Bundessozialgericht, Urteil vom 29.01.2014, Az. B 5 R 36/12 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 8273

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung tarifvertraglicher Regelungen zur Übertragung sozialrechtlicher Ansprüche auf laufende Geldleistungen


Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen sozialrechtliche Ansprüche auf laufende Geldleistungen zu übertragen und damit die Rechtszuständigkeit der Forderung zu ändern.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz. Sie trägt außerdem die Kosten der Beigeladenen zu 1. im ersten und dritten Rechtszug. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3743,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente aus übertragenem Recht [X.] 3743,97 [X.] für die [X.] vom 1.6. bis 27.8.2006 zahlen muss.

2

Der 1950 geborene und 2011 verstorbene [X.] (Versicherter) war bei der Klägerin beschäftigt und bei der Beigeladenen zu 1. krankenversichert. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. sind die Rechtsnachfolger des Versicherten. Für sein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]).

3

Die Beigeladene zu 1. gewährte dem Versicherten ab dem [X.] Krankengeld, und zwar ab dem [X.] [X.] 78,74 [X.] kalendertäglich. Gleichzeitig zahlte ihm die Klägerin bis zum 27.8.2006 einen tariflichen Zuschuss in Höhe des [X.] zwischen Krankengeld und früherem Nettoarbeitsentgelt, und zwar im Juni und Juli 2006 [X.] jeweils 478,09 [X.] und im Folgemonat bis zum 27.8.2006 [X.] 341,81 [X.] (jeweils inkl. 40,00 [X.] vermögenswirksamer Leistungen). Darüber hinaus gewährte sie ihm im Juli 2006 eine tarifliche Einmalleistung von 150,00 [X.] sowie im November 2006 eine anteilige tarifliche Sonderzahlung von 2295,98 [X.] für den [X.]raum von Juni bis August 2006, insgesamt also 3743,97 [X.] (= 2 x 478,09 [X.] + 341,81 [X.] + 150 [X.] + 2295,98 [X.]).

4

Die Beklagte bewilligte dem Versicherten nachträglich ab dem [X.] befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2008 und setzte den Wert dieses Rechts auf monatlich 1250,68 [X.] fest (Bescheid vom [X.]). Die Beigeladene zu 1. meldete daraufhin für die [X.] vom 1.6. bis 31.8.2006 einen Erstattungsanspruch [X.] 3752,04 [X.] an (Schreiben vom 26.3. und [X.]). Am 4.4.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den [X.]raum vom 1.6. bis 27.8.2006 unter Berufung auf § 22 Abs 4 [X.] [X.] einen Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht in Höhe der Klageforderung geltend (Schreiben vom 29.3.2007).

5

Für die [X.] vom 1.6. bis 31.8.2006 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsanspruch von 3752,04 [X.] (= 1250,68 [X.] x 3 Monate), den sie vorläufig einbehielt (Bescheide vom 3.4. und [X.]) und später an die Beigeladene zu 1. komplett auskehrte. Der Klägerin teilte sie mit, die Höhe ihres Erstattungsanspruchs betrage 0,00 [X.] (Schreiben vom 10.5.2007), weil der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen gewesen sei. Bei Übertragungen nach § 53 [X.] werde gegenüber dem neuen Gläubiger kein Bescheid erteilt.

6

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 3743,97 [X.] zu zahlen (Urteil vom 16.11.2010). Das L[X.] hat dieses Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 8.5.2012): Die Klage sei "im Wesentlichen" unzulässig. Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) sei für den überwiegenden Teil der Klageforderung unstatthaft. Denn die Beklagte habe nicht durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Abtretung die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 [X.] oder 2 [X.] erfülle. [X.] es der zuständige Leistungsträger ausdrücklich ab, den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen, sei allein die Untätigkeitsklage (§ 88 [X.]G) richtige Klageart. Hinsichtlich des die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen übersteigenden Maximalbetrages von 465,20 [X.] sei die allgemeine Leistungsklage zwar statthaft, aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dieser Anspruchsübergang nach § 22 Abs 4 [X.] [X.] über § 53 Abs 3 [X.] wegen der Konkurrenz zum Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. erst gar nicht stattgefunden habe, weil die Beklagte einem solchen Anspruch wegen § 107 [X.]B X jedenfalls über § 404 BGB die Einwendung der Erfüllung (entsprechend § 362 BGB) entgegenhalten könne. Ob das [X.] im Sozialrecht uneingeschränkt gelte, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Anspruchsübergang auf die Klägerin und die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. nach § 103 [X.]B X zeitgleich mit Bekanntgabe des [X.] der Beklagten vom [X.] stattgefunden hätten. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Leistung von Krankengeld an den Versicherten sei nachträglich zum Beginn der bewilligten Rente entfallen. Nach der tarifvertraglichen Regelung habe sich auch der Anspruchsübergang zugunsten der Klägerin erst zu diesem [X.]punkt realisiert. Bei einem zeitgleichen Entstehen dieser Erstattungsansprüche ergebe sich ein systemimmanenter Vorrang zugunsten dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. Die Rechtsprechung des B[X.] zur Konkurrenz von Abtretungen/Pfändungen zum Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X sowie die Einführung von § 122a [X.] (bzw § 113 [X.]B XII) sprächen dafür. Auch durch die Einführung von § 53 Abs 5 [X.] habe der Gesetzgeber Aufrechnungen und Verrechnungen von Leistungsträgern generell Vorrang vor einer Abtretung gegeben. Jedenfalls sei der (teilweise) Übergang des Rentenanspruchs auf die Klägerin von vornherein mit der Einwendung (§ 404 BGB) der Erfüllung (§ 362 BGB) behaftet, und der etwa übergegangene Anspruch damit kraft gesetzlicher Fiktion mit dem gleichzeitigen Entstehen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. (nach einer "juristischen Sekunde" des Bestehens) sofort untergegangen. Denn die erfolgten Krankengeldzahlungen seien aufgrund von § 107 Abs 1 [X.]B X iH des bestehenden Erstattungsanspruchs als Rentenleistungen der Beklagten anzusehen. Damit sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls vollständig erfüllt. Ein gutgläubiger einwendungsfreier Erwerb von Rechten durch die Klägerin scheide mangels [X.], an den der gute Glauben anknüpfen könnte, aus.

