.] gezogene und zuge-bundene Wäschebeutel immer weiter mit [X.]sser, so dass der Zeuge [X.]. zeitweise Probleme mit dem Atmen hatte. Anderen Rekruten wurden die Feld-bluse aufgeknöpft und hochgeschoben sowie die [X.] bis zu den Knöcheln hinuntergezogen, bevor ihnen [X.]sser auf die entblößten Körperteile gegossen wurde. Ein Rekrut wurde unter eine Dusche gelegt und nass gemacht. Durch den nassen Wäschesack bekam er zunehmend schlechter Luft, so dass er das Codewort nannte und die Übung für ihn abgebrochen wurde. ee) Die Rekruten wurden dann entweder in den —[X.] gebracht und dort weiter verhört oder in einen Duschraum, wo der Angeklagte [X.] - was nach Ansicht des [X.]s allerdings ihn betreffend nicht Gegenstand der Anklage ist - eine Personenüberprüfung durchführte. Dazu öffnete dieser Feldbluse und -hose sowie Stiefel der Rekruten und überprüfte sie auf [X.]ffen. 61 - 29 -Ihm war zuvor von einem nicht näher bekannten Ausbilder gesagt worden, er solle die Rekruten —ruhig etwas ruppiger anfassenfi, um ihnen zu zeigen, dass das kein Spaß sei. 62 Teilweise wurde den Rekruten während der [X.]fragung ein Gegenstand oder eine Pistole an den [X.] gehalten. Vier Rekruten wurden der Bauch oder die [X.]ine entblößt und mit einer Bürste darüber gestrichen. Dies empfand der Zeuge [X.]. als —kratzigfi. Dem Zeugen [X.]. , dessen Haut anschließend gerö-tet war, tat es weh. Der Zeuge [X.]. wurde schließlich in den Verhörraum gebracht, wo sich zu diesem [X.]punkt ein Prüfgerät für [X.] befand. Dieses Gerät besitzt eine [X.]rbel, durch deren Drehung Induktionsstrom erzeugt werden kann. Damit wurden dem Zeugen [X.].
mehrere Stromstöße an Bauch und [X.]inen versetzt, indem zwei angeschlossene Drähte an den entsprechenden Körperstellen angelegt wurden. Die Stromstöße dauerten jeweils einige Sekun-den und verursachten ein Kri[X.]eln, das deutlich unter der [X.]hmerzgrenze blieb, da die Ausbilder, als sie merkten, dass es wehzutun begann, mit dem [X.]rbeln aufhörten. Auch ein weiterer Rekrut erhielt, nachdem er mit [X.]sser aus Eimern durchnässt worden war, während seines —[X.] mit dem [X.]-Prüfgerät mindestens vier Stromschläge am Bauch und über seine Erken-nungsmarke. Dies empfand er als unangenehm, aber nicht als schmerzhaft. 63 Der Zeuge [X.]. wurde während seiner [X.]fragung zunächst auf den Boden gelegt und mit [X.]sser aus einer [X.]belspritze durchnässt. Da er nicht die verlangten Antworten gab, wurde er sodann in einem anderen Raum auf ei-nen Stuhl gesetzt, dann die beiden Kabelenden des [X.]-Prüfgerätes an einen seiner Handballen gehalten und die [X.]rbel des Gerätes 64 - 30 -betätigt. Währen[X.]essen wurden ihm immer die gleichen Fragen gestellt, die er aber weiterhin nicht beantwortete. Daraufhin wurde die [X.]rbel schneller ge-dreht, so dass stärkerer Strom floss. Der Zeuge ballte seine Hand zur Faust, um die Stromschläge besser aushalten zu können. Auch einem weiteren [X.] wurden, während er —verhörtfi wurde, Stromstöße versetzt, indem die Kabel-enden des [X.] an seine nassen und unbekleideten Oberschenkel ange-legt wurden. Die Stromstöße waren anfangs relativ milde, wurden aber immer stärker, bis sie die [X.]hmerzgrenze des Soldaten erreicht hatten und dieser zu zittern begann. ff) [X.] vermochte nicht festzustellen, ob die Angeklagten [X.]

und [X.] , die in dieser Nacht an der Station —[X.] im Gelände tätig [X.], mitbekommen oder im nac[X.]inein davon erfahren haben, auf welche Art und Weise die Rekruten bei dieser Übung im [X.] —verhörtfi wurden. 65 c) In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2004 fand schließlich für den ersten Zug in diesem Quartal die [X.] statt (Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe). 66 [X.]) Zuvor fand erneut eine Ausbilderbesprechung statt, die der Mitange-klagte [X.] als Zugführer leitete. Dieser teilte bei dieser [X.]sprechung unter anderem für den —[X.] neben anderen die Angeklagten [X.]

und [X.]

ein. Die Vorgehensweise bei der [X.] sollte unverändert bleiben. Lediglich das Verhör sollte [X.] im [X.] des [X.] stattfinden, in dem der erste Zug untergebracht war. 67 Wiederum sah sich das [X.] nicht in der [X.]ge aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der [X.] 68 - 31 -erörtert wurden. Jedenfalls sollte im [X.] aber wieder eine [X.]belspritze bereit-stehen, um damit die Rekruten nass zu machen. 69 Auch [X.] enthielten weder der für die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten [X.]. , unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan Informationen über die geplante [X.] mit Verhör. [X.]) Der Angeklagte [X.] bereitete den [X.] für das Verhör vor. Er stellte einen Tisch und Stühle auf, legte [X.] auf dem Boden aus, auf die die Soldaten gelegt werden konnten, und ließ zumindest eine [X.]belspritze mit [X.]sser füllen und bereitstellen. 70 cc) Die Rekruten des ersten Zuges absolvierten am 1. September 2004 - wie auch in den vorangegangenen [X.]llen - zunächst ihre [X.]hießübung. [X.] diese gegen Mitternacht beendet war, teilte ihnen der Mitangeklagte [X.]

mit, dass sie nun auf einen [X.] gehen müssten, wo-bei das Gebiet zur Verhinderung terroristischer Angriffe bestreift werden müsse. Zudem erklärte er ihnen, sie könnten die Übung durch Nennung des Wortes —[X.] jederzeit beenden. Auch einige Rekruten dieses Zuges verstanden [X.]s Wort als Synonym für —Weicheifi oder —[X.]; für die meisten hatte es hingegen keine besondere [X.]deutung. 71 Im Unterschied zu den vorhergehenden Übungen vermuteten [X.] zahlreiche Rekruten, dass sie überfallen werden würden, da sie teilweise Ge-rüchte oder Andeutungen aus den anderen Zügen über eine bevorstehende Geiselnahme gehört hatten. Der genaue Ablauf war jedoch keinem der [X.] bekannt. 72 - 32 - 73 [X.]) Auch die Rekruten des ersten Zuges machten sich in Gruppen ohne ihren planmäßigen Gruppenführer im Abstand von etwa 20 Minuten auf den Weg. Die Rolle des Gruppenführers musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Der Angeklagte [X.] fuhr gemeinsam mit den Mitangeklagten [X.] und [X.] los, um den Marsch zu überwachen. Gegen 23.30 Uhr informierten sie den Mitangeklagten Ja. telefonisch darüber, dass sich die erste Gruppe nun auf dem Weg zum Überfallort befinde und sich die Ausbilder bereit machen sollten. Der Angeklagte [X.] erwartete gemeinsam mit den Mitangeklagten [X.] und [X.]

die für den —[X.] eingeteilten Ausbilder bereits am Ort des geplanten Zugriffs. Die erste Gruppe kam nach einem etwa 20 Kilometer langen Marsch ge-gen 3.00 Uhr am Überfallort an. Anders als in den vorangegangenen [X.]llen gingen die Rekruten [X.] äußerst behutsam vor, weil sie den Überfall er-ahnten. Dennoch entdeckten sie die Angreifer nicht. Trotz ihrer Vorahnung [X.] die Rekruten infolge des Zündens eines Bodensprengsimulators und von Gefechtsfeldbeleuchtung durch die Ausbilder im ersten Moment überrascht. Sie gingen aber in Deckung und versuchten, sich zu verteidigen. Nach einem kur-zen [X.]husswechsel hatten ihnen die Ausbilder aber die Gewehre abgenom-men. Die Rekruten sollten sich sodann hinknien oder auf den Boden legen. [X.] von ihnen leisteten aber auch nach der Entwaffnung Widerstand und lie-ßen sich nicht mehr so bereitwillig fesseln wie in den vorangegangenen [X.]llen. 74 Einem der Rekruten, der bereits auf dem Boden lag, wurde von einem Ausbilder, —[X.] von dem Angeklagten S.

