Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1789/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 480

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung - Beginn des Fristlaufs mit Zustellung an Beschwerdeführerin (§ 15 StrRehaG, § 35 Abs 2 S 2 StPO)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen [X.] (im Folgenden: DDR).

2

1. Aufgrund behördlicher Anordnung war die damals 16-jährige Beschwerdeführerin von März bis April 1983 auf Antrag der Eltern und der Schule zunächst in einem Durchgangsheim in [X.] und sodann von April 1983 bis Februar 1985 in einem Jugendwerkhof des Spezialkinderheims"[X.]" in [X.] untergebracht. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer von knapp vier Monaten (Dezember 1983 bis April 1984) in den geschlossenen [X.] eingewiesen. Hinsichtlich ihres dortigen Aufenthalts ist die Beschwerdeführerin bereits durch Beschluss des [X.] rehabilitiert worden.

3

2. Im Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim [X.] (im Folgenden: [X.]) ihre strafrechtliche Rehabilitierung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet ([X.] - [X.]) wegen oben genannter Heimunterbringungen mit Ausnahme ihrer Unterbringung in dem [X.]. Mit Beschluss vom 11. August 2015 wies das [X.] den Antrag als unbegründet zurück.

4

3. Die gegen den landgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde verwarf das [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Beschluss vom 15. Januar 2016 als unbegründet.

5

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Mai 2016 Anhörungsrüge, mit welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise Erörterung (vgl. zu dieser Begrifflichkeit in § 11 Abs. 3 [X.] BTDrucks 12/1608, S. 14 unter 3 und S. 22 unter 3) erstmals unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: [X.]) und die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] (im Folgenden: [X.]) einforderte.

6

5. Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 wies das [X.] die Anhörungsrüge gestützt auf § 15 [X.], § 311a der Strafprozessordnung ([X.]) zurück.

7

Dazu führte der zur Entscheidung berufene Senat insbesondere aus, er sei nicht zur einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen. Eine mündliche Anhörung sei gemäß § 11 Abs. 3 [X.] im Rehabilitierungsverfahren die Ausnahme. Dies gelte für das [X.] §15 [X.] in Verbindung mit § 309 Abs. 1 [X.] entsprechend. Der Gesetzgeber habe das Rehabilitierungsverfahren durchgängig als schriftliches Verfahren angelegt. Aus Art. 6 Abs. 1 [X.] ergebe sich nichts Anderes. Diese Vorschrift stehe im Rang eines einfachen Gesetzes und werde deshalb von den Normen des [X.] als leges speciales verdrängt. Im Übrigen handle es sich jedenfalls bei einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des [X.] weder um ein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollten, noch um eine strafrechtliche Anklage. Daher gehe auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des [X.] vom 18.Oktober 2010 - 41285/02 - ([X.]) und vom 5. Mai 2000 (gemeint ist wohl "vom 25. Mai 2000") - 31382/96 - ([X.] [X.]) fehl. Dort sei es jeweils um Verfahren wegen einer Entschädigung in Geld gegangen, in denen als konventionswidriglediglich beanstandet worden sei, dass nicht durch unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne der Konvention entschieden worden sei (Verweis auf [X.], [X.], Rn. 56 ff.). Im Übrigen habe der [X.] herausgestellt, dass es Sache der jeweiligen nationalen Verfahrensordnung sei, wie das Verfahren im Einzelnen und die Beweiserhebung durchgeführt werde (Verweis auf [X.], a.a.[X.], Rn. 64). In der Entscheidung des [X.] vom 25. Mai 2000 - 31382/96 - ([X.] [X.]) sei es allein um die Fragen gegangen, ob es sich bei Rehabilitierungsverfahren, auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen gehe, schon um "Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche" handle, was bejaht wurde, und sodann um die angemessene Dauer solcher Verfahren. Zu der hier allein interessierenden Frage, wie solche Verfahren bezüglich der Beweiserhebung ausgestaltet sein müssten, insbesondere ob es dazu zwingend zu einer mündlichen Verhandlung oder persönlichen (mündlichen) Anhörung kommen müsse, habe sich der [X.] dort nicht verhalten.

