Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az. B 14 AS 31/17 R

14. Senat | REWIS RS 2018, 1142

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs - Ermächtigung zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts - Verfassungsmäßigkeit - Vermeidung der Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe


Leitsatz

Der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens in 2012.

2

Der 1987 geborene Kläger lebte bis 30.9.2012 in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung und beantragte beim beklagten Jobcenter [X.] ab 1.10.2012 unter Vorlage eines Mietangebots, dessen Angemessenheit der [X.] feststellte. Nach dem Mietvertrag war der Kläger verpflichtet, dem Vermieter eine Mietkaution von 566 Euro zu leisten. Der [X.] bewilligte ihm [X.] ab 1.10.2012 (Bescheid vom 17.9.2012: Regelbedarf 374 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Den Antrag des [X.] auf Übernahme der Mietkaution als Zuschuss lehnte der [X.] ab; Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos.

3

Auf einen weiteren Antrag des [X.] bewilligte der [X.] diesem ein Darlehen von 566 Euro für die Mietkaution und erklärte insoweit die Aufrechnung (Bescheid vom 12.10.2012); zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens ließ er sich Ansprüche des [X.] gegen Dritte abtreten. Den Widerspruch hiergegen wies der [X.] unter Hinweis auf § 42a Abs 2 [X.] zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012), zahlte das Darlehen am 29.10.2012 an den Kläger aus und rechnete ab 1.11.2012 in Höhe von 10 % des Regelbedarfs auf. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannte der [X.] die aufschiebende Wirkung der gegen die Aufrechnung erhobenen Klage.

4

Die Klage mit dem Begehren nach Aufhebung der Aufrechnung wies das [X.] ab (Urteil vom 23.1.2015). Auf die vom [X.] zugelassene Berufung des [X.] hob das L[X.] den Bescheid vom 12.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 auf, soweit der [X.] die Aufrechnung erklärt hatte (Urteil vom [X.]): Die Aufrechnung sei rechtswidrig, denn die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 42a Abs 2 [X.] sei auf Mietkautionsdarlehen nicht anwendbar.

5

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der [X.] die Verletzung des § 42a Abs 2 [X.]. Dessen Aufrechnungsregelung gelte auch für Mietkautionsdarlehen.

6

Der [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2015 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die von ihm verfügte Aufrechnung zur Tilgung des [X.] ist rechtmäßig; [X.] nach § 22 Abs 6 [X.]B II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 [X.]B II ausgenommen, ohne dass dem durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 sowie dessen Begehren, das Urteil des [X.] aufzuheben. Durch dieses hat das [X.] auf die vom [X.] zugelassene Berufung des [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] geändert und die [X.] in den genannten Bescheiden aufgehoben, deren Wiederherstellung der Beklagte mit seiner Revision erstrebt. Nicht Streitgegenstand ist die in den Bescheiden geregelte Bewilligung eines Darlehens für die Mietkaution anstelle eines Zuschusses. Über das Nichtbestehen eines Anspruchs des [X.] auf die Übernahme der [X.]aution als Zuschuss ist bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden.

Entsprechend hat der [X.]läger in diesem Verfahren sein Begehren auf die Aufhebung der Aufrechnung beschränkt. Die prozessuale Abtrennbarkeit der Aufrechnung als Streitgegenstand rechtfertigt sich aus der rechtlichen Eigenständigkeit des [X.] der durch Verwaltungsakt zu erklärenden Aufrechnung (§ 42a Abs 2 Satz 2 [X.]B II; seit [X.]: Satz 3).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.]s nicht entgegen. Der [X.]läger wendet sich zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) gegen die ihm gegenüber vom Beklagten durch Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung und begehrt deren Aufhebung (vgl B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] AS 28/14 R - [X.] 4-4200 § 42a [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]0). Die durch einen von einem Bewilligungszeitraum abgelösten Grundlagenverwaltungsakt erklärte Aufrechnung hat sich bislang nicht iS von § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt (zur Zulässigkeit eines Grundlagenverwaltungsakts unter 5. und zur Auslegung des Bescheids unter 7. b).

3. Rechtsgrundlage für die in 2012 durch den Beklagten erklärte Aufrechnung ist § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II. Diese Regelung trägt die Aufrechnung zur Tilgung von [X.] (dazu 4.) und ermächtigt zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts (dazu 5.). Ihr stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht grundsätzlich entgegen, allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (dazu 6.).

Der zum 1.4.2011 neu in das [X.]B II eingefügte (Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]) § 42a [X.]B II ("Darlehen") bestimmt (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850):
"(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden [X.] aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. [X.] ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.
(3) [X.] aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und [X.] aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) [X.] aus Darlehen nach § 27 Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet."