, ein [X.] über den [X.] gezogen. Ihm wurden die Arme mit leichter körperlicher Gewalt nach hinten gedreht und mit den dafür vorgesehenen Kabelbindern auf dem Rücken 75 - 33 -gefesselt. Ein anderer war bei dem Überfall von einem der Ausbilder umgeris-sen worden und wurde ebenfalls mit Kabelbindern gefesselt. Nachdem er die zu feste Fesselung reklamiert hatte, bekam er lockerer sitzende Kabelbinder ange-legt. Zwischen einem Rekruten und einem Ausbilder gab es ein —kleines [X.], während dessen der Rekrut schließlich zu Boden gebracht, [X.] und gefesselt wurde. Während seiner anschließenden [X.]fragung wurde sein Gesicht teilweise in seinen am Boden liegen[X.] gedrückt. Außerdem verspürte er Druck an seinem [X.], der vermutlich von einem auf seinen [X.] gestellten Stiefel herrührte. Der Zeuge [X.]a. wurde bei dem Überfall zu Boden gerissen, mit Kabelbindern gefesselt, und ihm wurde ein [X.] über den [X.] gezogen. Damit er sich nicht weiter rührte, stellte einer der [X.] einen Stiefel in seinen [X.]en; [X.] spürte der Zeuge [X.]a. an seinen Genitalien. [X.]wegte sich der Zeuge, wurde dort gedrückt, um ihn ruhig zu stellen. Nachdem es einem weiteren Rekruten zweimal gelungen war, die ange-legten Kabelbinder zu zerreißen, setzte sich der Mitangeklagte [X.]. auf den am Boden liegenden Soldaten, damit dieser sich nicht mehr so stark wehrte. Dennoch versuchte dieser weiterhin, sich zu befreien und streifte sich mehrfach den übergezogenen [X.] ab. Daraufhin beendete der Mitangeklagte [X.] die Übung für ihn. Auch der Zeuge [X.]wehrte sich, so dass auch er eine Rangelei mit einem Ausbilder hatte. Er wurde schließlich von zwei Angrei-fern überwältigt und mit Kabelbindern gefesselt; anschließend wurde ihm eine Kapuze über den [X.] gezogen und zugebunden. Auch er zerriss mehrere Ka-belbinder, bekam aber jeweils neue angelegt, bis er sich letztlich nicht mehr wehrte. 76 - 34 -Wieder ein anderer Soldat wurde bei dem Überfall von einem Ausbilder zu Boden gedrückt. Die Kabelbinder, mit denen ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt worden waren, saßen sehr stramm, so dass er Rötungen und Haut-abschürfungen davontrug. Einer der Ausbilder forderte ihn auf, das Codewort —[X.] zu sagen. Dem kam der Zeuge schließlich nach, woraufhin die Übung für ihn beendet wurde. Auch ein weiterer Rekrut wurde gepackt, zu Boden gedrückt und mit zu stramm sitzenden Kabelbindern gefesselt. Als er dies monierte, [X.] ebenfalls verlangt, er solle zunächst das Codewort nennen. Als er dieses sagte, wurde er sofort befreit. Allerdings konnten die sehr eng sitzenden [X.] nicht ohne weiteres durchtrennt werden. [X.]i dem Versuch sie mit einem Messer zu durchschneiden, erlitt dieser Rekrut leichte [X.]hnittverletzungen an den Handgelenken. [X.]hließlich beendete auch noch ein weiterer Rekrut durch Nennung des [X.] die Übung, nachdem er Platzangst bekommen hatte, als ihm der [X.] über den [X.] gezogen worden war. 77 Dem Zeugen [X.]. wurde während seiner [X.]fragung eine Pistole an den [X.] gehalten. Weil er nicht antwortete, wurde er zudem mit Tritten in den [X.] —malträtiertfi, wodurch er zwei bis drei Tage anhaltende Rückenschmerzen erlitt. Dem Zeugen [X.]. wurde bei seiner Entwaffnung ebenfalls eine Pistole vor den [X.] gehalten. Er wurde zu Boden gestoßen und, als er gefesselt auf dem Boden lag, trat jemand auf seinen Rücken. Zudem stellte ein Ausbilder für kurze [X.] einen Fuß auf [X.], so dass er sich nicht mehr bewegen konnte. Der Zeuge [X.]. wurde während der [X.]fragung dadurch am Boden fixiert, dass sich einer der Ausbilder auf seinen Rücken stellte, was schmerzhaft war. Außerdem erhielt er von [X.] zu [X.] einen leichten Tritt gegen seine Stie-fel. Auch zwei weitere Rekruten bekamen jeweils einen - in einem Fall kräftigen, schmerzhaften - Tritt in den Rücken, dies sogar, obwohl einer der beiden der 78 - 35 -Aufforderung, sich auf den Boden zu legen und die [X.]ffe abzugeben, sofort nachgekommen war. 79 ee) Nachdem alle Rekruten der ersten - und später auch der zweiten - Gruppe überwältigt, entwaffnet und gefesselt worden waren, wurden sie - zum Teil —recht unsanftfi - auf die [X.]defläche eines [X.] —[X.] und zur Kaserne gebracht. Während der Fahrt befand sich zumindest ein Ausbilder auf der [X.]defläche, um für Ruhe zu sorgen. Dennoch verhielten sich die [X.] nicht ruhig, sondern versuchten teilweise, die [X.] von ihren Köpfen abzustreifen. Deshalb gab einer der Ausbilder einen [X.]huss ab. Der Mitangeklagte [X.] hatte zwischenzeitlich den Mitangeklagten Ja. darüber unterrichtet, dass die erste Gruppe bald in der Kaserne eintref-fen werde. Der Mitangeklagte Ja. traf sich daraufhin mit den weiteren drei für das —[X.] eingeteilten Ausbildern im [X.] und besprach mit ihnen das weitere Vorgehen. Die Rekruten sollten nach dem —[X.] zunächst in den [X.]schraum des [X.]s gebracht und dort auf den ausgelegten [X.] werden. Dann sollten sie einzeln zum —[X.] gebracht werden, dessen Leitung dem Mitangeklagten Ja. und dem früheren Mitangeklagten [X.] oblag. Zuletzt sollten die Rekruten in einem Materialraum auf Matten abgelegt werden, um dort zu warten, bis das —[X.] für sämtliche aus der Gruppe be-endet ist. 80 Die vier Ausbilder sahen, dass in dem Verhörraum ein [X.]-Prüfgerät war. Spätestens jetzt vereinbarten sie, dieses bei dem —[X.] ein-zusetzen und den Rekruten damit Stromschläge zu verabreichen. 81 - 36 -ff) Während der Fahrt zur Kaserne gelang es drei Rekruten, sich von den Kabelbindern zu befreien. Als das Fahrzeug an der Kaserne angekommen war, wurden zwei von ihnen von den dort bereitstehenden Ausbildern erneut gefes-selt - [X.] jedoch mit einer deutlich stabileren und reißfesten [X.]nststoff-schnur beziehungsweise mit [X.]ebeband. Der Zeuge [X.] , der ebenfalls er-neut gefesselt werden sollte, setzte sich derart heftig zur Wehr, dass er schließ-lich aus der Übung genommen wurde. 82 Die übrigen Rekruten wurden von der [X.]dekante des Fahrzeugs gezo-gen, wobei sie auf den Füßen aufkamen. Anschließend wurden sie in den [X.]schraum des [X.]s des Kasernenblocks geführt oder an beiden Armen hin-unter getragen. Dort mussten sie sich hinknien oder auf die ausgelegten [X.]haumstoffmatten legen und wurden weiter befragt. 83 gg) [X.]hatte wegen der zu fest sitzenden Kabelbinder das Gefühl in seinen Händen verloren und beschwerte sich darüber, so dass er da-von befreit und nunmehr mit [X.]ebeband gefesselt wurde. Danach wurde er in einen anderen Raum gebracht, wo ihm mit einer [X.]belspritze [X.]sser in den Kragen gepumpt wurde, wodurch seine [X.]eidung vollständig durchnässt wurde. Sodann wurden seine Feldbluse geöffnet und seine [X.] bis zu den [X.] hinuntergezogen, bevor ihm mit dem [X.]-Prüfgerät zwei bis drei Stromstöße am Bauch versetzt wurden. Anschließend wurde er in einen weiteren Raum gebracht, wo er auf den Boden gelegt wurde und warten sollte. Nach einiger [X.] nannte der Zeuge [X.]

