Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 191/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4602

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[X.] [X.] ZR 191/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 4. August 2003, berichtigt durch Be-schluss vom 19. Februar 2004, wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.677,51 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Rüge, die Beklagten hätten ihre Berufung gegen das erstinstanzli-che Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, geht fehl. Um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, muss die Begründung zum einen erkennen 2 - 3 - lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen dieser die tatsächliche und rechtli-che Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält ([X.], [X.]. v. 26. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1716). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. August 2002, weil sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als [X.] rügt (§ 286 ZPO) und damit die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO geltend macht (vgl. [X.]Z 158, 269, 276 ff). 2. Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht sei nicht befugt gewesen, ei-ne erneute Anhörung des Zeugen M. durchzuführen, vermag die [X.] keinen Zulassungsgrund darzulegen. Denn in der Recht-sprechung des [X.] ist geklärt, dass im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen [X.] die Voraussetzungen der Bestimmungen in § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat ([X.], [X.]. v. 22. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 1458, 1459; Urt. v. 9. März 2005 - [X.], NJW 2005, 1583, 1585). Zwar ist diese Klärung erst nach Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Da dies jedoch im Sinne des [X.] geschehen ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und es liegt keine Divergenz vor (vgl. [X.], 2014 f). 3 - 4 - 3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.07.2002 - 3 O 2447/01 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.08.2003 - 24 U 502/02 -

Meta

IX ZR 191/03

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 191/03 (REWIS RS 2006, 4602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4602

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