Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2016, Az. B 5 R 26/15 R

5. Senat | REWIS RS 2016, 13380

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten - anfängliche Rechtswidrigkeit - Einfluss rechtlicher und tatsächlicher Beschleunigungsgebote auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrens - Zweitbescheid - vorläufiger Verwaltungsakt - Umdeutung von Korrekturentscheidungen


Leitsatz

1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten.

2. Weder rechtliche noch tatsächliche Beschleunigungsgebote haben Einfluss auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrens.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015, das Urteil des [X.] vom 28. November 2013, der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten überzahlte Rente erstatten muss.

2

Die 1962 geborene Klägerin war ab dem [X.] arbeitsunfähig krank, nahm vom [X.] bis zum 5.10.2010 an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil und erhielt in dieser [X.] Übergangsgeld. Die Beigeladene zu 1 gewährte ihr vom [X.] bis zum [X.] und vom 6.10.2010 bis zum 9.9.2011 Krankengeld; die Beigeladene zu 2 zahlte vom 10.9.2011 bis zum 31.12.2011 Arbeitslosengeld I.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.8.2010 ein Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung längstens bis zum 31.5.2029, setzte dessen monatlichen Wert ab dem 1.6.2011 auf 288,95 [X.] und den Nachzahlbetrag für die [X.] vom 1.8.2010 bis zum 31.5.2011 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 2367,60 [X.] fest ([X.]). Gleichzeitig wies sie auf Seite 7 des [X.]s auf Folgendes hin:

        

"Zurzeit prüfen wir noch, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes besteht. Sobald wir die Prüfung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen weiteren [X.]".

4

Aus dem Nachzahlbetrag erfüllte die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1 für die [X.] vom 1.8.2010 bis zum [X.] iHv 1952,19 [X.] komplett und überwies der Klägerin den Restbetrag von 415,41 [X.].

5

Nach Abschluss der Ermittlungen zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit [X.] vom 4.11.2011 "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.11.2010 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum [X.] Auf Seite 3 des [X.]s verlautbarte sie unter der Überschrift "Mehrere Rentenansprüche" das Folgende:

        
        

"Bestehen für denselben [X.]raum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gilt eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nicht zu zahlen."

6

Aus dem Nachzahlbetrag iHv 7303,86 [X.] erfüllte sie die Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die [X.] vom 13.4. bis 9.9.2011 iHv 3959,84 [X.] und der Beigeladenen zu 2 für die [X.] vom 10.9. bis 31.12.2011 iHv 1587,30 [X.], sodass 1756,72 [X.] verblieben.

7
        

Mit [X.] vom 23.5.2012 verfügte die Beklagte Folgendes:

        

"Der [X.] vom 08.04.2011 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die [X.] vom 01.11.2010-31.10.2013 nach § 48 des [X.] ([X.]) aufgehoben.

        

Für die [X.] 01.11.2010-31.12.2011 ergibt sich eine Überzahlung von 3520,92 [X.]. Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Abs. 1 [X.]). Den überzahlten Betrag haben wir in Ihrem Interesse bereits mit der Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem [X.] vom 04.11.2011 verrechnet, die nach Erfüllung der Ansprüche anderer Stellen verblieben ist. Die restliche Überzahlung beträgt noch 1764,20 [X.]. Dieser Betrag ist von Ihnen an uns zurückzuzahlen."

8
        

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012) und führte zur Begründung ua aus:

        

"Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung und Ihren privaten Interessen muss die [X.] von ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch machen. Die [X.] ist verpflichtet, das Vermögen der Versichertengemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen treuhänderisch zu verwalten. Das zwingt zu einer sparsamen Haushaltsführung, so dass auf eine Rückforderung nicht verzichtet werden kann.

        

Andere Gesichtspunkte, auf die geltend gemachten Ansprüche teilweise oder ganz zu verzichten, sind nicht erkennbar. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegt weder ein Verschulden der [X.] vor, noch ist davon auszugehen, dass Sie durch die rückwirkende [X.]aufhebung mit Erstattungsforderung in persönliche Not geraten oder, dass Ihnen andere Sozialleistungen entgangen sind, die jetzt durch Ablauf von Fristen nicht mehr erlangt werden können."

9

Nachdem die Klägerin im Klageverfahren erklärt hatte, aus der Vorschrift des § 51 [X.] derzeit keine Rechtsverletzung geltend zu machen, hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.11.2013), die darauf gerichtet gewesen ist, "den [X.] vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2012 aufzuheben und die Nachzahlungen der [X.]e vom 04.11.2011 und 08.04.2011 neu zu berechnen".

