Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 223/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 895

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 223/03 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.375,22 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechungswirkung der Stufenklage im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] beurteilt. [X.] trifft es zu, dass der [X.] nicht verjährt, solange nicht beide erhobenen Hilfsansprüche der ersten und zweiten Stufe erledigt sind (vgl. [X.], 2 - 3 - Urt. v. 17. Juni 1992 - [X.], [X.], 1962, 1963 unter [X.], c; v. 27. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1101, 1102; v. 22. März 2006 - [X.], [X.], 1398, 1399 f Rn. 14). Die möglicherweise auch grundsätzliche Frage, ob der Provisionsrechts-streit vor dem [X.] insgesamt mit der Folge aus § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Stillstand geraten war, weil der damalige Kläger in dem [X.] vom 19. März 1996 den rechtshängigen Antrag auf Abgabe der Eides-stattlichen Versicherung nicht gestellt hat, war aufgrund der neuen Anträge aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 1997 nicht entscheidungserheblich. 3 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Divergenz seiner Rechtssät-ze zu dem Beschluss des [X.] vom 6. November 2001 - 23 [X.] (bei juris Rn. 49) verneint. Dort war - anders als hier - der Rechtsstreit nach [X.] ohne Antrag auf Abgabe der [X.] bereits in die Stufe des [X.]s gelangt, der abschließend [X.] werden musste. Der Vorbehalt weitergehender Ansprüche kennzeichnet den rechtshängigen Hauptantrag dann als Teilklage und führt zu einer [X.] Beschränkung der Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. Hier konnte - wie ausgeführt - durch die vorläufige Bezifferung des [X.] eine solche Folge im Hinblick auf die noch nicht erledigte [X.] nicht eintreten. 4 3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Hinweise des [X.] aus dem [X.] gegenüber den [X.], diesen Sachvortrag aber aus Gründen des materiellen Rechts für unzureichend gehalten (siehe insoweit S. 35 unten des Berufungsurteils). Der 5 - 4 - Klägerin sind auch die Akten des [X.]s überlassen worden, so dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens im Stande war, dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 nachzukommen. Das Berufungsgericht war nach diesem Hinweis auch nicht verpflichtet, trotz fehlender Spezialbezugnahme den gesamten Inhalt der beigezogenen Akten des [X.]s zu Gunsten der Klägerin zu verwerten (vgl. [X.], Urt. v. 9. Juni 1994 - [X.] ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter II. 1. b; v. 3. Mai 2005 - [X.] ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2929 unter II. 3.). 4. Die Beklagten haben sich schließlich nicht auf rechtmäßiges Alterna-tivverhalten berufen, sondern die Pflichtwidrigkeit ihrer Auskünfte bestritten. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Hinblick auf die Darlegungslast beim [X.] des rechtmäßigen Alternativverhaltens scheidet demzufolge aus. 6 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2001 - 10 O 45/01 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 1/02 -

Meta

IX ZR 223/03

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 223/03 (REWIS RS 2006, 895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 895

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