7

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 54 Abs 5 [X.]G; § 53 Abs 2 [X.] und Abs 3 [X.]; § 103 Abs 2, § 107 [X.]B X): Die Leistungsklage sei zulässig. Der Erlass eines Verwaltungsakts und die Durchführung eines Vorverfahrens seien entbehrlich gewesen, weil § 53 Abs 2 [X.] [X.] - anders als dessen [X.] - keinen Verwaltungsakt erfordere. Der [X.] sei als zinsloses Darlehen im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung des Versicherten gewährt worden. Die Klage sei auch begründet. Denn aus dem anwendbaren [X.] ergebe sich ein vorrangiger Forderungsübergang auf die Klägerin, was aus den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten des Erstattungsanspruchs nach § 103 [X.]B X und dem Anspruch der Klägerin aus dem Arbeitsrecht iVm den tarifvertraglichen Regelungen resultiere. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. sei erst mit dem Entfallen ihrer Leistungspflicht nach dem [X.]B V und der Rentengewährung durch die Beklagte - mithin am [X.] - entstanden. Die Vorausabtretung zugunsten der Klägerin sei jedoch bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Geltung der tarifvertraglichen Regelungen, mithin im Jahr 1968, erfolgt. Vollendet worden sei dieser Rechtserwerb mit der Entstehung des Rentenanspruchs des Versicherten nach § 99 [X.]B VI, folglich spätestens zum [X.]. Dieser erworbene Anspruch gehe dem zeitlich späteren Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vor, da es keinen systemimmanenten Vorrang dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs vor dem vertraglichen gebe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, eine entsprechende Prioritätenregelung, vergleichbar § 113 [X.]B XII, zu treffen. Eine unbewusste Regelungslücke, die eine Analogie zulasse, bestehe daher nicht.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie sei verpflichtet gewesen, den Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen, weshalb der Abtretungsanspruch, den die Klägerin geltend mache, ins Leere gehe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass hinsichtlich der von der Klägerin an den Versicherten geleisteten Überzahlungen aus Tarifvertrag ein Forderungsübergang nach § 53 Abs 2 [X.] [X.] bereits zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Versicherten vorgelegen habe, jedoch finde bei einer Konkurrenz von [X.] nach § 103 [X.]B X zu Leistungsansprüchen aufgrund einer Verfügung nach § 53 [X.] das [X.] keine Anwendung. Die Rechtsprechung des B[X.], die auf das [X.] abstelle, bezöge sich nicht auf Erstattungsansprüche nach § 103 [X.]B X für die Vergangenheit, sondern auf laufende Geldleistungen. Durch den Hinzutritt der Rente des Versicherten sei dessen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beigeladenen gemäß § 50 [X.]B V rückwirkend entfallen und der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. entstanden. § 103 [X.]B X entlaste damit den Leistungsträger, der aufgrund der für ihn geltenden Vorschriften verpflichtet gewesen sei, Leistungen zu erbringen, auf die ein Anspruch bei rechtzeitiger Erbringung der Leistung durch den anderen Leistungsträger nicht bestanden hätte. Diese Konsequenz ergebe sich aus dem gegliederten System der [X.] Sicherung, wonach die Leistungen mehrerer Leistungsträger vielfach ihrer Art nach demselben Ziel dienten und daher entweder die eine auf die andere angerechnet würde oder bei Hinzutreten einer anderen Leistung entfalle. Entsprechend gelte der Anspruch aller Berechtigten gegen den endgültig verpflichteten Träger mit der Berechtigung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 103 [X.]B X gemäß § 107 [X.]B X als erfüllt, dessen Sinn es zudem sei, den erstattungspflichtigen Träger vor Mehrbelastungen zu schützen. Im Rahmen des § 107 [X.]B X sei nicht zwischen Alt- und Neugläubigern zu unterscheiden. Diese [X.] des § 107 [X.]B X gelte vielmehr auch gegenüber Dritten, die aufgrund der Regelungen der §§ 48, 51 bis 54 [X.] die Sozialleistung des Berechtigten in Anspruch nehmen könnten. Dadurch werde verhindert, dass der Leistungsberechtigte über seinen gegenüber dem letztlich verpflichteten Leistungsträger bestehenden Anspruch im Rahmen der Abtretung zum Nachteil des Vorleistenden anderweitig verfügen könne oder der Anspruch gemäß § 54 [X.] gepfändet werde. Da [X.] nach späterer Gewährung einer Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden könnten, ginge die Krankenkasse andernfalls leer aus. Die vorrangige Erstattungspflicht gegenüber einem vorleistenden Sozialleistungsträger entspreche schließlich auch der sich aus § 86 [X.]B X ergebenden Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Leistungsträger.