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]), mit der sie neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen [X.]e die Verurteilung der Beklagten erstrebte, "eine neue Abrechnung der Rentennachzahlung aus dem [X.] vom 04.11.2011 vorzunehmen mit der Maßgabe, dass zunächst die geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindernd vor Erfüllung der Erstattungsansprüche berücksichtigt wird". Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu Recht habe die Beklagte den [X.] vom 8.4.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die [X.] vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 [X.] aufgehoben und die daraus resultierende Überzahlung von 3520,92 [X.] zurückgefordert. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab November 2010 durch [X.] vom 4.11.2011 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit [X.] vom 8.4.2011 zuerkannten Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgewirkt habe. Denn bestünden - wie vorliegend - für denselben [X.]raum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs 1 S 1 [X.] nur die höchste Rente geleistet. Dies führe im Ergebnis zu einer [X.], sodass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibe, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden könne. Bei rückwirkender Bewilligung einer höheren Rente entfalle dann nachträglich der Zahlungsanspruch der niedrigeren Rente. Vorliegend sei die [X.] erst mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente mit der Folge eingetreten, dass der [X.] vom 8.4.2011 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsausspruchs für die [X.] vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nachträglich rechtswidrig geworden sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin habe nach Erlass dieses [X.]s mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen iS des § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.] erzielt, das zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der [X.] vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 geführt habe. Die maßgeblichen Fristen seien eingehalten und ein atypischer Fall liege nicht vor. Die teilweise Aufhebung des [X.]s vom 8.4.2011 habe zur Folge, dass die Klägerin die bereits geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv 3520,92 [X.] nach § 50 Abs 1 S 1 [X.] erstatten müsse. Dagegen könne die Klägerin nicht einwenden, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gelte und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheide. Eine solche [X.] enthalte auch § 89 [X.] nicht, wie das BSG (Urteil des erkennenden [X.] - B 5 KN 4/08 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.]) in ähnlichem Zusammenhang bereits entschieden habe. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld (§ 50 Abs 2 SGB V) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs 1 [X.]II) haben könne, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen sei (§ 50 Abs 1 S 1 SGB V, § 125 Abs 1 [X.]II). Dies könne - wie im Fall der Klägerin - dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld oder Arbeitslosengeld) höher sei als der später für denselben [X.]raum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden habe und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden seien, sei es im Ergebnis auch [X.], den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang - und nicht nur in Höhe des Betrags, der nach Abzug der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibe - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der [X.] des § 107 [X.] gelte in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- oder Arbeitslosengeld als (zumindest teilweise) erfüllt. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhalte, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zugestanden habe. Nachdem die Klägerin eine Rechtsverletzung aus der Vorschrift des § 51 [X.] ausdrücklich nicht geltend mache, könne dahinstehen, ob die im [X.] erklärte Aufrechnung den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 48 Abs 1 S 1 und 2 [X.] iVm § 50 Abs 1 [X.], § 89 [X.] und § 103 [X.]. In der rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei schon keine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 [X.] zu sehen. Aber selbst wenn man mit den Vorinstanzen das Gegenteil annähme und davon ausginge, dass durch die rückwirkende Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.] erzielt worden sei, könne der Rückforderungsbescheid nicht auf § 50 Abs 1 S 1 [X.] gestützt werden. Denn ausweislich des Wortlautes von § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.] dürfe ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse nur aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung Einkommen erzielt worden sei. Die Wendung "soweit" beinhalte eine Einschränkung des Aufhebungs- und Rückforderungsrechts der Behörde dergestalt, dass vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden könne als das ihm zugeflossene Einkommen. Das [X.] sei mithin der Höhe nach auf die nachträglich bewilligte Sozialleistung beschränkt. Hieraus folge zwingend auch eine Begrenzung des korrespondierenden Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]. Das Urteil des erkennenden [X.] (B 5 KN 4/08 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.]) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar, weil es ausschließlich einen Erstattungsstreit zwischen der [X.] und dem Rentenversicherungsträger betreffe und keine Ausführungen zu einer Rückforderung auf Grundlage von § 48 Abs 1 S 2 [X.] enthalte. Darüber hinaus beruhten die angefochtenen Urteile auf einer Verletzung von § 89 SGB Vl, weil sie eine Erfüllungswirkung der ausbezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die später rückwirkend gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung verneinten. Denn die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung erfassten weder unterschiedliche Versicherungsfälle noch unterschiedliche Versicherungsziele. Sowohl die teilweise als auch die volle Erwerbsminderungsrente bezweckten den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, wenn der Versicherte aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht (in vollem Umfang) am Erwerbsleben teilnehmen könne. Es handele sich daher nicht um zwei eigenständige Rentenarten, sondern lediglich um eine "zweistufige Rente". Diese funktionelle Identität beider Renten spreche für eine Erfüllungsfunktion der bereits geleisteten teilweisen Erwerbsminderungsrente. Außerdem verstoße die Berechnungsweise der Nachzahlungsforderung gegen § 103 [X.], wonach die Erstattungspflicht des zuständigen Leistungsträgers auf die im selben [X.]raum an den Berechtigten erbrachten Leistungen begrenzt sei. Zudem habe das [X.] übersehen, dass die teilweise Aufhebung des [X.]s wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie der Rückzahlungsanspruch an Vertrauensgesichtspunkten scheitern müsse. [X.] Vertrauen auf das Behaltendürfen der erlangten Leistungen an teilweiser Erwerbsminderungsrente sowie Kranken- bzw Arbeitslosengeld ergebe sich daraus, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bei Bewilligung einer höheren Rente im [X.] an eine niedrigere Rente bzw anstatt einer niedrigeren Rente die bereits gezahlte Rente in Abzug gebracht worden sei. Zu berücksichtigen seien zudem Erwägungen des billigen Ermessens, welche die Überzahlungsforderung als unstatthaft erscheinen ließen. [X.] sei es allein der Beklagten anzulasten, dass sie erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die Prüfung der Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf die Verschlossenheit des [X.] aufgenommen habe. Diese habe mithin die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht, indem sie zunächst im April 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, aber erst im November des gleichen Jahres die volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt habe. Dem Vorgesagten müsse umso mehr Gewicht beigemessen werden, als die Klägerin selbst keine Verrentung beantragt habe, sondern ihr Antrag auf medizinische Rehabilitation auf Veranlassung der Beigeladenen zu 1 umgedeutet worden sei. Infolge dieser Einschränkung ihres [X.] habe die Klägerin weder selbst über den Rentenbeginn bestimmen noch auf die Gewährung einer Rente verzichten können.

        

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. November 2013, den [X.] der Beklagten vom 23. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 aufzuheben.

