Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 1 StR 554/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5703

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 554/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung

- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Januar 2009, an der teilgenommen haben: [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2007 wird verworfen. Der [X.]schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhal-ten. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.] waren zwei Taten, welche dem Angeklagten zur [X.]st gelegt wurden. Dabei hat das [X.] den Angeklagten im Fall [X.]1 der Urteilsgründe ([X.] im zweiten Quartal 2004) wegen Misshandlung gemäß § 30 Abs. 1 [X.] zu einer Geld-strafe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt. Im Fall [X.]2 der Urteils-gründe ([X.] im dritten Quartal 2004) hat es ihn dagegen von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und mit entwürdigender [X.]handlung (§ 31 Abs. 1 [X.]) freigesprochen. 1 - 4 -Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die näher ausgeführte Sach-beschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Mit der zu [X.] des Angeklagten eingelegten Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird [X.] die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Revision der St[X.]tsanwalt-schaft wird vom [X.] vertreten und richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten im Fall [X.]2 der Urteilsgründe ([X.] im dritten Quartal 2004). [X.]treffend den Fall [X.]1 der Urteilsgründe ([X.]übung im zweiten Quartal 2004) beanstandet die [X.]schwerdeführerin die fehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-letzung und entwürdigender [X.]handlung. Während das Rechtsmittel des Ange-klagten keinen Erfolg hat, ist das Urteil auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren [X.] - aufzuheben. 2 I. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte - Stabsunteroffizier - war in [X.] in der [X.] des 7. Instandsetzungsbataillons der [X.] als Hilfsausbilder tätig. [X.]i dieser Kompanie, die in der [X.] stationiert war und die vom früheren Mitangeklagten [X.]

geführt wurde, handelte es sich um eine reine Ausbildungskompanie, der jeweils zu [X.] neue Rekruten zur dreimonatigen Grundausbildung zugewiesen wurden. 4 2. Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - galt für die Ausbil-dung der Rekruten die —Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1fi ([X.]), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der [X.] - 5 -Grundausbildung und sah für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung —Geiselnahme/Verhalten in [X.] nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach längeren Überlegungen im [X.] eine geänderte [X.] herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in [X.] trat. Diese enthielt einen neuen Teil —Basisausbildung EAKKfi ([X.]) mit dem Ziel, bereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu erlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistün-dige, vom Kompaniechef durchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine prakti-sche Übung - über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie über die Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren [X.]wältigung vor. Diese geänderte [X.] war seit 19. Juli 2004 im Intranet der [X.] abrufbar. [X.]reits zuvor fanden im [X.] in [X.] Lehrgänge statt, in denen Zugführer von [X.] für die Ausbildung nach der neuen [X.] geschult wurden, um als Multiplika-toren für die übrigen Ausbilder zu fungieren. Die Übung —Geiselnahme/Verhalten in [X.] ist ein Abschnitt der —Einsatzbezogenen [X.], die von der [X.] für diejeni-gen Soldaten auf [X.], freiwillig länger dienende Soldaten oder [X.]rufssoldaten vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den [X.]fehl be-kommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde von der [X.] nur an drei Standorten im [X.] durchgeführt, wo-zu die [X.] aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. Die Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen 6 - 6 -verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den [X.]en, auf die Knie oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an einen Ort verbracht, an dem eine —[X.] stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-ren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen [X.]las-tungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark [X.] und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen ma-chen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-ßen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst realisti-schen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und Schüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die früheren Mitangeklagten [X.]und [X.]hatten eine solche —Einsatzbezogene [X.] bereits absolviert. 3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten Standorte eine Ausbildung —Geiselnahme/[X.] durchgeführt worden war, die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das Heeresführerkommando der [X.] in einem als —[X.] - nur für den [X.] gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass diese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der —Einsatzbezogenen Zusatz-ausbildungfi in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren durchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-schulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die 7. Ausbildungskompanie in [X.]. Außerdem war in dem —[X.]fehl 38/10fi vom 12. April 2004 die Ausbildung über das Thema —Verhalten in [X.] aus-schließlich dem [X.] zugewiesen worden. 7 - 7 -Dass der Angeklagte dieses Schreiben oder den [X.]fehl kannte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. 8 4. Anfang April 2004 begannen in der [X.] etwa 80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-monatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren Zugführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D.

und [X.].

waren. a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren [X.]punkt im Verlauf des zweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der —[X.] in [X.] eine [X.] einzuführen. Vor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde der grobe Ablauf der [X.] erörtert. Die beiden Zugführer [X.]und [X.]. [X.], die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen [X.] zu [X.], bei dem zum Schluss die —[X.] mit anschließendem —[X.] er-folgen sollte. Weder der [X.] noch die [X.] standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht bekannt. 9 Die beiden Zugführer D.

und [X.].
teilten neben fünf weiteren Ausbildern den Angeklagten für das —[X.] ein. Sie sollten die Rekruten in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschließend sollten die Rekruten auf der [X.]defläche eines [X.] zum Standortübungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen [X.]grube ihr —[X.] durchzuführen. Für dieses 10 - 8 -Verhör teilten die beiden Zugführer den früheren Mitangeklagten [X.] ein. Diesem sagte [X.], das —[X.] solle —etwa so wie in [X.]fi, im [X.], ablaufen, wo der frühere Mitangeklagte [X.]eine [X.] absolviert hatte. 11 Das [X.] sah sich nach —der bisherigen [X.] nicht in der [X.]ge aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzel-heiten der [X.] erörtert wurden. Die beiden Zugführer [X.] und [X.]. teilten den Anwesenden mit, die geplante [X.] sei vom Kompaniechef —abgesegnet wordenfi. Tatsächlich hatte [X.] eine solche Übung auch genehmigt. b) Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-den Zugführer [X.] und [X.].

