(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. Januar 2021 01:19
G. zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 21.12.2020 I 3096
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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