        

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Der Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei erst dadurch weggefallen, dass am 4.11.2011 mit der Festsetzung des [X.] der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Anspruchskonkurrenz eingetreten sei. Damit habe sich in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts über den Auszahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 8.4.2011 vorgelegen hätten, iS des § 48 Abs 1 S 1 [X.] eine wesentliche Änderung ergeben. Diese wesentliche Änderung habe die Beklagte ermächtigt, rückwirkend (ab dem 1.11.2010) den Verwaltungsakt über den Auszahlungsanspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufzuheben. Denn mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe die Klägerin Einkommen iS von § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.] erzielt. Folglich sei die Beklagte auch befugt gewesen, die Rückzahlung der zwischen November 2010 und Dezember 2011 geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Umfang von 3520,92 [X.] zu verlangen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass kein "atypischer Fall" iS der Rechtsprechung zu § 48 Abs 1 S 2 [X.] vorliege, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung erfordere, seien im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 Erwägungen angestellt worden, die auf eine Ermessensausübung hindeuteten. Dieser Umstand gehe aber nicht zu Lasten der Klägerin. Allerdings sei sie vor Erlass der angefochtenen [X.]e nicht iS des § 24 Abs 1 [X.] angehört worden. Da aber die Aufhebung des Verwaltungsakts wegen einer Änderung einkommensabhängiger Leistungen erfolgt sei, sei eine Anhörung gemäß § 24 Abs 2 Nr 5 [X.] entbehrlich gewesen. Auf jeden Fall habe die Beklagte im [X.] vom [X.] die Sach- und Rechtslage derart umfangreich geschildert, dass dies als nachgeholte Anhörung gelten müsse und der Widerspruch der Klägerin als nachgeholte Stellungnahme auf diese Anhörung. Anders als der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits im April 2011 entscheidungsreif und deshalb - auch mit Blick auf interne Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie mit Rücksicht auf die vom [X.] überwachten und beanstandeten Rentenantragslaufzeiten, die ihrerseits in eine Leistungsvergleichsstatistik zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingingen ("Benchmarking" iS von § 69 Abs 5 [X.]V) - sofort zu bescheiden gewesen. Gleichzeitig sei die Beklagte durch den [X.] gehalten, zumindest in Einzelfällen konkret zu prüfen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich verschlossen und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zu zahlen sei. Dieser Prüfpflicht komme die Beklagte vor allem bei Versicherten, die in Bundesländern mit niedriger Arbeitslosenquote wohnten, routinemäßig durch entsprechende Anfragen bei der [X.] nach.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet, sodass der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Das [X.] hat die Berufung der [X.]lägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] unter Verletzung von [X.]recht (§ 162 [X.]G) zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, beschweren die [X.]lägerin und sind deshalb aufzuheben (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]G). Der [X.]n steht kein Erstattungsanspruch zu.

A. Der Bescheid vom [X.] und der Wi[X.]pruchsbescheid vom 13.11.2012 verlautbaren ein Zahlungsgebot [X.] 1764,20 [X.] auf der Grundlage einer (erneuten) Aufhebung des Verwaltungsakts über die Festsetzung von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 8.4.2011 für die [X.] vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 nach § 48 [X.]B X. Mit dem erneuten [X.] wiederholt die [X.] im Sinne eines ersetzenden und den Rechtsweg erneut eröffnenden sog [X.] eine Regelung, die sie der Sache nach bereits im Bescheid vom 4.11.2011 bindend (§ 77 [X.]G) getroffen hatte. Denn dort hatte sie bereits verlautbart, die [X.]lägerin erhalte "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge, dass "die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung … daher nicht zu zahlen" sei. Mit dem Wort "anstelle" und der unmissverständlichen Regelung auf Seite 3 des Bescheids vom 4.11.2011, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, soweit für denselben [X.]raum Ansprüche (im Sinne von Stammrechten) auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestünden, verdeutlichte die [X.] hinreichend, dass die monatlichen Zahlungsansprüche, die aus dem nunmehr zuerkannten ([X.] auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erwachsen, diejenigen monatlichen Zahlungsansprüche im [X.]raum vom 1.11.2010 bis 30.10.2013 komplett ersetzen (dh an ihre Stelle treten) sollen, die ansonsten aus dem fortbestehenden ([X.] auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultieren und zu einer Überversorgung der [X.]lägerin führen würden. Mit der Regelung, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu zahlen sei, negierte die [X.] ihre gegenteilige Regelung im Bescheid vom 8.4.2011, wonach ab dem 1.6.2011 die monatliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 288,95 [X.] beträgt. Da sich beide Aussagen wi[X.]prechen, kann ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender ("objektiver") Empfänger die zweite Aussage (kein Zahlungsanspruch) im Zusammenhang mit der Präposition "anstelle" nur als Beseitigung der ersten Aussage (Zahlungsanspruch: 288,95 [X.]) durch einen entsprechenden Gegenakt (actus contrarius) verstehen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom [X.] - B 5 [X.]N 4/08 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3; zum sog objektivierten [X.] vgl Senatsurteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - [X.] 4-5075 § 3 [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteile vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.]1, Rd[X.]8 mwN, vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 49/12 R - B[X.]E 115, 57 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]4 und vom 12.12.2013 - [X.] A[X.]7/13 R - [X.] 4-1500 § 192 [X.] Rd[X.]8). Zu dieser Auslegung des Verwaltungsakts ist der Senat befugt (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen B[X.] Urteile vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]4 Rd[X.]5, vom 23.1.2008 - [X.] LW 1/07 R - [X.] 4-5868 § 3 [X.] Rd[X.]9, vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - [X.] 3-1200 § 42 [X.] und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] [X.]1). § 39 Abs 1 [X.] [X.]B X stellt auf den "Inhalt" ab, mit dem ein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist: Den maßgeblichen Inhalt (iS von "rechtliche Bedeutung" oder "Regelungsgehalt") zu ermitteln, ist im Streitfall nicht (mehr) Sache der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, sondern allein der Gerichte, in letzter Instanz also des B[X.], das seinerseits nicht an die Auslegung des Bescheids durch das [X.] gebunden ist (stRspr - vgl Senatsurteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - Juris Rd[X.]1 und vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - B[X.]E 100, 1 = [X.] 4-3250 § 33 [X.], Rd[X.]1 mwN sowie B[X.] Urteile vom [X.] [X.]R 19/09 R - Juris Rd[X.]1 und vom 12.12.2013 - [X.] A[X.]7/13 R - [X.] 4-1500 § 192 [X.] Rd[X.]8 mwN; BVerwG Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - NVwZ-RR 1999, 277 , vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 Rd[X.]8 und vom [X.] - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 Rd[X.]9). Dieser ([X.] (actus contrarius) im Bescheid vom 4.11.2011 wurde für die Beteiligten gemäß § 77 Halbs 1 [X.]G in der Sache bindend, weil ihn die [X.]lägerin - trotz entsprechender Belehrung (§ 66 Abs 1 [X.]G) - nicht mit dem gegebenen Rechtsbehelf (Wi[X.]pruch, § 83 [X.]G) innerhalb der einmonatigen Wi[X.]pruchsfrist (§ 84 Abs 1 [X.] [X.]G) angefochten hat.