Die späteren, am [X.] in [X.] getretenen Änderungen des § 42a [X.]B II (Neuntes Gesetz zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824) finden auf die angefochtene Aufrechnung keine Anwendung (zur Anwendung des im Zeitpunkt der [X.] geltenden Rechts vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]5). Sie ließen die hier relevante Ermächtigungsgrundlage des § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II auch unberührt.

4. Diese gesetzliche Rechtsgrundlage trägt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck die Aufrechnung zur Tilgung eines vom Jobcenter gewährten [X.] (noch offengelassen in B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] AS 28/14 R - [X.] 4-4200 § 42a [X.] Rd[X.]8; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 42a [X.]B II Rd[X.]8, Stand Februar 2018; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 42a [X.]B II Rd[X.] 4, Stand März 2018; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 220; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.]9 ff; [X.], [X.] 2018, 677, 681; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 42a Rd[X.]1, 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 42a Rd[X.]1, 168, 227, 240, Stand Februar 2012; Hölzer in [X.], [X.]B II, § 42a Rd[X.]2, 51, Stand April 2013; [X.]emper in Eicher/ [X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 42a Rd[X.]0; [X.], [X.]/[X.]B 2016, 293; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 42a Rd[X.] 7, 39, Stand Juni 2018; anderer Auffassung [X.], [X.]b 2017, 202, 203 ff).

a) Nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II werden "[X.] aus Darlehen" durch Aufrechnung getilgt. Ein Ausschluss bestimmter Darlehen oder eine Begrenzung auf bestimmte Darlehen lassen sich weder diesem Wortlaut noch der amtlichen Überschrift des § 42a [X.]B II - "Darlehen" - entnehmen. Vielmehr erfasst der Wortlaut mit seiner Verwendung des Begriffs "Darlehen" alle nach dem [X.]B II erbrachten Darlehen, zu denen auch die Darlehen gehören, die nach § 22 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 [X.]B II für Aufwendungen für eine Mietkaution erbracht werden sollen.

b) Nach der Binnensystematik des § 42a [X.]B II regelt dessen Abs 1 die Voraussetzungen und Modalitäten der Erbringung von Darlehen unter Verweisung der Leistungsberechtigten auf gegenüber der Darlehensgewährung vorrangige andere Bedarfsdeckungsmöglichkeiten sowie die Rechtsfolge der Rückzahlungsverpflichtung, ohne zwischen Darlehen nach dem [X.]B II zu unterscheiden.

§ 42a Abs 2 [X.]B II regelt die Tilgung der [X.] aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen (Satz 1), die nicht als Darlehen erbracht werden (Satz 3; seit [X.]: Satz 4); im Übrigen regelt Abs 2 Modalitäten der Aufrechnung (Satz 2; seit [X.]: Satz 2 und 3). Bezug genommen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen ist nach der Systematik des [X.]B II auf § 24 Abs 5 [X.]B II und § 27 Abs 4 [X.]B II (seit [X.]: Abs 3), was bis [X.] noch ausdrücklich durch § 42a Abs 2 Satz 3 [X.]B II bestimmt war. Diese Rückausnahme zur Aufrechnung während des Leistungsbezugs erfasst nicht [X.] nach § 22 Abs 6 [X.]B II, denn sie bezieht sich auf den darlehensweisen Leistungsbezug ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, nicht auf das ausgezahlte Darlehen. Eine andere Ausnahme für [X.] enthält § 42a Abs 2 [X.]B II nicht.

Vielmehr regelt § 42a Abs 3 Satz 1 [X.]B II differenziert die sofortige Fälligkeit der [X.] aus Darlehen nach § 24 Abs 5 [X.]B II und nach § 22 Abs 6 [X.]B II noch während des Leistungsbezugs: [X.] aus Darlehen nach § 22 Abs 6 [X.]B II sind bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags fällig. § 42a Abs 3 Satz 2 [X.]B II enthält eine Soll-Regelung über Rückzahlungsvereinbarungen, wenn der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt. Diese Regelungen belegen die Erfassung von [X.] durch § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II, denn sie knüpfen mit der "Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages" insoweit an eine Tilgung des Darlehens bereits während des Leistungsbezugs an. Zwar kann diese Tilgung vor Rückzahlung der [X.]aution durch den Vermieter auch anders als durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II erfolgen; hieraus folgt indes nicht, dass § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II [X.] aus Darlehen nach § 22 Abs 6 [X.]B II nicht erfasst.