, der die ihm zuteil gewordene [X.]-handlung als entwürdigend empfand, der fror und keine Lust mehr hatte, auf dem Boden zu liegen, das Codewort. 84 - 37 -Der Zeuge [X.]. wurde zunächst mit [X.]sser aus einer [X.]belspritze durchnässt, so dass er auskühlte und fror. Anschließend wurde er auf den [X.] gelegt, und es wurde ihm mit dem [X.]hlauch der [X.]belspritze [X.]sser in den Mund gepumpt, bis er zu husten begann. In dem —[X.] wurde er weiter befragt und erhielt Stromschläge in seinen [X.]en, die ihm wehtaten, so dass auch er schließlich das Codewort zur [X.]endigung der Übung nannte. Auch die [X.]eidung eines weiteren Rekruten wurde durchnässt und ihm wurde [X.]sser in den Mund gepumpt. Zudem erhielt dieser [X.]hläge mit der Faust und der flachen Hand sowie Tritte auf seinen [X.]en und den [X.], so dass auch er letztlich die Übung beendete. 85 Der Zeuge [X.]. wurde ebenfalls mit [X.]sser aus der [X.]belspritze durchnässt und auch ihm wurde [X.]sser in den Mund gepumpt. Außerdem [X.] sich einer der Ausbilder, nachdem der Zeuge auf den Bauch gelegt worden war und während er befragt wurde, auf seinen Rücken, was [X.]hmerzen verur-sachte. Desgleichen wurde der Zeuge [X.].

durchnässt und ihm [X.]sser in den gewaltsam aufgedrückten Mund gepumpt, so dass er sich verschluckte. Zusätzlich wurde ihm ein Gegenstand, der sich wie eine Pistole anfühlte, in den Mund gesteckt, ihm wurde seine Hose heruntergezogen und er wurde an-schließend mit kaltem [X.]sser übergossen. Weil er die Fragen nach wie vor nicht beantwortete, wurden ihm zudem zwei bis drei Stromstöße am Arm ver-setzt, die zunehmend stärker wurden und unangenehm waren. [X.]hließlich [X.] er nochmals mit einem [X.]hwall kalten [X.]ssers übergossen. Im [X.] musste er sich auf den [X.]flur neben zwei Kameraden knien und mit seinem [X.] an die [X.]nd anlehnen. Der Mitangeklagte Ja. versetzte ihnen - und auch weiteren - Rekruten nun mehrfach der Reihe nach [X.]hläge auf den [X.], woraufhin die Rekruten nacheinander jeweils eine Silbe des Wortes —[X.]dwei-serfi nennen mussten. 86 - 38 - 87 Letzteres musste auch der Zeuge [X.].

über sich ergehen lassen, nachdem er zuvor während der [X.]fragung ebenfalls mit [X.]sser bespritzt [X.] war. Außerdem war ihm befohlen worden, ein Lied mit dem Titel —[X.] zu singen, während ihm mit der [X.]belspritze [X.]sser in den Mund ge-pumpt worden war, so dass er sich verschlucke. Anschließend wurden auch ihm mehrere Stromstöße versetzt - vier bis fünf am Oberschenkel und weitere vier bis fünf an seinem entblößten Bauch, wodurch sich sein [X.]in und seine Bauchmuskulatur verkrampften. Als der Zeuge die Fragen weiterhin nicht be-antwortete, sondern die Ausbilder als —asozialfi bezeichnete und nach ihnen trat, wurde ihm seine [X.] bis zu den Knöcheln hinuntergezogen, um seine [X.]wegungsfreiheit einzuschränken. Weil seine Boxershorts verrutscht waren, war sein Glied zu sehen. In dieser Situation wurde der Zeuge [X.]. fotogra-fiert. Der Zeuge [X.]a. erlitt Tritte auf seine [X.]ine, so dass er mehrere Tage auf der Krankenstation verbringen musste. Zudem schmerzten und bluteten seine Handgelenke aufgrund der zu streng sitzenden Kabelbinder. Diese wurden ihm zwar schließlich von einem Ausbilder abgenommen, als er sich jedoch gegen eine erneute Fesselung wehrte und erklärte, dass es ja wohl bald reiche, wurde er gepackt, in das Treppenhaus hinaus geschubst und als —[X.]ulsusefi bezeich-net. 88 [X.]) [X.] vermochte nicht festzustellen, ob die Angeklagten [X.]

und [X.]wussten, wie das —[X.] der Rekruten im Einzelnen ablaufen sollte. Der Angeklagte [X.]

, der am Überfall beteiligt war, rechnete damit, dass die [X.]eidung der Rekruten während des —[X.] durchnässt wird. 89 - 39 -ii) Die Übung wurde schließlich von dem Mitangeklagten [X.] ab-gebrochen. [X.]reits nach dem Überfall auf die erste Gruppe des ersten Zuges hatten der Angeklagte [X.] und die Mitangeklagten [X.] und [X.] be-ratschlagt, ob die Übung wegen des großen Widerstandes der Rekruten nicht abgebrochen werden sollte. Sie entschieden, erst noch abzuwarten und [X.] das —[X.] mit [X.] zu verstärken. Nachdem aber auch die zweite Gruppe heftigen Widerstand geleistet hatte und nur mit Mühe hatte überwältigt werden können, kamen sie schließlich überein, die folgenden Gruppen nicht mehr zu überfallen und die Übung insgesamt vorzeitig zu [X.]. 90 I[X.] Das [X.]eil des [X.]s ist, soweit es den Angeklagten [X.] be-trifft, im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. dazu [X.]St 46, 130, 135 f.), da diese abgeurteilte Tat in [X.]-zug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist. Eine diese Tat wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden. Demnach mangelt es insofern - was von Amts wegen zu [X.] ist - an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsge-mäßen Anklage und demnach an der ordnungsgemäßen Zulassung der [X.] zur Hauptverhandlung. 91 1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur [X.]st gelegte Tat sowie [X.] und Ort ihrer [X.]gehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des ge-schichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben [X.] unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion - st. Rspr., vgl. 92 - 40 -nur [X.]St 40, 44, 45; [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.[X.]). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Wil-len der St[X.]tsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene, konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklag-ten zur [X.]st gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. [X.]St 40, 44, 45; [X.] NStZ 1995, 245 jew. m.w.[X.]). Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbetei-ligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gele-genheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ih-rer Unwirksamkeit. Insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (Informationsfunktion - vgl. [X.]St 40, 44, 45; [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.[X.]). 2. Diesen Anforderungen wird die mit [X.]schluss des [X.] vom 25. Juli 2006 unter anderem gegen den Angeklagten [X.] unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage (nachdem das [X.] mit [X.]-schluss vom 22. Dezember 2005 insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt abgelehnt und auch [X.]denken im Hinblick auf die Umgrenzungs-funktion der Anklage geäußert hatte) nicht gerecht. Die von der Kammer im Ur-teil abgeurteilte rechtlich selbständige Tat im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe ist be-treffend den Angeklagten [X.]

weder im [X.] noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend konkret beschrieben. 93 a) Die Anklageschrift vom 1. Juni 2005 richtete sich insgesamt gegen 18 Angeklagte und legte diesen unterschiedliche [X.]teiligungen an insgesamt vier rechtlich selbständigen Taten zur [X.]st. Der im [X.] gegen den Ange-94 - 41 -klagten [X.] erhobene Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-heit mit Misshandlung und mit entwürdigender [X.]handlung begangen durch —zwei selbständige Handlungenfi erschöpft sich, bezogen auf diesen Angeklag-ten, allein in der Darstellung des konkreten [X.] im Fall [X.] der [X.]eilsgründe (—zweiter Vorfallfi der Anklage - EA Bd. IX [X.]. 1282 f.). Im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe (—vierter Vorfallfi der Anklage - EA Bd. IX [X.]. 1283 f.) richtet sich die Anklage indes ausschließlich gegen die (früheren) Mitangeklag-ten [X.] , [X.] , [X.]. , [X.]. , [X.]
, [X.].

