Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZR 257/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3038

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 257/06 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zu-rückgewiesen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Treuhandtätigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung in [X.] steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Das folgt schon aus § 3 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 2 RVG (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 8. Juli 1999 - [X.] ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3042). Die Verjährungsvorschrift des § 51 [X.] a.F. wurde auf reine Treuhandaufträge ebenfalls nicht angewandt ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 1994 - [X.], [X.], 344, 347). Einer höchstrich-terlichen Leitentscheidung bedarf es nicht mehr. 2 - 3 - Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut, liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe ([X.], [X.]. v. 8. Juli 1999, aaO S. 3041; Beschl. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 69/03, n.v.). Ob der einzelne Rechtsanwalt oder die Sozietät Vertragspartei geworden ist, ist jedoch auf der Grundlage der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu entscheiden. Auch diese von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist also nicht klärungsbedürftig. 3 Die Annahme eines Treuhandvertrages mit der Sozietät im vorliegenden Fall verantwortet der Tatrichter. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor. Insbesondere ist der Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden. Übergangenen entscheidungserheb-lichen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht auf. Soweit das Berufungsgericht § 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht 4 - 4 - beachtet hat, gilt § 295 Abs. 1 ZPO. Von einer weiteren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 2/25 O 80/04 - O[X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZR 257/06

05.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZR 257/06 (REWIS RS 2007, 3038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3038

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