Die Beigeladene zu 1., die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 2. bis 4. waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 S[X.]) - soweit Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) betroffen sind (§ 53 Abs 3 [X.]) - als unzulässig (A.) und im Übrigen als unbegründet (B.) abgewiesen.

A. Der statthaften allgemeinen Leistungsklage ([X.]) fehlt das [X.] (I[X.]), soweit die Klägerin mit ihr die Auszahlung der unpfändbaren (Rentenzahl-)Beträge begehrt, die für Arbeitseinkommen gelten (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 [X.]).

[X.] Auch insofern hätte die Klägerin - entgegen der Auffassung des [X.] - den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 S[X.]) als statthafter Klageart verfolgen können. Denn mit ihr kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt (§ 31 S 1 [X.]) nicht zu ergehen hatte. Nachdem die Beklagte das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 [X.]) und den ([X.] dieses Rechts im [X.] vom 16.3.2007 gegenüber dem Versicherten bindend (§ 77 S[X.]) festgestellt hatte, waren die daraus resultierenden - hier nach Grund und Höhe unstreitigen - [X.] jedenfalls gegenüber der klagenden [X.] nicht durch feststellenden Verwaltungsakt (erneut) zu regeln ([X.] vom 22.2.1990 - 4 RA 19/89 - Die Leistungen 1992, 306 ff, vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - [X.], 143, 145 = [X.] 3-1200 § 52 [X.], vom 23.10.2003 - [X.]/03 R - [X.] 4-1200 § 53 [X.] Rd[X.]4 und vom [X.] - [X.] 4-1200 § 53 [X.] Rd[X.]6). Ein entsprechender Verwaltungsakt ist auch nicht ergangen. Die Forderungsübertragung verändert im Sozialrecht nur die [X.] über die Forderung, ohne dass der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis eintritt, wie der erkennende Senat (Urteil vom [X.] - B 5 RJ 26/01 R - [X.] 3-1300 § 50 [X.]) im [X.] an den 13. Senat (Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - [X.], 144, 147 = [X.] 3-1200 § 53 [X.]) bereits entschieden hat. Der Dritte erhält damit "nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich dessen Inhalt verändert" ([X.], aaO).

I[X.] Soweit es um Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 [X.]) geht, fehlt der statthaften allgemeinen Leistungsklage allerdings das [X.], weil die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses (§ 53 Abs 2 [X.]) nicht getroffen worden ist.

1. Eine Anwendung des § 53 Abs 2 [X.] [X.] scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil nach dem Wortlaut dieser Norm die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig gewesen sein müssen ([X.] Urteil vom 7.9.1988 - 10 [X.] 18/87 - [X.] 1200 § 53 [X.]; einschränkend: [X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 31/12 R). Der Vortrag der Klägerin lässt dies nicht wenigstens als möglich erscheinen. Es bedarf daher insbesondere keiner Entscheidung, ob es sich bei den in Frage stehenden Leistungen der Klägerin jeweils um "Darlehen" oder "Aufwendungen" im Vorgriff auf derartige Sozialleistungen gehandelt hat. Ebenso bedarf es hier keiner erneuten Entscheidung, ob es trotz fehlender Textgrundlage auch im Rahmen der [X.] einer Feststellung des wohlverstandenen Interesses entsprechend der [X.] bedarf (zur bisher ablehnenden Rechtsprechung vgl etwa [X.] Urteil vom 14.8.1984 - 10 [X.] 19/83 - [X.] 1200 § 53 [X.]).

