Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2022, Az. B 5 R 24/21 R

5. Senat | REWIS RS 2022, 2966

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorverfahrenserfordernis bei angenommener Unzulässigkeit des Widerspruchs


Leitsatz

1. Die Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt.

2. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines Dritten erloschen ist.

3. Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt, wenn die Verwaltung einen Widerspruch fälschlich als unzulässig zurückweist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine weitere Rentennachzahlung iHv 16 884,29 [X.].

2

Die beklagte [X.] bewilligte der Klägerin rückwirkend eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.4.2015 (Bescheid vom 16.3.2017). Sie bezifferte die Nachzahlung für April 2015 bis April 2017 im [X.] auf 18 760,84 [X.]. Hierzu hieß es, die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt; es seien zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären. Das beigeladene Jobcenter, das der Klägerin für April 2015 bis April 2017 Arbeitslosengeld II geleistet hatte, machte einen Erstattungsanspruch iHv 16 884,29 [X.] gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Datum [X.] eine "Abrechnung der Rentennachzahlung". In dem Vordruck war angekreuzt, dass von der einbehaltenen Rentennachzahlung 16 884,29 [X.] an den Beigeladenen überwiesen worden seien; die verbleibenden 1876,55 [X.] würden auf das Konto der Klägerin überwiesen. Die Beklagte wies den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch als unzulässig zurück. Bei der angegriffenen Mitteilung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid vom 3.7.2017). Im Übrigen könne die Klägerin keine weitere Nachzahlung beanspruchen.

3

Die Klägerin hat am 18.7.2017 vor dem [X.] gegen die Abrechnung vom [X.] und den Widerspruchsbescheid vom 3.7.2017 geklagt. Bereits am [X.] hatte sie dort eine auf Zahlung von 16 884,29 [X.] gerichtete Klage erhoben. Das [X.] hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 8.10.2019). Das L[X.] hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Mitteilung über den endgültigen Einbehalt einer Rentennachzahlung im Rahmen einer Schlussrechnung weise [X.] auf. Zwar trete die [X.] des § 107 [X.]B X von Gesetzes wegen ein. Eine Abrechnungsmitteilung der Beklagten an den Versicherten stelle jedoch im Einzelfall die Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich fest. Das Schreiben vom [X.] enthalte jedenfalls bei einer Auslegung nach dem objektiven [X.] einen Verwaltungsakt betreffend den Einbehalt. Die Beklagte sei auch zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts befugt gewesen. Dies ergebe sich aus § 107 [X.]B X. In der Sache habe die Beklagte zutreffend eine Auszahlung über den Betrag von 1876,55 [X.] hinaus abgelehnt. Insoweit gelte der Anspruch der Klägerin auf Rentenzahlung gemäß § 107 Abs 1 [X.]B X als erfüllt.

4

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 107 [X.]B X und sinngemäß des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG).

5

Die Klägerin beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,

                 

die Urteile des [X.] vom 23. Juli 2020 und des [X.] vom 8. Oktober 2019 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2017 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. April 2017 weitere 16 884,29 [X.] Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

                 

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angegriffene Entscheidung für im Ergebnis zutreffend. Allerdings handele es sich bei der Mitteilung vom [X.] mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt. Der Klägerin sei lediglich das Ergebnis einer Rechenoperation mitgeteilt worden, die sie, die Beklagte, im [X.] zum Beigeladenen vorgenommenen habe. Ebenso wenig liege ein sog formeller Verwaltungsakt vor. Mit der Ausgestaltung des Schreibens sei schon der Anschein eines Verwaltungsakts vermieden worden. Es sei auch nicht erforderlich, gegenüber den Versicherten eine feststellende Regelung über den nach Abrechnung einer Nachzahlung verbleibenden Auszahlungsbetrag zu treffen, weil die [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X kraft Gesetzes eintrete.

8

Der Beigeladene beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Er erachtet die Entscheidung des L[X.] als jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Entscheidungsgründe

A. Die [X.] Zulassung durch das [X.] statthafte und gerade noch anforderungsgerecht begründete Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] der Berufung der Klägerin den Erfolg versagt.