den angetretenen Rekruten, im Raum [X.] seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und sämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr gesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-setzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass etwas [X.]sonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die Rekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. [X.] manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden, um die Übung zu beenden, müssten sie nur das Wort —[X.] nennen, das in der Grundausbildung als Synonym für —[X.] oder —[X.] verwendet wurde und durchaus negativ behaftet war. 12 - 9 -c) Die sechs [X.]teiligten des —[X.]sfi hatten einen Hinter-halt im Gelände eingerichtet. Sie trugen [X.]kleidung, hatten aber teil-weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-ladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor Ort. Spätestens jetzt besprachen die sechs Ausbilder, den Rekruten damit die Hände auf den Rücken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die Kabelbinder in die Haut schnitten. 13 Die erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 ein. Das —[X.] lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie dann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu überrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen [X.] - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten [X.] um [X.]angehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-lich freiwillig nach. [X.]i manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde der Zeuge [X.]

von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte einer der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden [X.]

s Hände mit den [X.] auf den Rücken gefesselt und zusätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen [X.]

in einen Haltegriff, so dass dessen 14 - 10 -[X.]in verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen [X.]gab es bei der Entwaffnung eine —kleine Rangeleifi, bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge [X.]. wurde bei dem [X.] in einen Würgegriff genommen und zu Boden gebracht. 15 Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf den Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit [X.] auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Der Zeuge Sc. wurde vom Angeklagten gefesselt. Als der Zeuge auf Frage erklärte, der Sitz der Kabelbinder sei —o.k.fi, zog der Angeklagte die Kabelbinder bewusst noch fester zu, so dass sie nunmehr zu stramm saßen, dem [X.]hmerzen verursachten und es später Schwierigkeiten bereitete, ihn davon zu befreien. Deswegen wurde der Angeklagte wegen Misshandlung (§ 30 Abs. 1 [X.]) verurteilt. [X.]i dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem Taschenmesser zu durchtrennen, trug der Zeuge Sc. eine leichte Schnitt-verletzung davon. [X.]i den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken da-von; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Ar-men. Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; mögli-cherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den [X.] gezogen. d) Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer [X.] gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, wurden sie auf die [X.]defläche eines [X.] verladen. Dabei wurde ein Rekrut —in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschobenfi. Ein an-derer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-stieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten [X.] - 11 -grube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der Angeklagte - auf dem Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass die Rekruten [X.] redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er ei-nen leichten Schlag - zumeist auf [X.]. Dies war - mit Ausnahme der Schläge, die der Zeuge [X.]

bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse einen schmerzhaften Krampf in den [X.]inen. e) Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der [X.]grube [X.], wurden die Rekruten einzeln von der [X.]defläche geholt, wobei darauf ge-achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim —[X.] allerdings auf den [X.]boden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Ausbilder zurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten. 17 Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten [X.] und den ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-getrennten [X.]reich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-rem [X.] an eine steile [X.]wand anzulehnen. Es begann dann das vom [X.]n [X.]geleitete —[X.]. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz allgemein in gebrochenem [X.]. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-kruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-klagte [X.]unterschiedlichen —[X.]handlungenfi, die er sich ausgedacht hatte. 18 So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken [X.] Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-den gegenüber hinknien. [X.] wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-19 - 12 -ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte [X.], dass beide in den [X.] fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen Baum stellen und sich mit dem behelmten [X.] daran anlehnen. Ihnen wurden die Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit Mühe halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den [X.] befreit und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen. Den [X.]fasste der Angeklagte [X.]

dabei am Kragen und [X.] ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich erschwert wurde und der Zeuge mit dem [X.] auf den [X.]boden aufschlug. Wieder an-dere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm vor dem Körper oder über dem [X.] halten. Für den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des Angeklagten [X.]nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen der-gestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem [X.] wurde. 20 Aus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit Wasser bespritzt. Dem Zeugen [X.]

wurde, während er von oben herab nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. [X.]n Rekruten wurde [X.] unter die [X.]eidung geworfen und wieder andere [X.] mit beidem - [X.] und Wasser - —traktiertfi. Da der nasse [X.] an der [X.]ei-dung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie sich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen 21 - 13 -beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen [X.]. 22 Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte [X.]

und ein Hilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-rer den Rekruten festhielt. Der Zeuge [X.]

wurde im [X.]ufe seiner [X.]-fragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-schlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein Mund gewalt-sam geöffnet, indem der Angeklagte [X.]

oder in dessen [X.]isein ein Hilfs-ausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge [X.] keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss seiner [X.]se geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die [X.]se ge-pumpt. Der Angeklagte [X.]verhöhnte ihn anschließend als —[X.] Als der Zeuge [X.]

daraufhin seinerseits den Angeklagten [X.] beleidig-te, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-lischen Gegenstand an den [X.] gehalten und hörte einen Maschinengewehr-verschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-schinengewehr werde ihm an den [X.] gehalten, und er wusste, welche Verlet-zungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-sächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in [X.] Entfernung befand. Auch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-selten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen [X.] der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den 23 - 14 -Mund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in die [X.]se gepumpt. 24 f) Als der Angeklagte eine der Gruppen auf dem Pritschenwagen zur [X.]grube begleitet hatte, hatte er gesehen, wie Rekruten - noch immer gefes-selt und mit verbundenen Augen - im [X.] knieten oder auf ihren Fersen hock-ten. Der Zeuge Sc. wurde von dem früheren Mitangeklagten [X.] und dessen Hilfsausbildern mit der Kübelspritze nass gemacht und ihm wurde [X.] unter die [X.]eidung geworfen. Anschließend wurde er von seinen Fesseln befreit und musste zusammen mit einem Kameraden einen Baumstamm halten. Da dieser zu schwer war, ließen sie ihn fallen, woraufhin ihnen ein leichterer gege-ben wurde, den sie vor dem Körper halten mussten. Währen[X.]essen befragte der Angeklagte, der in der [X.]grube verblieben war, den [X.]. nach dem Kompaniechef. Als dieser antwortete, er wisse das nicht, beschimpfte ihn der Angeklagte als —[X.] Als der Zeuge Sc. den Angeklagten [X.] ebenfalls beleidigte und den Baumstamm fallen ließ, fasste ihn der [X.] an den H[X.]ren, zog seinen [X.] nach hinten und sagte —Shoot him!fi. Ob der Angeklagte davor wusste, was mit den Rekruten in der [X.]grube im Einzelnen geschah, konnte die Kammer nicht feststellen. g) Das —[X.] einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von [X.] und [X.] befreit, bevor sie den [X.]fehl erhielten, zur Kaserne zurück zu [X.]. Der Zeuge [X.]

