(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
02.12.2019 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Nutzen Sie unsere Suche.
ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT STRASSENVERKEHR VERKEHR BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) DATENSCHUTZ VERKEHRSRECHT VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG OBERLANDESGERICHT HAMM GESCHWINDIGKEITSMESSUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D