I.1. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1, 4 [X.]G), zu der das [X.] ihre beiden Klagen verbunden hat. Das Schreiben der Beklagten vom [X.] enthält einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Merkmale weist das angegriffene Schreiben auf. Insbesondere traf die Beklagte darin eine Einzelfallregelung, wie das [X.] mit zutreffender Begründung erkannt hat. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte oder Pflichten des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 R 71/06 R - B[X.]E 97, 63 = [X.]-2500 § 255 [X.], Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-1300 § 63 [X.]5 Rd[X.]3; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 54 Rd[X.] 65; [X.] in jurisPK-[X.]B X, § 31 Rd[X.] 39 mwN, Stand der Einzelkommentierung: 7.10.2021). Das Schreiben vom [X.] enthält die rechtsverbindliche Feststellung, dass der gegen die Beklagte gerichtete [X.] der Klägerin für April 2015 bis April 2017 [X.] 16 884,29 Euro erloschen ist und daher nur noch im Umfang von 1876,55 Euro besteht.

a) Das ergibt eine Auslegung unter Berücksichtigung des Kontextes. Der [X.] ist jedenfalls bei dem hier betroffenen Formularschreiben eines für das gesamte [X.] zuständigen [X.] wie der Beklagten zu einer eigenen Auslegung befugt (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - B[X.]E 127, 147 = [X.]-2600 § 6 [X.]8, Rd[X.] 36 ff; B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - B[X.]E 131, 297 = [X.]-5671 Anl 1 [X.]115 [X.], Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - juris Rd[X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.]-2600 § 6 [X.] vorgesehen). Die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns im Hinblick darauf, ob es eine Regelung iS des § 31 Satz 1 [X.]B X enthält, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (vgl B[X.] Urteil vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 5/19 R - [X.]-1200 § 44 [X.]0 Rd[X.]5 mwN). Maßstab ist der "[X.]" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen wollte, sondern darauf, wie Adressaten und [X.] das Verwaltungshandeln nach [X.] und Glauben verstehen mussten oder durften. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - B[X.]E 131, 297 = [X.]-5671 Anl 1 [X.]115 [X.], Rd[X.]3 mwN). Gemessen daran durfte ein verständiger Adressat in Kenntnis der Zusammenhänge dem Schreiben vom [X.] entnehmen, dass die Beklagte darin eine feststellende Regelung zu dem der Klägerin verbleibenden [X.] traf.

Die Beklagte teilte in der [X.] mit, zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen an diesen 16 884,29 Euro überwiesen zu haben und den verbleibenden Nachzahlungsbetrag [X.] 1876,55 Euro an die Klägerin zu überweisen. Nach dem objektivierten [X.] liegt bereits hierin die rechtsverbindliche Feststellung, gegenüber der Klägerin nur in diesem Umfang zu einer Rentennachzahlung verpflichtet zu sein. Die [X.] ist zudem im Zusammenhang mit dem [X.] vom 16.3.2017 zu sehen. Die Beklagte nannte diesen ausdrücklich und verstärkte den Bezug durch die Überschrift ("Abrechnung der Rentennachzahlung") und dadurch, dass sie den von der Nachzahlung erfassten [X.]raum ("01.04.2015 - 30.04.2017") sowie den im [X.] bezifferten Nachzahlungsbetrag ("18.760,84 [X.]") wiederholte. Im [X.] hatte die Beklagte noch von einer verbindlichen Festsetzung der Nachzahlung abgesehen. Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, kann der Versicherte Rentenzahlungen für den [X.] entsprechend dem im [X.] festgesetzten Rentenbeginn und den festgesetzten monatlichen Zahlbeträgen beanspruchen. Die Bindungswirkung eines [X.]s (§ 77 [X.]G) erstreckt sich allerdings nicht auf den darin angegebenen Nachzahlungsbetrag, wenn der [X.], wie hier, auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche hinweist (vgl bereits B[X.] Urteil vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - [X.] [X.] 64 zu § 77 [X.]G Bl Da 40R; B[X.] Urteil vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - juris Rd[X.]5; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] VJ 7/05 B - juris Rd[X.]2, wo dies offengelassen worden ist in Bezug auf den vorläufigen Einbehalt einer Nachzahlung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz). Die Angabe des [X.] im [X.] ist dann eine bloße Information über die maximal zu erwartende Nachzahlung, verbunden mit dem Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren der Erfüllung (insoweit zutreffend [X.], [X.] 3/99, 130, 132). Erst mit der [X.] schafft der [X.] für den Versicherten Rechtssicherheit darüber, in welchem Umfang eine Nachzahlung tatsächlich beansprucht werden kann. Bleibt der in der [X.] aufgeführte "Rentennachzahlungsbetrag" hinter dem im [X.] bezifferten Betrag zurück, liegt darin aus Sicht des Versicherten erstmalig eine nachteilige Rechtsfolge.