Bindungswirkung und Wirksamkeit dieses ([X.]s entfielen jedoch "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 [X.]B X; vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 P 8/04 R - B[X.]E 95, 57 Rd[X.]0 = [X.] 4-1300 § 48 [X.], Rd[X.]1) durch die erneut verlautbarte Aufhebung im Bescheid vom [X.], die weder als wiederholende Verfügung (nachfolgend 1.) noch als negative Zugunstenentscheidung (nachfolgend 2.) in dem Sinne zu verstehen ist, dass die [X.] das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass des Gegenverwaltungsakts im [X.] vom 4.11.2011 bereits abgeschlossen war (§ 8 [X.]B X), von Amts wegen gemäß § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X wieder aufgegriffen, aber dessen Rücknahme abgelehnt hat. Stattdessen hat die [X.] im Bescheid vom [X.] eine neue Aufhebungsentscheidung getroffen, die die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 4.11.2011 ersetzt (nachfolgend 3.).

1. Gegen die Annahme einer wiederholenden Verfügung, die wegen fehlender Rechtsfolgensetzung keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt iS des § 31 [X.] [X.]B X ist, spricht bereits, dass sich die [X.] im angefochtenen Bescheid vom [X.] an keiner Stelle auf die Bestandskraft (§ 77 [X.]G) ihrer Rücknahmeentscheidung im [X.] vom 4.11.2011 berufen hat (B[X.] Urteile vom 14.9.1989 - 4 REg 7/88 - B[X.]E 65, 261, 262 = [X.] 7833 § 1 [X.] und vom [X.] - [X.] [X.]A 15/08 R - [X.] 4-2500 § 96 [X.]; BVerwG Urteil vom 10.10.1961 - [X.] 123.59 - BVerwGE 13, 99, 103 - Juris Rd[X.]3). Soweit sie im Bescheid vom [X.] auf den Bescheid vom 4.11.2011 zurückkommt, verweist sie lediglich auf ihre dortigen Mitteilungen, wonach die [X.]lägerin im Hinblick auf die bereits gezahlten Rentenbeträge und die Abrechnung der Nachzahlung jeweils "weitere Nachricht" erhalte. Eine Bezugnahme auf eine bereits früher getroffene Rücknahmeentscheidung enthält der Bescheid vom [X.] dagegen nicht.

2. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht gleichzeitig, dass die [X.] die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Rücknahmeentscheidung im [X.] vom 4.11.2011 keinesfalls im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X überprüft, sondern im Bescheid vom [X.] eine hiervon unabhängige neue Sachentscheidung getroffen hat, wie sich insbesondere aus dem ersten Verfügungssatz und der dazugehörenden Begründung ergibt (vgl zur Abgrenzung nur B[X.] Urteil vom 23.3.1999 - B 2 U 8/98 R - B[X.]E 84, 22 = [X.] 3-8100 Art 19 [X.] 5).

3. Diese neue Aufhebungsentscheidung ersetzt die alte Rücknahmeentscheidung im [X.] vom 4.11.2011 und eröffnet den Rechtsweg neu (vgl dazu B[X.]E 65, 261, 262 = [X.] 7833 § 1 [X.] sowie B[X.] Urteile 20.11.1996 - 3 R[X.] 7/96 - [X.] 3-2500 § 109 [X.] und vom [X.] 1059/59 - B[X.]E 18, 22 = [X.] [X.]5 zu § 77 [X.]G), wie [X.] auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung belegt (zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 13, 99, 103 - Juris Rd[X.]3). Zum Erlass einer solchen, die Altentscheidung wiederholenden und ersetzenden Neuentscheidung (Zweitbescheid) war die [X.] ohne Weiteres befugt (vgl B[X.]E 65, 261, 262 = [X.] 7833 § 1 [X.]; B[X.]E 84, 22, 23 = [X.] 3-8100 Art 19 [X.] 5 [X.]2 mwN; kritisch zur Rechtsfigur des [X.] [X.] in [X.] [X.]ommentar, Stand Dezember 2015, [X.]B X, § 44 Rd[X.]3 ff). Der Zulässigkeit der [X.]lage gegen die erneute Aufhebungsentscheidung steht dabei die frühere Bestandskraft (§ 77 [X.]G) der Erstentscheidung nicht entgegen (B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] AS 81/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]5; BVerwG Urteil vom [X.] 105.61 - BVerwGE 15, 306, 311 - Juris Rd[X.]8). Dies gölte selbst dann, wenn der Zweitbescheid in Unkenntnis der Erstentscheidung ergangen wäre ([X.] in [X.]/ Bonk/[X.], 8. Aufl 2014, VwVfG, § 51 Rd[X.]0), was hier naheliegt.

