Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 3 StR 233/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4584

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.]/04
vom 10. März 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u. a.

hier: Revision des Angeklagten [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. März 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 -
Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 22. Dezember 2003, auch soweit es die Mitangeklagten [X.]und [X.]betrifft, in den [X.] dahin geändert, daß jeweils die [X.]e Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten ent-fällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] in [X.] hat den Angeklagten [X.]

unter [X.] im übrigen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als Rädelsfüh-rer in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in je zwei Fällen sowie mit öffentlichem Auffordern zu Straftaten, Billigung von Straftaten, Verunglimpfung des St[X.]tes und seiner Symbole und Beschimpfung von Bekenntnissen zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn den Verfall von 5.400 • angeordnet. Gegen die nichtrevidierenden [X.]und [X.] ist ein entsprechender Schuldspruch ergangen, nur wurden sie nicht als Rädelsführer im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB verur-teilt.

- 4 - Nach den Feststellungen war der Angeklagte [X.] seit 1992 Mitglied und ab 1993 Kopf der Musikband "Landser", die sich aus Angehörigen der rechtsextremen Szene in [X.] zusammengefunden hatte und sog. Punk- bzw. Oi!-Skin-Musik spielte. Nachdem er die Leitung der Band übernommen hatte, verfolgte der Angeklagte [X.] das Ziel, durch strafbare und damit in der Szene beson[X.] mutig wirkende Texte rechtsradikal-propagandistisch auf die [X.] einzuwirken, um Haß und Emotionen zu schüren und so aus der Band ein Instrument des politischen Kampfes zu machen. Diese Be-strebungen wurden von den übrigen Bandmitgliedern geteilt. Sie verzichteten daher in der Folge auf öffentliche Auftritte und allgemein zugängliche Proben. Diese wurden vielmehr heimlich an wechselnden Orten abgehalten. Zwischen Ende 1992 und Mitte 2001 brachte die Band, deren Zusammensetzung sich mit Ausnahme des Angeklagten [X.] im Laufe der [X.] änderte und die im [X.] 1997 mit den drei Angeklagten ihre endgültige Besetzung gefunden hatte, im Zusammenwirken mit verschiedenen Personen aus dem In- und Ausland eine Musikkassette und mehrere [X.] auf den Markt. Die [X.] waren vornehmlich im Ausland eingespielt und hergestellt worden. Sie wurden im Inland auf konspira-tiven Wegen in der rechtsradikalen Szene vertrieben, fanden dort einen rei-ßenden Absatz und begründeten den Ruf von "Landser" als der Kultband des jugendlichen rechtsextremistischen Spektrums.
Die Verurteilung des Angeklagten [X.] nach § 129 Abs. 1 und 4 StGB stützt sich auf seine Mitgliedschaft in der Band in der [X.] ab 1997 in ih-rer endgültigen Zusammensetzung. Dem Schuldspruch bezüglich der übrigen [X.] abgeurteilten Delikte liegen die Texte mehrerer Lieder [X.], rassistischen bzw. ausländerfeindlichen Inhalts zugrunde, die auf den in den Jahren 2000 bzw. 2001 veröffentlichten [X.] "Ran an den Feind" und "Best of Landser" enthalten sind.