b) Die gesetzliche Ausgestaltung der Erstattungsregelungen zwischen Sozialleistungsträgern (§§ 102 ff [X.]B X) stützt das Auslegungsergebnis. Zwar tritt die [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X allein aufgrund des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ein (vgl nur Kater in [X.] Komm, § 107 [X.]B X Rd[X.] 6 mwN, Stand der Einzelkommentierung Mai 2020), sodass es sich bei einer [X.] nur um eine deklaratorische Feststellung der eingetretenen Rechtsfolge handeln kann. Auch eine solche Feststellung kann aber Regelungscharakter aufweisen (vgl allgemein zum feststellenden Verwaltungsakt zB der Überblick bei [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, [X.], 4. Aufl, 85. Lfg 1/2008, § 54 Rd[X.]18; zur Abgrenzung von einer Mitteilung [X.]/Marsch in [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 42 Abs 1 Rd[X.]6 ff). Wird dem Versicherten rechtsverbindlich der Umfang des verbleibenden [X.]s mitgeteilt, weist der [X.] damit nicht bloß das Ergebnis einer Rechenoperation aus. Der [X.] geht vielmehr regelhaft eine interne rechtliche Prüfung des angemeldeten Erstattungsanspruchs voraus. Eine solche Prüfung obliegt dem erstattungspflichtigen [X.] nicht zuletzt im Interesse des leistungsberechtigten Versicherten, denn diesem gegenüber darf die Rentennachzahlung mit Blick auf § 107 Abs 1 [X.]B X nur verweigert werden, wenn und soweit der Erstattungsanspruch besteht. Die [X.] soll eine Rückabwicklung zwischen dem vorleistenden Träger - hier dem Beigeladenen - und dem Berechtigtem - hier der Klägerin - ausschließen (stRspr; vgl zB B[X.] Urteil vom 22.5.2002 - [X.] KN 11/00 R - [X.] 3-2600 § 93 [X.]2 S 110 mwN). Dies hat zur Folge, dass der Ausgleich nur im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger erfolgt (vgl B[X.] Urteil vom 22.5.2002 - [X.] KN 11/00 R - [X.] 3-2600 § 93 [X.]2 S 110; B[X.] Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - [X.]-1300 § 107 [X.] Rd[X.]0). Es bedeutet aber auch, dass die Frage, ob der erstattungspflichtige Leistungsträger - hier die Beklagte - dem Berechtigten - hier der Klägerin - die Nachzahlung ganz oder teilweise wegen der Erstattung vorenthalten darf, nur zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger und dem Berechtigten zu klären ist. Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang der Berechtigte die Leistung bereits [X.] der [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X vom erstattungspflichtigen Leistungsträger erhalten hat (vgl B[X.] Urteil vom 22.5.2002 - [X.] KN 11/00 R - [X.] 3-2600 § 93 [X.]2 S 110 f; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 27/21 BH - juris Rd[X.] 5 mwN).