Das maßgebliche Begehren (§ 123 [X.]G) der [X.]lägerin ist folglich darauf gerichtet, im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 [X.]G) zweier isolierter Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 [X.] Regelung 1 [X.]G) die beiden Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]B X) im Bescheid vom [X.] zu beseitigen, mit denen die [X.] den Verwaltungsakt über die monatlichen Zahlungsansprüche im Bescheid vom 8.4.2011 für die [X.] vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 (sog Zweitbescheid) aufgehoben und ihr auf dieser Grundlage ein Zahlungsgebot [X.] 1764,20 [X.] erteilt hat. Diesen Betrag hat die [X.] - entgegen der Ansicht der [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung - korrekt berechnet: Aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung ergab sich für den [X.]raum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 ein Nachzahlbetrag [X.] 7303,86 [X.] (s zur Berechnung [X.] bis 3 des Bescheids vom 4.11.2011). Daraus erfüllte die [X.] die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1 für die [X.] vom 13.4. bis 9.9.2011 [X.] 3959,84 [X.] und der Beigeladenen zu 2 für die [X.] vom 10.9. bis 31.12.2011 [X.] 1587,30 [X.] gemäß § 125 Abs 3 [X.] [X.]B III in seiner bis zum [X.] geltenden Fassung iVm § 103 [X.]B X entsprechend (s dazu ausführlich Senatsurteil vom [X.] - B 5 [X.]N 4/08 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.]), sodass 1756,72 [X.] verblieben. Diesen Restbetrag kehrte sie indessen nicht an die [X.]lägerin aus, sondern rechnete - entgegen dem vordergründigen Wortlaut ihrer Mitteilung ("haben wir … verrechnet") - mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 51 [X.]B I auf, woraus ausdrücklich keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Dieser Rückzahlungsanspruch beläuft sich für den [X.]raum vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2011 auf 3520,92 [X.], sodass sich ein Überzahlungsbetrag von 1764,20 [X.] (= 3520,92 [X.] - 1756,72 [X.]) errechnet.

B. Die [X.]lagen sind begründet. Die [X.] war nicht befugt, das Zahlungsgebot [X.] 1764,20 [X.] zu erlassen, weil ihr weder nach § 42 Abs 2 [X.] [X.]B I (nachfolgend 1.) noch nach § 50 Abs 3 [X.] iVm Abs 1 [X.] [X.]B X (nachfolgend 2.) ein Erstattungsanspruch zusteht.

1. Ein Erstattungsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 [X.] [X.]B I scheidet schon deshalb aus, weil die [X.] der [X.]lägerin im Bescheid vom 8.4.2011 monatliche Zahlungsansprüche endgültig zuerkannt und das Verwaltungsverfahren insofern abgeschlossen hatte. Dagegen hat sie keine im Sozialrecht ohnehin nur begrenzt mögliche vorläufige Entscheidung getroffen (B[X.]E 67, 104, 118 = [X.] 3-1300 § 32 [X.], Rd[X.] 51) und insbesondere weder einen Vorschuss iS von § 42 Abs 1 [X.]B I gewährt (nachfolgend a) noch eine Vorwegzahlung geleistet (nachfolgend b). Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl dazu Senatsurteile vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - B[X.]E 112, 74 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]0, Rd[X.]6 und vom 17.7.1996 - 5 RJ 42/95 - B[X.]E 79, 61 = [X.] 3-1200 § 42 [X.] 5 [X.]3 sowie B[X.] Urteile vom 29.4.1997 - 4 RA 46/96 - [X.] 3-1200 § 42 [X.] 9 S 37 f, 40 mwN und vom 14.8.1996 - 13 RJ 9/95 - [X.] 3-1200 § 42 [X.] [X.]9 ff). Sie dürfen nicht etwa deshalb unbeachtet bleiben, weil sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch und/oder rechtlich Beschleunigungsgeboten ausgesetzt sehen. Insbesondere erfahren die inhaltlichen Anforderungen an vorläufige Verwaltungsakte nicht dadurch eine Änderung, dass die Träger nach § 69 Abs 5 [X.]B IV "in geeigneten Bereichen ein Benchmarking" durchzuführen haben und hierfür nach der verbindlichen Entscheidung des [X.] der [X.] ([X.] 2013, 140) iVm ihrer Anlage (Festlegung der zentralen [X.]ennziffern in [X.] des [X.] ) für das [X.] bzw [X.]ennzahlen nach einheitlichen Maßstäben zu ermitteln sind (nachfolgend c).

a) Anhand des Bescheids vom 8.4.2011 wird für einen objektiven Empfänger gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr hat die [X.] der [X.]lägerin nach Grund und Höhe endgültige Zahlungsansprüche ausdrücklich zuerkannt, indem sie verfügte, dass ab dem [X.] wegen teilweiser Erwerbsminderung "laufend monatlich" und "längstens bis zum 31.05.2029 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente) gezahlt" werde. Dies wird nicht durch den gleichzeitig verlautbarten Hinweis auf Seite 7 des Bescheids relativiert, dass zurzeit noch geprüft werde, "ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes" bestehe, und die [X.]lägerin nach Abschluss dieser Prüfung "einen weiteren Bescheid" erhalte. Damit wird gerade nicht verfügt, dass eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung getroffen werde. Der Hinweis, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und einen weiteren Bescheid zu erlassen, kann im [X.]ontext eines abschließenden [X.]s dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (vgl dazu B[X.]E 112, 74 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]0, Rd[X.]6).

b) Erst recht hat die [X.] nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (s dazu ebenfalls B[X.]E 112, 74 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]0, Rd[X.]6 sowie B[X.]E 67, 104, 109 f = [X.] 3-1300 § 32 [X.] und B[X.] Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - [X.] 3-1300 § 32 [X.] 4 S 34). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Hinweis ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem [X.] beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potentiellen Bedeutung erkannt werden konnte.