Dafür, dass nach dieser Binnensystematik des § 42a [X.]B II [X.] in die Aufrechnungsregelung einbezogen sind, streitet auch der Regelungsstandort des § 42a [X.]B II in diesem Gesetz. Die Regelung ist Teil des [X.]apitels 4 ("Gemeinsame Vorschriften für Leistungen") und dort des Abschnitts 1 ("Zuständigkeit und Verfahren"). Mit der Verortung dieser näheren Regelungen über Darlehen nicht bei den einzelnen Darlehensregelungen des [X.]B II (§ 16c Abs 1 Satz 1, § 22 Abs 2 Satz 2, § 22 Abs 6 Satz 3, § 22 Abs 8 Satz 4, § 24 Abs 1 Satz 1 und 2, § 24 Abs 4 Satz 1 und 2, § 24 Abs 5 Satz 1, § 27 Abs 3 Satz 1 und 4 [X.]B II), sondern in einer von diesen Regelungen abgelösten eigenständigen gemeinsamen Vorschrift setzt das Gesetz auf Vereinheitlichung statt Differenzierung, soweit sich Unterscheidungen zwischen den Darlehen nach dem [X.]B II nicht dem § 42a [X.]B II selbst oder den einzelnen Darlehensregelungen entnehmen lassen, was für [X.] nach § 22 Abs 6 [X.]B II nicht der Fall ist.

c) Die Einbeziehung der [X.] in die Aufrechnungsregelung ergibt sich zudem aus der Vor- und Entstehungsgeschichte des § 42a [X.]B II. Diese Regelung knüpfte nicht unmittelbar an eine Vorläufervorschrift an und stellt sich als echte Rechtsänderung dar (so bereits B[X.] vom [X.] - [X.] AS 26/10 R - B[X.]E 110, 288 = [X.] 4-1200 § 46 [X.], Rd[X.]6; B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 23).

Zuvor ermöglichte § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) nur für Darlehen nach § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II aF (heute § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II) eine Aufrechnung nach Ermessen. Andere Aufrechnungsregelungen enthielt das [X.]B II nicht. Versuche der Jobcenter, für andere Darlehen Aufrechnungen zu regeln oder mit den Leistungsberechtigten zu vereinbaren, stießen auf Ablehnung in der Rechtsprechung (vgl zu [X.] B[X.] vom [X.] - [X.] AS 26/10 R - B[X.]E 110, 288 = [X.] 4-1200 § 46 [X.]). Hieran knüpfte der Gesetzgeber mit dem zum 1.4.2011 in [X.] getretenen § 42a [X.]B II an, der eine eigenständige Aufrechnungsregelung im neuen § 24 Abs 1 [X.]B II erübrigte. Die Gesetzesmaterialien weisen als Regelungsprogramm des § 42a [X.]B II aus: "Die Vorschrift schafft bislang fehlende Rahmenvorgaben für alle Darlehen im [X.]B II" (BT-Drucks 17/3404 S 115).

Ausweislich der Materialien zu § 42a Abs 3 [X.]B II schafft dieser für Darlehen nach § 22 Abs 6 Satz 3 [X.]B II für den Fall der Rückzahlung der Mietkaution eine "Sonderbestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages". Dieser soll sofort zurückgezahlt werden, sobald entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen bleiben § 42a Abs 2 [X.]B II (Rückzahlung während des Leistungsbezugs) und § 42a Abs 4 [X.]B II (Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Leistungsbezugs) von dieser Sonderbestimmung "unberührt" (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Teil des [X.] ist danach, dass die Sonderbestimmung des § 42a Abs 3 [X.]B II für [X.] an die laufende Aufrechnung auf der Grundlage des § 42a Abs 2 [X.]B II anknüpft.

d) Nach seinem Sinn und Zweck, wie er in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck kommt und sich aus Vor- und Entstehungsgeschichte ergibt, regelt § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II die Tilgung von [X.]n aus Darlehen durch Aufrechnung während des Leistungsbezugs für alle Darlehen nach dem [X.]B II, soweit nicht § 42a [X.]B II selbst Ausnahmen hiervon bestimmt, was auf [X.] nach § 22 Abs 6 [X.]B II nicht zutrifft (zum Verständnis von § 42a [X.]B II als neuer und umfassender Regelung vgl bereits B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] AS 28/14 R - [X.] 4-4200 § 42a [X.] Rd[X.] 21).

Die aus diesem Regelungszweck sich ergebende Einbeziehung von [X.] in die Aufrechnungsregelung unterliegt keiner [X.]orrektur durch einschränkende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion. Diese ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl [X.] vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - [X.]E 35, 263, 279 f; [X.] vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - [X.]E 88, 145, 166 ff; vgl letztens etwa [X.] <[X.]ammer> vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - Rd[X.] 22). Vorliegend könnten nur aus dem Gesamtzusammenhang des [X.]B II ableitbare Gesichtspunkte gegen eine Einbeziehung von [X.] in die Aufrechnungsregelung sprechen; auch diese greifen indes nicht durch. Im Einzelnen:

aa) Eine einschränkende Auslegung ist nicht deshalb vorzunehmen, weil die Aufwendungen für [X.] als Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 [X.]B II keinen Eingang in die Bemessung des Regelbedarfs nach § 20 [X.]B II gefunden haben, aber mit [X.]n aus [X.] gegen Ansprüche auf die zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen aufgerechnet werden kann (und in aller Regel wird, wenn nicht nur aufstockende Leistungen für Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezogen werden). Denn es lässt sich dem Regelungskonzept des [X.]B II weder entnehmen, dass Aufrechnungen nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II nur Darlehen erfassen dürfen, die für vom Regelbedarf umfasste Bedarfe geleistet werden, noch dass Aufrechnungen bei Darlehen für andere als vom Regelbedarf umfasste Bedarfe nicht auch [X.] erfassen dürfen (ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.] 43; anderer Auffassung [X.], [X.]b 2017, 202, 203 f).

