Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 191/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1003

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[X.] [X.] ZR 191/06vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2006 wird auf Kosten des [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 49.880,66 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Durch die [X.] hat das Berufungsgericht weder das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer [X.] bürgerlichen Rechts können nur von der [X.] eingeklagt werden, nicht von den [X.] - 3 - sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den [X.]ern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit er-hoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende [X.] die Klägerin ist ([X.], Urt. v. 14. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 42). An-derslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung der [X.] geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der [X.] nebst Anlagen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 [X.] stellen sich seit dem Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, 3 - 4 - insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende [X.] übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - [X.]/05 -

Meta

IX ZR 191/06

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 191/06 (REWIS RS 2007, 1003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1003

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