c) Soweit sich die [X.] durch die "Bemerkungen 2010" des [X.] zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] am Erlass eines "vorläufigen Verwaltungsakts" gehindert gesehen bzw zum vorzeitigen Erlass eines abschließenden Verwaltungsakts gedrängt gefühlt hat, hat sie die eigentliche Zielrichtung dieser Bemerkungen, jedenfalls deren rechtliche Bedeutung, verkannt. Der [X.]rechnungshof führt dort unter der Überschrift "Rentenversicherungsträger scheuen Leistungsvergleiche" (Ziffer 21) zum "Stand des Benchmarkings in der Rentenversicherung" (Ziffer 21.1.1) [X.] aus, er habe die von den [X.] ermittelten Daten über "die [X.]en für die Bearbeitung von Rentenanträgen (Rentenantragslaufzeiten)" geprüft, "da sie für einen Vergleich zwischen den [X.] geeignet sind". "Voraussetzung für einen aussagefähigen Vergleich" seien indes "Daten, die nach einheitlichen Maßstäben gesammelt sind" (Ziffer 21.1). Diese "einheitlichen Maßstäbe" und der darauf basierende Vergleich von Prozessen und Leistungen der Rentenversicherungsträger untereinander mit dem Ziel, Rationalisierungs- bzw Verbesserungspotentiale zu erkennen und auf breiter Grundlage umzusetzen ("Benchmarking") sieht der [X.]rechnungshof dadurch gefährdet, dass "einige Träger … vorläufige [X.]e" erlassen und damit die Rentenantragslaufzeiten gekürzt hätten, "obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte noch nicht abschließend ermittelt waren". Die betroffenen Träger hätten auch nicht untersucht, ob ein solches Vorgehen "wirtschaftlich" gewesen sei.

Der [X.]rechnungshof hat damit weder den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte generell verboten noch hat er etwa erklärt, dass stattdessen der vorzeitige Erlass endgültiger Verwaltungsakte stets ein erlaubtes Mittel zur Beeinflussung von Rentenantragslaufzeiten sein könnte. Sein Anliegen, allein statistisch-q[X.]ntitativ motivierte - und damit "wettbewerbswidrige" - Laufzeitverkürzungen durch eine "Flucht in den vorzeitigen Verwaltungsakt" zu verhindern, steht lediglich der rechtsgrundlosen Laufzeitverkürzung durch den Erlass vorläufiger Verwaltungsakte entgegen. Dagegen bleiben vorläufige Verwaltungsakte in der Form von Vorschuss und Vorwegzahlung, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass bei ihrem Erlass noch keine Gewissheit über den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt besteht, unverändert erlaubt. Dessen ungeachtet wäre die [X.] an abweichende Anmerkungen nicht gebunden gewesen (vgl [X.] Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - [X.]E 137, 108 ff = [X.] 4-4200 § 6a [X.], Rd[X.]00 mwN).

2. Der [X.]n steht auch nach § 50 Abs 1 [X.] iVm Abs 3 [X.] [X.]B X kein Erstattungsanspruch in der festgestellten Höhe zu. Nach diesen Vorschriften sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die [X.] hat zwar den Verwaltungsakt im Bescheid vom 8.4.2011 über die Festsetzung des monatlichen Rentenzahlbetrags mit dem ([X.] im Bescheid vom [X.] aufgehoben. Hierauf kann jedoch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht gestützt werden, weil weder § 48 Abs 1 [X.]B X (nachfolgend a) noch § 45 Abs 1 [X.]B X (nachfolgend b) - auch nicht im Wege der Umdeutung (nachfolgend c) - einschlägig sind und auch die Aufhebung deshalb jedenfalls materiell rechtswidrig und mithin durch Gestaltungsurteil ihrerseits aufzuheben ist (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]G). Auf etwaige formelle Mängel, die ebenfalls zur Aufhebung des ([X.]s führen könnten (§ 42 [X.] iVm [X.], § 24 Abs 1 [X.]B X), kommt es deshalb nicht mehr an (nachfolgend d).

a) Soweit sich die [X.] sowohl im Bescheid vom [X.] als auch im Wi[X.]pruchsbescheid vom 13.11.2012 für die Aufhebungsentscheidung auf § 48 Abs 1 [X.]B X beruft, lagen dessen Voraussetzungen nicht vor. Nach [X.] dieser bundesrechtlichen Norm ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; unter weiteren Voraussetzungen soll er mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden ([X.]). Eine derartige Änderung ist nach Bekanntgabe des Bescheids vom 8.4.2011 indessen nicht eingetreten. Denn ein befristetes Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2, § 102 Abs 2 [X.] [X.]B VI mit der Folge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche ab dem 1.11.2010 war bereits kraft Gesetzes entstanden, als die [X.] den Bescheid vom 8.4.2011 erließ. Bereits damals stand folglich "bei objektiver Betrachtung" und unabhängig von der [X.]enntnis der [X.]n fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen konnten 89 Abs 1 [X.] und 11 [X.]B VI), sondern im Hinblick auf den zeitgleich entstandenen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhten (B[X.] Urteil vom 31.10.2002 - [X.] RA 9/01 R - [X.] 3-2600 § 101 [X.]; [X.]/[X.], [X.]B VI, 09/11, § 89 Rd[X.]1; [X.], jurisP[X.]-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 89 Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.]B VI, 4. Aufl 2013 § 89 Rd[X.]; [X.] in [X.] [X.]ommentar, Stand Dezember 2015, [X.]B VI, § 89 Rd[X.] 4). Das hat zur Folge, dass die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente nicht zur Entstehung gelangten (B[X.] [X.] 3-2600 § 101 [X.]). Der Verwaltungsakt über die Festsetzung des [X.] wegen teilweiser Erwerbsminderung war damit schon in seinem Erlasszeitpunkt materiell und zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - B[X.]E 112, 74 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]0, Rd[X.]0 mwN) rechtswidrig, ohne dass Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsgebote hieran etwas ändern könnten. [X.]ein Beschleunigungsgebot vermag nämlich den Gegenstand der Beschleunigung (das Verwaltungsverfahren) inhaltlich zu verändern, sondern hat Einfluss allenfalls auf dessen äußeren Ablauf. In diesem Sinne bezieht sich etwa auch § 17 Abs 1 [X.] [X.]B I allein auf die "zügige" Gewährung "zustehender" Sozialleistungen. Zur Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte ermächtigt aber allein § 45 [X.]B X.