Dagegen spricht die Vielfalt der Darlehensregelungen des [X.]B II, die neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16c Abs 1 Satz 1 [X.]B II) umfassen und im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur vom Regelbedarf umfasste Bedarfe 24 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II), sondern neben den [X.] auch weitere unterkunftsbezogene Darlehen (§ 22 Abs 2 Satz 2, § 22 Abs 8 Satz 4 [X.]B II). Dagegen spricht auch, dass die Herausnahme der [X.] aus der gesetzlichen Aufrechnungsregelung des § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II im Wege teleologischer Reduktion der Regelungskonzeption des Gesetzgebers nach dessen objektivierten Willen entgegensteht (zu diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Auslegungsmaßstab vgl nur [X.] vom [X.] - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - [X.]E 133, 168 Rd[X.] 66). Würden gar alle unterkunftsbezogenen Darlehen aus dem Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II herausgenommen, blieben - neben § 16c Abs 1 Satz 1 [X.]B II - als dessen Anwendungsbereich nur übrig die Darlehen nach § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II, die als Nachfolgeregelung zu § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II aF schon zuvor der Aufrechnung nach § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B II aF unterlagen; diese Regelung aber sollte durch § 42a [X.]B II mit Wirkung für alle Darlehen gerade ersetzt werden.

bb) Eine teleologische Reduktion ist auch nicht dadurch veranlasst, dass die Aufrechnung von [X.] zu einer echten Bedarfsunterdeckung führt, weil sie nicht ein Darlehen tilgt, mit dem eine bereits erbrachte aber vorzeitig verbrauchte Leistung abweichend erneut als Darlehen erbracht wird, wie dies typisierend bei § 24 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B II der Fall ist. Dort wird mit der Aufrechnung grundsätzlich die Lage wiederhergestellt, die nach der [X.] des [X.]B II von vornherein hätte bestehen sollen und werden Beträge getilgt, die sich als Mehrleistung darstellen.

Demgegenüber werden Aufwendungen für [X.] nach der Soll-Regelung des § 22 Abs 6 Satz 3 [X.]B II von vornherein als Darlehen erbracht und gleicht ihre Tilgung durch Aufrechnung keine Mehrleistung aus. Dieser Unterschied rechtfertigt indes keine Herausnahme von [X.] aus dem Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II, da sich dem Regelungskonzept des [X.]B II nicht entnehmen lässt, dass Aufrechnungen - ebenso wie [X.] nach §§ 31 ff [X.]B II - nicht zu echten Bedarfsunterdeckungen führen dürfen (zur [X.]ompensation von Bedarfsunterdeckungen vgl B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] A[X.]/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 55 ff; zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit von [X.]ompensationen näher unter 6.).

Ohnehin nicht vergleichbar sind insoweit Aufrechnungen nach § 43 [X.]B II, mit denen zu erstattende rechtswidrige Überzahlungen von Leistungen in der Vergangenheit ausgeglichen werden und die deshalb im Zeitverlauf nicht zu echten Bedarfsunterdeckungen führen. Denn diese Perspektive des § 43 [X.]B II ist eine andere als die der Tilgung von rechtmäßig als Darlehen erbrachten Leistungen durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II. Aus dem gleichen Grund kommt eine teleologische Reduktion nicht deshalb in Betracht, weil die Aufrechnungen nach § 43 [X.]B II ganz überwiegend an ein vorwerfbares Verhalten der leistungsberechtigten Person anknüpfen, die nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II aber nicht.

cc) Eine teleologische Reduktion ist schließlich nicht mit Blick darauf vorzunehmen, dass es einer Tilgung des Rückzahlungsanspruchs aus [X.] durch Aufrechnung nicht bedarf, weil sich Jobcenter zur Sicherung der Darlehensrückzahlung Ansprüche der Leistungsberechtigten auf [X.]autionsrückzahlung gegen Vermieter abtreten lassen können. Auch soweit wirtschaftlich eine "Übersicherung" darin zu sehen sein sollte, dass Jobcenter Aufrechnung und Abtretung kombinieren können (vgl dazu [X.], jurisPR-[X.] 12/2016 Anm 5), stünde dies normativ der Aufrechnung nicht entgegen.