, [X.]
, [X.] und Ja. . Eine Tatbeteiligung des Angeklagten [X.] wird insoweit im [X.] nicht geschildert. b) Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene Umgren-zung leistet, die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des [X.]es herangezogen werden ([X.]St 46, 130, 134; [X.] NStZ 2001, 656, 657; [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; [X.] in [X.]. § 200 Rdn. 30; [X.]ckOK-StPO/[X.] § 200 Rdn. 19 jew. m.w.[X.]). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem [X.] zumindest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ent-nommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der St[X.]tsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 200 Rdn. 81 m.w.[X.]). 95 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im [X.] wird die Person des Angeklagten [X.] im Zusammenhang mit dem Fall B.I[X.]3 der [X.]eils-gründe überhaupt nicht erwähnt. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis wird demgegenüber im Rahmen der Wiedergabe der Zeugenaussagen und der An-gaben des Angeklagten [X.] in seiner disziplinarischen Vernehmung nicht 96 - 42 -nur dessen behauptetes Tätigwerden im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe geschildert (vgl. EA Bd. IX [X.]. 1378, 1383, 1410), sondern darüber hinaus auch im Fall [X.] der [X.]eilsgründe (—dritter Vorfallfi der Anklage - vgl. EA Bd. IX [X.]. 1404 - der nach Ansicht der Kammer nicht Gegenstand der gegen den Angeklagten [X.] erhobenen Anklage ist, siehe dazu unten Ziffer V.). Zudem sind die diesbezüglichen Ausführungen auch widersprüchlich: Während die Einlassung des Angeklagten [X.]

dahingehend dargestellt wird, dass er seine [X.]teili-gung an den Übungen im Fall [X.] (—zweiter Vorfallfi der Anklage) und [X.] der [X.]eilsgründe (—dritter Vorfallfi der Anklage - vgl. EA Bd. IX [X.]. 1404) einge-räumt habe (EA Bd. IX [X.]. 1403 f.), lautet die abschließende Feststellung: —Der Angeklagte [X.] war, wie sich aus seiner Einlassung ergibt, im zweiten Fall als Mitglied des 'Überfallkommandos' und im vierten Fall bei den 'Vernehmun-gen' im [X.] beteiligtfi. Demnach ergibt sich auch aus einer Gesamtschau des [X.]es und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht hinreichend konkret, ob die St[X.]tsanwaltschaft gegen den Angeklagten [X.] über die Tat im Fall [X.] der [X.]eilsgründe hinaus nun eine [X.]teiligung im Fall [X.] oder im Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe zur Anklage bringen wollte. Damit ist die zweite dem Angeklagten [X.]

vorgeworfene Tat nicht hinreichend beschrieben. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ist nicht gewahrt. Dieser Mangel der Anklage konnte auch nicht im Eröffnungsbeschluss des [X.] vom 25. Juli 2006 behoben werden. 97 c) Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage jedoch nicht entgegen. 98 - 43 -II[X.] 99 Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft, mit denen sie eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Miss-handlung und entwürdigender [X.]handlung - betreffend die Angeklagten [X.]

und [X.] in drei [X.]llen und in [X.]zug auf den Angeklagten [X.] in ei-nem Fall - erstrebt, haben Erfolg. 1. [X.]hon der Ausgangspunkt der Kammer, wonach sie bei der rechtli-chen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten in den [X.]llen, in denen diese —nur am [X.] (vgl. beispielsweise [X.], 150) auf die Rekruten teilge-nommen haben (betreffend den Angeklagten [X.]in den [X.]llen [X.], [X.] und 3 der [X.]eilsgründe, den Angeklagten [X.] im Fall [X.] der [X.]eilsgrün-de und den Angeklagten [X.] im Fall [X.] der [X.]eilsgründe), ausschließlich auf deren Tätigwerden beim Zugriff abgestellt hat, die nachfolgenden Gescheh-nisse bei den jeweiligen —[X.] indes unberücksichtigt gelassen und sich insofern mit der Frage der mittäterschaftlichen Zurechnung nicht auseinander-gesetzt hat, ist rechtsfehlerhaft. 100 a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-ten Umständen des konkreten Falles in wertender [X.]trachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 m.w.[X.]). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht 101 - 44 -zur [X.]st fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit [X.] nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.[X.]). Dabei kann bei einem mehrakti-gen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden [X.]itrag leistet (vgl. [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die [X.] ihrer rechtlichen [X.]urteilung nicht zu Grunde gelegt. b) Nach den Feststellungen des [X.]s wussten die Angeklagten aufgrund der jeweils vorangegangenen Ausbilderbesprechungen, dass die un-ter anderem von ihnen ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der [X.] [X.]fragungen dienten, die im Fall [X.] der [X.]eilsgründe —etwa so wie in [X.] – [X.] ([X.]) und sich im Fall [X.] der [X.]eilsgründe —an den Sachen in der [X.]grube [X.] ([X.]) sollten. Die [X.] belegen zudem, dass sämtlichen [X.]teiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der [X.]ndeswehr, ihrer Tätigkeit als [X.] sowie den damit einhergehenden Lehrgängen und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass die Verhöre - wie auch bei den [X.]übungen im Rahmen der —Einsatzbezogenen [X.] - jeweils unter psychischen und physischen [X.]lastungen erfolgen sollten, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was das [X.] jeweils nicht zu klären vermochte - weitere Einzelheiten dazu von den [X.]teiligten nicht [X.] wurden und die Angeklagten nach den Feststellungen nicht wussten, was bei den [X.]fragungen letztlich jeweils im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund 102 - 45 -der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu erheblichen [X.]einträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten (dazu näher unten Ziffer II[X.]4.b) kommen würde. Jedenfalls legen die gemeinsamen Erörterungen der [X.]übungen ohne weitere Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammen-hang mit der nachfolgenden aktiven [X.]teiligung der Angeklagten an den jewei-ligen Übungen nahe, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den —[X.] zumindest gleichgültig war. c) [X.]treffend den Angeklagten [X.] kommt hinzu, dass er im Fall [X.] der [X.]eilsgründe und damit vor Fall [X.] der [X.]eilsgründe, bei dem er dem —[X.] zugeteilt war (und auch vor Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe, in dem er Marschüberwachung fuhr, dazu unten Ziffer II[X.]2.c), für das —[X.] der Rekruten im [X.] des Kasernengebäudes eingeteilt war. [X.]i der dieser [X.] vorausgehenden Ausbilderbesprechung wurde darauf [X.], dass sich die für das —[X.] eingeteilten Ausbilder - und damit auch der Angeklagte [X.]
- —an den Sachen aus der [X.]grube [X.] soll-ten. Im [X.] sprach sich der Angeklagte [X.]mit den weiteren für das —[X.] eingeteilten Ausbildern ab, wie der [X.]raum für die geplante [X.]fra-gung der Rekruten herzurichten sei. Der Gesamtzusammenhang der [X.]eils-gründe legt darüber hinaus nahe, dass als Ergebnis dieser Unterredung der Angeklagte [X.] den —[X.] - allein oder gemeinsam mit den weiteren Ausbildern - entsprechend vorbereitet hat oder dies hat machen lassen. Hätte der Angeklagte [X.]zu diesem [X.]punkt keine Kenntnis davon gehabt, was bei der vorhergehenden [X.]fragung in der [X.]grube geschehen ist, so hätte dies alles nicht erfolgen können. Erst recht hatte er dann aber bei den [X.] [X.]en in den [X.]llen [X.] und 3 der [X.]eilsgründe eine Vorstellung über den Ablauf der —[X.] 103 - 46 -d) [X.] haben die Angeklagten, soweit sie an den —Überfäl-lenfi beteiligt waren, die —[X.] und auch die damit einhergehenden erhebli-chen [X.]einträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass sie diese überfallen, entwaffnet und gefesselt haben, bevor diese zur [X.]grube oder in den [X.] der Kasernengebäude verbracht [X.]. Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung freie Hand. Die [X.]iträge des —Überfallkommandosfi und derjenigen, die das —[X.] durchführten, ergänzten sich - dem [X.] entsprechend - ar-beitsteilig. Die Feststellungen drängen zu der Annahme, dass die Angeklagten bei ihrem eigenen Handeln bei den Überfällen - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbildung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern und der teils gewaltsamen Überwältigungen - die erhebliche [X.]einträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Rekruten zumindest billi-gend in Kauf genommen haben. Die in diesem Zusammenhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von ihrem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und die damit zusammenhängenden [X.]einträchtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjenigen der Geschehnisse bei den späteren [X.]fragungen. Allein die Steige-rung der Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa das Pumpen von [X.]sser in Mund und Nase bis zur Atemnot oder dem Versetzen von Stromstößen - bewirkt nicht, dass die [X.] insgesamt eine andere, von diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der [X.]ein-trächtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hätte. [X.] Exzesse sind lediglich im Rahmen des [X.]huldumfangs der einzelnen [X.]teiligten zu be-rücksichtigen. 104 - 47 -e) Der vom [X.] vorgenommenen Differenzierung zwischen dem Überfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-den. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende —[X.] und bildete einen unverzichtbaren [X.]standteil der insgesamt unzulässigen (dazu unten Ziffer II[X.]4.c) [X.]. Die an den Übungen beteiligten Angeklagten müssen sich deshalb die Geschehnisse der gesamten jeweiligen Übung zurechnen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten [X.] gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der [X.]grube beziehungsweise im [X.] auszu-führenden [X.], Kniebeugen, Liegestütze, das Haltenmüssen von Baumstämmen und die [X.]heinerschießungen stimmen nach den [X.]eilsfeststel-lungen nach Art und Intensität der [X.]einträchtigung mit den Vorgehensweisen bei den zulässigen [X.]en, die unter anderem in [X.] durchgeführt werden, überein, so dass diese vom gemeinsamen [X.] ge-deckt und somit den Angeklagten zurechenbar waren. 105 2. Unzutreffend ist auch die Annahme des [X.]s, der Angeklagte [X.] sei in den [X.]llen [X.] und 3 der [X.]eilsgründe mangels eines eigenen [X.] freizusprechen. Denn der Angeklagte [X.]

