Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2011, Az. B 4 AS 1/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 3707

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch - kein faktisches Arbeitsverhältnis - keine Vertragsanpassung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei fehlender Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit - Vermögensverschiebung - Rechtsgrund - Zuweisungsbescheid - kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Abs 1 SGB 1 - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige Beiladung)


Leitsatz

Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen einer nicht zusätzlichen Beschäftigung eines Hilfebedürftigen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung steht als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung ein die konkrete Tätigkeit benennender Zuweisungsbescheid entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.

2

Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten [X.] mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.])" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der [X.], zB in Kindertagesstätten, in [X.] sowie im ambulanten [X.]. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in [X.] handeln, für die zuzüglich zum [X.] eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten [X.] im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.

3

Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Mit Schreiben vom [X.] schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für [X.]-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, [X.], Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der [X.] mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.

4

Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das [X.] ([X.]) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.] - 14 Sa 24/06). Das [X.] ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das [X.] den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen.

5

Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen [X.] iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten [X.] führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem [X.] privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen [X.]verhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).

6

Das L[X.] Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das L[X.] auf die Ausführungen des [X.] Bezug genommen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 [X.]. Die bisherigen Entscheidungen des B[X.] ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 [X.] vorgebracht würden. Zwischen ihr und der [X.] sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses [X.] sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei [X.]schluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des [X.]. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.

8
  

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr

            1.  724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005,
            2.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005,
            3.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005,
            4.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005,
          5.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005,
              6.  876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005
zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter [X.]schluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen [X.]schluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen [X.]schluss hätte sie der zuständigen [X.] anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin [X.]-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin gegen das Urteil des [X.] vom [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die [X.]lägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die [X.] Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.

1. a) Die [X.]lage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.] zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die [X.] als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ([X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 [X.] ([X.] 4100 § 57 [X.] 9 S 28).

b) Der Senat hat das Jobcenter [X.] nach § 168 Satz 2 [X.] iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 [X.] mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 [X.] ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des [X.] Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 [X.] vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene [X.]lage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer [X.]lage gegen einen privaten [X.] jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 [X.] durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 [X.]). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 [X.] ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die [X.] im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im [X.] mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur [X.]onstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis [X.], 203, 204 ff = [X.] 2200 § 1241 [X.]). Der "dahinter stehende" Beigeladene als [X.] bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den [X.] vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 17 Abs 1 [X.] privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten (s dazu näher unter 3c) bedient (vgl [X.] Beschluss vom 8.11.2006 - 5 [X.] 36/06 = [X.]E 120, 92 ff).

Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der [X.]n ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat ([X.] 1500 § 75 [X.]). Die [X.]lägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der [X.] (§ 164 Abs 2 Satz 3 [X.]) gerügt ([X.], 284, 290 = [X.] 2200 § 539 [X.]; [X.] 61, 197, 199 = [X.] 7323 § 9 [X.] 1; [X.] 97, 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 1, Rd[X.] 15; [X.] 4-4300 § 64 [X.] 3, Rd[X.] 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die [X.]lägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem [X.] dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der [X.] grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 [X.]). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 [X.]) erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl [X.] 57, 1, 2 = [X.] 2200 § 1237a [X.] 25 S 71; [X.] 2200 § 1239 [X.] 2 S 9).

2. a) Ansprüche der [X.]lägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der [X.]lägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 [X.] (in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des [X.] von [X.]ommunen nach dem [X.] vom 30.7.2004, [X.] 2014).

b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ([X.] 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 [X.] geregelt sind, gehören systematisch zum [X.]atalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 [X.] (in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des [X.] von [X.]ommunen nach dem [X.] vom 30.7.2004, [X.] 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 [X.] als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum [X.] eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 [X.] kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl [X.]e vom [X.] [X.]/10 R, [X.] [X.]/10 R; [X.] vom 13.11.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 102, 73, 74 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts ([X.]), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen [X.] und Maßnahmeträger begründen ([X.] Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP [X.] 3 zu § 16 [X.], Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 8.11.2006 - 5 [X.] 36/06 - [X.]E 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 [X.]: [X.] Urteil vom 14.12.1988 - 5 [X.]: vgl zur stRspr des [X.]: Urteil vom [X.] - 5 C 1/96 - [X.]E 105, 370, 371; [X.] Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - [X.] 436.0 § 19 [X.] [X.] 11; [X.] Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - [X.]E 128, 212, 217 f; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 16d Rd[X.] 59, Stand 15.8.2011; [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], [X.], § 16 Rd[X.] 239).

Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl [X.] Beschluss vom 8.11.2006 - 5 [X.] 36/06 - [X.]E 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem [X.], folgen aus den Vorschriften des [X.] und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur [X.]n (vgl auch [X.] Urteil vom 19.11.2008 - 10 [X.] - AP [X.] 4 zu § 67 [X.], Rd[X.] 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 [X.] eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 [X.] bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 [X.] - Sanktionen durch den [X.] in Form einer Absenkung des [X.] zur Folge haben.

Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ([X.] vom 13.11.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 102, 73 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 3, Rd[X.] 15 f; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16d Rd[X.] 64,Stand 6/2011; vgl [X.] Urteil vom 19.11.2008 - 10 [X.] - AP [X.] 4 zu § 67 [X.], Rd[X.] 22; [X.] Urteil vom [X.] AP [X.] 4 zu § 16 [X.], Rd[X.] 19; [X.] Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP [X.] 3 zu § 16 [X.], Rd[X.] 11; aA [X.]othe in [X.], [X.]/[X.]I, § 16d [X.] Rd[X.] 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der [X.] im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des [X.]es vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden ([X.] Urteil vom 14.12.1988 - 5 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - 5 [X.], NVwZ 1988, 966, 967; [X.] [X.]ommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB Rd[X.] 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich [X.] und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl [X.] Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP [X.] 3 zu § 16 [X.], Rd[X.] 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").

c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte [X.] mit dem [X.] vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der [X.]lägerin mit dem [X.] vom [X.] eine solche Arbeitsgelegenheit bei der [X.]n vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem [X.] mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der [X.]lägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete [X.] nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 [X.] gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem [X.] vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der [X.]n zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der [X.]lägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl [X.] Urteil vom [X.] AP [X.] 4 zu § 16 [X.] Rd[X.] 17 f). Die von der [X.]lägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom [X.] und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des [X.] lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.

d) Entsprechend hat die [X.]lägerin gegen den [X.]n auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (vgl hierzu näher: [X.], Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. [X.], 2009, [X.] ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem [X.] vom Grundsicherungsträger festgelegt.

3. a) Das hilfsweise Begehren der [X.]lägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige [X.]e Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des [X.] verschafft (vgl [X.]e vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 14 ff, und - [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 22; [X.] vom [X.] - B 8 [X.] 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie [X.] vom [X.] - [X.] 16, 151, 156 f = [X.] [X.] 1 zu § 28 [X.]; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 [X.] siehe [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/96 - [X.]E 105, 370, 371; [X.] Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - [X.] 436.0 § 19 [X.] [X.] 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht ([X.] 75, 167 ff, 168 = [X.] 3-2500 § 31 [X.] 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).

b) Die Arbeitsleistung der [X.]lägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich [X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 17, unter Hinweis auf [X.], 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - [X.] AS 60/07 R - [X.] 102, 201 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 4, Rd[X.] 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 [X.] Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], § 16d Rd[X.] 40, Stand 6/2011; [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2009, § 16d Rd[X.] 13). Die [X.]lägerin hat nach den Feststellungen des [X.] bei der [X.]n als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.

c) Der Beigeladene muss sich die von der [X.]lägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der [X.]n und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der [X.]n zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 17 [X.] hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die [X.]lägerin vom [X.] die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die [X.]lägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: [X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16d Rd[X.] 68, Stand 6/2011) bzw [X.] nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten [X.]onditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl [X.] Urteil vom 19.11.2008 - 10 [X.] - AP [X.] 4 zu § 67 [X.], Rd[X.] 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die [X.]osten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl [X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 19).

d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat ([X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 [X.]I sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden ([X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 60/07 R, [X.] 102, 201 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 4 Rd[X.] 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des [X.]. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16d [X.] Rd[X.] 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die [X.]lägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16d Rd[X.] 45 ff, Stand 6/2011; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2011, § 16d Rd[X.] 33).

Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der [X.]lägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene [X.]e Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: [X.] Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - [X.]E 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 Rd[X.] 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die [X.] innerhalb des sozialrechtlichen [X.] zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16d Rd[X.] 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den [X.]onkurrentenschutz: [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 60/07 R, [X.] 102, 201 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 4, Rd[X.] 28; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] A[X.]/09 R, [X.] 4-4200 § 31 [X.] 3, Rd[X.] 21).

e) [X.]ommt das [X.] aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der [X.]lägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage ([X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 Rd[X.] 24) ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der [X.]lägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das [X.] noch näher aufzuklären haben.

f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die [X.]lägerin vom [X.] zu sehen.

Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 [X.] handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu [X.] vom 19.1.2005 - [X.]/11 AL 39/04 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16d [X.] Rd[X.] 53 f, Stand 6/2011; [X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 15; [X.], Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 Rd[X.] 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 [X.] vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.] 67, 104, 110 f = [X.] 3-1300 § 32 [X.] 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - [X.] 3-1300 § 31 [X.] 10 S 12; [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.] 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 R[X.]a 3/78 - [X.] 48, 56, 58 f = [X.] 2200 § 368a [X.] 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 [X.]/85; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 162 Rd[X.] 3b).

Dem Schreiben des Beigeladenen vom [X.] konnte die [X.]lägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.] 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der [X.]lägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der [X.]onzeption des § 16 [X.] allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 [X.] obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann ([X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.]; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: [X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 60/07 R, Rd[X.] 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der [X.]n verwiesen. Insofern wird das [X.] noch näher aufzuklären haben, ob die [X.]lägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom [X.] [X.]/10 R, [X.] [X.]/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der [X.]lägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB [X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] ff).

g) [X.]ommt das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die [X.] erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 [X.], die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die [X.]ranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht (vgl im Einzelnen [X.] vom [X.] [X.]/10 R, Rd[X.] 22 ff).

h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der [X.]lägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die [X.]lägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a [X.] findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 [X.]V. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 [X.] könnte die [X.]lägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines [X.]alendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des [X.]alendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 [X.]). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 [X.], die dem Einzelnen nach den Vorschriften des [X.] zur Verwirklichung seiner [X.] Rechte gewährt wird ([X.] 71, 72 = [X.] 3-7610 § 291 [X.] 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die [X.]lägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der [X.] nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 [X.] nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass [X.] Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten [X.]reditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen (BT-Drucks 7/868 [X.] zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 [X.] oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht ([X.] 71, 72, 74 = [X.] 3-7610 § 291 [X.] 1; [X.] 3-1300 § 61 [X.] 1).

Das [X.] wird ggf noch über die [X.]osten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 1/10 R

27.08.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Karlsruhe, 15. Dezember 2008, Az: S 13 AS 2183/07, Gerichtsbescheid

§ 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 261 Abs 2 S 1 SGB 3, § 31 S 1 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1, § 284 BGB, § 285 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2011, Az. B 4 AS 1/10 R (REWIS RS 2011, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3707

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