8

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Dazu stellt sie unter anderem darauf ab, dass die Fachgerichte zu einer konventionsfreundlichen Auslegung nationaler Rechtsnormen verpflichtet seien. Die Argumentation des [X.]s, mit welcher dieses die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ablehne, könne nicht überzeugen.

9

2. [X.] der rehabilitierungsgerichtlichen Verfahren haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] des [X.] und der [X.] beim [X.] haben von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), da sie unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 [X.]).

1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Anhörungsrügeentscheidung des [X.]s vom 15. Juli 2016 erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Für die Beschwerdefrist kommt es nicht auf die am 26. Juli 2016 erfolgte Mitteilung beziehungsweise Übergabe der Entscheidung an die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin an. Der Fristlauf wurde bereits mit Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2016 in Gang gesetzt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Mit der Zustellung erfolgte eine gemäß § 15 [X.], § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] prozessordnungsgemäße Bekanntgabe gegenüber der Beschwerdeführerin. Erst am 25. August 2016 (einem Donnerstag) und damit mehr als einen Monat nach Zugang der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben.

Gründe, die Anlass geben, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4, [X.]. [X.] zu gewähren, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2. Allerdings ist die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des [X.]s vom 15. Juli 2016 in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das [X.] darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit nicht mehr nachvollziehbarer Begründung ablehnt.

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG zum grundrechtsgleichen Recht erhobene Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. [X.] 9, 89 <95 f.>; 55, 1 <5 f.>; 84, 188 <190>).

Das Recht auf Gehör ist in den einzelnen Verfahrensordnungen nach Umfang und Form konkretisiert. Dabei muss es mit anderen, aus der inneren Sachgerechtigkeit der einzelnen Verfahrensart sich ergebenden Grundsätzen abgestimmt werden. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (vgl. [X.] 9, 89 <95 f.>). Die Prinzipien der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung sind in der Folge keine Verfassungsrechtsgrundsätze, sondern Prozessrechtsmaximen, die bestimmte Verfahrensarten beherrschen (vgl. [X.] 15, 303 <307>).

Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem Rechtsstreit Beteiligten daher ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. [X.] 60, 175 <210> m.w.N.). Ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein Recht auf Äußerung in einer mündlichen Verhandlung gewährt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nur, wenn diese tatsächlich stattfindet (vgl. [X.] 42, 364 <369 f.>). Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet Art. 103 Abs. 1 GG nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung lediglich für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung im Fachrecht zwingend vorgesehen ist (vgl. [X.] 5, 9 <11>; 9, 89 <95 f.>; 15, 249 <256>; 18, 399 <405>; 42, 364 <369 f.>; 60, 175 <210 f.>; 112, 185 <206>; [X.]K 19, 377 <382>). Soweit der Gesetzgeber keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.] 89, 381 <391>). Dann ist das [X.] darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gerichte ihr Ermessen willkürlich ausgeübt, das heißt sich von unsachlichen, nicht nachvollziehbaren Erwägungen haben leiten lassen oder die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verkannt haben (vgl. [X.] 9, 89 <107 f.>; 69, 145 <148 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Juni 1991 - 2 BvR 747/91 -, juris, Rn. 6).