Letztlich sichert eine Abtretung nur den sofortigen Rückzahlungsanspruch nach § 42a Abs 3 Satz 1 [X.]B II in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrags. [X.] wird das Darlehen während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II. Zudem hängt die Rückzahlung der [X.]aution in voller Höhe durch den Vermieter von Umständen im Rahmen des Mietverhältnisses ab, auf die die Jobcenter in aller Regel keinen Einfluss haben, sodass eine echte Übersicherung ohnehin ungewiss ist; demgegenüber steht mit Tilgung des [X.] durch Aufrechnung dem Leistungsberechtigten der Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu.

5. Das Jobcenter ist durch § 42a Abs 2 [X.]B II ermächtigt zum Erlass eines Grundlagenverwaltungsakts über die Aufrechnung.

Nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II werden [X.] aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Nach § 42a Abs 2 Satz 2 [X.]B II (seit [X.]: Satz 3) ist die Aufrechnung gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Beide Sätze lösen die Aufrechnung von den Regelungen über den Leistungsanspruch für bestimmte Bewilligungszeiträume: Satz 1 regelt den Beginn der Aufrechnung und knüpft für die Dauer daran an, dass überhaupt Leistungen bezogen werden; Satz 2 sieht eine eigenständige Regelung über die Aufrechnung vor.

Das Jobcenter ist danach ermächtigt, durch einen Grundlagenverwaltungsakt die Aufrechnung zu erklären und es kann die jeweilige [X.] in Abhängigkeit vom maßgebenden Regelbedarf durch Ausführungsverwaltungsakte - auch in [X.] - ändern (vgl bereits zu § 43 [X.]B II so B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]1, 24, 27, 29). Der Grundlagenverwaltungsakt über die Aufrechnung ist ein Dauerverwaltungsakt (zur Einordnung als Dauerverwaltungsakt im Rahmen des § 43 [X.]B II vgl B[X.], ebenda, Rd[X.] 42), der als solcher vom Jobcenter unter [X.]ontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können (zum Unter-[X.]ontrolle-Halten der laufenden Aufrechnung im Rahmen des § 43 [X.]B II vgl B[X.], ebenda, Rd[X.]2, 42).

6. [X.] von [X.] stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht grundsätzlich entgegen (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II/[X.]B XII, § 42a [X.]B II Rd[X.] 25, Stand Februar 2018; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 42a [X.]B II Rd[X.] 20 ff, Stand März 2018; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.]3; [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 42a Rd[X.]0; [X.], [X.]/[X.]B 2016, 293, 294 ff; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 42a Rd[X.]7 ff, 44, Stand Juni 2018; anderer Auffassung Hölzer in [X.], [X.]B II, § 42a Rd[X.] 50 f, Stand April 2013; [X.]/[X.]nickrehm, [X.], 465, 476; [X.], [X.]b 2017, 202, 205 f; [X.], info also 2011, 276, 277; zweifelnd [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 220; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 42a Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 42a Rd[X.] 24, 26, 30 f, Stand Februar 2012; differenzierend [X.], Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 Rd[X.]27 ff, Stand März 2018). Eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG) ist durch das [X.] näher konturiert worden ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2; [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] 2; [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 20). Es ist als Gewährleistungsrecht von vornherein auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Bei der Ausgestaltung des Grundrechts steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Gegenstand der Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung und Anpassung; Gegenstand können vielmehr auch Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse (vgl §§ 7 ff [X.]B II), [X.] (vgl §§ 31 ff [X.]B II) und Leistungsmodalitäten (vgl §§ 37, 41, 42, 43 [X.]B II) sein (zum Gewährleistungsrecht und seiner Ausgestaltung näher B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]5 ff).

Bei der Rückabwicklung von Darlehen durch Aufrechnung nach § 42a Abs 2 [X.]B II handelt es sich um eine Leistungsmodalität in diesem Sinne. Für ihre verfassungsrechtliche Prüfung ist dem Grundrecht als Gewährleistungsrecht insbesondere zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Aufrechnung jedenfalls solange nicht verwehrt ist, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]34, 140; vgl zur Aufrechnung nach § 43 [X.]B II so B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]7; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch [X.] <[X.]ammer> vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16; vgl bereits zur Leistungsminderung nach §§ 31 ff [X.]B II so B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] A[X.]/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 54; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch [X.] <[X.]ammer> vom 11.12.2015 - 1 BvR 2684/15).

