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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.], die Richterin [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten [X.], die Richterin [X.] und [X.] ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig ([X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).
b) Dies ist hier der Fall.
aa) Der Beschwerdeführer begründet das Ablehnungsgesuch damit, dass die abgelehnte Richterin und [X.] bereits in zwei früheren Verfahren von ihm erhobene [X.], die sich auf Entscheidungen im Rahmen desselben einfachrechtlichen Rechtsstreits bezogen, ohne Begründung und trotz des Vorliegens von [X.] nicht zur Entscheidung angenommen hätten.
bb) Die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht begründen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 6). Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte ([X.] 131, 239 <253>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14). Dass der Beschwerdeführer die von der abgelehnten Richterin und den abgelehnten Richtern in früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen für falsch hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15). Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme seiner [X.] in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G zulässig.
c) Bei einer offensichtlichen Unzulässigkeit des [X.] bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des jeweiligen abgelehnten Richters oder der jeweiligen abgelehnten Richterin. Auch ist die betreffende Richterin beziehungsweise [X.] bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405>).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.04.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 31. Januar 2020, Az: L 30 P 2/20 B ER, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.04.2020, Az. 1 BvR 635/20 (REWIS RS 2020, 2767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2767
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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