2. Jedoch hätte es nach der allein verbleibenden [X.] aaO, die ebenfalls tarifrechtlich nicht abdingbar ist (vgl [X.] Urteil vom 25.2.1993 - 6 [X.] - [X.]E 72, 290 = [X.] 1994, 705, 706), als Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung notwendig einer gesonderten Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch gestaltenden Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern bzw gegenüber der Klägerin bedurft. Ohne eine derartige Regelung, die insbesondere dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten dient (s bereits [X.] Urteil vom [X.] - 5 [X.] 24/71 - [X.] [X.] 5 zu § 119 RVO), ist die Abtretung schwebend unwirksam ([X.] Urteil vom 6.4.2000 - B 11 [X.] 47/99 R - [X.] 3-1200 § 53 [X.] 9 S 60). Sie kann auch rückwirkend nicht mehr erstritten werden, wenn die Leistung in vollem Umfang bereits an den Berechtigten selbst erbracht worden ist ([X.] [X.] 3-1200 § 53 [X.] 9 S 60) oder - wie hier - schon wegen der schwebenden Unwirksamkeit nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Beklagte die Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. - mit mittelbarer Erfüllungswirkung gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern (§ 107 Abs 1 [X.]) - auch nur teilweise hätte verweigern können. Fehlt aber die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses, kommt in Ermangelung des erforderlichen [X.] die allgemeine Leistungsklage nicht in Betracht (vgl [X.] Urteil vom 8.12.1993 - 10 [X.] 1/92 - [X.] 3-1200 § 53 [X.] 6 S 34). Hiervon könnte schon wegen der drittschützenden Wirkung des [X.] auch dann nicht etwa zugunsten der Klägerin abgesehen werden, wenn die Beklagte den Erlass eines Verwaltungsakts auch insofern verweigert haben sollte. Dagegen spricht nicht der Gedanke der Prozessökonomie, weil die Notwendigkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht mit allgemeinen Erwägungen eliminiert werden kann, zumal der Wegfall des Vorverfahrens mit direkter Klagemöglichkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zusätzlich belasten könnte (vgl dazu [X.], [X.], 740, 745).

B. Die Klage ist unbegründet, soweit Beträge oberhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 [X.]) betroffen sind. Denn insofern ist der Rentenzahlanspruch des Versicherten nicht auf die Klägerin übergegangen. Es liegt weder ein wirksamer gesetzlicher Forderungsübergang noch eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 53 Abs 1 [X.] iVm § 398 [X.]: "Abtretung") vor.

[X.] Als Rechtsgrundlage für den derivativen Rechtserwerb kommt allein § 22 Abs 4 [X.] und 4 TVöD in Betracht, der nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) für das Beschäftigungsverhältnis mit dem Versicherten galt und Bundesrecht (§ 162 S[X.]) zum Inhalt hat. Eine eigenständige individualvertragliche Grundlage ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Da sich der TVöD evident über den Bezirk des [X.] hinaus (vgl § 1 TVöD) auf das gesamte [X.] erstreckt (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7 [X.] 48/04 R - Juris Rd[X.]0), waren nähere Darlegungen zur Revisibilität der herangezogenen Tarifnorm entbehrlich ([X.] Urteil vom 15.11.1984 - 7 [X.]/83 - Juris Rd[X.]8). Sie lautet:

        

(4) (…) 2[X.] wird zudem nicht über den [X.]punkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. (…) 4Überzahlter [X.] und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben [X.]raum zustehenden Leistungen nach [X.]; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. (…)

Der [X.] war im streitbefangenen [X.]raum vom 1.6. bis 27.8.2006 "überzahlt", weil er nach [X.] nicht über den [X.] hinaus gezahlt werden durfte. Dieser Tag war der "[X.]punkt …, von dem an [der] Beschäftigte eine Rente … aus der gesetzlichen Rentenversicherung" iS von [X.] erhielt. Denn mit [X.] vom 16.3.2007 hat die Beklagte den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den [X.] festgesetzt. [X.] ist dabei, welches Datum der [X.] trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist ([X.] Urteile vom [X.] - 6 [X.] - AP [X.]1 zu § 37 [X.], vom [X.] - 6 [X.] - AP [X.] zu § 71 [X.] und vom 25.2.1993 - 6 [X.] - [X.]E 72, 290, 293 = AP [X.]0 zu § 37 [X.]). Den überzahlten [X.] fingiert Satz 4 Halbs 1 als "Vorschuss" auf die Erwerbsminderungsrente. Dies hat zur Folge, dass der [X.] seine Eigenschaft als Arbeitsentgelt verliert und der Beschäftigte als Rentenempfänger - wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - zur Rückzahlung des überzahlten Vorschusses verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussfiktion vorliegen ([X.] Urteile vom [X.] - 6 [X.] - AP [X.]1 zu § 37 [X.], vom [X.] - 6 [X.] - AP [X.] zu § 71 [X.] und vom 25.2.1993 - 6 [X.] - [X.]E 72, 290, 293 = AP [X.]0 zu § 37 [X.]). Gleichzeitig ordnet Satz 4 Halbs 2 an, dass die Ansprüche der Beschäftigten auf die Leistungen nach [X.], die ihnen in demselben [X.]raum zustehen, insoweit auf den Arbeitgeber übergehen. Diese Formulierung kann im Rahmen eines [X.] (§ 4 Abs 1 S 1 [X.]) Tarifvertrages, der in seinem normativen Teil (§ 1 Abs 1 Halbs 2 [X.]) Gesetz im materiellen Sinne ist ([X.] Beschlüsse vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - [X.]E 44, 322, 341 und vom [X.], 1 BvR 439/79 - [X.]E 55, 7, 21), nur als Regelung des gesetzlichen Übergangs einer sozialrechtlichen Geldforderung auf Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) verstanden werden.