konnte, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von zwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Im [X.] an die Übung fand eine Nachbesprechung statt. 25 - 15 -5. Im dritten Quartal 2004 begannen etwa 160 Rekruten ihre Allgemeine Grundausbildung in der [X.] in [X.], die auf drei Ausbildungszüge verteilt wurden. Zugführer waren unter anderem die beiden Hauptfeldwebel [X.]

und [X.]. . Der Angeklagte war als Gruppenführer im dritten Zug eingesetzt. Nach den Planungen der Zugführer [X.]und [X.].

sollten auch in diesem Quartal [X.]en stattfinden - [X.] jedoch für jeden Zug gesondert. Zunächst sollte der dritte, von Hauptfeld-webel [X.]. geführte Zug die Übung absolvieren. 26 a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August 2004 fand deshalb wiederum eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte teilnahm. Dabei wurde erneut der grobe Ablauf der [X.] erörtert. Die beiden Zugführer [X.]

und [X.].

beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Schießübung des dritten Zuges am 24. August 2004, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte, auf einen zu-vor nicht angekündigten nächtlichen [X.] zu schicken, bei dem sie zum Schluss überfallen, entwaffnet und gefesselt werden sollten. [X.] sollten sie mit einem Fahrzeug zum —[X.] gebracht werden, das [X.] im [X.] des Kasernenblocks 6, in dem der dritte Zug untergebracht war, stattfinden sollte. 27 Der Angeklagte sollte seine Gruppe auf dem Marsch begleiten, damit sich die Gruppe nicht verläuft; er sollte also weder am Überfall noch am Verhör teilnehmen. Ob bei dieser Ausbilderbesprechung bereits Einzelheiten der Stati-onen —Überfallfi und —[X.] erörtert wurden, konnte das [X.] nicht fest-stellen. Allerdings wurde zu der Station —[X.] gesagt, dass sich die [X.] Ausbilder am Vorgehen in der [X.]grube orientieren sollten. 28 - 16 -b) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die dienstplanmäßige Schießübung absolviert hatten, kehrten sie gegen 0.00 Uhr zur Kaserne zurück. Von dem Zugführer [X.]. wurde ihnen mitgeteilt, im Raum [X.] habe es terroristische Anschläge gegeben und die Bahnstrecke müsse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erwähnte er nicht. [X.] erklärte er den Rekruten, dass sie die Übung jederzeit durch Nennung des Wortes —[X.] beenden könnten. Nur wenige der Rekruten verstanden die-ses Wort als Synonym für —[X.]; für die meisten hatte es keine spezielle [X.]deutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenführer los. 29 c) Währen[X.]essen bereitete sich das —[X.] - wie bereits bei der Übung im Juni 2004 - vor. Vor Ort wurden die daran [X.]teiligten von den [X.] [X.] und [X.].

eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem Überfall wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Außerdem sollte ihnen ein Wäschebeutel über den [X.] gezogen werden. [X.]im Anlegen der Kabelbinder sollte erneut darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. Da sich der Angeklagte bei der Übung im zweiten Quartal im [X.] befunden hatte, wusste er in etwa, was auf die Rekruten zukommen würde. 30 In den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten, auch die Gruppe des Angeklagten, die er begeleitete, nach einem etwa 20 Ki-lometer langen Marsch auf dem Rückweg zur Kaserne. Als sie an den [X.] gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall ei-nes gezündeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und nach fast 24 Stunden Dienst zu erschöpft und auch zu überrascht, um noch größeren Widerstand zu leisten. Nach einem Schusswechsel leisteten die [X.] - 17 -kruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. [X.] Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden gedrückt oder gerissen. Als sich der Zeuge [X.]verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die Schulterstütze eines Gewehres in den Rücken. 32 Nachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die Hände mit [X.] auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. [X.]i dem [X.]. saßen sie aber so eng, dass er Druckspuren auf der Haut davontrug. Der [X.] [X.]. erlitt durch die Fesselung Schürfwunden und bei dem Zeugen [X.]

, dem zusätzlich auch die Füße gefesselt wurden, schnitten die Kabelbinder in das Fleisch, so dass Abdrücke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten wurde zudem ein Wäschebeutel über den [X.] gezogen oder ihnen wurden die Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Neben dem [X.] des Zeugen [X.].

wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die Schläfe gehalten. d) Anschließend wurden die Rekruten auf die [X.]defläche eines herange-fahrenen [X.] gesetzt und in das Fahrzeug hineingeschoben. Der Zeuge [X.] , der an Händen und Füßen gefesselt war, wurde zum Fahr-zeug getragen und auf die [X.]defläche gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur [X.] fuhren zwei Ausbilder auf der [X.]defläche mit, um die Rekruten zu befra-gen und um für Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge [X.] , der mit seinem Bauch auf dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte, sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedrückt und ge-schlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Der Zeuge [X.] wurde mit der [X.] eines Gewehrs angestoßen, was —nicht übertrieben weh tat, aber auch nicht angenehmfi war. Dem Zeugen [X.]