b) Gemessen hieran ist die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II, die die Höhe der [X.] unberührt lässt, aber die bewilligten Leistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, eine Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts, der durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht grundsätzlich entgegenstehen. Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 20, Rd[X.]15 ff). Im Einzelnen:

aa) Aufwendungen für eine Mietkaution sollen nach § 22 Abs 6 Satz 3 [X.]B II als Darlehen erbracht werden; sie müssen es nicht, sondern können in atypischen [X.]onstellationen als Zuschuss erbracht werden. Dies ermöglicht und erfordert bereits bei der Gewährung von beantragten Leistungen für eine Mietkaution in entsprechenden [X.]onstellationen Ermessenserwägungen des [X.] unter Berücksichtigung persönlicher Umstände der Leistungsberechtigten, ob ausnahmsweise statt eines Darlehens ein Zuschuss erbracht wird (vgl dazu [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 221; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 42a Rd[X.]7, Stand Februar 2012; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 Rd[X.]03, Stand Oktober 2012; vgl dazu auch [X.] Hamburg vom 23.2.2017 - L 4 AS 135/15 - sowie - mit weiteren Beispielen für atypische Sachverhalte - Hammel, [X.] 2018, 127; zum atypischen Fall bei der Übernahme von Mietschulden als Zuschuss statt als Darlehen vgl B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 ff). Dies schließt mit Blick auf deren verfassungsrechtliche Relevanz die Berücksichtigung der Folgen einer künftigen Aufrechnung gegen laufende Leistungen ein.

bb) Dass der Gesetzgeber mit den [X.] die Rückzahlung eines darlehensweise übernommenen Bedarfs in die Aufrechnung einbezogen hat, der nicht in die Regelbedarfsbemessung eingeflossen ist und in die mit dieser verbundenen [X.] des [X.]B II keinen Eingang gefunden hat, aber zulasten des Regelbedarfs aufgerechnet werden kann und in aller Regel auch wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist insoweit nicht zwischen den Bestandteilen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu unterscheiden (§ 19 Abs 1 Satz 3 [X.]B II: Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarf für Unterkunft und Heizung). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, [X.]leidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]35; [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134, Rd[X.] 64, 94). Diese einheitliche Garantie gibt dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht vor, Darlehen für regelbedarfsrelevante Aufwendungen nur gegen [X.] und Darlehen für unterkunftsbezogene Aufwendungen nur gegen Leistungen für Unterkunft und Heizung aufzurechnen. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 20, Rd[X.] 75). Stehen diese Mittel auch bei Aufrechnung zur Verfügung (dazu unter [X.] bis ff), kommt es auf die Zuordnung der Aufrechnung zu Leistungsbestandteilen und deren Verhältnis zum darlehensweise gedeckten Bedarf verfassungsrechtlich nicht an.

Eine von vornherein nicht verfassungsrechtliche Frage ist es, ob die gesetzlich angeordnete Aufrechnung bei [X.] fachlich zum [X.]B II passt (zur Problemlage vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.] 82.2; [X.], [X.] 2018, 116). Anderes folgt nicht aus einem Folgerichtigkeitsgebot (vgl mit Blick auf Aufrechnungen im [X.]B II dazu [X.] Wagner, [X.] 2018, 677, 683; vgl allgemein zur Rechtsprechung des [X.] zum [X.], Die Verwaltung 2017, 421). Denn zum [X.]B II gehören neben der Bedarfsdeckung durch zuschussweise Leistungen und der mit den [X.] verbundenen [X.] auch darlehensweise Leistungen zur Bedarfsdeckung, die Aufrechnung von [X.]n aus Darlehen sowie von Überzahlungen und auch [X.].

cc) Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung folgt nicht daraus, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II nicht an ein vorwerfbares oder sonst obliegenheitswidriges Vorverhalten des Leistungsberechtigten anknüpft (vgl hierzu [X.], [X.] 2018, 677, 682). Der [X.] hat zwar ausgeführt, dass bei der Regelung der Aufrechnung nach § 43 [X.]B II der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers größer ist, wenn für die Aufrechnung an einen Sachverhalt angeknüpft wird, der von einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten mitgeprägt ist (im Einzelnen B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]9). Daraus folgt indes nicht, dass Aufrechnungen, die nicht an ein vorwerfbares Verhalten anknüpfen, ausgeschlossen sind. Nur ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kleiner. Dem ist damit entsprochen, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II nicht 30 %, sondern 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beträgt.

Zudem bleibt auch bei mehreren zu tilgenden Darlehen die zeitgleiche Aufrechnung auf der Grundlage des § 42a Abs 2 Satz 1 [X.]B II auf 10 % begrenzt. Ein Aufsummieren von Aufrechnungen für mehrere Darlehen auf über 10 % des maßgebenden Regelbedarfs findet nach Maßgabe von § 42a Abs 2 Satz 1 und Abs 6 [X.]B II nicht statt (ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.] 48, 75; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 42a Rd[X.]95, Stand Februar 2012; [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 42a Rd[X.]3; vgl dazu Stellungnahme Bundesrat, BT-Drucks 17/3958 [X.], und Gegenäußerung Bundesregierung, BT-Drucks 17/3982 [X.]; vgl auch die Fachlichen Weisungen der [X.] zu § 42a [X.]B II <42a.13>, Stand 4.8.2016, Fassung 21.3.2016).