I[X.] Die Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte (1.) Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 [X.] abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (2.), zu verfügen (3.) und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff [X.]) zu umgehen (4.). Nichts anderes gölte, wenn Klägerin und Versicherter den [X.] "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten (5.). Schließlich steht auch die bisherige Rechtsprechung des [X.] diesem Ergebnis nicht entgegen (6.).

1. Es fehlt bereits an jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit derjenigen Ansprüche, die vorliegend übertragen worden sein könnten. Bestimmtheit und Bestimmbarkeit betreffen die Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Forderung sowie - bei [X.] - auch ihren Rechtsgrund ([X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl 2012, § 398 Rd[X.] 67). Werden erst künftig entstehende Forderungen im Voraus übertragen, ist beson[X.] bedeutsam, dass Gegenstand und Rechtsgrund der Übertragung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar sind ([X.] vom 19.3.1992 - 7 [X.] - [X.]E 70, 186, 191 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 4 [X.]1 f und vom 29.6.1995 - 11 [X.]/94 - [X.]E 76, 184, 187 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 8 S 49; [X.], aaO, Rd[X.] 79). Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Übertragung sein soll. Bereits daran fehlt es. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Rentenleistungen aus eigener Versicherung, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des [X.] ergeben können, bleibt bereits der [X.] ungewiss. Angesichts der vielfältigen Leistungskompetenz des Rentenversicherungsträgers für Rentenleistungen der verschiedensten Art ist es für die Bestimmbarkeit einer übertragenen Forderung völlig unzureichend, den Gegenstand der Übertragung lediglich mit dem Sammelbegriff der "Rente … auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zu kennzeichnen. Sollte damit die Übertragung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich ([X.] Urteil vom 12.5.1982 - 7 [X.]/81 - [X.]E 53, 260, 266 = [X.] 1200 § 54 [X.] 6). Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung ihres Umfangs, den § 22 Abs 4 S 4 [X.] allenfalls andeutet ("überzahlter [X.]"), der sich der konkreten Höhe nach aber aus der Tarifnorm weder selbst ergibt noch ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Höhe des pfändungsfreien Betrags individuellen Schwankungen unterworfen ist: [X.] Unterhaltspflichten senken ihn, während hinzutretende Unterhaltspflichten den pfändungsfreien Betrag erhöhen, so dass sich - abhängig von der Entwicklung etwaiger Unterhaltspflichten - ein höherer oder niedrigerer Betrag ergibt. In dieser Situation kann der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner lediglich schlussfolgern, dass Ansprüche auf die gegenwärtig gerade als einzige gewährte Leistung übergegangen sein sollen. Diese Feststellung muss er aber aus anderen Umständen treffen, als sie aus der Tarifnorm selbst ersichtlich sind; für Dritte, insbesondere andere Gläubiger des Schuldners, bliebe sogar völlig unklar, welche Forderungen in welcher Höhe übergegangen sind.