- 5 - Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts. Das Rechtsmittel führt, auch hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten, auf die Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur des Schuld-spruchs, bleibt im übrigen aber ohne Erfolg. [X.] Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Zwar beanstandet der Angeklagte im Ausgangspunkt zu Recht, daß der [X.] Telefonate, die er - der Angeklagte - mit seinem [X.] geführt hatte und die aufgrund der im Verfahren gegen einen [X.] er-mittlungsrichterlich angeordneten Überwachung des Fernsprechanschlusses des Angeklagten (§ 100 a Satz 1 und 2 StPO) automatisch aufgezeichnet [X.] waren, ausgewertet und in dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Anbringen eines Ablehnungsgesuchs verwertet hat. Denn im Hinblick auf § 148 Abs. 1 StPO ist es im Rahmen einer laufenden Telefonüberwachung grund-sätzlich geboten, die Aufzeichnung eines Telefonats sofort abzubrechen, wenn sich ergibt, daß es sich um ein [X.] zwischen dem [X.], Angeschuldigten bzw. Angeklagten und seinem Verteidiger handelt (vgl. [X.] Löwe/[X.], [X.]. § 100 a Rdn. 75; [X.], StPO 47. Aufl. § 100 a Rdn. 13; [X.] 1972, 423, 428; [X.]., [X.] f.). Dies gilt auch dann, wenn die Überwachung des Anschlusses des Mandanten in dem Verfahren gegen einen [X.] (vgl. § 100 a Satz 2 StPO) angeordnet wurde [X.]). Ist der A[X.]ruch der Aufzeichnung nicht möglich, weil sie automatisch durchgeführt wird, so hat jedenfalls jede inhaltliche Auswertung des Gesprächs zu unterbleiben. Dies folgt nunmehr auch aus § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO. Denn wenn es danach schon unzulässig ist, die unter Mißachtung des § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO gewonnenen bloßen Daten über Telekommunikationsverbindungen zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten zu verwerten, muß die Auswertung - 6 - des durch eine Überwachungsmaßnahme zufällig bekannt gewordenen Inhalts einer derartigen Kommunikation erst recht ausgeschlossen sein (aA wohl [X.] in [X.]. § 100 a Rdn. 30). An[X.] läge es nur, wenn gegen den [X.] ein Verdacht im Sinne des § 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO bestanden hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Entgegen der vom [X.] ersichtlich vertretenen Ansicht ist die Aus- und Verwertung des Inhalts des [X.]s nicht nur im Hinblick auf die unmittelbare Schuld- und Straffrage, sondern auch für [X.], hiervon ohnehin kaum trennbaren verfahrensrechtlichen Zwecke unzuläs-sig. Er darf daher auch nicht - wie hier - als Grundlage für einen [X.] gegen einen [X.] herangezogen werden. Die an diese Vorgänge anknüpfende Rüge des Angeklagten greift [X.] nicht durch. Das [X.] mußte dem Antrag auf Vernehmung des [X.]s nicht nachkommen, sondern durfte der Behauptung des Angeklagten, es seien weitere Telefonate zwischen ihm und seinem [X.] abgehört worden, freibeweislich nachgehen; denn es ging hier nicht um die Aufklärung von Tatsachen, die für die Schuld- oder Straffrage relevant [X.], sondern darum, ob gegebenenfalls die Grundsätze fairer [X.] verletzt und hieraus verfahrensrechtliche Konsequenzen zu ziehen waren (vgl. [X.] in [X.]. § 244 Rdn. 6 m. w. N.). Die [X.] Ermittlungen hat das [X.] durchgeführt. Es ist auf der [X.] der seitens der [X.] eingereichten dienstlichen Erklärun-gen zu dem Ergebnis gelangt, daß neben dem Telefonat, das Anlaß für das Ablehnungsgesuch war, noch weitere Gespräche zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger aufgezeichnet, jedoch nicht zur "Begründung der Schuld- und Straffrage ausgewertet und benutzt" wurden. Es ist nicht zu erken-nen, daß aus der persönlichen Vernehmung des [X.]s wei-tergehende Erkenntnisse hätten gewonnen werden können; solche trägt auch - 7 - die Revision nicht vor. § 244 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 244 Abs. 2 StPO sind daher entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht verletzt. Die geschilderten Vorgänge lassen auch keinen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsst[X.]tliches Verfahren erkennen, der die weitere Durchführung des Verfahrens hindern würde. Ob dies auch dann der Fall wäre, wenn dem [X.] durch die Auswertung der [X.]e das [X.] bekannt geworden wäre (vgl. [X.], 419 für den Fall der unzulässigen Beschlagnahme von [X.] des Verteidigers), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn dies wird weder von der Revision behauptet, noch ergeben sich hierfür irgendwel-che Anhaltspunkte. I[X.] Die Sachrüge hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.] wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer (§ 129 Abs. 1 und 4 StGB) ist nicht zu beanstanden. a) Das [X.] ist der Ansicht, daß die drei Mitglieder der [X.] "Landser" nach dem Eintritt des Mitangeklagten [X.]im Jahre 1997 innerhalb kürzester [X.] eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB bildeten. Es stützt diese Beurteilung maßgeblich auf folgende Er-wägungen:
Die Gruppe habe die für eine (kriminelle) Vereinigung vorausgesetzte Organisationsstruktur aufgewiesen, den notwendigen verbindlichen Gesamtwil-len ausgebildet und sich als einheitlicher Verband verstanden. Sie habe sich daher von einer Bande im strafrechtlichen Sinne abgehoben, die keine organi-satorischen Strukturen und auch keinen den Willen der einzelnen [X.] - glieder überlagernden Gesamtwillen aufweisen müsse. Die Tätigkeit der Bande erschöpfe sich darin, daß deren Mitglieder aus je eigenem Interesse an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung zusammenwirken. Dagegen verfolge sie keine über die unmittelbaren kriminel-len Handlungen hinausgehenden gesellschaftsgefährdenden Ziele. Auf die organisatorische Struktur der Musikgruppe "Landser" deute be-reits hin, daß sie unter einem besonderen Namen und seit Anfang 1996 mit einem identitätsstiftenden Logo ausgestattet gewesen sei. Darüber hinaus [X.] innerhalb der Band nicht nur die musikalischen Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder verteilt gewesen. Der Angeklagte [X.]

