Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 191/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5699

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[X.] [X.] ZR 191/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 230.000 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszu-gehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen 2 - 3 - und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ([X.] 96, 204, 216 f). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.] entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist ([X.], 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat andere Schlüsse aus dem Gutachten gezogen, als der Kläger für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass es das Vorbringen des [X.] nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). - 4 - Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2001 - 44 O 144/00 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2002 - 25 U 148/01 -

Meta

IX ZR 191/02

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 191/02 (REWIS RS 2006, 5699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5699

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25 U 148/01

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