leistete auch in [X.] beiden [X.]llen jeweils einen notwendigen, wesentlichen [X.]itrag zur [X.] der [X.] entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsa-men [X.] der [X.]teiligten. 106 a) Mittäterschaft kann selbst durch die bloße [X.]teiligung an Vorberei-tungshandlungen begründet werden, sofern der [X.]treffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden [X.]itrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der [X.] - 48 -sprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatan-teils erscheinen lässt ([X.]St 16, 12,14; 28, 346, 347 f.; [X.], [X.]. vom 30. Ok-tober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in [X.]St 34, 209]). Ob das der Fall ist, ist in wertender [X.]trachtung zu beurteilen. Wesentliche [X.] können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des [X.]tref-fenden abhängen ([X.], [X.]. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in [X.]St 34, 209] m.w.[X.]). b) Der Angeklagte [X.] , der bei der Ausbilderbesprechung für die [X.] am 24./25. August 2004 (Fall [X.] der [X.]eilsgründe) für die Station —[X.] eingeteilt worden war, sprach sich mit den übrigen für das —[X.] vorgesehenen Ausbildern ab und legte mit diesen - ohne hierfür nähe-re Vorgaben bekommen zu haben - eigenständig fest, wie der Raum für diese Station auszustatten war. Nach dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe liegt zudem nahe, dass als Ergebnis dieser Unterredung der Angeklagte [X.] den —[X.] - allein oder gemeinsam mit den weiteren Ausbildern - auch entsprechend vorbereitet hat oder dies hat machen lassen. Diese absprache-gemäße [X.]teiligung an den Vorbereitungshandlungen begründet vorliegend ei-ne Mittäterschaft des Angeklagten [X.] , da er auf der Grundlage des ge-meinsamen [X.]s einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden [X.]itrag leistete, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erschei-nen lässt. Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte [X.]letztlich an der Erbringung weiterer, ursprünglich vorgesehener Tatbeiträge im Rahmen der Durchführung der [X.]fragungen aus zeitlichen Gründen nicht mehr mitwirken konnte. 108 - 49 - 109 c) [X.]i der [X.] am 1./2. September 2004 (Fall B.I[X.]3 der [X.]eilsgründe) ging das Tätigwerden des Angeklagten [X.]weit über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus. Vielmehr kontrollierte, überwachte und [X.] der Angeklagte [X.]den organisatorischen Ablauf dieser Übung in wesentlichen Teilen mit, indem er nach den Feststellungen gemeinsam mit den Mitangeklagten [X.] und [X.] Marschüberwachung fuhr und zusammen mit diesen entschied, ob die Übung wegen des großen Widerstandes der [X.] abgebrochen werden sollte. Zweifelsohne liegt darin ein eigener Tatbei-trag des Angeklagten [X.]

zu der gemeinsam geplanten [X.], der die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigt. 3. Nicht frei von [X.] sind auch die Ausführungen der Kammer, wonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den Überfällen jeweils —nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von dem [X.] könne, —was den Rekruten im Regelfall passiertfi sei —und woran der [jeweilige] Ange-klagte – auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligtfi war ([X.]). Inso-fern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen [X.]gehungsweise ebenfalls unzulänglich angewendet. 110 Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-dest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden [X.] eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des [X.] gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. [X.] —überfielenfi, entwaffneten und fesselten die Angeklagten, soweit sie dem —[X.] zugeteilt waren (Angeklagter S.