2. Ungeachtet dessen sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, kraft Tarifvertrags Ansprüche auf Sozialleistungen zu übertragen, die im öffentlichen Recht wurzeln und deren Verkehrsfähigkeit § 53 [X.] abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (sog ultra-vires-Akt). Die [X.] der Tarifparteien beruht auf § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 [X.], also auf einfachem Gesetzesrecht, das die in Art 9 Abs 3 [X.] verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie näher regelt und ausgestaltet. Hierbei ist dem einfachen Gesetzgeber ein weiter Spielraum eröffnet ([X.] Beschluss vom 19.10.1966 - 1 BvL 24/65 - [X.]E 20, 312, 317); er tastet den Kernbereich von Art 9 Abs 3 [X.] erst an, wenn er der Tarifautonomie Schranken setzt, die von der Sache her nicht geboten und deshalb unverhältnismäßig sind ([X.] Urteile vom 18.11.1954 - 1 BvR 629/52 - [X.]E 4, 96, 105 und vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - [X.]E 18, 18, 26 f sowie Beschlüsse vom 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - [X.]E 17, 319, 333 und vom [X.] - 1 BvL 32/97 -[X.]E 103, 293; [X.] Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - [X.] 1/67 - [X.]E 20, 175, 218). Daher müssen alle Rechtsnormen des Tarifvertrags mit höherrangigem Recht vereinbar sein, so dass das überstaatliche und staatliche Recht den Regelungen des Tarifvertrags grundsätzlich vorgeht. Autonomes Recht darf also nicht gegen unmittelbar geltendes Recht der [X.], Vorschriften der Verfassung ([X.] in: [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 9 Rd[X.]28; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 9 Rd[X.] 50; [X.]/[X.], Grundrechte - Staatsrecht II, 27. Aufl 2011 Rd[X.] 818 ff) oder zwingende allgemeine Gesetze (Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) verstoßen (ausführlich: [X.] Urteil vom 27.5.2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8, 15; [X.], Tarifautonomie und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, 1990, [X.]9; [X.]/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Aufl 2007, Rd[X.] 462 ff; [X.] in: [X.], [X.], 15. Aufl 2013, § 200 Rd[X.] 6). Damit sind gleichzeitig Umfang, Reichweite und Grenzen der tariflichen [X.] ([X.]) umschrieben: Die Tarifvertragsparteien sind nicht ermächtigt, durch Tarifvertrag etwas [X.] zu vereinbaren ([X.] Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - [X.] 1/67 - [X.]E 20, 175, 218; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 35. Lfg Februar 1999, Art 9 Rd[X.]70). Denn sie haben zwar ein Normsetzungsrecht, jedoch kein [X.] ([X.] Beschlüsse vom 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - [X.]E 94, 268, 284 und vom [X.] - 1 BvL 32/97 - [X.]E 103, 293; [X.] Urteil vom 27.5.2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8, 15). Zum zwingenden, nicht tarifdispositiven Gesetzesrecht zählen § 53 [X.] und § 1 Abs 1 [X.], die die normative Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, die aus Art 9 Abs 3 [X.] folgt, verfassungsgemäß ausgestalten ([X.] Urteil vom 25.2.1993 - 6 [X.] - [X.]E 72, 290, 294 = AP [X.]0 zu § 37 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 1 Rd[X.]35). Art 9 Abs 3 [X.] gewährleistet das Recht, Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Die aus der Koalitionsfreiheit entspringende Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im Einzelnen durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen ([X.] Urteil vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - [X.]E 18, 18, 28 und Beschluss vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - [X.]E 44, 322, 340 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 35. Lfg Februar 1999, Art 9 Rd[X.]70). Die mit dem Abschluss normwirkender (§ 4 Abs 1 S 1 [X.]) Tarifverträge verbundene "Rechtsetzung durch Private" kraft staatlichen Geltungsbefehls bedarf verfassungsrechtlicher Legitimation, die nur für die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen erteilt ist ([X.] in von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl 2012, Art 9 Rd[X.] 88). Gesetzlich geregelte Fragen des Sozial- und Steuerrechts gehören indes nicht zu den "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" ([X.], aaO) und damit auch nicht zum Kernbereich von Art 9 Abs 3 [X.]. Folglich unterliegt der tarifrechtliche Anspruchsübergang den Beschränkungen des § 53 [X.], wie das [X.] bereits zu § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b [X.], der Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 S 4 [X.], entschieden hat ([X.] Urteil vom 25.2.1993 - 6 [X.] - [X.]E 72, 290 = AP [X.]0 zu § 37 [X.]).

Als Sozialleistung (§§ 11 S 1, 23 Abs 1 [X.] Buchst d [X.]) kann der Anspruch auf Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 [X.]) nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 S 1 [X.] und unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 [X.] übertragen werden ([X.] Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 - [X.]E 70, 37, 39 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] S 9; [X.] [X.] 4-1200 § 53 [X.] Rd[X.]2). Insofern ist die Verkehrsfähigkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen in Geld öffentlich-rechtlich eingeschränkt. Umgekehrt ermächtigt § 1 Abs 1 Halbs 2 [X.] die Tarifvertragsparteien lediglich, Rechtsnormen in Bezug auf "Arbeitsverhältnisse" zu schaffen. "Arbeitsverhältnis" ist die zivilrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages (besonderer Dienstvertrag, §§ 611 ff [X.]). Dagegen ist das Sozialrechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem ein gesetzliches Schuldverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das gerade nicht Bestandteil des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist, sondern unabhängig davon existiert und kraft Gesetzes entsteht. Folglich ist das rentenversicherungsrechtliche Sozialrechtsverhältnis der tarifrechtlichen [X.] vollständig entzogen, weil sich die [X.] der Tarifvertragsparteien nur auf das privatrechtliche "Arbeitsverhältnis" zwischen den Arbeitsvertragsparteien erstreckt und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnisse mit ihren jeweils Beteiligten von vornherein nicht erfasst. Erst recht kann durch einen privatrechtlichen [X.] (Tarifvertrag) kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande kommen. Denn es hieße die Trennung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht aufgeben, wenn der zivilrechtliche [X.] das öffentliche Recht unmittelbar gestalten und verändern würde.

