Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 31/12 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 1638

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Abtretung einer Rentenleistung - Sozialgerichtsverfahren - zulässige Klageart - zukünftig entstehende Forderung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Rentenbetrags, den die Beklagte aufgrund einer formularmäßigen Abtretungserklärung an die [X.] ausgekehrt hat.

2

Die im Jahre 1949 geborene Klägerin stellte im Dezember 1998 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der im Verwaltungsverfahren erfolglos blieb. Während des Gerichtsverfahrens unterzeichneten die Klägerin und die [X.] am 15.12.2000 ein Formular, in dem die Klägerin "ihren Anspruch auf Nachzahlung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe" an die Beigeladene abtrat zur Sicherung aller Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihren Ehemann aus der bestehenden Geschäftsbeziehung. Am 19.12.2000 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Abtretung und erwiderte der Beigeladenen mit Schreiben vom [X.], dass sie zwar deren Forderung anerkenne, aber keine Zahlungen leisten könne, weil der Klägerin bisher keine Leistungen gewährt worden seien.

3

Mit außergerichtlichem Vergleich vom September 2004 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin aufgrund eines am 31.12.2000 eingetretenen [X.] wegen voller Erwerbsminderung ab 1.1.2001 zu gewähren. Im Ausführungsbescheid vom 2.11.2004 bestimmte sie den monatlichen Zahlbetrag der Rente ab 1.12.2004 auf 838,50 [X.] und verfügte zugleich, dass sie die ab 1.1.2001 aufgelaufene Rentennachzahlung ([X.] 38 792,44 [X.]) vorläufig einbehalten werde.

4

In der Folgezeit befriedigte die Beklagte aus diesem Nachzahlbetrag vorrangige - unstreitige - Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger ([X.] 23 373,92 [X.]). Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass aus der laufenden monatlichen Rentenzahlung kein nach der Anlage 2 zu § 850c ZPO pfändbarer und insoweit abtretbarer Betrag zur Verfügung stehe (Schreiben vom 5.11.2004), verlangte die Klägerin die Auszahlung der restlichen Nachzahlung ([X.] 15 418,52 [X.]) an sich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Abtretung (Schreiben vom 10.11.2004). Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten im Frühjahr 2005 (Schreiben der Beklagten vom 2., 3.,17.2. und 19.4.2005) zahlte die Beklagte schließlich den streitigen [X.] aufgrund der Abtretungserklärung an die [X.] aus.

5

Mit der im August 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auszahlung der Rentennachzahlung [X.] 15 418,52 [X.] an sich verlangt. Die Klage blieb erfolglos (Urteil [X.] vom 4.6.2010). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung der mit Bescheid vom 2.11.2004 festgestellten Rentennachzahlung für die [X.] vom 1.1.2002 bis 30.11.2004 verurteilt, soweit nicht für diesen [X.]raum anderen Trägern Leistungen erstattet worden sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klage sei mit einem Grundurteil stattzugeben gewesen. Die Klägerin habe zutreffend eine allgemeine Leistungsklage erhoben, denn ein Verwaltungsakt (VA) habe in der vorliegenden Konstellation nicht ergehen müssen. Die Beklagte habe die Rentennachzahlung nicht mit befreiender Wirkung (§ 362 BGB) an die Beigeladene ausgekehrt. Denn die Abtretung sei unwirksam, da sie nicht den Voraussetzungen von § 53 [X.]B I entspreche. Sie könne weder auf § 53 Abs 3 [X.]B I gestützt werden, weil der [X.] bei monatlicher Berechnungsweise unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liege, noch sei § 53 Abs 2 Nr 2 [X.]B I einschlägig, weil es an der Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten fehle. Schließlich liege auch keine Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 [X.]B I vor, weil im [X.]punkt ihrer Erklärung (am 15.12.2000) die Rentenleistung noch nicht fällig gewesen sei. Der Wortlaut der Norm setze aber "fällig gewordene Sozialleistungen" voraus. Der Rentenanspruch sei erst mit Wirkung vom 1.1.2001 fällig geworden. Auch das B[X.] gehe davon aus, dass unter § 53 Abs 2 Nr 1 [X.]B I erst zukünftig entstehende, bestimmbare Forderungen nicht fielen (Hinweis auf B[X.] vom 7.9.1988 - 10 [X.] 18/87 - [X.] 1200 § 53 Nr 8 S 28).

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 53 Abs 2 Nr 1 [X.]B I. Sie hält die Abtretung für wirksam und meint, dass sie zur Auszahlung der Rentennachzahlung an die Beigeladene verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Abtretung beruft sie sich auf die Schuldnerschutzvorschrift von § 409 BGB. Entgegen der Ansicht des [X.] sei es nach § 53 Abs 2 Nr 1 [X.]B I unerheblich, ob der Abtretungsvertrag zeitlich vor Fälligkeit des Rentenanspruchs auf volle Erwerbsminderung geschlossen worden sei. Die in dieser Vorschrift enthaltene Formulierung "auf fällig gewordene Sozialleistungen" bedeute lediglich, dass die Vorleistung für einen [X.]raum erfolgt sein müsse, für den dem Berechtigten die Sozialleistung zugestanden habe. Die Vorschrift verfolge das Prinzip der zeitlichen Kongruenz von Vorleistung und Gewährung der Sozialleistung. Nur diese Betrachtungsweise lasse die Abtretung im Fall monatlich wiederkehrender Vorleistungen sinnvoll erscheinen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 3. April 2012 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2010 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf B[X.]E 57, 211, 212 und Senatsurteil vom 23.5.1995 - [X.] 3-1200 § 53 [X.]) über die Abtretung durch VA hätte entscheiden müssen. Daran fehle es hier.