: [X.]lle [X.], [X.] und 3 der [X.]eilsgründe; Angeklagter [X.] : Fall [X.] der [X.]eilsgründe; 111 - 50 -Angeklagter [X.] : Fall [X.] der [X.]eilsgründe) jeweils mit weiteren Ausbil-dern die unvorbereiteten Rekruten. [X.]i einem - schon aufgrund der nicht vor-hersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die [X.]teiligten - entgegen der Auffassung des [X.]s, das insofern von —[X.] ausgeht ([X.]) - selbstver-ständlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen könnten und es daher zu tätlichen, auch schmerzhaften, Auseinandersetzungen - wie etwa mit den Zeugen [X.]
, [X.]. , De. , [X.]. , [X.]. , [X.]a. und [X.]. - kommen könnte. In diesem Fall hätten die Angeklagten nach den [X.] insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müssten sich [X.] diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit den einzelnen betrof-fenen Rekruten nicht beteiligt waren. 4. Die [X.]teiligung der Angeklagten an den jeweiligen Geiselnahmeübun-gen stellt entgegen der Ansicht des [X.]s eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 [X.], § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der [X.]griff der Misshandlung des § 30 [X.] setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß un-erheblich beeinträchtigt ([X.]St 14, 269, 271; [X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 36 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]). Die [X.]urteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines [X.]n [X.]trachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des [X.]troffenen - und richtet sich insbesondere nach [X.]er und Intensität der störenden [X.]einträchti-gung ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 36 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; vgl. auch [X.] in [X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.[X.]). 112 - 51 - 113 a) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. [X.]) - bereits das Überfallen und [X.] der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesse-lung an Händen und Füßen - über einen erheblichen [X.]raum, das Verbinden ihrer Augen, ihr —[X.] auf die [X.]defläche eines Lkws und der [X.] unzulässige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise während der Fahrt gesichert waren, jeweils für sich genommen eine erhebliche [X.]einträchti-gung des körperlichen Wohlbefindens dar. Erst Recht gilt dies für die hierbei teilweise verabreichten [X.]hläge. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen [X.] mit ih-rem gesamten Marschgepäck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren. b) Zudem beeinträchtigte die [X.] in ihrer Gesamtheit - sprich die Überfälle und die sich anschließenden —[X.] der Rekruten -, worauf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer II[X.]1.e), das körperliche Wohlbefinden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser —[X.]handlungfi über einen [X.]raum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil waren sie während der gesamten [X.] mit den Kabelbindern gefesselt. Teilweise mussten sie zusätzlich über erhebliche [X.]räume in anstrengenden Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden gegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch [X.] bereits [X.], 119, 121) oder kräftezehrende Übungen (Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie - wie dargestellt - aufgrund der vorangegangenen körperlichen Anstrengungen überwiegend am Ende ihrer körperlichen [X.]glichkeiten waren und damit die 114 - 52 -auferlegten Aufgaben und die übrige [X.]handlung als bloße Quälerei empfinden mussten. 115 c) Die [X.] ist auch eine üble und unangemessene Ein-wirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den [X.] und es an einem rechtmäßigen [X.]fehl fehlte. [X.]) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige [X.]handlung gegeben ist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen [X.]fugnisse und zu Zwecken der Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche [X.]stimmungen, rechtmäßige [X.] und [X.]fehle, so fehlt es an einer Misshandlung ([X.]St 14, 269, 271; [X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 40 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]). 116 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller st[X.]tlichen Gewalt. Dies gilt auch für die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-sung der [X.]ndesrepublik [X.]tschland (vgl. § 10 Abs. 4 [X.]) und bedürfen im militärischen [X.]reich besonderer [X.]achtung. Nach der eindeutigen Regelung des § 6 Satz 1 [X.] hat der Soldat die gleichen st[X.]tsbürgerlichen Rechte wie jeder andere St[X.]tsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 [X.] werden die grundrechtlichen Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche [X.] - 53 -rität der Untergebenen innerhalb der [X.]ndeswehr genießt einen hohen Stellen-wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-gen [X.]fehls kein anderes Mittel zur Verfügung ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 41 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; vgl. auch [X.], 321, 322 m.w.[X.]). [X.]) Vorliegend stellt die Durchführung der [X.]en jeweils einen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der [X.]ndeswehr und die Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung —[X.]/Verhalten in [X.] ist und war auch zur Tatzeit nach den [X.] der [X.]ndeswehr für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher [X.] nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im Rahmen der —Einsatzbezogenen [X.] für diejenigen Soldaten in [X.]tracht, die als Soldaten auf [X.], als freiwillig länger Dienende oder als [X.]-rufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten, vor einem Aus-landseinsatz standen. Aber selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen [X.]ndeswehrstandorten durchgeführt werden. [X.] hat dem praktischen Teil zudem eine Unterrichtseinheit mit psychologi-scher [X.]treuung vorauszugehen. Eine tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung ist nicht vorgesehen. Außerdem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. 118 Obgleich unzulässig, wurden vorliegend aber nicht einmal diese Stan-dards für die Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorberei-tende Unterrichtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Re-119 - 54 -kruten wurden nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen [X.] außergewöhnlichen, bei solchen Spezial-übungen nicht zulässigen zusätzlichen physischen [X.]lastungen (etwa in Form des gewaltsamen Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der [X.] oder des ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen [X.]lastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körper-liche Unversehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche [X.]stim-mungen, Dienstvorschriften und [X.]fehle, § 10 Abs. 4 [X.]. 5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des [X.]s, die [X.] hätten sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der [X.]ndeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche [X.]stimmungen, Dienstvorschriften oder ei-nen rechtmäßigen [X.]fehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen [X.]huldaus-schließungsgrund des § 5 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 44 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]). 120 a) § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbietet den Gehorsam gegenüber einem [X.]-fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-rechtswidriger [X.]fehl ist unverbindlich (vgl. [X.]St 19, 231, 232; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 176. Lfg. § 5 [X.] Rdn. 2). Ein [X.]fehl, dem die Verbindlichkeit fehlt, kommt lediglich als [X.] in [X.]tracht. Der Untergebene, der eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der [X.] (vgl. [X.]/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - [X.]. § 46 [X.]2 m.w.[X.]). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 5 Abs. 1 [X.] trifft ei-nen Untergebenen, der auf [X.]fehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den [X.] - 55 -bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine [X.]huld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 45 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.] m.w.[X.]). b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. [X.]St 22, 223, 225 zu § 47 [X.]). Erkennt der Untergebene die Straf-rechtswidrigkeit des [X.]fehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die [X.] nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-men des § 5 [X.] angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen [X.]fehlsverhältnisse nicht anwendbar ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 46 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; [X.]St 5, 239, 244; 22, 223, 225 [zu § 47 [X.]]). 122 Der [X.]griff —offensichtlichfi ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. [X.]R [X.] § 5 Abs. 1 [X.]huld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-nisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. [X.]-urteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-ten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle für die [X.]urteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von [X.]fehlen, [X.]lehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen ([X.]hölz/[X.], [X.]