[X.]) Von verfassungsrechtlicher Relevanz bleibt danach insbesondere der Umgang mit Aufrechnungen bei sehr hohen Rückzahlungspflichten aus Darlehen und mit zeitlich unmittelbar nacheinander erfolgenden Aufrechnungen nach § 42a [X.]B II aufgrund mehrerer Darlehen, die jeweils nicht nur eine "vorübergehende monatliche [X.]ürzung" (so zu § 23 Abs 1 [X.]B II aF [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]50) der ausgezahlten Leistungen bewirken (ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.]4; zu § 24 Abs 1 [X.]B II und extrem hohen Passbeschaffungskosten vgl zuletzt B[X.] vom 12.9.2018 - [X.] [X.]3/17 R - vorgesehen für [X.] 4 Rd[X.] 40).

Doch stehen insoweit als [X.]orrekturmöglichkeiten sowohl eine zeitliche Begrenzung von Aufrechnungen auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 [X.]B II zur Verfügung (vgl [X.] Potsdam vom 14.6.2017 - [X.] [X.]05/16) als auch ein Erlass oder Teilerlass von [X.] nach § 44 [X.]B II (vgl zu § 44 [X.]B II zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] AS 15/17 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 40 [X.]4, Rd[X.] 27 ff; vgl im Übrigen zur Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass jüngst [X.], [X.]b 2018, 129). Zudem kann eine erklärte Aufrechnung vor vollständiger Tilgung des Darlehens vorzeitig beendet werden. Denn sie unterliegt als Dauerverwaltungsakt (s oben 5.) den Vorgaben des § 48 [X.]B X, insbesondere des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B X, § 40 Abs 2 [X.] [X.]B II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III, weshalb bei einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen (hier: Eintritt von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umständen) die Aufrechnung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist (vgl dazu bereits B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.] 42; vgl auch [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 42a Rd[X.] 24). Der nicht zu [X.] verfassungsrechtlichen Relevanz der Dauer von Aufrechnungen kann so auf [X.] der Anwendung des Gesetzes Rechnung getragen werden, ggf im Wege verfassungskonformer Auslegung (vgl dazu [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 20, Rd[X.]16).

ee) Auf [X.] bereits vorgesehen sind zudem die Umgangsweisen bei einem Zusammentreffen von Aufrechnungen nach § 42a Abs 2 [X.]B II mit Aufrechnungen nach § 43 [X.]B II und mit [X.] nach §§ 31 ff [X.]B II. Nach § 43 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 [X.]B II (in der bis zum [X.] geltenden Fassung; seit [X.]: § 43 Abs 2 Satz 2 [X.]B II) ist die Höhe der monatlichen Aufrechnung auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt und erledigt sich die nach § 42a Abs 2 [X.]B II erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach § 43 Abs 1 [X.]B II entgegensteht. Nach § 42a Abs 2 Satz 2 [X.]B II (in der seit [X.] geltenden Fassung) gilt § 43 Abs 3 [X.]B II (in der ab [X.] geltenden Fassung) entsprechend, wonach Aufrechnung und Leistungsminderung bei [X.] auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt sind. Auch für die bis zum [X.] geltende Fassung des [X.]B II war diese Begrenzung bereits anerkannt worden (vgl nur die Fachlichen Weisungen der [X.] zu § 42a [X.]B II <42a.15>, Stand 4.8.2016, Fassung 21.3.2016).

ff) Im Übrigen ist sichergestellt, dass den Betroffenen trotz Einbehaltung von bewilligten Leistungen zur Rückführung von [X.] und der hierdurch bewirkten Auszahlung geringerer als zur Bedarfsdeckung bewilligter Leistungen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen. Es bestehen hinreichende gesetzliche Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe, ggf in verfassungskonformer Auslegung (zu deren Notwendigkeit mit Blick auf die Grenzen der gesetzlichen Bedarfsdeckungskonstruktion vgl [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 20, Rd[X.]16, 119 ff).

Das [X.]B II enthält Regelungen, auf deren Grundlage sonst nicht gedeckte, aber aus verfassungsrechtlichen Gründen tatsächlich zu deckende existenznotwendige Bedarfe während der Aufrechnung durch ergänzende Leistungen gedeckt werden können. Für einmalige Bedarfsspitzen vom Regelbedarf umfasster Bedarfe sieht insoweit § 24 Abs 1 [X.]B II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistung vor; nach § 44 [X.]B II kann der Rückzahlungsanspruch des [X.] den Leistungsberechtigten erlassen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre. Für [X.] sieht § 21 Abs 6 [X.]B II einen zusätzlichen Leistungsanspruch zum Regelbedarf vor, der als Zuschuss geleistet wird. Erwägen lassen sich zudem in besonderen Härtefällen ergänzende Sachleistungen (vgl dazu im Zusammenhang mit [X.] bis zu 30 % des Regelbedarfs B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] A[X.]/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 58-59 sowie [X.], [X.] 2018, 677, 683). Mit diesen [X.]ompensationsmöglichkeiten bei besonderen Bedarfslagen kann verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall begegnet werden (vgl dazu bereits B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.] 44; vgl auch die auf ungedeckt gebliebene Bedarfe ausgerichtete Perspektive in [X.] <[X.]ammer> vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16).