sei als Sänger und Gitta-rist aufgrund seiner überlegenen Fähigkeiten der kreative Kopf der Band ge-wesen, der deren [X.] Ausrichtung bestimmt und die Liedtexte verfaßt habe, ohne die der Erfolg der Band nicht denkbar gewesen sei. Der Mitangeklagte [X.] sei mit äußeren Organisationsaufgaben betraut ge-wesen. So habe er drei Probenräume besorgt und durch seine Verbindungen in der rechtsradikalen Szene maßgeblich zur Produktion und zum Vertrieb der [X.] an den Feind" beigetragen. Der Mitangeklagte M.

habe demgegen-über aufgrund seiner Berufstätigkeit neben den musikalischen nur wenige son-stige Aufgaben erledigen können. Er habe [X.] und [X.] zum Teil zu den Probenräumen transportiert und [X.] s Post bei dessen Mutter abge-holt.
Dieses Mindestmaß an innerer Struktur sei ergänzt worden durch die von der Gruppe zur Herstellung der [X.] planvoll genutzten Fremdstrukturen ihrer Unterstützer im rechtsradikalen Umfeld. Auf dieses "Netzwerk" habe sich die Gruppe in der Durchsetzung ihrer kriminellen Ziele verlassen und sich in ihm geborgen fühlen dürfen.

- 9 - Dies genüge indessen nicht, um sie als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzustufen. Denn derartige Organisationsstrukturen seien bei Musikgruppen, die strafbare Texte verbreiten, leicht anzutreffen. Der Schutzzweck des § 129 Abs. 1 StGB gebiete es indessen, nur solche Gruppen zu erfassen, von denen eine Gefahr für die innere öffentliche Sicherheit aus-gehe. Dies sei nur der Fall, wenn die Gruppe "eine bedeutende Stellung im relevanten Markt" habe. Eine solch hohe Marktbedeutung habe sich die Band "Landser" schon durch die 1995 noch in anderer Besetzung eingespielte [X.] "[X.]" erworben. Diese sei auch durch den Wechsel in der Besetzung und die mehrmonatige Pause der Aktivitäten der Band vor Eintritt des Mitangeklagten [X.] nicht verlorengegangen. Innerhalb der Gruppe sei auch ein bindender Gemeinschaftswille vor-handen gewesen. Zwar habe [X.] die Gruppe nicht autoritär geführt und es habe auch keine hierarchische Struktur bestanden. Vielmehr hätten alle [X.] die Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen, wenn auch häufig auf-grund der gleichgerichteten Interessenlage und in Anerkennung der Kompe-tenz des Angeklagten [X.] einstimmig durch Abnicken.
Da im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe die Begehung von [X.] gestanden habe, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der [X.] verun-glimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften, und hierdurch die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet gewesen sei, habe die Band sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllt. b) Dies läßt im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von minde- - 10 - stens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und un-ter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband füh-len (s. nur [X.]St 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35). [X.]) Diese Voraussetzungen waren hier nach den [X.]eilsgründen erfüllt.
Innerhalb der Musikband "Landser" war eine organisatorische Struktur für das Zusammenwirken der drei Gruppenmitglieder vorhanden, um die [X.] verfolgten Ziele zu verwirklichen. Dies wird durch die Feststellungen zum Verfassen neuer Lieder durch den Angeklagten [X.]