Die Entscheidung des Senats vom [X.] (B 5 [X.]N 4/08 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.]), der unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (im Gesundheitszustand des dortigen Versicherten) zugrunde lag, ist insofern nicht einschlägig. Ihr ist auch nicht etwa ein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass in Fällen des § 89 [X.]B VI stets § 48 [X.]B X zur Anwendung kommen müsse. Zu Unrecht nimmt die [X.] daher an, dass der Zahlungsanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst entfiel, als sie der [X.]lägerin mit Bescheid vom 4.11.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannte. Denn im Rahmen des § 48 Abs 1 [X.]B X kommt es nach geklärter Rechtslage weder auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse noch auf die [X.]enntnis der Behörde von der Änderung der Verhältnisse an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 48 Abs 1 [X.] [X.]B X, der von der Änderung der Verhältnisse spricht, die beim Erlass des Verwaltungsakts "vorgelegen haben" (B[X.] Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 2/93 - [X.] 3-3870 § 4 [X.]0 S 42). [X.]einesfalls kann die Behörde durch Verwaltungshandeln selbst bestimmen, ob ein (bestandskräftiger) Verwaltungsakt unter erschwerten (§ 45 [X.]B X) oder erleichterten Bedingungen (§ 48 [X.]B X) beseitigt werden darf.

b) Die Aufhebungsentscheidung lässt sich auch nicht auf § 45 Abs 1 [X.]B X stützen und damit aufrechterhalten. Ein solches Aufrechterhalten ist hier nicht durch schlichte Anwendung dieser Rechtsvorschrift oder mithilfe des Nachschiebens von ([X.], sondern nur durch Umdeutung gemäß § 43 [X.]B X möglich, dessen Tatbestandsvoraussetzungen indessen nicht erfüllt sind. Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu B[X.] Urteile vom 21.6.2011 - [X.] A[X.]1/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]4 und vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]3) und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu B[X.] Urteile vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - B[X.]E 3, 209, 216, vom [X.] - 6 [X.] 20/57 - B[X.]E 9, 277, 279 f, vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 107, 255 = [X.] 4-4200 § 60 [X.], vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 60 [X.] Rd[X.]3 sowie vom [X.] - B 11 [X.] 7/00 R - B[X.]E 87, 132, 139 = [X.] 3-4100 § 128 [X.]0 S 87 f: nicht nur "[X.]assation", sondern auch "[X.]") genügen, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - B[X.]E 38, 157, 159 = [X.] 2200 § 1631 [X.]; B[X.]E 3, 209, 216; 9, 277, 279 f; B[X.] Urteile vom [X.] - B[X.]E 29, 129, 132 = [X.] [X.]23 zu § 54 [X.]G; vom 1.12.1977 - 12 R[X.] 13/77 - B[X.]E 45, 206, 208 = [X.] 2200 § 1227 [X.]0; vom 29.6.2000 - B 11 [X.] 85/99 R - B[X.]E 87, 8, 12 = [X.] 3-4100 § 152 [X.] 9; vom [X.] - 7 [X.]/78 - [X.] 4100 § 119 [X.]2; BVerwGE 38, 191, 195; 64, 356, 358 und Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; vgl [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 54 Rd[X.]5 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen [X.] zu bestimmen (vgl dahingehend B[X.] Urteile vom [X.] - 6 [X.] 20/57 - B[X.]E 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 60 [X.] Rd[X.]3; s auch [X.]opp/[X.], VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 Rd[X.]9) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird (B[X.] Urteil vom 29.6.2000 - B 11 [X.] 85/99 R - B[X.]E 87, 8 = [X.] 3-4100 § 152 [X.] 9) oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - B[X.]E 38, 157 f = [X.] 2200 § 1631 [X.]; B[X.] Urteile vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - [X.] 1500 § 77 [X.] 56 und vom 29.6.2000 - B 11 [X.] 85/99 R - B[X.]E 87, 8 = [X.] 3-4100 § 152 [X.] 9; BVerwG Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; [X.] in [X.]/vonMutius/ Schnapp/[X.], 1991, G[X.]-[X.]B [X.], § 43 Rd[X.]1), also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben (B[X.] Urteil vom [X.] P 8/01 R - Juris Rd[X.]5). So liegt der Fall hier. Die [X.] hat im Tenor des Bescheids vom [X.] ausdrücklich verfügt, der Verwaltungsakt über den Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 werde "nach § 48 des [X.] ([X.]B X) aufgehoben". Folglich würde die Heranziehung von § 45 Abs 1 [X.]B X als Rechtsgrundlage einen Eingriff in den Entscheidungssatz und folglich dessen Änderung erfordern. Schon deshalb scheidet die bloße Auswechslung der Rechtsgrundlage bzw ein Nachschieben von ([X.] aus, und es kommt allenfalls eine Umdeutung gemäß § 43 [X.]B X in Betracht.

c) Nach § 43 Abs 1 [X.]B X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wi[X.]präche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs 2 [X.]). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs 2 [X.]). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs 3). § 24 [X.]B X ist entsprechend anzuwenden (Abs 4).

Zwar wären der fehlerhafte Verwaltungsakt nach § 48 [X.]B X und der Ersatzakt nach § 45 [X.]B X auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich auf die Beseitigung eines Verwaltungsakts (hier: als Rechtsgrund für den Bezug bzw das Behaltendürfen der bewilligten Zahlungsansprüche aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Soweit der Verwaltungsakt über die Bewilligung der monatlichen Zahlungsansprüche für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, fehlen aber bereits die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen iS des § 43 Abs 1 [X.] [X.]B X für den Erlass des Ersatzakts gemäß § 45 Abs 1 [X.]B X anstelle von § 48 Abs 1 [X.] [X.]B X (nachfolgend aa); soweit die Rücknahme für die Zukunft wirken soll, verbietet § 43 Abs 3 [X.]B X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 [X.] [X.]B X in eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs 1 [X.]B X (nachfolgend [X.]). Nach der zuletzt genannten Vorschrift darf ein (im [X.]punkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

aa) Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 S 3 und Abs 3 [X.] [X.]B X zurückgenommen (§ 45 Abs 4 [X.] [X.]B X). Soweit die [X.] den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 8.4.2011 mit dem ([X.] vom [X.] rückwirkend, dh für die [X.] vom 1.11.2010 bis zum 31.5.2012 aufgehoben hat, geben die Feststellungen des [X.] von vornherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 [X.] [X.]B X (Vorliegen von [X.] entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 8.4.2011 beruht auch nicht auf "Angaben", die die [X.]lägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X). Ebenso wenig kannte sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihr dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 [X.] Halbs 1 [X.]B X).