7. Die angefochtene Aufrechnung ist formell und materiell rechtmäßig.

a) [X.] ist formell rechtmäßig. Der [X.]läger ist vor Erlass des [X.] vom 12.10.2012, der in dessen Recht auf Auszahlung von bewilligten Leistungen an ihn eingreift, angehört worden (§ 24 Abs 1 [X.]B X; vgl zur grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Anhörung vor der Aufrechnung § 24 Abs 2 [X.] 7 [X.]B X) im Rahmen seines Antrags auf darlehensweise Gewährung der Mietkaution. [X.] ist ihm gegenüber als Darlehensnehmer schriftlich erklärt worden (§ 42a Abs 2 Satz 2 [X.]B II; seit [X.]: Satz 3).

b) Die [X.] ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X). Sie ist mit der Darlehensbewilligung in einem Bescheid verbunden, regelt den Aufrechnungsbeginn ab 1.11.2012 und die monatlichen Raten von 10 % der maßgebenden "Regelleistung" (richtig: des maßgebenden "Regelbedarfs"). Hierdurch ist klar und unzweideutig zu erkennen, mit welchem Darlehensrückzahlungsanspruch aufgerechnet wird, ab wann und in welcher Höhe die Aufrechnung greift. [X.] deutlich wird auch, dass die Aufrechnung nicht allein auf die im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits bewilligten laufenden Leistungen Bezug nimmt und so auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt ist, sondern eine hiervon abgelöste Aufrechnung im Sinne eines Grundlagenverwaltungsakts über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus regelt; denn auf den Bewilligungsbescheid vom 17.9.2012 wird nicht Bezug genommen und durch die Angabe der [X.] mit "aktuell 37,40 Euro" wird auf deren Veränderung im Zeitverlauf hingewiesen.

c) [X.] ist materiell rechtmäßig. Der Beklagte konnte aufrechnen mit seinem Rückzahlungsanspruch aus dem von ihm dem [X.]läger erbrachten [X.] für dessen Aufwendungen für die mit dem Vermieter vereinbarte, die Grenzen des § 551 Abs 1 BGB wahrende Mietkaution von 566 Euro (Grundmiete 188,80 Euro); der Beklagte konnte aufrechnen gegen die gegen ihn gerichteten Ansprüche des [X.] auf [X.], auf die dieser Anspruch als Zuschuss hatte, denn er erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II und unterlag keinem Leistungsausschluss (zur Aufrechnungslage bei Aufrechnungen nach dem [X.]B II auch für künftige Bewilligungszeiträume vgl zu § 43 [X.]B II bereits B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.] 24; vgl auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.] 45).

Die in Höhe von 10 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs erklärte Aufrechnung ab der insoweit nach Auszahlung am 29.10.2012 bereits zum 1.11.2012 eingetretenen Fälligkeit wahrt die Vorgaben des § 42a Abs 2 [X.]B II. Ermessen war weder mit Blick auf das Ob einer Aufrechnung noch auf deren Höhe auszuüben; die Ermächtigungsgrundlage sieht eine gesetzlich gebundene Entscheidung vor (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 42a Rd[X.] 41 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 42a Rd[X.]76, 182, 194, 214, Stand Februar 2012; [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 42a Rd[X.] 2, 14, 32; zur Prüfung des [X.] im Rahmen des § 43 [X.]B II vgl demgegenüber B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 55 = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.] 25 f).

d) Auch eine Grundrechtsverletzung des [X.] ergibt sich nicht aus dem und für den hier zu entscheidenden Fall. Er ist mit seinem Rechtsschutzbegehren nach Übernahme der Mietkaution als Zuschuss unterlegen. Weder den Feststellungen des [X.] noch dem Vorbringen des [X.] ist zu entnehmen, dass nach Bewilligung und Erbringung des beantragten Darlehens eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des [X.] eingetreten ist, die für eine Aufhebung der erklärten Aufrechnung sprechen könnte. Auch war der [X.]läger bislang durch die aufschiebende Wirkung seiner [X.]lage vor der Durchführung der Aufrechnung geschützt. Diese dauert angesichts der Mietkaution von 566 Euro zudem weit unter drei Jahre.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 31/17 R

28.11.2018

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 23. Januar 2015, Az: S 58 AS 4433/12, Urteil

§ 22 Abs 6 S 1 Halbs 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 6 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 42a Abs 2 S 1 SGB 2, § 42a Abs 2 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 42a Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az. B 14 AS 31/17 R (REWIS RS 2018, 1142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1142

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