, zum Einüben der neuen Stücke, zum allgemeinen Ablauf des [X.], zum Einspielen bzw. der Produktion der [X.] sowie der weitgehend konspirativen Ausübung all dieser Aktivitäten hinreichend belegt. Daß sich die Mitglieder der Gruppierung als einheitlicher Verband fühlten, hat das [X.] zutreffend aus dem Bandnamen und dem für die Band verwendeten Abzeichen geschlußfolgert. Die einzelnen Gruppenmitglieder hatten sich dem Gruppenwillen unter-geordnet. Zwar hat das [X.] nicht festgestellt, daß sich die Ange-klagten verbindliche Regeln gegeben hatten, nach denen sämtliche Entschei-dungen innerhalb der Band zu treffen waren. Dies war hier indessen auch nicht erforderlich. Denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken über mehrere [X.], in denen drei [X.] auf den Markt gebracht wurden, ergibt sich ohne [X.], daß sich jedes einzelne Mitglied der Band dem vom gemeinsamen [X.] getragenen Ziel untergeordnet haben muß. Ansonsten hätten die kriminellen Absichten der Beteiligten nicht in der hier vorliegenden Weise um-gesetzt werden können. [X.]) Die weiteren Umstände, die das [X.] zur Bestätigung sei-ner Rechtsauffassung erörtert, sind demgegenüber für das Vorliegen einer kri- - 11 - minellen Vereinigung nicht konstitutiv und nicht geeignet, diese von einem son-stigen Zusammenwirken mehrerer zur Erreichung krimineller Ziele abzugren-zen. Insoweit gilt: Sollten die Ausführungen des [X.]s dahin zu verstehen sein, daß erst die Einbettung in bzw. die Nutzung von Fremdstrukturen der rechtsra-dikalen Szene ("Netzwerk") der Band "Landser" den für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Organisationsgrad verschafft habe, könnte dem nicht gefolgt werden. Eine derartige ein- oder gegenseitige Ergänzung organisatorischer Strukturen könnte straftatbestandliche Folgen nur dann zeitigen, wenn beiden "Organisationen" zumindest in ihrem Zusammen-wirken strafrechtliche Relevanz zukäme. Dies war hier nicht der Fall; denn es fehlt an jedem Hinweis darauf, daß die Teile der rechtsradikalen Szene, mit denen die Angeklagten zusammenwirkten, mit diesen gemeinsam eine der Vereinigung "Landser" einschließende, umfassendere kriminelle Vereinigung bildeten. Durch die Konstruktion des [X.]s würde überdies die ge-setzliche Unterscheidung zwischen der Vereinigung und ihren Unterstützern eingeebnet. Soweit das [X.] darüber hinaus als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB von sonstigen Formen des Zusammenwirkens mehrerer bei der Verfolgung deliktischer Zwek-ke, insbesondere der Bande, anführt, daß die Vereinigung über die unmittelba-ren kriminellen Handlungen hinausgehende gesellschaftsgefährdende Ziele verfolge, findet dies im Gesetz keine Stütze. Zwar ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, daß der Gesetzgeber als kriminelle Vereinigungen namentlich politische oder politisch motivierte Gruppierungen ins Auge faßte ([X.] wistra 1992, 85 f. m. w. N.). Jedoch kann weder hieraus noch aus der [X.], der systematischen Stellung oder dem von § 129 StGB geschützten Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß die - 12 - Vorschrift nur auf derartige Organisationen anwendbar ist (aA [X.] [X.]O; [X.] StV 2000, 583, 585). Denn eine solche Einschränkung des [X.] ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, noch wird sie von der der Norm in ihrem Ursprung zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 GG nahegelegt (s. nur von Bubnoff in [X.]. § 129 Rdn. 5; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 1). Ebensowenig hängt die Bewertung der Musikband "Landser" als [X.] davon ab, daß sie eine "bedeutende Stellung im relevanten Markt" erreicht hatte. Dies ist ein untaugliches Abgrenzungskriterium. § 129 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß die Vereinigung auch nur eine der Strafta-ten, auf die sie ausgerichtet ist, konkret plant oder gar vorbereitet ([X.], 80, 81 m. w. N.). Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kann demgemäß nicht voraussetzen, daß diese Straftaten begangen werden und die Vereini-gung hierdurch ein hohes Maß an Ansehen bei ihren Gesinnungsgenossen gewinnt. Es genügte, daß sie auf die Begehung von Straftaten wie Volksver-hetzung, Verunglimpfung des St[X.]tes, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen etc. ausgerichtet war.