b) Der angegriffene Beschluss vom 15. Juli 2016 wird den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Das [X.] hat zum einen darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren in § 11 Abs. 3 [X.] durchgängig als schriftliches Verfahren angelegt habe; eine mündliche Anhörung sei die Ausnahme. Art. 6 Abs. 1 [X.] stehe im Rang eines einfachen Gesetzes und werde daher von den Bestimmungen des [X.] als leges speciales verdrängt. Diese Annahme widerspricht der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Fachgerichte aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stets dazu verpflichtet sind, die Gewährleistungen der [X.] in der Auslegung des Gerichtshofs bei ihrer Rechtsanwendung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen und - soweit möglich - der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang einzuräumen(vgl. [X.] 74, 102 <128>; 111, 307 <317, 324, 329>; 128, 326 <367>; [X.]K 3, 4 <8>; stRspr.). Dabei ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (vgl. [X.] 74, 358 <370>; [X.]K 10, 116 <123>). Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" gilt im Verhältnis von Bundesrecht und [X.] daher nur ausnahmsweise. § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] beziehungsweise - soweit man seine Anwendbarkeit auf Beschwerdeverfahren nach dem [X.] bejaht - § 309 Abs. 1 [X.] können mit Blick auf das darin eingeräumte gerichtliche Ermessen (vgl. [X.], in: [X.]/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1993, § 11 [X.] Rn. 25; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2016, § 309 Rn. 3 a.E.) im Rahmen des methodisch Vertretbaren konventionskonform ausgelegt werden (vgl. [X.], NJ 2016, [X.] f.>; [X.], NJ 2017, S. 14 <18 f.>; zu einer strukturell vergleichbaren Konstellation siehe [X.], 203 <210 ff.>). Jedenfalls hätte sich das [X.] mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen.

Zum anderen hat das [X.] darauf abgestellt, Art. 6 Abs. 1 [X.] sei auf gerichtliche Rehabilitierungsverfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt des [X.] - also soweit es um die gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung gemäß §§ 1, 2 [X.] als solche geht - nicht anwendbar. Eine Begründung hierfür gibt das [X.] nicht. Stattdessen führt es allein aus, dass die Rechtsprechung des [X.] die Anwendbarkeit nicht gebiete. Hierfür mag es noch überzeugen, wenn das [X.] argumentiert, die Entscheidung des [X.] vom 18. Oktober 2010 ([X.], Nr. 41285/02) stehe seiner Auffassung nicht entgegen, da es dort um Verfahren wegen Entschädigung in Geld gegangen sei (vgl. insoweit [X.], a.a.[X.], §§ 35-38). Nicht mehr nachvollziehbar sind jedoch die Ausführungen zur Entscheidung des [X.] vom 25. Mai 2000 ([X.] [X.], Nr. 31382/96). [X.] sie widersprüchlich, weil das [X.] sowohl behauptet, in der Sache [X.] [X.] handele es sich um ein "Verfahren wegen Entschädigung in Geld", als auch meint, dass dort über ein Rehabilitierungsverfahren entschieden worden sei, das, "auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen" gehe, schon eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] darstelle. Dieser Widerspruch kann jedoch dahinstehen, weil das [X.]- letztlich unabhängig von der Einordnung des in der Sache [X.] [X.] streitgegenständlichen Verfahrens - meint, aus der Entscheidung lasse sich nichts für die Beurteilung des vorliegenden Rehabilitierungsverfahrens ableiten. Dort sei lediglich die angemessene Dauer des Verfahrens thematisiert und "nichts [dazu] [X.] worden", ob in Rehabilitierungsverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung oder persönliche (mündliche) Anhörung durchgeführt werden müsse. Das [X.] geht offenbar davon aus, dass sich Bindungen aus den Entscheidungen des [X.] zum Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur in Bezug auf die jeweils konkret thematisierte [X.] ergeben. Auch diese Argumentation ist nicht mehr verständlich. Denn den Entscheidungen des [X.] kommt über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs-und Leitfunktion für die Auslegung der [X.] zu. Sie sind daher auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. [X.] 111, 307 <324, 329>). Die Frage des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist insoweit eine Frage, zu der die Rechtsprechung des [X.] eine eigenständige Rechtsprechungslinie aufweist unabhängig davon, welche der in Art. 6 Abs. 1 [X.] angesprochenen Rechtsschutzgarantien in Streit stehen. Die Annahme, für jede einzelne [X.] sei der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 [X.] autonom zu bestimmen, entbehrt insoweit jeder argumentativen Stütze.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1789/16

09.12.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 15. Juli 2016, Az: 22 Ws_Reha 43/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, § 35 Abs 2 S 2 StPO, § 11 Abs 3 StrRehaG, § 15 StrRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1789/16 (REWIS RS 2021, 480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

L 8 AY 135/22

L 8 AY 110/22

2 BvR 1985/16

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