Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.12.2014, Az. 2 BvR 2063/11

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 173

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung der Rehabilitierung gem § 2 Abs 1 StrRehaG wegen Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR - hier: unzureichende gerichtliche Sachaufklärung trotz Amtsermittlungspflicht gem § 10 StrRehaG


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 18. August 2011 - 2 Ws (Reha) 13/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben, soweit das [X.] die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rehabilitierung wegen der Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem [X.] im Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 als unbegründet verworfen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem [X.] und einem [X.] in der ehemaligen [X.] Republik.

2

1. Die am 19. Februar 1964 geborene Beschwerdeführerin beantragte die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im [X.] im [X.]raum von Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 sowie im [X.] vom 2. Dezember 1980 bis 19. Februar 1982. Sie machte geltend, ihr sei Anfang des Jahres 1980 wegen nicht "linientreuen" Verhaltens ihrer Mutter die angestrebte Berufsausbildung versagt worden. Aufgrund der Enttäuschung hierüber und der fehlenden Unterstützung im Elternhaus sei sie dem Elternhaus häufiger ferngeblieben. In der Hoffnung, die Berufsausbildung doch noch antreten zu können, sei sie zu ihrem Onkel gezogen, der in einem Ministerium beschäftigt gewesen sei. Da sich der Onkel ihr sexuell genähert habe, habe sie zeitweise bei Bekannten gelebt. Die Schule habe sie nach wie vor besucht und auch Prüfungen abgelegt. Mitte Mai 1980 sei sie von zwei Mitarbeitern des [X.] in ein [X.] in [X.] verbracht worden. Nachdem dort festgestellt worden sei, dass sie eine Tätowierung aufgewiesen habe, sei ihr diese in der Gefangenenabteilung des Krankenhauses [X.]-Buch gegen ihren Willen entfernt worden. Sodann habe sie sich von Anfang Juni 1980 bis zum 1. Dezember 1980 im [X.] befunden und sei dort von einer Erzieherin namens [X.] betreut worden. Während ihres sechsmonatigen Aufenthalts im [X.] hätten ihre Eltern trotz mehrfacher Nachfragen bei der Polizei keine Information darüber erhalten, wo sie sich aufhalte. Am 2. Dezember 1980 sei sie in den [X.] verbracht worden. Aus welchen Gründen die Einweisung erfolgt sei, sei ihr nicht bekannt. Sie vermute Erziehungsgründe des zuständigen [X.], da sie einer familiären und verwandtschaftlichen Unterbringung nicht weiter habe folgen wollen und können.

3

Anfragen des [X.] bei dem Jugendamt und dem Kreisarchiv des [X.] sowie dem [X.] ergaben, dass die Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1980 bis zum 29. März 1982 unter der Adresse des [X.] gemeldet war, blieben aber im Übrigen ergebnislos.

4

2. Das [X.] wies den Antrag auf Rehabilitierung zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, politische Gründe für eine Unterbringung der Beschwerdeführerin seien nicht ersichtlich. Ihre eigenen Angaben deuteten darauf hin, dass es sich um eine jugendfürsorgerische Maßnahme und nicht um eine aus sachfremden oder aus politischen Motiven erfolgte Unterbringung gehandelt habe. Soweit wegen der fehlenden Unterlagen die Gründe für die Unterbringung nicht mehr geklärt werden könnten, gehe dies zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Kammer habe auch keine schwerwiegenden Verletzungen fundamentaler rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze feststellen können.

5

3. Im Beschwerdeverfahren wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Beschluss des [X.] über die Anordnung der Heimerziehung vom 29. September 1980 aufgefunden. Ausweislich des Beschlusses war die - nach der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 1979 allein erziehungsberechtigte - Mutter der Beschwerdeführerin bei der Sitzung des [X.] am 29. September anwesend. Der Jugendhilfeausschuss ordnete die Heimerziehung der Beschwerdeführerin an. Sie sei in einen [X.] einzuweisen. Bis zur Realisierung der Heimerziehung sei ihre Mutter verpflichtet, mit Unterstützung ihr verwandter Personen die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei aus dem [X.] zu entlassen.

6

Zur Begründung führte der Jugendhilfeausschuss aus, die Beschwerdeführerin sei immer eine gute Schülerin gewesen. Erste und sehr große Probleme habe es mit Beginn des 2. Schulhalbjahrs der 10. Klasse gegeben. Sie habe sich mehrmals unerlaubt vom Elternhaus entfernt, sei nachts weggeblieben, aufgegriffen worden und wieder verschwunden. Sie habe die Schule nicht mehr besucht und nicht an der mündlichen und schriftlichen Prüfung der 10. Klasse teilnehmen können. Als sie aufgegriffen worden sei, habe sie die Möglichkeit erhalten, die schriftliche und mündliche Prüfung sowie die [X.] nachzuholen. Die Termine der schriftlichen Prüfung habe sie wahrgenommen, die weiteren Termine seien nicht genutzt worden. Sie sei wieder von zu [X.] entwichen und habe sich herumgetrieben. Seit dem 10. September 1980 sei sie aufgrund einer vorläufigen Verfügung im [X.] untergebracht.