3. Da die "Übertragung" die [X.] über die Forderung verändert, wirkt sie auf ein Recht ein und ist deshalb - ebenso wie die zivilrechtliche Abtretung nach § 398 [X.] - ein Verfügungsgeschäft (vgl dazu [X.] vom 15.3.1951 - [X.] - [X.]Z 1, 294, 304, vom 24.10.1979 - [X.] - [X.], 221, 226 und vom [X.] - [X.] - [X.], 24, 26), das von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft - hier dem ([X.]n Rückzahlungsanspruch des überzahlten Vorschusses - wegen des Abstraktionsprinzips zu trennen ist (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-1200 § 53 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - [X.]/08 - Juris Rd[X.]0 = NJW-RR 2010, 192, 193 und vom 26.11.1990 - [X.] - NJW 1991, 1414). Die Tarifvertragsparteien sind jedoch grundsätzlich nur zur Regelung privatrechtlicher schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien durch privatrechtlichen [X.] ermächtigt. Die Zuordnung sozialrechtlicher Ansprüche durch Verfügung ist hiervon nicht erfasst. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 [X.] keine Rechtsnorm ist, "die den Inhalt … von Arbeitsverhältnissen" regelt (§ 1 Abs 1 Halbs 2 [X.]). Zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehören nur schuldrechtliche Normen ([X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, § 1 [X.] Rd[X.] 42; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rd[X.]10; [X.]/[X.], [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl 2009, § 171 Rd[X.]2). Die Tarifvertragsparteien sind daher weder befugt, über Sachen (§ 90 [X.]) noch über (wechselseitige) Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (dinglich) zu verfügen ([X.]/[X.], aaO). Folglich kann der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zB kein (Sicherungs-)Eigentum an Betriebsmitteln des Arbeitgebers übertragen, um ihm in der [X.] ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs 1 iVm § 51 [X.] InsO) zu verschaffen ([X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). [X.] der Arbeitgeber als Nebenleistung die Übereignung beweglicher Sachen (zB Deputate), kann der Tarifvertrag den (dinglichen) Eigentumsübergang nicht selbst herbeiführen ([X.]/[X.], aaO [X.]/[X.], aaO). Der Tarifvertrag darf allenfalls die schuldrechtliche Pflicht zur Eigentumsübertragung begründen, dh den Arbeitgeber schuldrechtlich verpflichten, Sicherheit oder Deputate zu gewähren. Keinesfalls dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber qua Tarifvertrag unmittelbar enteignet werden. Entsprechendes gilt für die ([X.] Übertragung sozialrechtlicher Geldleistungsansprüche, deren Verkehrsfähigkeit die nicht tarifdispositive und damit zwingende sozialrechtliche Sondervorschrift des § 53 [X.] aus Gründen des [X.] Schutzes zusätzlich einschränkt. Mithin dürfen Tarifverträge ebenfalls nur schuldrechtliche Pflichten zur Übertragung von Forderungen und Anwartschaftsrechten begründen, können diese Pflichten aber nicht selbst - etwa im Wege der cessio legis oder der vorweggenommen (antizipierten) Einigung - vollziehen ([X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rd[X.]11 und 213). Sind die Tarifvertragsparteien damit schon nicht befugt, über wechselseitige Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verfügen, dürfen sie erst recht nicht verfügend in Ansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gegenüber Dritten eingreifen ([X.]/[X.], aaO, Rd[X.]13), zu denen auch der beklagte Rentenversicherungsträger zählt. Hatten die Tarifvertragsparteien für § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 [X.] somit keine sachliche Regelungsmacht, geht diese Tarifbestimmung wegen fehlender [X.] ins Leere und kann daher keine Rechtsnormwirkung entfalten ([X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rd[X.] 502). Bei gegenseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs 1, § 5 [X.]) ist der Rentenauszahlungsanspruch somit nicht auf die Klägerin übergegangen.

4. Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch, dass die Tarifvertragsparteien mit einer wirksamen tarifvertraglichen Übertragung das gesamte System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, das der Zweite Abschnitt des [X.] detailliert regelt, in Frage stellen würden. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch: Denn die [X.] auf Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entstanden jeweils am 1.6., 1.7. sowie 1.8.2006 und wurden jeweils am Monatsende fällig. Dagegen entstand der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. im [X.]punkt der Bewilligung der hinzutretenden Leistung ([X.], [X.], § 103 Rd[X.] 41; [X.], juris-PK [X.], § 103 Rd[X.]7; Kater in [X.], § 107 Rd[X.] 7, [X.], § 103 Rd[X.]1, § 111 Rd[X.]2), hier also erst im [X.]punkt der Bekanntgabe des [X.]s am 16.3.2007. In dieser und vergleichbaren Fallkonstellationen ginge der Erstattungsanspruch des [X.] aufgrund des sachenrechtlichen Prioritätsprinzips regelmäßig ins Leere, obwohl ihm § 103 [X.] einen ungekürzten Erstattungsanspruch einräumt.