wurde, wenn er eine Frage falsch 33 - 18 -beantwortet hatte, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in seine Ober-schenkelregion gedrückt, was Schmerzen verursachte. 34 Auch der Angeklagte fuhr mit dem Sprinter zurück zur Kaserne. Für die Kammer blieb jedoch offen, ob er sich dabei auf der [X.]defläche oder in dem abgetrennten Führerhaus befand. e) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen fuhr das Fahrzeug rückwärts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 40 cm dicke [X.]chsprung-matte heran. Zum —[X.] wurden die Rekruten bis an die [X.]dekante des Sprinters gezogen und sie wurden dann entweder zum Springen aufgefordert oder hinunter gestoßen. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen konnten, Angst und Unsicherheit erzeugt werden. Daran beteiligte sich auch der Angeklagte, indem er die Rekruten zum Springen aufforderte. 35 f) Sodann wurden die Rekruten in den [X.] des Kasernenblocks [X.]. Die Rekruten sollten sich zunächst in einem [X.]raum hinknien und wurden weiterhin befragt. Dann wurden sie nacheinander in einen anderen Raum gebracht und dort weiter verhört. Als der Zeuge [X.]

als einziger im [X.] Raum war und versuchte die Tür zuzuschlagen, um sich zu befreien, stieß ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem [X.] gegen die Wand prallte. Der Zeuge [X.] wurde anschließend in einem anderen Raum auf einen Stuhl ge-setzt und weiter befragt. Als er weiterhin nicht antwortete, wurde er mit einem harten, länglichen Gegenstand fest auf Arme, [X.]ine und Rücken geschlagen. Dies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in einen anderen Raum gebracht, wo seine [X.]eidung mit Wasser durchnässt wurde, während er weiter-hin befragt wurde. Schließlich wurde er in den [X.]flur hinausgebracht, wo er 36 - 19 -sich hinknien musste. Dort blies ihm ein Ausbilder Rauch unter das Dreiecktuch und es wurde ihm ein heißer Gegenstand an seinen [X.]en gedrückt. 37 Dem Zeugen [X.]. wurde während der [X.]fragung mit einer [X.]mpe ins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien und mit dem [X.] auf einem Waschbecken abstützen. Nachdem er in dieser Stellung einige [X.] ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er wurde - ebenso wie drei weitere Rekruten - mit Wasser nass gemacht. Der Zeuge [X.]. musste sich hinknien und seinen [X.] an die Wand anlehnen. In dieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen Schlag auf [X.]. Der Zeuge [X.].