7

Die Beschwerdeführerin versicherte an Eides statt, dass der Beschluss ihr bisher nicht bekannt gewesen sei und sein Inhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sie habe sich schon seit Mai 1980 im [X.] befunden und sei nicht erst am 10. September 1980 dort eingewiesen worden. Sie sei vor der Einweisung in den [X.] nicht nach [X.] entlassen worden. Es treffe nicht zu, dass sie sich monatelang herumgetrieben habe und in dem genannten Ausmaß der Schule ferngeblieben sei.

8

4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. August 2011 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Zur Begründung nahm es auf den Beschluss des [X.] Bezug und führte ferner aus, soweit durch nochmalige Recherchen der Beschluss über die Anordnung der Heimerziehung habe aufgefunden werden können, habe sich die bereits durch die Beschwerdeführerin beschriebene familiäre Situation bestätigt. Auch insoweit ergäben sich daher keine Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage.

9

5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 GG.

6. Das [X.] des [X.] hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des [X.] waren beigezogen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden.

Soweit das [X.] meint, es könne nicht festgestellt werden, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem [X.] in den [X.]räumen vom 1. Juni 1980 bis zum 9. September 1980 und vom 30. September 1980 bis 1. Dezember 1980 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 ([X.]; [X.] - [X.]; geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 2. Dezember 2010, [X.], gültig ab dem 9. Dezember 2010) unvereinbar gewesen sei, verstößt der Beschluss gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deshalb nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 52).

§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20). Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im [X.] zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/ Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 [X.] Rn. 5, Rn. 8 a.E.). Das Gericht hat von sich aus - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 [X.] normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen ([X.]K 4, 119 <129> zu einer Rehabilitierung wegen einer Einweisung in die Psychiatrie; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 53).

Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen [X.] für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 20; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 54).

(Erst) wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 10 [X.] Rn. 7). § 10 Abs. 2 [X.] fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der [X.] sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. [X.], a.a.[X.], § 10 [X.] Rn. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 55).

2. Nach diesem Maßstab hat das [X.] seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. [X.]K 4, 119 <130>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 56 ff.). Erheblich für die [X.] war hier die Frage, in welchen [X.]räumen, aus welchen Gründen und auf welcher Grundlage es zu der Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem [X.] gekommen ist (§ 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.]). Das hat das [X.] nicht aufgeklärt. Es ist den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinweisen auf eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Anordnung der Unterbringung im [X.] nicht nachgegangen. Damit hat es der Beschwerdeführerin die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen verweigert.

a) Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie sei entgegen den Feststellungen im Beschluss des [X.] vom 29. September 1980 bereits ab Juni 1980 in dem [X.] festgehalten worden, ohne dass ihre Eltern über ihren Verbleib informiert worden seien.

aa) Nach dem im maßgeblichen [X.]raum geltenden Recht der ehemaligen [X.] war die Heimerziehung durch Beschluss des [X.] des [X.] anzuordnen (§ 23 Abs. 1 Buchstabe f i.V.m. § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe, [X.]-GBl II S. 215, im Folgenden auch [X.] oder [X.]). Der Jugendhilfeausschuss bei dem [X.] war ein (Kollegial-)Organ der Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b, § 16 Abs. 1 [X.]). Er setzte sich aus drei bis fünf in der Erziehungsarbeit erfahrenen und vom [X.] berufenen Bürgern zusammen; seinen Vorsitz führte der Leiter des Referats Jugendhilfe (§ 16 Abs. 2 [X.]).

Der Leiter des Referats Jugendhilfe konnte vorläufige Verfügungen treffen, wenn im Interesse eines Minderjährigen sofortiges Handeln erforderlich war, § 22 Abs. 1 JHV[X.] Die Verfügungen mussten schriftlich niedergelegt werden und verloren nach acht Wochen ihre Wirksamkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]). In der Praxis kam es vor, dass bei der Unterbringung in einem [X.] keine vorläufige Verfügung eingeholt oder die Frist des § 22 Abs. 1 [X.] überschritten wurde (vgl. [X.], Rechtsfragen der Heimerziehung in der [X.], in: Aufarbeitung der Heimerziehung in der [X.] - Expertisen - hrsgg. von dem Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, März 2012, [X.] ff., [X.]; [X.], [X.], Jugendhilfe der [X.] im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen (1945 - 1989), [X.] f., 171 ff., S. 195).

bb) Wenn der Vortrag der Beschwerdeführerin - was nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - zutrifft und die Feststellung in dem Beschluss des [X.], wonach sie sich (erst) seit dem 10. September 1980 aufgrund einer vorläufigen Verfügung in dem [X.] befunden habe, folglich unrichtig ist, wurde sie jedenfalls ab dem 1. Juni 1980 ohne die erforderliche vorläufige Verfügung in dem [X.] festgehalten.

