Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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