wurde im [X.] herum und gegen die gepolsterten Wände geschubst. Auch dem [X.]. wurde Zigaretten-rauch ins Gesicht geblasen. Außerdem wurde er mit einem Eimer Wasser übergossen und ihm der leere Eimer auf den [X.] gestellt, wodurch er sich ge-demütigt fühlte. g) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die Übung für die [X.] beendet. Die Rekruten wurden von den [X.] befreit und konn-ten auf ihre Stube gehen. [X.]i dem Zeugen [X.] saßen die [X.] so streng, dass sie zunächst nicht gelöst werden konnten und erst von ei-nem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten. 38 Für die Kammer ließ sich in der [X.]weisaufnahme nicht klären, wo sich der Angeklagte während des gesamten Verhörs seiner Gruppe im [X.] auf-hielt. Der Angeklagte hatte zwar gesehen, wie der Zeuge [X.]. in einem Vernehmungsraum auf einem Stuhl saß. Ob er auch mitbekommen hat, was im [X.] mit den anderen Rekruten geschehen war, konnte die Kammer nicht klä-ren. 39 - 20 -h) Auch die übrigen Gruppen des dritten Zuges wurden im [X.]ufe der Nacht überfallen, gefesselt und in dem [X.] verhört. Aufgrund der [X.]weisauf-nahme steht für die Kammer jedoch nicht fest, dass der Angeklagte daran [X.] war. 40 41 Zu einem späteren [X.]punkt erklärte der Zugführer [X.]. den Rekru-ten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten hätten. [X.] Der Revision des Angeklagten bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 2008 und in der [X.] dargelegten Gründen der Erfolg versagt, da eine Überprüfung des [X.] weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben hat. 42 I[X.] Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshand-lung und entwürdigender [X.]handlung in zwei tatmehrheitlichen Fällen erstrebt, hat Erfolg. 43 1. Das [X.] hat den Angeklagten lediglich im Fall [X.]1 der Urteils-gründe wegen der strengen Fesselung des [X.]. mit den Kabelbin-dern einer Misshandlung nach § 30 Abs. 1 [X.] für schuldig befunden. [X.]züg-lich der weiteren Geschehnisse bei dieser Übung sowie im Hinblick auf den 44 - 21 -Vorfall am 24./25. August 2004 hat es eine Strafbarkeit hingegen verneint. [X.] wird schon die Annahme der Kammer, dass sich der Angeklagte im Fall [X.]1 der Urteilsgründe bezüglich des Geschehens in der [X.]grube nicht straf-bar gemacht habe, da er sich das, was —später der frühere Mitangeklagte [X.]in der [X.]grube mit den Rekruten angestellt [X.] ([X.]), nicht zurechnen lassen müsse, weil es keinen gemeinsamen [X.] gegeben habe, von den Urteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft. a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-ten Umständen des konkreten Falles in wertender [X.]trachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 m.w.[X.]). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur [X.]st fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-nen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.[X.]). Dabei kann bei einem mehrakti-gen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden [X.]itrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die [X.] ihrer rechtlichen [X.]urteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt. 45 - 22 -b) Nach den Feststellungen des [X.] wusste der Angeklagte aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbesprechung, dass die unter anderem von ihm ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der nachfolgenden [X.]fra-gungen dienten, die —etwa so wie in [X.] – [X.] (vgl. [X.]) sollten. Diese Art und Weise der Durchführung der Verhöre teilte der Zugführer [X.] ausweislich der Urteilsgründe dem früheren Mitangeklagten [X.] bei dieser [X.]sprechung mit. Der [X.] muss diese [X.] (—in der [X.]sprechungfi) dahin verstehen, dass dies für alle an der Ausbilderbesprechung [X.]teiligten hörbar war. Die [X.] belegen zudem, dass sämtli-chen [X.]teiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der [X.] und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass das Verhör - wie auch bei den [X.]en im Rahmen der —Einsatzbezo-genen [X.] - jeweils unter psychischen und physischen [X.]lastun-gen erfolgen sollte, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was das [X.] —aufgrund der bisherigen [X.] nicht zu klären ver-mochte - weitere Einzelheiten dazu von den [X.]teiligten nicht erörtert wurden und der Angeklagte nicht wusste, was in der [X.]grube letztlich im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu er-heblichen [X.]einträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten (dazu näher unten Ziffer I[X.]4.b) kommen würde. Hinzukommt, dass sich der Angeklagte selbst jedenfalls zeitweilig in der [X.]grube aufhielt und sich aktiv an der [X.]fragung des [X.]. beteiligte. Hierbei ging er sogar soweit, dass er den Rekruten, nachdem dieser einen Baumstamm, den er zusammen mit einem Kameraden vor seinem Körper hätte halten sollen, fallen gelassen hatte, beleidigte, an den H[X.]ren fasste und seinen [X.] nach hinten zog. [X.] legen die gemeinsame Erörterung der [X.] ohne weite-re Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden aktiven [X.]teiligung des Angeklagten an dieser Übung nahe, dass ihm die [X.] - 23 -naue Vorgehensweise bei den Verhören in der [X.]grube zumindest gleichgül-tig war. 47 [X.] hat der Angeklagte die Verhöre und auch die damit einhergehenden erheblichen [X.]einträchtigungen der körperlichen Unversehrt-heit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass er diese gemeinsam mit weiteren Ausbildern überfallen, entwaffnet, gefesselt und zur [X.]grube verbracht hat. Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung freie Hand. Die [X.]iträge des —[X.]sfi und derjenigen, die das Verhör durchführten, ergänzten sich - dem [X.] entsprechend - arbeitsteilig. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei [X.] eigenen Handeln bei den Überfällen und bei der [X.]fragung des [X.]. in der [X.]grube - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbil-dung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit [X.], der teils gewaltsamen Überwältigungen und der [X.]handlung des [X.]. - die erhebliche [X.]einträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die in diesem Zusam-menhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von seinem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und der [X.]fra-gung durch den Angeklagten selbst und die damit zusammenhängenden [X.]ein-trächtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjeni-gen bei den Geschehnissen bei den übrigen [X.]fragungen. Allein die Steigerung der Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa dem Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geisel-nahmeübung insgesamt eine andere, von dem Angeklagten nicht mehr vorge-stellte Qualität der [X.]einträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hät-te. [X.] Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen [X.]teiligten von [X.]deutung. - 24 -c) Der vom [X.] vorgenommenen Differenzierung zwischen dem Überfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-den. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende [X.] und bildete einen unverzichtbaren [X.]standteil der insgesamt unzulässigen (dazu unten Ziffer I[X.]4.c) [X.]. Der an dieser Übung beteiligte Angeklagte muss sich deshalb die Geschehnisse der gesamten Übung zurech-nen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten [X.] gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der [X.]grube auszuführenden [X.], Kniebeugen, Liegestütze, das Haltenmüssen von Baumstämmen und die Scheinerschießungen stimmen nach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensität der [X.]einträchtigung mit den Vorgehensweisen bei den zulässigen [X.]en, die unter an-derem in [X.] durchgeführt werden, überein, so dass dies nahe liegend von dem gemeinsamen [X.] umfasst und somit dem Angeklagten zurechen-bar war. 48 d) Unabhängig davon erfüllt entgegen der Auffassung des [X.] bereits der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der [X.]fragung des [X.]n Sc. in der [X.]grube dessen [X.] an den H[X.]ren nach hinten gezogen hat, nachdem dieser zuvor - wie der Angeklagte mitbekommen hatte - in gefes-seltem Zustand mit Wasser nass gemacht und ihm [X.] unter die [X.]eidung geworfen worden war, bevor er bis zur Erschöpfung einen Baumstamm halten musste, den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 [X.] (zu § 31 [X.] vgl. unten Ziffer I[X.]7). Insofern bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, dass diese Vorgehensweise selbstredend nicht von der Anordnung einer vermeintlich rechtmäßigen Übung gedeckt war. 49 - 25 -2. Auch im Fall [X.]2 der Urteilsgründe nimmt die Kammer bei der [X.]urtei-lung der Strafbarkeit des Angeklagten wegen seiner [X.]teiligung an der Geisel-nahmeübung vom 25. August 2004 rechtsfehlerhaft eine Aufspaltung der [X.] vor und bewertet deren einzelne Abschnitte jeweils isoliert. Der [X.] leistete auch in diesem Fall einen notwendigen [X.]itrag zur [X.] der [X.], indem er seine Gruppe - offensichtlich um [X.] wie beim [X.] zu vermeiden - zum Überfallort und nach dem Überfall den Transport der Rekruten begleitete sowie bei deren —[X.] tätig war. Dafür, dass dem Angeklagten zudem hier die vom gemeinsamen [X.] gedeckte [X.] schon deshalb in ihrer Gesamtheit zurechenbar ist, soweit nicht einzelne Exzesse vorlagen, spricht, dass er die [X.] in der [X.]grube teilweise miterlebt hatte und daher nahe lie-gend wissen musste, was die Rekruten zu erwarten hatten. 50 Der [X.] kann daher offen lassen, ob der —[X.], durch den ein Gefühl von Angst und Unsicherheit bei den Rekruten erzeugt werden sollte, für sich genommen eine nicht nur unerhebliche [X.]einträchtigung der körperli-chen Unversehrtheit darstellt. 51 3. Nicht frei von [X.] sind auch die Ausführungen der Kammer, wonach sie im Fall [X.]1 der Urteilsgründe im Hinblick auf das Geschehen bei den Überfällen —nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von dem [X.] könne, —was den Rekruten im Regelfall passiertfi sei —und woran der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt warfi ([X.]). Auch insofern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen [X.]gehungsweise unzulänglich angewendet. 52 - 26 -Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-dest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden [X.] eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des [X.] gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. [X.] —überfielfi, entwaffnete und fesselte der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Ausbildern die unvorbereiteten Rekruten. [X.]i einem - schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die [X.]teiligten - entgegen der [X.] des [X.], das insofern von —[X.] ausgeht ([X.]) - selbstverständlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen und es zu tätlichen, auch schmerzhaften Auseinandersetzungen - wie etwa mit dem Zeugen [X.]