2. Auch der Schuldspruch wegen der [X.] mit § 129 Abs. 1 und 4 StGB abgeurteilten sonstigen Delikten hält im wesentlichen rechtlicher Überprüfung stand. Er stützt sich auf die Texte verschiedener Lieder der [X.] "Ran an den Feind" und "Best of Landser". Zwar hat das [X.] abge-sehen von einer kurzen inhaltlichen Textanalyse eine Subsumtion der getroffe-nen Feststellungen unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale der von ihm [X.] Vorschriften weitgehend unterlassen. Dies hat indessen nur in einem Punkt zu einer rechtlichen Fehlbeurteilung geführt, die Auswirkung auf den Schuldspruch hat:
- 13 - Die Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1 und 2 StGB) kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch stützt sich insoweit auf den Text des Liedes "Xenophobia" aus der [X.] "Best of Landser". Darin werden die in [X.] lebenden [X.] in unflätiger Weise angegriffen. Der Text mag zwar nach seinem Gesamtzusammenhang zu [X.] oder [X.] gegen diese inländische Bevölkerungsgruppe auffordern und damit den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) auch in dieser Variante erfüllen. Dies genügt für die Verwirklichung des § 111 Abs. 1 und 2 StGB indessen nicht. Dieser Tatbestand setzt weitergehend vielmehr voraus, daß zumindest erkennbar wird, in welcher strafrechtlich relevanten Weise gegen die Mitglieder der angegriffenen Bevölkerungsgruppe [X.] werden soll. Daran fehlt es hier. Das [X.] meint, die Zuhörer würden aufgestachelt, "die verhaßten Opfergruppen ihrem verhießenen Schick-sal zuzuführen"; es werde "das Existenzrecht der Betroffenen in [X.] bestritten". Das beschreibt jedoch gerade keinen erkennbaren Straftatbestand. Es bleibt offen, ob die Opfer körperlich mißhandelt oder gar getötet oder genö-tigt werden sollen, [X.] zu verlassen. Weitergehender Erörterung bedarf darüber hinaus nur noch folgendes: Das [X.] meint, der Angeklagte habe durch die Verbreitung der [X.] "Best of Landser" wegen mehrerer hierauf enthaltener Lieder den [X.] der Verunglimpfung des St[X.]tes und seiner Symbole (§ 90 a StGB) erfüllt. Der Titel "[X.]" richte sich gegen den Bestand der [X.] [X.], da er zum Wi[X.]tand und Volksaufstand auffor-dere, um das "herrschende Regime" gewaltsam zu beseitigen. Die Tat sei [X.] gemäß § 90 a Abs. 3 StGB qualifiziert. Dies ist nur im Ergebnis zutreffend. Im Sinne des § 90 a Abs. 3 StGB sind Bestrebungen des [X.] nur dann gegen den Bestand der [X.] [X.] gerichtet, wenn er - 14 - darauf hinarbeitet, die Freiheit der [X.] von fremder Botmäßigkeit aufzuheben, ihre st[X.]tliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abzutrennen (§ 92 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 StGB). Hierfür ist in der Person des Angeklagten nichts erkennbar. Dennoch ist der qualifizierende [X.] des § 90 a Abs. 3 StGB verwirklicht. Denn sowohl nach dem Inhalt aller fraglichen Lieder als auch nach den sonstigen Feststellungen zu den ideologischen Zielen des Angeklagten [X.] steht außer Zweifel, daß er sich durch das Verbreiten der [X.] absichtlich gegen Verfassungsgrundsätze im Sinne des § 90 a Abs. 3, § 92 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und 6 StGB ein-gesetzt hat. II[X.] Da weitergehende Feststellungen nicht in Betracht kommen, ändert der [X.] entsprechend obiger Darlegungen das [X.]eil gegen den Angeklagten [X.] dahin ab, daß im Schuldspruch die Verurteilung wegen [X.]er öffentlicher Aufforderung zu Straftaten entfällt. Diese Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf die beiden nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]und [X.]zu erstrecken. Die [X.] werden hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, daß das [X.] auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn es von der Verurteilung der Angeklagten nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB abgesehen hätte; denn ausweislich der [X.] waren die Verwirklichung der neben der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ausgeurteilten Straftaten für die Strafbemessung ohne ausschlaggebende Bedeutung. [X.]
[X.] von [X.]

[X.]

[X.]

- 15 - Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja __________________

StGB § 129 Abs. 1

Zur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausge-richtet ist.

[X.], [X.]. vom 10. März 2005 - 3 [X.]/04 - [X.] [X.]

Meta

3 StR 233/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 3 StR 233/04 (REWIS RS 2005, 4584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4584

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