c) Es steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, den formularmäßigen [X.]en der [X.] Regelungscharakter beizumessen. Zwar hat der [X.] dies in einer älteren Entscheidung (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-1300 § 63 [X.]5 Rd[X.]7) noch anders gesehen. Der dortige Fall betraf allerdings speziell die Kosten des Widerspruchsverfahrens; die Nachzahlung war vollständig ausgekehrt worden und gestritten wurde allein um die Verzinsung. Der [X.] hat demgegenüber schon in seiner Entscheidung vom 7.12.2017 (B[X.] Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 176/17 B - juris Rd[X.]0) ausgeführt, es liege nahe, [X.]en grundsätzlich als Verwaltungsakt einzuordnen. In einem älteren Urteil des 1. [X.]s ist sogar die bloße Auszahlung des Restbetrags verbunden mit der vorherigen Mitteilung über den vorläufigen Einbehalt der Rentennachzahlung als Verwaltungsakt angesehen worden (vgl B[X.] Urteil vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - [X.] [X.] 64 zu § 77 [X.]G Bl Da 40). Auch der 4. [X.] hat - allerdings bezogen auf die laufenden Rentenzahlungen - zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls die ausdrückliche Erklärung eines [X.]s, es werde das Erlöschen von Ansprüchen festgestellt, als Regelung ansehe (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 R 71/06 R - B[X.]E 97, 63 = [X.]-2500 § 255 [X.], Rd[X.]8). Für den Bereich des [X.] hat der 9. [X.] es als selbstverständlich erachtet, dass die Mitteilung eines Sozialleistungsträgers an einen Leistungsberechtigten, in welcher Höhe eine zunächst vorläufig einbehaltene Nachzahlung unter Berücksichtigung von [X.] Dritter an ihn ausgekehrt werde, Regelungscharakter aufweise (vgl B[X.] Urteil vom 11.11.2004 - [X.] [X.] - B[X.]E 93, 290 = [X.]-1300 § 107 [X.], Rd[X.]9).

Die Qualifizierung der [X.]en der [X.] als Verwaltungsakt fügt sich auch in die Rechtsprechung des B[X.] zu anderen Verwaltungsentscheidungen über die Nichtauszahlung von Sozialleistungen ein. So hat im Fall einer Abtretung der Sozialleistungsträger durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zedenten (Versicherter bzw Sozialleistungsberechtigter) zu regeln, welcher Betrag diesem noch auszuzahlen ist (grundlegend B[X.] Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 42/83 - B[X.]E 57, 211, 212 = [X.] 1200 Art 2 § 18 [X.] S 1 f; vgl zB B[X.] Urteil vom 29.6.1995 - 11 [X.]/94 - B[X.]E 76, 184, 186 = [X.] 3-1200 § 53 [X.]; B[X.] Urteil vom 23.10.2003 - [X.]/03 R - [X.]-1200 § 53 [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 31/12 R - juris Rd[X.]6). Auch die einseitige Verrechnung nach § 52 [X.]B I, zu der die Abrechnung einer Nachzahlung eine Parallele aufweist (vgl B[X.] Urteil vom 22.5.2002 - [X.] KN 11/00 R - [X.] 3-2600 § 93 [X.]2 S 111 f), darf gegenüber dem Versicherten bzw [X.] in Form eines Verwaltungsakts erklärt werden (vgl bereits B[X.] Urteil vom 25.3.1982 - 10 [X.] 2/81 - B[X.]E 53, 208, 209 = [X.] 1200 § 52 [X.]; grundlegend B[X.] Beschluss vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.]5; vgl zB B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 13/12 R - juris Rd[X.]8 mwN).