- kommt. In diesem Fall hätte der Angeklagte nach den Feststellungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müsste sich damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-troffenen Rekruten nicht beteiligt war. 53 4. Die [X.]teiligung des Angeklagten an der gegenständlichen [X.]übung in den Fällen [X.]1 und 2 der Urteilsgründe stellt entgegen der Ansicht des [X.] jeweils eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1 [X.], §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der [X.]griff der Misshandlung des § 30 [X.] setzt ebenso wie der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB eine üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, 269, 271). Die [X.]urteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven [X.]trachters - nicht nach dem subjektiven Emp-finden des [X.]troffenen - und richtet sich insbesondere nach [X.]er und Intensi-54 - 27 -tät der störenden [X.]einträchtigung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.[X.]). 55 a) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. [X.]) - bereits das Überfallen und Überwäl-tigen der Rekruten, ihre Fesselung mit [X.] - erst recht die Fesselung an Händen und Füßen in einem Fall - über einen erheblichen [X.]raum, das Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die [X.]defläche eines [X.] und der anschließende unzulässige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise während der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten Schläge jeweils für sich genommen eine erhebliche [X.]einträchtigung des kör-perlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen [X.] mit ihrem ge-samten Marschgepäck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin erschöpft waren. b) Zudem beeinträchtigte die [X.] in ihrer Gesamtheit - sprich die Überfälle und die sich anschließenden Verhöre der Rekruten -, wor-auf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer I[X.]1.c), das körperliche Wohlbe-finden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser —[X.]handlungfi über einen [X.]raum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil waren sie während der gesamten [X.] mit den [X.] gefesselt. Teilweise mussten sie zusätzlich über erhebliche [X.]räume in anstrengenden Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden gegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch [X.] bereits [X.], 119, 121) oder kräftezehrende Übungen (Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie - wie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen 56 - 28 -Anstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten [X.] und damit die auferlegten Aufgaben und die übrige [X.]handlung als bloße Quälerei empfinden mussten. 57 c) Die [X.] ist auch eine üble und unangemessene Ein-wirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den [X.] und es an einem rechtmäßigen [X.]fehl fehlte. [X.]) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige [X.]handlung gegeben ist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen [X.]fugnisse und zu Zwecken der Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche [X.]stimmungen, rechtmäßige [X.] und [X.]fehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271). 58 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller st[X.]tlichen Gewalt. Dies gilt auch für die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-sung der [X.] (vgl. § 10 Abs. 4 [X.]) und bedürfen im militärischen [X.]reich besonderer [X.]achtung. Nach der eindeutigen Regelung des § 6 Satz 1 [X.] hat der Soldat die gleichen st[X.]tsbürgerlichen Rechte wie jeder andere St[X.]tsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 [X.] werden die grundrechtlichen Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-rität der Untergebenen innerhalb der [X.] genießt einen hohen Stellen-59 - 29 -wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-gen [X.]fehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.[X.]). 60 [X.]) Vorliegend stellt die Durchführung der [X.]en jeweils einen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der [X.] und die Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung —[X.]/Verhalten in [X.] ist und war auch zur Tatzeit nach den [X.] der [X.] für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher [X.] nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im Rahmen der —Einsatzbezogenen [X.] für diejenigen Soldaten auf [X.], freiwillig länger Dienende oder [X.]rufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in [X.]tracht. Selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen [X.] durchgeführt werden. [X.] hat dem praktischen Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer [X.]treuung vorauszugehen. [X.] tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht statt. Zudem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. Obgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-richtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Rekruten wurden nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen [X.] außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht zulässi-gen zusätzlichen physischen [X.]lastungen (etwa in Form des gewaltsamen 61 - 30 -Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen [X.]-lastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unver-sehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche [X.]stimmungen, Dienstvorschriften und [X.]fehle, § 10 Abs. 4 [X.]. 5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des [X.], der Angeklagte hätte sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil er von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen sei. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der [X.], sein Verhalten sei durch gesetzliche [X.]stimmungen, Dienstvorschriften oder ei-nen rechtmäßigen [X.]fehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldaus-schließungsgrund des § 5 Abs. 1 [X.]. 62 a) § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbietet den Gehorsam gegenüber einem [X.]-fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-rechtswidriger [X.]fehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 172. Lfg. § 5 [X.] Rdn. 2). Ein [X.]fehl, dem die Verbindlichkeit fehlt, kommt lediglich als [X.] in [X.]tracht. Der Untergebene, der eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der [X.] (vgl. [X.]/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - [X.]. § 46 I.2 m.w.[X.]). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 5 Abs. 1 [X.] trifft ei-nen Untergebenen, der auf [X.]fehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den [X.] eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232). 63 - 31 -b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. BGHSt 22, 223, 225 zu § 47 [X.]). Erkennt der Untergebene die Straf-rechtswidrigkeit des [X.]fehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die [X.] nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-men des § 5 [X.] angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen [X.]fehlsverhältnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 zu § 47 [X.]). 64 Der [X.]griff —offensichtlichfi ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. BGHR [X.] § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-nisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. [X.]-urteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-ten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle für die [X.]urteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von [X.]fehlen, [X.]lehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen ([X.]/[X.], [X.]. § 5 Rdn. 13; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 172. Lfg. § 5 [X.] Rdn. 10). Auch wenn ei-nem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. BGHR [X.] § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem [X.] verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der [X.]fehl strafrechtswidrig ist (vgl. [X.] in [X.] - Erläuterungen zum [X.] § 5 [X.]; BGHSt 19, 231, 233). 65 - 32 -c) Dies hat das [X.] nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu [X.] [X.]weisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass der Angeklagte die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende [X.] und/oder das Schreiben des [X.] vom 26. Februar 2004 beziehungs-weise den —[X.]fehl 38/10fi vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer Umstände um die Unzulässigkeit einer Übung —Geiselnahme/Verhalten in Ge-fangenschaftfi in der —[X.] gewusst hat, wofür die Diskussion über die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, so ist er - unabhängig von seinen persönlichen [X.]iträgen - insgesamt für seine [X.]teiligung an den beiden Übungen strafrechtlich verantwortlich. 66 Im Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere die Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der [X.] in [X.]zug auf eine künftige Zulässigkeit von [X.]en in der [X.] - den Schluss nahe, dass die [X.] der Übung und der diesbezüglichen —Genehmigungfi des Kompaniechefs für die [X.]teiligten jeden-falls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] war. Dies gilt umso mehr, als Art und Weise der Durchführung der Übung von den bei der —Einsatzbezogenen [X.] geltenden Standards abwichen, was die [X.]teiligten aufgrund ihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätte der Angeklagte den strafrechtswidrigen, unverbindlichen [X.]fehl nicht ausführen dürfen. 67 6. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-stellung hält die [X.]weiswürdigung des [X.] hinsichtlich der subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die [X.] eine entlastende Einlassung des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine [X.]weise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als 68 - 33 -unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die [X.]weiswürdigung des [X.]ndge-richts insofern lückenhaft und widersprüchlich. 69 a) Die Feststellung der [X.], der Angeklagte sei jeweils von ei-nem im Rahmen der militärischen Ausbildung [X.] und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf dessen Einlassung, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive Anhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die [X.]wer-tung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die [X.]urteilung von [X.]weismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeu-gungsbildung auch die [X.]weisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-tigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. [X.], 522, 527 - inso-fern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan. b) Sie hat zwar die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wie die Anordnung der Übung durch die Zugführer sowie deren Mitteilung über die Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren Mitangeklagten [X.], berücksichtigt. [X.]lastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass dem Angeklagten - ebenso wie den übrigen [X.]teiligten an dieser Übung - der [X.] gegen die geltenden, ihm bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundes-wehr bewusst und ihm daher die Rechtmäßigkeit seines Handelns zumindest gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die [X.]weiswürdigung einge-stellt. 70 [X.]) So setzt sich die [X.] nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Angeklagte als Hilfsausbilder eine zusätzliche, weitergehende [X.] - 34 -dung erhalten hatte und ihm in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die [X.]standteile der —[X.] von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. 72 [X.]) Das [X.] geht außerdem nicht auf die sich aufdrängende Frage nach dem Grund für die Mitteilung der beiden Zugführer [X.] und [X.]. bei der Ausbilderbesprechung über die —[X.] der Übung durch den Kompaniechef ein. Dies könnte dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein gültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, sondern einfach hierauf verwiesen worden. cc) Unerwähnt lässt die Kammer zudem Folgendes: Nach den [X.] war es —in der [X.] vorgekommen, dass auch außerhalb (der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung —[X.]/[X.] durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-bildungszentren der [X.] entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hattefi. Deshalb war in einem [X.] Schreiben des [X.] sowie in dem —[X.]fehl 38/10fi auf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der —Allgemeinen [X.]fi und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen [X.] ([X.]. Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die [X.] der Ausbilder über eine künftige Änderung der [X.] eher abwegig, dass gerade darüber innerhalb der Kompanie des Angeklagten nicht gespro-chen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb. 73 [X.]) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre Auffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte das 74 - 35 -Schreiben des [X.] vom 26. Februar 2004 bezie-hungsweise den —[X.]fehl 38/10fi vom 12. April 2004 kannte. Soweit das Tatge-richt lediglich darauf verweist, dass selbst der ehemalige Mitangeklagte [X.]erklärt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien, genügt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdrängen musste, ob dieser frühere Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unberücksichtigt gelassen wird auch die in [X.]hörden und st[X.]tlichen Einrichtungen übliche [X.]kanntmachung derart wichtiger Anwei-sungen - regelmäßig durch unterschriftliche [X.]stätigung der einzelnen Empfän-ger oder Protokollierung der [X.]kanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwe-senden Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in dieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. ee) Im Hinblick auf die [X.] vom 24./25. August 2004 [X.] außerdem keine Erwähnung, dass nach Durchführung der ersten Übung, an der der Angeklagte ebenfalls beteiligt war, eine - nicht näher geschilderte - Nachbesprechung stattgefunden hatte und das Geschehen fotografisch doku-mentiert worden war. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen [X.]teilig-ten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung wider-sprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte [X.]handlung der Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. [X.] liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass der Angeklagte [X.] bei seiner Teilnahme an der zweiten Übung sehr wohl wusste, was mit den Rekruten im Einzelnen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch [X.] aufdrängen, dass sich jedenfalls einzelne Vorgänge (etwa die [X.]hand-lung des Zeugen [X.]