. § 5 Rdn. 13; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 176. Lfg. § 5 [X.] Rdn. 10). Auch wenn ei-nem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. [X.]R [X.] § 5 Abs. 1 [X.]huld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem [X.] - 56 -horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der [X.]fehl strafrechtswidrig ist (vgl. [X.] in [X.] - Erläuterungen zum [X.]tschen [X.]ndesrecht § 5 [X.]; [X.]St 19, 231, 233; zum Ganzen bereits [X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 47 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]). c) Dies hat das [X.] nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu [X.] [X.]weisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass die Angeklagten - entsprechend der ihnen selbst erteilten Ausbildung - die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende [X.] und/oder das [X.]hreiben des [X.]eres-führerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungsweise den —[X.]fehl 38/10fi vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer Umstände um die Unzuläs-sigkeit einer Übung —Geiselnahme/Verhalten in [X.] in der —[X.] Grundausbildungfi gewusst haben, wofür die Diskussion über die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, so sind sie - unabhängig von ihren persönlichen [X.]iträgen - insgesamt für ihre [X.]teiligungen an den je-weiligen Übungen strafrechtlich verantwortlich. 124 Im Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere die Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der [X.] in [X.]zug auf eine künftige Zulässigkeit von [X.]en in der [X.] - den [X.]hluss nahe, dass die [X.] der Übung und der diesbezüglichen —Genehmigungfi des Kompaniechefs für die [X.]teiligten jeden-falls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] war. Dies gilt umso mehr, als Art und Weise der Durchführung der Übung von den bei der —[X.] - 57 -[X.] geltenden Standards abwichen, was die [X.]teiligten aufgrund bis dahin üblichen Rekrutenausbildungen sowie ihrer eigenen Ausbildung wuss-ten. Für diesen Fall hätten die Angeklagten den strafrechtswidrigen, unverbind-lichen [X.]fehl nicht ausführen dürfen. 126 6. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-stellung hält die [X.]weiswürdigung des [X.]s hinsichtlich der subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die [X.] entlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Un-richtigkeit es keine [X.]weise gibt, den [X.]eilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die [X.]weiswürdigung des [X.]dge-richts insofern lückenhaft und widersprüchlich. a) Die Feststellung der [X.], die Angeklagten seien jeweils von einem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf deren Einlassungen, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, [X.] Anhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die [X.]wertung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die [X.]urteilung von [X.]weismitteln, darf der Tatrichter [X.] seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeu-gungsbildung auch die [X.]weisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-tigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. [X.] NJW 2006, 522, 527 - inso-fern nicht abgedruckt in [X.]St 50, 331 ff.; [X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 51 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]). Dies hat die Kammer nicht getan. 127 - 58 -b) Sie hat zwar die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände - wie die Anordnung der Übung durch die Zugführer sowie deren Mitteilung über die Genehmigung durch den Kompaniechef, den Mitangeklagten [X.]. - [X.]. [X.]lastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass den Angeklagten - ebenso wie den übrigen [X.]teiligten an dieser Übung - der Verstoß gegen die geltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvorschriften der [X.]ndeswehr bewusst und ihnen daher die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zumindest gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die [X.]weiswürdigung eingestellt. 128 [X.]) So setzt sich die [X.] nicht ausreichend mit dem nahe lie-genden Gesichtspunkt auseinander, dass sämtliche Angeklagte selbst die Aus-bildung bei der [X.]ndeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, dass eine praktische Übung —Geiselnahme/Verhalten in [X.] nicht [X.]standteil der —[X.] war und es dazu deshalb auch keine Ausbildungsvorschriften für die Grundausbildung von Soldaten gab. Gänzlich unerörtert bleibt die Tatsache, dass die Angeklagten als Ausbilder ei-ne zusätzliche, weitergehende Ausbildung erhalten hatten und ihnen in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die [X.]standteile der —[X.] von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. 129 [X.]) Das [X.] geht außerdem nicht auf die sich aufdrängende Frage nach dem Grund für die Mitteilung der beiden Zugführer [X.] und [X.] bei der Ausbilderbesprechung über die —[X.] der Übung durch den Kompaniechef ein. Dies könnte dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein gültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, sondern einfach hierauf verwiesen worden. 130 - 59 - 131 cc) Unerwähnt lässt die Kammer zudem Folgendes: Nach den [X.]eils-feststellungen war es —in der [X.]ndeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb (der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung —[X.]/[X.] durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-bildungszentren der [X.]ndeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hattefi. Deshalb war in einem [X.] [X.]hreiben des [X.]eresführerkommandos sowie in dem —[X.]fehl 38/10fi auf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der —Allgemeinen [X.]fi und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen [X.] ([X.]). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die Gespräche der Ausbilder über eine künftige Änderung der [X.] eher abwe-gig, dass gerade darüber innerhalb der Kompanie der Angeklagten nicht ge-sprochen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb. [X.]) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre Auffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten das [X.]hreiben des [X.]eresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-hungsweise den —[X.]fehl 38/10fi vom 12. April 2004 kannten. Soweit das Tatge-richt lediglich darauf verweist, dass selbst der Mitangeklagte [X.]. erklärt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide [X.]hreiben nicht bekannt gewesen seien, genügt dies nicht. [X.] hat sich mit der Glaub-haftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdrängen musste, ob dieser Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt gelassen wird auch die in [X.]hörden und st[X.]tlichen Einrichtungen übliche [X.]kanntmachung derart wichtiger Anweisungen - regel-mäßig durch unterschriftliche [X.]stätigung der einzelnen Empfänger oder Proto-kollierung der [X.]kanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwesenden Soldaten. 132 - 60 -Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ordnungsgemä-ßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide [X.]hriftstücke in dieser Ausbil-dungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. 133 ee) Im Hinblick auf die [X.]en in den [X.]llen [X.] bis 3 der [X.]eilsgründe findet außerdem keine Erwähnung, dass nach Durchführung der ersten Übung, an der der Angeklagte [X.] ebenfalls beteiligt war, eine - nicht näher geschilderte - Nachbesprechung stattgefunden hatte und das [X.] fotografisch dokumentiert worden war. Hier wäre zu erwarten gewe-sen, dass diejenigen [X.]teiligten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tat-sächliche Durchführung widersprach, Verwunderung oder Ablehnung im [X.] auf die erfolgte [X.]handlung der Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Jedenfalls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass jedenfalls der Angeklagte [X.] zumindest bei seiner Teilnahme an den weiteren Übungen sehr wohl wusste, was mit den Rekruten im [X.] geschehen wird. Dann musste sich ihm auch mindestens aufdrängen, dass sich jedenfalls einzelne Vorgänge (etwa die [X.]handlung des Zeugen [X.] ) nicht im Rahmen einer zulässigen Übung zu Ausbildungszwecken beweg-ten. Nachdem die weiteren Übungen - wie den Angeklagten bekannt war - [X.] ablaufen sollten und sich insbesondere das —[X.] jeweils an dem vorhergehenden Geschehen orientieren sollte, spricht wenig dafür, dass die Angeklagten - insbesondere gilt dies für den Angeklagten [X.]- jedenfalls zu diesem [X.]punkt noch von einer insgesamt zulässigen Übung ausgehen konnten. Dies alles hat das [X.] erkennbar nicht in seine [X.]weiswürdigung eingestellt. 134 - 61 -c) Zudem weist die [X.]weiswürdigung Widersprüche auf. 135 136 [X.]) Das [X.] führt aus, auch der Umstand, dass eine solche Übung bis zu diesem [X.]punkt noch nicht durchgeführt worden sei, habe den Angeklagten keinen Grund für weitere Nachfragen bieten müssen. Denn —sei-nerzeit – war in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede, dass die [X.] den geänderten Verhältnissen – angepasst werden sollte, so dass in der Allgemeinen Grundausbildung geänderte Ausbildungsinhalte zu erwartenfi gewesen seien ([X.]). [X.] geht damit davon aus, dass die [X.] und damit auch die Angeklagten über eine erst in der Zukunft erfolgende Änderung der [X.] diskutiert haben. Dann drängt es sich aber ge-rade auf, dass die [X.]teiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die [X.] nach den [X.]eilsfeststellungen im Intranet der [X.]ndeswehr abrufbar und damit für sie ohne weiteres zugänglich war und zudem bereits entspre-chende [X.]hulungen für die Ausbilder stattfanden, an denen die Mitangeklagten [X.] und [X.]