Die von der Beklagten angeführten B[X.]-Entscheidungen zur Auszahlung von Renten an Bewohner der sog Colonia Dignidad in Chile (vgl hierzu den Überblick bei [X.], [X.] 2004, 421, 425 f; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, § 2 Rd[X.]9, Stand 19.8.2021) betreffen hingegen nicht den [X.]. Soweit dort auch über die [X.] von Rentennachzahlungen gestritten wurde, waren diese bereits im [X.] endgültig festgesetzt und die Zahlungspflicht des [X.]s damit auch insoweit bindend festgestellt worden (vgl B[X.] Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - B[X.]E 87, 239, 241, 247 = [X.] 3-1200 § 66 [X.] und 27; B[X.] Urteil vom 3.4.2003 - [X.] RJ 39/02 R - B[X.]E 91, 68, 71 = [X.]-1300 § 31 [X.] S 4 f). In den übrigen Fällen ging es schon nicht um eine Nachzahlung. Die Rente war entweder vorläufig versagt bzw entzogen worden (vgl B[X.] Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - B[X.]E 76, 16 = [X.] 3-1200 § 66 [X.] 3 = juris Rd[X.]3 ; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 [X.]/99 R - B[X.]E 86, 107, 110 = [X.] 3-1200 § 2 [X.] S 4) oder es war die Zahlung einer laufenden Rente eingestellt worden (B[X.] Urteil vom 13.12.2001 - [X.] [X.]/99 R - B[X.]E 89, 111, 115, 117 = [X.] 3-1300 § 1 [X.] S 5 f und 7).

Schließlich misst auch die landessozialgerichtliche Rechtsprechung, die zunächst uneinheitlich war, in jüngerer [X.] den [X.]en der [X.] überwiegend Regelungscharakter bei (vgl [X.] Niedersachsen-Bremen Teilurteil vom 10.12.2014 - L 2 R 494/13 - juris Rd[X.]3; Bayerisches [X.] Urteil vom 27.6.2017 - L 13 R 171/15 - juris Rd[X.]6; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2018 - L 6 R 453/15 - juris Rd[X.] 36; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.]/19 - juris Rd[X.] 34; [X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 31.3.2021 - L 7 R 187/16 - juris Rd[X.] 34; aA Sächsisches [X.] Urteil vom 15.3.2016 - L 5 R 463/13 - juris Rd[X.]5; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.12.2017 - L 4 R 448/15). Auch in der Finanzgerichtsbarkeit wird vergleichbaren Mitteilungen der Familienkasse über die Abrechnung von nachzuzahlendem Kindergeld [X.] zugesprochen (vgl zum sog [X.] zB [X.] Beschluss vom 1.4.2014 - [X.]/13 - juris Rd[X.]2).

d) Die "Verbindliche Entscheidung" des Vorstands der Beklagten, wonach [X.]en nicht in Form eines Verwaltungsakts ergehen ([X.] 2007, 332), steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Es kann weiterhin offenbleiben, ob "Verbindliche Entscheidungen" iS des § 138 Abs 2 [X.]B VI als "untergesetzliche Normen eigener Art" (so die Entwurfsbegründung des [X.] zu Art 1 [X.]7 § 138 in BT-Drucks 15/3654 [X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar sind und - soweit dies bejaht wird - auch für die Versicherten verbindlich sind. Sie würden selbst dann keine Wirksamkeit entfalten, soweit sie mit höherrangigem Recht unvereinbar sind (vgl hierzu bereits B[X.] Urteil vom 14.3.2013 - [X.] R 5/11 R - [X.]-1200 § 51 [X.] Rd[X.]1 mwN). Das wäre hier aber der Fall. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, stünde eine Einordnung der angegriffenen [X.] im Sinne der "[X.] Entscheidung" nicht mit den aus § 133 BGB abgeleiteten Auslegungsregeln in Einklang, deren Anwendung letztverbindlich den Gerichten obliegt (Art 92 GG).

2. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere wurde das nach § 78 Abs 1 Satz 1 [X.]G erforderliche Vorverfahren durchgeführt (vgl zum [X.] bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zB B[X.] Urteil vom 22.6.2004 - B 2 U 22/03 R - juris Rd[X.]6; vgl auch [X.] in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 78 Rd[X.] 5). Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verwarf. Das [X.] verlangt keinen fehlerfreien Widerspruchsbescheid und erfordert insbesondere nicht, dass die Widerspruchsbehörde den ihr zustehenden Prüfungsumfang tatsächlich nutzt. Es ist daher selbst dann gewahrt, wenn ein Widerspruch zu Unrecht als nicht statthaft behandelt wird. Damit wird auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Klagezulässigkeit nicht von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Widerspruchsbehörde abhängen soll (vgl B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 54 Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom [X.] AL 6/16 R - juris Rd[X.]1; vgl dazu, dass das [X.] auch gewahrt ist, wenn ein Widerspruch nur teilweise beschieden wird, B[X.] Urteil vom [X.] - 8 RV 721/62 - [X.] [X.]0 zu § 78 [X.]G, [X.] und B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] R 454/12 B - juris Rd[X.]0; ebenso, wenn der Widerspruchsbescheid unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift ergangen ist, B[X.] Urteil vom 24.3.2015 - [X.] [X.] 16/14 R - [X.]-3500 § 116 [X.] Rd[X.]5; vgl auch [X.], jurisPR-[X.] 10/2019 [X.] 4; [X.], [X.]b 2016, 189, 193: isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids).

Abweichendes lässt sich auch der Entscheidung des B[X.] vom 30.9.1996 (10 [X.] 20/95) nicht entnehmen (so aber [X.] Rheinland-Pfalz Teilurteil vom [X.] - juris Rd[X.]9; [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.6.2011 - L 7 AS 552/11 B - juris Rd[X.] 5; [X.] Niedersachsen-Bremen Teilurteil vom 10.12.2014 - L 2 R 494/13 - juris Rd[X.] 39). Der 10. [X.] hat dort offengelassen, ob bei Versäumung der Widerspruchsfrist die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen sei, weil beides das Gericht an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens hindere (vgl B[X.] Urteil vom 30.9.1996 - 10 [X.] 20/95 - juris Rd[X.]9). Nicht befunden hat der 10. [X.] damit, das Gericht sei stets an einer materiell-rechtlichen Entscheidung gehindert, wenn die Verwaltung den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Dazu bestand schon kein Anlass, weil im dort zu entscheidenden Fall der Widerspruch auch aus Sicht des [X.] zutreffend als verfristet verworfen worden war.

II. Das [X.] hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit zutreffender Begründung als unbegründet erachtet. Die angefochtene [X.] ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G).

1.a) Die Beklagte durfte durch Verwaltungsakt feststellen, in welchem Umfang der gegen sie gerichtete [X.] der Klägerin gemäß § 107 Abs 1 [X.]B X erloschen war. Die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung lässt sich zwar weder dem Wortlaut des § 107 Abs 1 [X.]B X noch demjenigen einer anderen Vorschrift entnehmen (vgl dazu, dass auch ein belastender feststellender Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage bedarf, zB B[X.] Urteil vom 17.12.1997 - 11 [X.] - [X.] 3-4100 § 128 [X.] S 35 f mwN; B[X.] Urteil vom 15.12.1999 - [X.] V 26/98 R - [X.] 3-3100 § 62 [X.] S 15 f; vgl auch BVerwG Urteil vom [X.] - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265, 268 mwN; [X.] Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - [X.]E 268, 218 Rd[X.]7 mwN). Es bedarf für ein Handeln durch Verwaltungsakt jedoch nicht stets einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergeben kann (vgl B[X.] Beschluss vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 15.12.1999 - [X.] V 26/98 R - [X.] 3-3100 § 62 [X.] S 16 mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 3.3.2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - [X.]E 268, 218 Rd[X.]7 mwN). Das ist hier der Fall.