) nicht im Rahmen einer zulässigen Übung zu 75 - 36 -Ausbildungszwecken bewegten. Nachdem die zweite Übung - wie dem Ange-klagten bekannt war - vergleichbar ablaufen und sich insbesondere das Verhör am Vorgehen in der [X.]grube orientieren sollte, spricht wenig dafür, dass der Angeklagte jedenfalls zu diesem [X.]punkt noch von einer insgesamt zulässigen Übung ausgehen konnte. Dies alles hat das [X.] nicht erkennbar in seine [X.]weiswürdigung eingestellt. 76 c) Zudem weist die [X.]weiswürdigung einen Widerspruch auf. Das [X.]nd-gericht führt aus, auch der Umstand, dass eine derartige Übung bisher nicht durchgeführt worden war, habe dem Angeklagten keinen Grund für weitere Nachfragen geboten. Denn ihm könne nicht widerlegt werden, dass —seinerzeit – in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede war, dass die [X.] den geänderten Verhältnissen – angepasst werden sollte. Auch in der [X.] Grundausbildung wären also geänderte Ausbildungsinhalte zu erwarten gewesenfi ([X.]). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Ausbilder und auch der Angeklagte über eine erst in der Zukunft erfolgende Änderung der [X.] diskutiert haben. Dann drängt es sich aber gerade auf, dass die [X.]teiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die [X.] nach den Urteilsfeststellungen im Intranet der [X.] abrufbar und damit für sie ohne weiteres zugänglich war und zudem bereits entsprechende Schulungen für die Ausbilder stattfanden - sehr wohl wussten, dass zum Tatzeitpunkt eine Änderung gerade noch nicht erfolgt und die praktische [X.] [X.] nach wie vor nicht zulässig war. Denn wenn einerseits über eine erst zu-künftige Änderung der [X.] diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals geltenden Regeln seien bereits ohne Geltung gewesen. Wieso demnach eine vermutete bevorstehende Veränderung der 77 - 37 -Rechtslage einen Grund dafür bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zu-lässigkeit der Übung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschließt sich nicht. 78 d) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-lastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine [X.]weise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-mehr auf der Grundlage des gesamten [X.]weisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; [X.], 2274; [X.], Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 [X.]). Die vom [X.] als unwiderlegbar hingenommene Einlas-sung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-bildung ausgegangen, stellt sich unter [X.]rücksichtigung der zuvor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die [X.] Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-satz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu [X.], für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur [X.], [X.]schl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; [X.], 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; [X.], Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 [X.]). 7. Schließlich hält die Auffassung des [X.], der Überfall, das Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen Transporter stellten keine entwürdigende [X.]handlung nach § 31 Abs. 1 [X.] dar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 79 a) Entwürdigende [X.]handlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit 80 - 38 -nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der [X.] und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-spruch hat. Der Untergebene darf keiner [X.]handlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; [X.]/[X.], [X.]. § 31 Rdn. 3; [X.] in [X.] - Erläuterungen zum [X.] § 31 [X.] jeweils m.w.[X.]). Ob eine entwürdigende [X.]handlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 [X.] fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 172. Lfg. § 31 [X.] Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.]. § 31 Rdn. 4). b) Daran gemessen unterfällt jedenfalls die [X.] in ihrer Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 [X.]. Insbesondere die Fesse-lung der Rekruten (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]. § 31 Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten —wie [X.] auf die [X.]defläche eines [X.], die auf [X.] verabreichten [X.], um für Ruhe zu sorgen, das [X.] sowie die schikanösen [X.] und [X.], die den nach fast 24-stündigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist erschöpften Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter Waffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 172. Lfg. § 31 [X.] Rdn. 4 m.w.[X.]) stellen ebenso entwürdigende [X.]handlun-gen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst führten, wie die Vorgehensweise, die der Angeklagte dem [X.]. angedeihen ließ. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Objekt. 81 - 39 -I[X.]82 Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch ste-hende Feststellungen sind zulässig. Die sofortige [X.]schwerde der St[X.]tsanwaltschaft gegen den Kostenaus-spruch des angefochtenen Urteils ist durch die insoweit erfolgte [X.] gegenstandslos (vgl. [X.], 687, 688). 83 [X.]Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: 84 1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich oder konkludent in die gegenständliche unzulässige [X.] einge-willigt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 [X.] schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der Würde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-deswehr. Die ehr- und körperverletzende [X.]handlung durch Vorgesetzte stellt einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-ler st[X.]tlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den St[X.]t handelnde Amtsträger oder [X.]dienstete durch das subjektive Einverständnis des [X.] nicht [X.] - 40 -gestellt werden (vgl. [X.], 2343, 2344; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 172. Lfg. § 30 [X.] Rdn. 10 m.w.[X.]). 86 2. § 30 [X.] kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. § 30 [X.] geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-delikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-gemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-handlung nicht durch das [X.] gemildert werden darf (vgl. [X.], 1332 zu § 226 StGB aF; [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rdn. 28; a.A. [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s 172. Lfg. § 30 [X.] Rdn. 18; [X.], Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. [X.]). 3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der [X.] gelangen, eine Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 [X.] liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-lung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der Fesselung an Händen und Füßen -, deren Verbringens mit verbundenen Augen auf die [X.]defläche des [X.] und deren begleiteten [X.] 87 - 41 -den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB, zumin-dest aber den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben. [X.] Wahl Elf [X.]

[X.]

Meta

1 StR 554/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 1 StR 554/08 (REWIS RS 2009, 5703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5703

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