5. Nichts anderes gilt, wenn Klägerin und Versicherter nicht unmittelbar tarifgebunden (§ 3 Abs 1, § 5 [X.]) gewesen sein sollten, sondern den [X.] "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten. Zwar sind die Arbeitsvertragsparteien - an[X.] als die Tarifvertragsparteien - grundsätzlich befugt, ihre öffentlich-rechtlichen ([X.] und Anwartschaften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag individualrechtlich zu übertragen, obwohl sie keine Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind ([X.]E 70, 37, 39 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] S 9). Die [X.] auf den [X.], wie sie mit allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes regelmäßig ohne Rücksicht auf deren Tarifbindung vereinbart werden, sind als typische Vertragsklauseln aber dahin auszulegen, dass die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen jeweils so auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden sollen, wie sie tarifrechtlich wirksam sind (stRspr, [X.] Urteile vom 14.2.1973 - 4 [X.] - [X.]E 25, 34, 42 = AP [X.] 6 zu § 4 [X.] Nachwirkung, vom 29.1.1975 - 4 [X.] - [X.]E 27, 22, 31 = AP [X.] 8 zu § 4 [X.] Nachwirkung und vom 7.12.1977 - 4 AZR 474/76 - AP [X.] 9 zu § 4 [X.] Nachwirkung). Die Bezugnahmeklausel soll nur wi[X.]piegeln, was tarifrechtlich gilt, um so eine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl [X.] aaO). Für diesen Schluss spricht insbesondere der bei jeder Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 [X.] mit zu berücksichtigende Zweck des Vertragsabschlusses (vgl [X.] Urteil vom 10.4.1973 - 4 [X.] - AP [X.]7 zu § 133 [X.] mwN), der bei der Verwendung von [X.] auf den [X.] (früher: [X.]) allgemein dahin geht, im öffentlichen Dienst grundsätzlich für alle Arbeitnehmer einheitliches Recht gelten zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es aufgrund der Rechtswirkungen des § 4 Abs 1 S 1 [X.] unmittelbar und zwingend oder "nur" aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt ([X.]E 27, 22, 31 f = AP [X.] 8 zu § 4 [X.] Nachwirkung). Unter diesen Umständen ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auszuschließen, dass die Arbeitsvertragsparteien den Willen gehabt haben könnten, die Weitergeltung einer ins Leere gehenden Tarifnorm einzelvertraglich zu vereinbaren.

6. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von den Urteilen des 6. Senats des [X.] vom 25.2.1993 (6 [X.] - [X.]E 72, 290 = AP [X.]0 zu § 37 [X.]), vom [X.] (6 [X.] - AP [X.] zu § 71 [X.]) und vom [X.] (6 [X.] - AP [X.]1 zu § 37 [X.]) ab. In diesen Verfahren hatte das [X.] darüber zu entscheiden, ob die jeweils beklagten Arbeitnehmer überzahlte [X.] (damals: "Krankenbezüge") aufgrund des § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b [X.] (idF des 67. und [X.]), der im Wesentlichen wort- und inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 [X.] (vgl [X.]/[X.]/[X.]/ Lang/Langenbrinck/Thivessen/Kulok/[X.]/[X.], [X.] Eingruppierung in der Praxis, § 22 Rd[X.]76), an den klagenden Arbeitgeber zurückzahlen mussten. In allen Fällen hatten die Rentenversicherungsträger dem Arbeitgeber die von ihm an den Versicherten geleisteten und später als Vorschüsse fingierten Krankenbezüge aus dem jeweils aufgelaufenen [X.] - an[X.] als hier - erstattet, und zwar aufgrund des tarifvertraglichen Forderungsübergangs, den § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b S 3 [X.] damals normierte und den § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 [X.] unverändert vorsieht. Mit seiner Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen forderte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die jeweils überschießenden Restbeträge. Wenn das [X.] in diesem Kontext beiläufig (obiter dictum) ausführt, die Tarifnorm sei insoweit wirksam, als sie den Übergang von Rentenansprüchen anordne, die auf die [X.] entfielen, in der [X.] über den tariflich maßgebenden [X.]punkt hinaus gezahlt wurden, hat es damit nicht tragend über die Gültigkeit der Tarifnorm im vorliegenden Kontext entschieden. Denn in den vom [X.] entschiedenen Fällen ging es nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente aus übertragenem Recht, sondern allein um originäre zivilrechtliche Rückerstattungsansprüche aus Tarifvertrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 S[X.], §§ 154 Abs 1, Abs 3, 162 Abs 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. im Revisionsverfahren selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entsprach es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin jene außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 S[X.] iVm § 40, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Meta

B 5 R 36/12 R

29.01.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 16. November 2010, Az: S 34 (30) R 60/08, Urteil

§ 54 Abs 5 SGG, § 53 Abs 1 SGB 1, § 53 Abs 2 Nr 1 SGB 1, § 53 Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 53 Abs 3 SGB 1, § 43 Abs 2 SGB 6, § 31 SGB 10, § 53 Abs 1 S 1 SGB 10, § 103 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 1 Abs 1 Halbs 2 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 398 BGB, § 611 BGB, § 850c ZPO, § 1 TVöD, § 22 Abs 4 S 2 TVöD, § 22 Abs 4 S 4 TVöD, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.01.2014, Az. B 5 R 36/12 R (REWIS RS 2014, 8273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8273

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 24/21 R (Bundessozialgericht)

Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorverfahrenserfordernis bei angenommener Unzulässigkeit …


B 13 R 11/11 R (Bundessozialgericht)

(Rangfolge von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - …


B 4 AS 1/10 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch …


B 13 R 31/12 R (Bundessozialgericht)

Abtretung einer Rentenleistung - Sozialgerichtsverfahren - zulässige Klageart - zukünftig entstehende Forderung


B 5 R 26/15 R (Bundessozialgericht)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 712/86

1 BvL 32/97

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.