Die §§ 102 ff [X.]B X präsentieren eine "geschlossene Lösung" zur Regelung von [X.] der Leistungsträger untereinander (vgl Entwurfsbegründung zum Sozialgesetzbuch <[X.]B> - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [X.] -, zu Vor §§ 108 ff [X.]B X-E in BT-Drucks 9/95 S 24). Mittels eigenständiger Ansprüche des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger wird eine komplizierte Rückabwicklung unter Einbeziehung des Bürgers vermieden (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rd[X.] 3, Stand der Einzelkommentierung Juni 2019; vgl zur Eigenständigkeit der Ansprüche grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - 8 RK 12/85 - B[X.]E 61, 66, 68 = [X.] 2200 § 182 [X.]04 S 222; aus jüngerer [X.] zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 20/14 R - B[X.]E 124, 98 = [X.]-3250 § 48 [X.], Rd[X.]5). Eine Erstattung wird häufig unbemerkt vom [X.] durchgeführt. Gleichwohl besteht nach der Gesetzessystematik ein Dreiecksverhältnis, in dem sich das Bestehen von [X.] über § 107 Abs 1 [X.]B X auch auf das Rechtsverhältnis zum erstattungspflichtigen Leistungsträger auswirkt (vgl hierzu zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rd[X.]00, Stand der Einzelkommentierung Juni 2019): Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, kann der Leistungsberechtigte nicht mehr gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger vorgehen (vgl Entwurfsbegründung des [X.] <[X.]B> - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [X.] -, zu Vor §§ 108 ff [X.]B X-E in BT-Drucks 9/95 S 26). Es entspricht der Eigenart des hoheitlich geprägten Rechtsverhältnisses zwischen erstattungspflichtigem Leistungsträger und Leistungsberechtigtem, dass (erst) die [X.] letzterem Klarheit darüber verschafft, in welchem Umfang der erstattungspflichtige Leistungsträger den gegen ihn gerichteten Anspruch als erfüllt ansieht. Das trifft jedenfalls auf die Abrechnung von Rentenansprüchen für einen [X.] zu. Der [X.] greift dabei letztlich auf seine Befugnis zum Erlass des [X.]s zurück. Wird der im [X.] genannte Nachzahlungsbetrag ausnahmsweise nicht von der Bindungswirkung des [X.]s erfasst, weil der [X.] auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung hinweist, erfolgt die rechtsverbindliche Festsetzung der Rentennachzahlung erst mit der [X.].

Dem steht nicht entgegen, dass das B[X.] die Befugnis eines [X.]s verneint hat, durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten die Höhe seines Erstattungsanspruchs gegen einen anderen Sozialleistungsträger festzustellen (vgl B[X.] Urteil vom 22.5.2002 - [X.] KN 11/00 R - [X.] 3-2600 § 93 [X.]2 S 110 f). Dort war das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und erstattungsberechtigtem Sozialleistungsträger betroffen. Im hier interessierenden Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und erstattungspflichtigem Sozialleistungsträger gilt hingegen nichts anderes als für die Verrechnung, mit der die Erstattung nach den §§ 102 ff [X.]B X vergleichbar ist (vgl hierzu etwa Kater in [X.] Komm, § 107 [X.]B X Rd[X.], Stand der Einzelkommentierung Mai 2020). Für eine Verrechnung mittels Verwaltungsakt bedarf die Verwaltung keiner über § 52 [X.]B I hinausgehenden Ermächtigung (vgl B[X.] Beschluss vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.]7).

Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte sei hier nicht zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt gewesen, weil sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 20 Abs 1 Satz 1 [X.]B X) nicht ausreichend nachgekommen sei, ist unerheblich. Der Umfang der durchgeführten Ermittlungen ist für die Verwaltungsaktbefugnis einer Behörde ohne Belang.