Das ließe schon wegen der unrichtigen Feststellung in dem Beschluss des [X.] und wegen der nach dem Recht der ehemaligen [X.] fehlenden Voraussetzungen für eine Unterbringung auf sachfremde Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] schließen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. August 1996 - 1 Ws (Reha) 158/95 -, [X.] 1997, [X.], 319 zu einer Unterbringung in der Psychiatrie; Schwarze, in: [X.]/[X.]/[X.]/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 [X.] Rn. 255). Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist jedenfalls eine durch die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche bewirkte Freiheitsentziehung, die ohne Beachtung der nach dem Recht der ehemaligen [X.] erforderlichen Voraussetzungen durch eine unzuständige Stelle und ohne Information der erziehungsberechtigten Eltern über den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen erfolgt, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 [X.] (vgl. auch Schwarze, in: [X.]/[X.]/[X.]/Schwarze/ Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 [X.] Rn. 160; [X.], [X.] 2013, [X.], 112).

b) Die Beschwerdeführerin hat ferner geltend gemacht, sie sei entgegen der Anordnung des [X.] nicht aus dem [X.] nach [X.] entlassen, sondern bis zur Verlegung in den [X.] am 2. Dezember 1980 dort weitere zwei Monate festgehalten worden. Da der zuständige Jugendhilfeausschuss am 29. September 1980 festgestellt hatte, dass sie nach [X.] zu entlassen sei, lässt der Umstand, dass sie - ihren Vortrag unterstellt - gleichwohl weiter in dem Heim festgehalten wurde, darauf schließen, dass dies nicht aus Gründen der Jugendfürsorge, sondern aus anderen, mithin sachfremden Gründen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt ist, und damit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

c) Das [X.] hat aber Versuche, den Sachverhalt in Bezug auf die Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem [X.] weiter aufzuklären, von vornherein nicht in Betracht gezogen und ist damit seiner Aufgabe zur Amtsermittlung nicht hinreichend nachgekommen.

aa) Der Vortrag der Beschwerdeführerin hätte das [X.] zunächst veranlassen müssen, der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 und 2 [X.] aufzugeben, eine Sachverhaltsdarstellung ihrer Eltern und anderer in Betracht kommender Zeugen - wie beispielsweise ihrer Schwester - einzureichen, und diese gegebenenfalls zu vernehmen. So hätte sich möglicherweise ermitteln lassen, wo der Onkel der Beschwerdeführerin tätig war und ob und wann die Beschwerdeführerin sich - wie sie geltend macht - zeitweise bei ihm aufgehalten hatte, wann die erziehungsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin von ihrer Unterbringung in dem [X.] Kenntnis erlangt hatte, sowie ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach Erlass des Beschlusses des [X.] in dem [X.] verblieben war.

bb) Ferner hätte es nahegelegen, durch eine Anfrage bei dem [X.] zu klären, ob dort Unterlagen des [X.]s [X.] vorhanden sind, aus denen sich Hinweise auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben könnten. Eine solche Anfrage hätte - wie sich dem kurz nach Erlass des angegriffenen Beschlusses bei dem [X.] eingegangenen Recherchebericht der Beauftragten des [X.] zur Aufarbeitung der Folgen der [X.] Diktatur zum [X.] vom September 2011 entnehmen lässt - zu der Ermittlung des [X.]es des [X.]s geführt, dessen Eintragungen auch den hier fraglichen [X.]raum umfassen. Das [X.] hätte sodann daraufhin überprüft werden können, ob sich aus ihm Hinweise auf eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem [X.] in der [X.] zwischen Mai und Dezember 1980 ergeben. Sollten sich Einträge aus dem [X.]raum vor dem 10. September 1980 finden, wäre damit zugleich belegt, dass die in dem Beschluss des [X.] vom 29. September 1980 enthaltene Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich (erst) seit dem 10. September 1980 in dem [X.] befunden, unzutreffend ist.

cc) Ein weiterer Ermittlungsanhalt stellte die Angabe der Beschwerdeführerin dar, sie sei während der [X.] in dem [X.] von einer Erzieherin namens [X.] betreut worden. Durch eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin hätte geklärt werden können, ob ihr zur Ermittlung der Zeugin geeignete genauere Angaben möglich sind.

dd) Schließlich hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich Ende Mai 1980 in der Gefangenenabteilung des Krankenhauses [X.]-Buch befunden und sei von dort nach [X.] gebracht worden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich in entsprechenden Archiven Hinweise auf dort behandelte Gefangene befinden, die geeignet wären, diese Angabe der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Es hätte daher nahegelegen, durch eine Anfrage zu klären, ob solche Unterlagen - wie beispielsweise [X.], Einlieferungslisten oder Patientenakten - (noch) vorhanden sind.

3. Der Beschluss des Brandenburgischen [X.]s vom 18. August 2011 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

III.

1. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 [X.].

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2063/11

18.12.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. August 2011, Az: 2 Ws (Reha) 13/11, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 16 Abs 1 JHilfeV, § 22 JHilfeV, § 23 Abs 1 Buchst f JHilfeV, § 2 Abs 1 S 2 StrRehaG, § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG, § 10 Abs 2 StrRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.12.2014, Az. 2 BvR 2063/11 (REWIS RS 2014, 173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 173

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 1321/13

2 BvR 1985/16

Zitiert

2 BvR 2782/10

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