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]). Einer Sachentscheidung steht entgegen, dass auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) nicht beurteilt werden kann, ob die [X.]lage zulässig ist.

1. Die von der [X.]lägerin im Berufungsverfahren beantragte (reine) Leistungsklage wäre nur dann die zutreffende [X.]lageart, wenn mit der [X.]lage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird und ein [X.] nicht zu ergehen hätte (§ 54 Abs 5 [X.]). Dies trifft für die vom [X.] festgestellte Fallgestaltung nicht zu.

Die [X.]lägerin begehrt als Versicherte die Auszahlung jenes Teils (iHv 15 418,52 Euro) des [X.], der durch Bescheid vom 2.11.2004 festgestellt und vorläufig einbehalten worden war (iHv 38 792,44 Euro), der nicht bereits durch die Befriedigung von [X.] anderer Leistungsträger aufgezehrt war und den die [X.] an die Beigeladene als Abtretungsgläubigerin ausgekehrt hat.

In dieser [X.]onstellation durfte die [X.] im Verhältnis zur Versicherten nicht ohne den Erlass eines (weiteren) [X.] (§ 31 SGB X) entscheiden; dann aber ist auch die Durchführung des Vorverfahrens Prozessvoraussetzung (§ 78 [X.]). Die Feststellungen des [X.] erlauben hierzu keine abschließende Entscheidung.

Der vom [X.] festgestellte [X.] vom 2.11.2004 enthält Regelungen über den Grund und die Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente sowie über den vorläufigen Einbehalt der aufgelaufenen Rentennachzahlung (zum [X.] beim Einbehalt von laufenden [X.] oder aufgelaufenen Nachzahlungen, vgl Senatsurteile vom [X.] - [X.], 68 = [X.]-1300 § 31 [X.], Rd[X.] 9; vom 13.12.2001 - [X.], 111, 113 = [X.] 3-1300 § 1 [X.] S 3).

Im Fall einer Abtretung der Sozialleistung hat der Sozialleistungsträger zudem im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Versicherten) die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch [X.] zu regeln (vgl [X.], 211, 212 = [X.] 1200 Art 2 § 18 [X.]; [X.] 61, 100, 102 f = [X.] 1200 § 54 [X.]1; BSG [X.] 1300 § 63 [X.]0 S 34; Senatsurteil vom 23.5.1995 - [X.] 3-1200 § 53 [X.] 7 S 39; [X.] 76, 184, 186 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 8 S 48; BSG [X.]-1200 § 53 [X.] Rd[X.]8). Ob die abgetretene Sozialleistung im Verhältnis zum Abtretungsempfänger (hier die beigeladene Bank) durch [X.] zuzuerkennen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (verneinend [X.] 70, 37, 40 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 2 S 10; vgl aber [X.] 61, 100, 102 f = [X.] 1200 § 54 [X.]1 S 28 f; offengelassen im Senatsurteil vom 23.5.1995 - [X.] 3-1200 § 53 [X.] 7 S 39 und in [X.] 76, 184, 186 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 8 S 48).

Die aufgezeigte Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des 2. Senats vom [X.] (BSG [X.]-1200 § 53 [X.] 3), wenn dort entschieden wurde, dass die [X.]lägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft - und nicht als Versicherte - die Auszahlung einer an den Versicherten durch [X.] festgestellten Rentennachzahlung durch allgemeine (reine) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]) geltend machen durfte, ohne dass ein weiterer [X.] zu ergehen brauchte (BSG aaO, Rd[X.]5, 16).

Vorliegend hat das [X.] aber keinen [X.] festgestellt, der den aufgezeigten Anforderungen entspricht. Weder aus seinem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die [X.] im [X.] an den [X.] vom 2.11.2004 gegenüber der [X.]lägerin die endgültige Rentennachzahlung abgelehnt oder deren Auskehrung an die Beigeladene geregelt hat.

Aus der Notwendigkeit einer weiteren Regelung im Verhältnis der Versicherten folgt, dass es neben der hier erhobenen (reinen) Leistungsklage zusätzlich der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 [X.] bedarf. Die hiernach zutreffende [X.]lageart wäre mithin die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]; vgl dazu Senatsurteil vom 23.5.1995 - [X.] 3-1200 § 53 [X.] 7 S 39; [X.] 76, 184, 185 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 8 S 47; vgl aber [X.], 211, 212 = [X.] 1200 Art 2 § 18 [X.], für den Fall, dass der Träger einen [X.] "ausdrücklich verweigert", was dem [X.]läger bei seiner Rechtsverfolgung mittels Leistungsklage nicht zum Nachteil gereichen darf).

Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es nach § 78 Abs 1 S 1 [X.] der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Feststellungen des [X.] finden sich hierzu nicht. Sollte ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen sein, hätte das [X.] das Berufungsverfahren bis zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 78 Rd[X.] 3a [X.]). Nur dann, wenn die [X.] es unterlassen hätte, den Antrag auf Vornahme eines [X.] innerhalb angemessener Frist sachlich zu bescheiden, käme die Untätigkeitsklage nach § 54 Abs 1 S 1 iVm § 88 [X.] in Betracht.

Die fehlenden Feststellungen wird das [X.] durch Auswertung der Akten der [X.]n nachzuholen haben.

2. Mangels Feststellbarkeit der Zulässigkeit der [X.]lage kann der Senat offenlassen, ob er in materieller Hinsicht der Rechtsansicht des [X.] folgt, nach der - unter Hinweis auf das Urteil des [X.] (10 [X.] 18/87 - [X.] 1200 § 53 [X.] 8 S 28) - die Abtretung nach § 53 Abs 2 [X.] [X.] unwirksam sei, weil diese Norm voraussetze, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt ihrer Abtretung bereits fällig gewesen sein müsse. Hierzu gibt der Senat zu bedenken, dass die in § 53 Abs 2 [X.] [X.] enthaltene Formulierung "im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen" der Wirksamkeit der hier vor Fälligkeit der Sozialleistung (1.1.2001) vereinbarten Abtretung (15.12.2000) dann nicht entgegenstünde, wenn nach dieser Norm ausreichend wäre, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt vor dem Erbringen der Vorleistung bereits fällig gewesen ist (vgl [X.] in [X.] [X.]omm, Stand Oktober 2010, § 53 [X.] Rd[X.]5, 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2005, [X.] § 53 Rd[X.] 25; zum Streitstand der zeitlichen "[X.]ongruenz" oder "Identität" zwischen privater Vorleistung und Fälligkeit der Sozialleistung vgl v. [X.] in [X.]retschmer/v. [X.]/Schellhorn, Gemeinschafts[X.]omm zum [X.], 3. Aufl 1996, § 53 Rd[X.]5; [X.], [X.], 4. Aufl 2010, § 53 Rd[X.] 26; [X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 53 Rd[X.] 30; [X.] in [X.]/Voelzke, Juris Praxiskommentar [X.], Stand Oktober 2012, § 53 Rd[X.] 59; [X.] in Beck'scher Online-[X.]ommentar Sozialrecht, Stand September 2013, [X.], § 53 Rd[X.]3).

Dies dürfte nicht im Widerspruch zum notwendigen [X.] Schutz des Leistungsberechtigten stehen und - wie hier im Fall monatlich wiederkehrender Sozialleistungen - auch den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränken (vgl dazu BT-Drucks 7/868 S 32). Im Rechtsverkehr ist die sog Vorausabtretung anerkannt (vgl [X.] 86, 1, 5 = [X.] 3-7610 § 683 [X.] 4 S 13; [X.] 70, 37, 40 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 2 S 10).

Sollte das [X.] zur Zulässigkeit der Abtretung künftig fälliger Sozialleistungen gelangen, wird es zu klären haben, ob sich die [X.] auf die im Sozialrecht entsprechend anwendbare Schuldnerschutzvorschrift von § 409 Abs 1 S 2 BGB (vgl dazu [X.] 76, 184, 188 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 8 S 50) berufen darf. Insofern ist zu beachten, dass die sinngemäße Anwendung von § 409 Abs 1 S 2 BGB die Maßgeblichkeit zwingenden Sozialverwaltungsrechts nicht beeinträchtigen darf und nach § 17 Abs 1 [X.] [X.] die [X.] verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass der "Berechtigte" die Leistung erhält (vgl BSG [X.]-1200 § 53 [X.] 3 Rd[X.] 32). Nach den bisherigen Feststellungen des [X.] kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die in § 53 Abs 2 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit die [X.]lägerin Darlehen bzw Aufwendungen zu einer angemessenen Lebensführung erhalten hat. Dies ist nicht möglich, ohne die genaue Vertragsgestaltung zwischen der [X.]lägerin, ihrem Ehemann und der [X.] festzustellen. Das [X.] wird klären müssen, ob die Vorleistung der Beigeladenen der [X.]lägerin eine angemessene Lebensführung unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglicht hat und ob Pfändungsschutzvorschriften (§ 53 Abs 3 [X.]) nicht unterlaufen wurden (vgl dazu [X.], [X.], 3. Aufl 2012, § 53 Rd[X.] 28; [X.] in juris-P[X.]-[X.], Stand Oktober 2012, § 53 Rd[X.] 60).

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 13 R 31/12 R

24.10.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 4. Juni 2010, Az: S 11 R 4051/06, Urteil

§ 53 Abs 2 Nr 1 SGB 1, § 53 Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 53 Abs 3 SGB 1, § 31 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 78 Abs 1 S 1 SGG, § 362 BGB, § 409 BGB, § 850c ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 31/12 R (REWIS RS 2013, 1638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1638

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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