Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 125/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3684

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 125/04 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 24. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in der [X.]sentscheidung vom 18. Dezember 2003 ([X.] ZR 199/02, [X.], 319, 322) aufgestellten und diese tragenden Rechts-satz abweicht. Der [X.] geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Gewähren einer inkongruenten Deckung unabhängig vom Vorlie-gen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteili-gungsabsicht darstellen kann (z.B. [X.], [X.]. v. 2. April 1998 - [X.] ZR 232/96, [X.], 830, 835; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 133 Rn. 20). Zwar kann die be-zeichnete Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn sie bereits 2 - 3 - zu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide ist oder - aus Sicht des Gläubigers - zu sein scheint. Verdächtig wird die [X.] aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten (z.B. [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht [X.]. Verfahrensgrundrechte der [X.] sind nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei [X.] erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinba-rung und des Umstandes, dass die Forderung von der [X.] eingezogen werden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schuldner, der anstelle der Erfüllung eines fälligen und eingeforderten An-spruchs von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verfügung stellt, dass der Gläubiger sich hieraus befriedige, gewährt eine in-kongruente Deckung ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.] ZR 337/97, [X.], 2008, 2011; [X.]. v. 18. November 2004 - [X.] ZR 299/00, [X.], 769, 770). 3 Auch das rechtliche Gehör der [X.] ist gewahrt. Das Berufungsge-richt hat den Vortrag der [X.], sie habe die Schuldnerin für zahlungsfähig gehalten, nicht übergangen, sondern sachlich gewürdigt. Bei der Frage, ob die Beklagte den [X.] der Schuldnerin kannte, kam es nicht auf Unterlagen an, welche der [X.] nicht zur Verfügung standen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] Raebel Kayser

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2004 - 4 O 1290/03 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 13/04 -

Meta

IX ZR 125/04

24.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 125/04 (REWIS RS 2007, 3684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3684

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