b) Die [X.] vom [X.] ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Vor ihrem Erlass hörte die Beklagte die Klägerin zwar nicht an (§ 24 Abs 1 [X.]B X). Der [X.] wurde aber gemäß § 41 Abs 1 [X.] 3 [X.]B X im Widerspruchsverfahren geheilt. Hierfür reicht es aus, wenn dem Beteiligten in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden und er Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung erhält (vgl zB B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.]-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - B[X.]E 122, 25 = [X.]-1500 § 114 [X.], Rd[X.]5). Das war hier der Fall. Aus der angefochtenen [X.] ergibt sich, dass die Beklagte wegen der Erstattungsforderung des Beigeladenen den [X.] im Umfang von 16 884,29 Euro als erfüllt erachtet. Die Klägerin nutzte mit ihrem Widerspruch auch die Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung. Wollte man für die Heilung des [X.]s darüber hinaus eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen verlangen (vgl hierzu bezogen auf § 45 Abs 1 [X.] 3 [X.] bereits BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111, 114 = NVwZ 1983, 284, 284; aus jüngerer [X.] BVerwG Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 367 Rd[X.]7 = NVwZ-RR 2016, 449, 449; vgl auch [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 45 Rd[X.] 84), wäre selbst diese Anforderung erfüllt. Obgleich die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückwies, ging sie ergänzend auf den von der Klägerin bezweifelten Eintritt der [X.] ein.

2. Zu Recht setzte die Beklagte den Nachzahlungsbetrag auf 1876,55 Euro fest. Die [X.] weiterer 16 884,29 Euro kann die Klägerin nicht beanspruchen. Sie könnte den behaupteten Zahlungsanspruch nur auf den bestandskräftigen [X.] vom 16.3.2017 stützen, in dem die Beklagte den Rentenbeginn auf den 1.4.2015 festsetzte. In Höhe von 1876,55 Euro ist der Anspruch für den [X.] durch Erfüllung erloschen, indem der von der Beklagten überwiesene Betrag einem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde (§ 362 Abs 1 BGB; vgl dazu, dass die Vorschrift auch für Ansprüche auf Sozialleistungen gilt, bereits B[X.] Urteil vom [X.] - 5 RJ 52/94 - B[X.]E 80, 41, 42 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] 6 S 17; aus jüngerer [X.] zB B[X.] Urteil vom 11.9.2020 - [X.] [X.] 8/19 R - [X.]-3500 § 74 [X.] Rd[X.]7 mwN). Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. In der verbleibenden Höhe von 16 884,29 Euro gilt der Zahlungsanspruch gemäß § 107 Abs 1 [X.]B X als erfüllt.

Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Das war hier der Fall. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) erbrachte der Beigeladene der Klägerin im [X.] [X.] im Umfang von 16 884,29 Euro, was von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Mit rückwirkender Rentenbewilligung entstand insoweit ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten als vorrangig verpflichtetem Leistungsträger aus § 104 Abs 1 Satz 1 [X.]B X iVm § 40a Satz 2 [X.]B II.

B. Die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G. Obgleich der Beigeladene nicht ausdrücklich von der Regelung in § 193 Abs 4 iVm § 184 Abs 1 [X.]G erfasst wird, entspricht es in der Regel der Billigkeit, nach § 183 Abs 1 [X.]G kostenprivilegierte Beteiligte wie die hier unterlegene Klägerin von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen (vgl B[X.] Urteil vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - B[X.]E 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.] 90). Es besteht kein Anlass, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.

Eine Änderung der Kostenentscheidung des [X.] für die ersten beiden Rechtszüge ist nicht veranlasst. Das [X.] durfte den [X.] des [X.] zu Ungunsten der Klägerin ändern; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für Kostenentscheidungen (vgl zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 123 Rd[X.] 5 mwN). Das [X.] hat befunden, der Umstand, dass die Beklagte den Widerspruch fälschlicherweise als unzulässig zurückgewiesen habe, sei mit der Pflicht zur Tragung eines Viertels der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren ausreichend berücksichtigt. Das erscheint unter keinem Gesichtspunkt unbillig.

                [X.]

Meta

B 5 R 24/21 R

07.04.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 8. Oktober 2019, Az: S 51 R 111/17, Urteil

SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 102 SGB 10, §§ 102ff SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 77 SGG, § 78 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.04.2022, Az. B 5 R 24/21 R (REWIS RS 2022, 2966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2966

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XI B 145/13

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