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Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf (hier: Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz) hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen - Verfassungsbeschwerde teils wegen Verfristung, teils mangels substantiierter Begründung unzulässig - Ablehnung der Zulassung eines Beistands
1. Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G genannten Personen vertreten zu lassen und inwiefern die Zulassung zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
1. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die unter 2a) bis e) genannten Beschwerdegegenstände richtet, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G erhoben worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 Satz 1 [X.]G) liegen nicht vor.
Vorliegend ist für den Fristbeginn die Entscheidung des [X.] über die Anhörungsrüge vom 3. März 2017 maßgebend. Ausweislich des auf dem Beschluss aufgebrachten Eingangsstempels der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren ist dieser am 22. März 2017 eingegangen; der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde jedoch erst am 24. Mai 2017 erhoben.
Auf den späteren Beschluss des [X.] vom 25. April 2017, mit dem über ein nachträgliches Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden worden ist, kam es hingegen nicht an. Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich unzulässig und damit nicht geeignet, den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten (vgl. [X.] 91, 93 <106>; [X.]K 7, 115 <116>; 11, 203 <205 f.>; 20, 199 <202>). Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. [X.] 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>; 91, 93 <106>). Dies war hier der Fall, weil das Ablehnungsgesuch erst nach Beendigung der Instanz geltend gemacht worden ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 11 m.w.N.).
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, weil der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G einzureichen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 [X.]G).
aa) Zur Begründung des [X.] müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).
bb) Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des [X.] über die Verfassungsbeschwerde zum [X.] einholt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, juris, Rn. 2). Danach hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass das nachträgliche Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit nicht geeignet war, den Beginn der Beschwerdefrist hinauszuschieben.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] vom 25. April 2017 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zwar fristgerecht erhoben worden, die Begründung der [X.] genügt aber nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G). Der Beschwerdeschrift lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
04.06.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 25. April 2017, Az: B 6 KA 3/17 C, Beschluss
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2018, Az. 1 BvR 1180/17 (REWIS RS 2018, 8394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8394
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