[X.]) Aber auch soweit der ([X.] in die Zukunft wirkt, liegen die [X.] nicht vor. Denn die Aufhebung eines (Dauer-)Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" ergeht gemäß § 48 Abs 1 [X.] [X.]B X als gesetzlich gebundene Entscheidung, während die Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "mit Wirkung für die Zukunft" nach § 45 Abs 1 [X.]B X im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs 1 [X.] [X.]B I) der Behörde steht. Eine gebundene Entscheidung kann nach § 43 Abs 3 [X.]B X aber nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (B[X.] Urteile vom 10.2.1993 - 9/9a [X.] - [X.] 3-3660 § 1 [X.] und vom [X.] - [X.] [X.] 18/05 R - B[X.]E 95, 176 = [X.] 4-4300 § 119 [X.]). Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der [X.]" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - [X.] EG 2/14 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]7 Rd[X.]9; BVerwG Urteil vom 23.1.1975 - [X.] - [X.] 427.3. § 335a LAG [X.] 54). Nur dann läge eine umdeutbare Entscheidung vor. Dass die [X.]omplettrücknahme des zahlungsanspruchsgewährenden Verwaltungsakts im [X.] vom 8.4.2011 die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der "Gutgläubigkeit" der [X.]lägerin (vgl dazu B[X.] Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - Juris Rd[X.]2) und der Möglichkeit, eine zeitlich, summen- oder quotenmäßig differenzierte Rücknahmeentscheidung zu treffen (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B X, 3. Aufl 2011, § 45 Rd[X.]1; [X.] in Fichte/Plagemann/[X.], [X.], 2008, § 4 Rd[X.]80), von vornherein auszuschließen.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die [X.] im Wi[X.]pruchsbescheid vom 13.11.2012 das öffentliche "Interesse an der Rückzahlung" mit den "privaten Interessen" der [X.]lägerin abgewogen hat. Diese pauschalen Ausführungen der Wi[X.]pruchsstelle, die sich als überschießende Begründung darstellen, sich dabei im [X.] auf den Erstattungsanspruch und die damit verbundene "Rückzahlung" bzw den "Rückforderungsanspruch" beziehen und damit vordergründig auf [X.] des Haushaltswesens und der Forderungsdurchsetzung bewegen (§ 76 Abs 2 [X.]B IV), genügen weder zeitlich noch inhaltlich für eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 [X.] [X.]B I) im Rahmen des § 45 Abs 1 [X.]B X. Zwar haben die §§ 45, 48 [X.]B X denselben Ausgangspunkt (der Erlass des jeweiligen Aufhebungs- bzw Rücknahmebescheids teilt Vergangenheit und Zukunft); beide Vorschriften haben in der Vergangenheit jedoch verschiedene Bezugspunkte, sodass sich etwaige Ermessenserwägungen notwendigerweise auf verschiedene [X.]räume beziehen: Im Rahmen des § 48 [X.]B X ist dies der [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse, während es im Rahmen des § 45 [X.]B X auf den Erlasszeitpunkt des rechtswidrigen Verwaltungsakts ankommt. Deshalb braucht auf die Frage, ob die Umdeutung einer Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung überhaupt denkbar ist (vgl dazu [X.], aaO, § 43 Rd[X.]5; [X.], VerwArch, 1987, 365; [X.], DVBl 1987, 650; Schütze in von [X.]/Schütze, 8. Aufl 2014, § 43 Rd[X.]2; [X.], [X.], [X.]B X, § 43 Rd[X.]8, Stand 7/2011; [X.], LP[X.]-[X.]B X, 3. Aufl 2011, § 43 Rd[X.]6; zweifelnd [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 43 Rd[X.]8, Stand [X.]; [X.], Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, 1999, [X.]08), nicht weiter eingegangen zu werden.

d) Da die [X.]lage bereits aus anderen Gründen Erfolg hat, kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die [X.]lägerin die Aufhebung der angefochtenen beiden Verwaltungsakte im Bescheid vom [X.] gemäß § 42 [X.] iVm [X.] [X.]B X auch aus formellen Gründen beanspruchen kann, weil die nach § 24 Abs 1 [X.]B X erforderlichen Anhörungen unterblieben und nicht wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.]B X) worden sind (vgl Senatsurteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 12/14 R - [X.] 4-2600 § 165 [X.] Rd[X.]7).

Da somit der ([X.] im Bescheid vom [X.] gerichtlich aufzuheben ist, entfällt gleichzeitig die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 [X.] iVm Abs 3 [X.] [X.]B X als einzig in Betracht kommende Grundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.] und Abs 4 [X.]G.

Meta

B 5 R 26/15 R

07.04.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 28. November 2013, Az: S 56 R 2477/12, Urteil

§ 39 Abs 1 S 2 SGB 1, § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 51 SGB 1, § 69 Abs 5 SGB 4, § 43 Abs 1 SGB 6, § 43 Abs 2 SGB 6, § 89 Abs 1 S 1 SGB 6, § 89 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 6, § 89 Abs 1 S 2 Nr 11 SGB 6, § 102 SGB 6, § 24 Abs 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 1 S 2 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 42 S 1 SGB 10, § 42 S 2 SGB 10, § 43 Abs 1 SGB 10, § 43 Abs 2 SGB 10, § 43 Abs 3 SGB 10, § 44 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 1 SGB 10, § 103 SGB 10, § 77 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2016, Az. B 5 R 26/15 R (REWIS RS 2016, 13380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13380

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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