auch schon teilgenommen hatten - sehr wohl wussten, dass zum jeweiligen Tatzeitpunkt eine Änderung eben gerade noch nicht erfolgt und die praktische [X.] daher nach wie vor nicht zulässig war. Denn wenn einerseits über eine erst zukünftige Änderung der [X.] diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals [X.] Regeln seien bereits außer [X.] gewesen. Wieso demnach eine vermu-tete - wie auch immer geartete - bevorstehende Veränderung der Rechtslage einen Grund dafür bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschließt sich nicht. [X.]) Widersprüchlich sind zudem die Feststellungen der Kammer zu Fall [X.] der [X.]eilsgründe, wonach einerseits die Angeklagten [X.]

und [X.] an der der [X.] vorausgehenden Ausbilderbesprechung [X.] - 62 -nommen hatten, auf der unter anderem besprochen worden war, dass die [X.] beim —[X.] wieder mit einer [X.]belspritze nass gemacht und anschlie-ßend, damit sie aufgrund ihrer durchnässten [X.]eidung nicht frieren, zugedeckt werden sollten. Andererseits —vermochte die Kammer hingegen nicht mit einer für eine Verurteilung – ausreichenden Sicherheit festzustellenfi, dass die Ange-klagten [X.] und [X.]

unter anderem damit rechneten, dass die Rekruten jedenfalls wieder mit [X.]sser aus der [X.]belspritze durchnässt werden würden ([X.] f.). Wie die Kammer aufgrund der insofern eindeutigen [X.] zum Inhalt der [X.]sprechung zu dieser damit unvereinbaren Annahme kommt, ist nicht nachvollziehbar. d) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-lastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine [X.]weise gibt, den [X.]eilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-mehr auf der Grundlage des gesamten [X.]weisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. [X.]St 34, 29, 34; [X.] NJW 2007, 2274; [X.], [X.]. vom 1. Juli 2008 - 1 [X.]; [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 59 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]). Die vom [X.] als unwiderlegbar hingenommene Einlassung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, stellt sich unter [X.]rücksichtigung der zuvor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische [X.]glichkeit dar, die [X.] Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten [X.] zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur [X.], [X.]schl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 138 - 63 -1378/06; [X.] NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; [X.], [X.]. vom 1. Juli 2008 - 1 [X.]). 139 7. [X.]hließlich hält die Auffassung des [X.]s, der Überfall, das Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen Transporter stellten keine entwürdigende [X.]handlung nach § 31 Abs. 1 [X.] dar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Entwürdigende [X.]handlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der [X.] und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-spruch hat. Der Untergebene darf keiner [X.]handlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 61 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; BayObLG NJW 1970, 769, 770; [X.]hölz/[X.], [X.]. § 31 Rdn. 3; [X.] in [X.] - [X.] zum [X.]tschen [X.]ndesrecht § 31 [X.] jew. m.w.[X.]). Ob eine entwür-digende [X.]handlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 [X.] fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände ([X.], [X.]. vom 14. [X.] 2009 - 1 [X.] - Rdn. 61 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; BayObLG NJW 1970, 769, 770; vgl. auch [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 176. Lfg. § 31 [X.] Rdn. 3; [X.]hölz/[X.], [X.]. § 31 Rdn. 4). 140 - 64 -b) Daran gemessen unterfallen jedenfalls die einzelnen Geiselnahme-übungen jeweils in ihrer Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 [X.]. Insbesondere die Fesselung der Rekruten (vgl. dazu [X.]hölz/[X.], [X.]. § 31 Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten —wie [X.]refi auf die [X.]defläche eines [X.], die auf [X.] verabreichten [X.]hläge, um für Ruhe zu sorgen, das [X.] sowie die schikanösen [X.] und [X.], die den nach fast 24-stündigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter [X.]ffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 176. Lfg. § 31 [X.] Rdn. 4 m.w.[X.]) stellen entwürdigende [X.]-handlungen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst führten. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Ob-jekt. 141 IV. Die Sache bedarf daher die Angeklagten betreffend (in [X.]zug auf den Angeklagten [X.]aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung nur mehr im Fall [X.] der [X.]eilsgründe) der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. 142 Die sofortige [X.]schwerde der St[X.]tsanwaltschaft gegen den Kostenaus-spruch des angefochtenen [X.]eils, soweit es die Angeklagten betrifft, ist durch die insoweit erfolgte teilweise [X.]eilsaufhebung gegenstandslos ([X.] StV 2006, 687, 688). 143 - 65 - V. 144 Soweit die St[X.]tsanwaltschaft in [X.]zug auf den Angeklagten [X.] zu-dem rügt, die Kammer habe die ebenfalls angeklagte Tat im Fall [X.] der Ur-teilsgründe nicht abgeurteilt, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Das [X.]d-gericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt. Eine [X.]teiligung des Angeklagten [X.]im Fall [X.] der [X.]eilsgründe war nicht Gegenstand des Verfahrens. 1. Die zugelassene Anklage legt den (früheren) Mitangeklagten [X.] , [X.] , [X.].

, [X.]. , [X.]

, Ja. , [X.].

, [X.]

und [X.] im Fall [X.] der [X.]eilsgründe (—dritter Vorfallfi der Anklage - vgl. EA Bd. IX [X.]. 1283) jeweils ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender [X.]handlung zur [X.]st. Eine [X.]teiligung des Angeklagten [X.] an dieser Tat ist im [X.] nicht erwähnt. Ledig-lich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird eine Einlassung des Ange-klagten [X.] dazu dargestellt, in der er seine [X.]teiligung an dieser Übung und an derjenigen im Fall [X.] der [X.]eilsgründe (—zweiter Vorfallfi der Anklage) einräumt (EA Bd. IX [X.]. 1403 f.). Im Widerspruch dazu heißt es in der Anklage insofern abschließend: —Der Angeklagte [X.]

war, wie sich aus seiner Ein-lassung ergibt, im zweiten Fall als Mitglied des 'Überfallkommandos' und im vierten Fall bei den 'Vernehmungen' im [X.] beteiligtfi. Eine die Tat im Fall [X.] der [X.]eilsgründe wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden. 145 [X.] hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass der Angeklagte [X.] auch an der [X.] im Fall [X.] der [X.]eilsgründe teilge-146 - 66 -nommen hatte, erachtete dies jedoch nicht als Gegenstand der gegen ihn erho-benen Anklage ([X.], 151). 147 2. Soweit die St[X.]tsanwaltschaft nunmehr - entgegen der Anklageschrift, in der dem Angeklagten [X.] ausdrücklich nur zwei Taten zur [X.]st gelegt werden - auch dessen Verurteilung wegen [X.]teiligung an der (dritten) Tat im Fall [X.] der [X.]eilsgründe, erstrebt, handelt es sich um eine andere als die wirksam angeklagte Tat. a) Gegenstand der [X.]eilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO —die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstelltfi. Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelas-senen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der An-geklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur [X.]St 29, 341, 342; 34, 215, 216; [X.]R StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 33 jew. m.w.[X.]). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt ([X.]R StPO § 264 Abs. 1 Tatidenti-tät 33 m.w.[X.]). Vorliegend schildert der [X.] keine Vorgänge, aus [X.] sich eine Strafbarkeit des Angeklagten [X.] im Fall [X.] der [X.]eils-gründe ergeben könnte. Vielmehr wird ausschließlich seine [X.]teiligung im Fall [X.] wiedergegeben. Die uneinheitlichen und teils widersprüchlichen [X.]hilde-rungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vermögen eine wirksame Anklageerhebung auch insofern nicht herbeizuführen (vgl. oben Ziffer I[X.]2). 148 b) Unerheblich ist insofern - entgegen der Auffassung der Revision -, dass das Tatgeschehen dieses Vorfalls im [X.] enthalten ist, soweit die Anklage diesbezüglich andere Personen als Täter beschuldigt. Zur Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO gehört zwar nicht nur der in der Anklage umschriebene 149 - 67 -Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (st. Rspr., vgl. [X.]St 32, 215, 216; [X.]R StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 33 jew. m.w.[X.]). Die Einbeziehung weiterer, von der Anklage nicht beschriebener [X.] in den Tatbegriff kommt allerdings nur in [X.]tracht, falls auch der in der Anklage nicht erwähnte, mit dem geschilderten Geschehen eine Einheit erge-bende Vorgang das Verhalten desselben Angeklagten betrifft. Denn Tat im Sin-ne des § 264 Abs. 1 StPO kann stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur [X.]st gelegte Vorkommnis sein ([X.]St 32, 215, 216 f.). Demgemäß kann [X.] das Geschehen im Fall [X.] der [X.]eilsgründe, das einen von der Tat [X.] der [X.]eilsgründe trennbaren, sich damit nicht überschneidenden Vorgang darstellt und das mit der Anklage den (früheren) Mitangeklagten des Angeklag-ten [X.] zur [X.]st gelegt wird, nicht als Teil der Tat gelten, die den Gegen-stand des gegen den Angeklagten [X.]erhobenen [X.] bildet. V[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: 150 1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich oder konkludent in die gegenständliche unzulässige [X.] einge-willigt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 [X.] schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der Würde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der [X.]n-deswehr. Die ehr- und körperverletzende [X.]handlung durch Vorgesetzte stellt einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-ler st[X.]tlichen Gewalt zum [X.]hutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 151 - 68 -Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den St[X.]t handelnde Amtsträger oder [X.]dienstete durch das subjektive Einverständnis des [X.] nicht frei-gestellt werden ([X.], [X.]. vom 14. Januar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 66 [vor-gesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; vgl. auch [X.], 2343, 2344; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 176. Lfg. § 30 [X.] Rdn. 10 m.w.[X.]). 2. § 30 [X.] kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. § 30 [X.] geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-delikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-gemeine Strafrecht gerade in den schwereren [X.]llen der Untergebenenmiss-handlung nicht durch das [X.] gemildert werden darf ([X.], [X.]. vom 14. Ja-nuar 2009 - 1 [X.] - Rdn. 67 [vorgesehen zum Abdruck in [X.]St 53, 145 ff.]; vgl. auch [X.] NJW 1970, 1332 zu § 226 StGB aF; [X.]hölz/[X.], [X.]. § 30 Rdn. 28; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 176. Lfg. § 30 [X.] Rdn. 18; [X.], Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. [X.]). 152 3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der [X.] gelangen, eine Strafbarkeit gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 [X.] liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-lung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der Fesselung an Händen und Füßen -, deren Verbringens mit verbundenen Augen auf die [X.]defläche des [X.] und deren begleiteten [X.] 153 - 69 -den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB, zumin-dest aber den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den [X.]ick zu nehmen haben. [X.] [X.]hl Elf [X.] [X.]

Meta

1 StR 205/09

28.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 1 StR 205/09 (REWIS RS 2009, 910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 910

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