Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 1 StR 471/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7021

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Gegenstand

(Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen eine Einziehung)


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten    [X.]gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten [X.](§ 32 Abs. 2 [X.]) festzusetzen, weil das [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des [X.] zum [X.]).

2

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten [X.] auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist - wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess - der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des [X.] wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten [X.]erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 - 1 [X.] Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. März 2009 - 5 [X.]/06 Rn. 1).

Raum     

        

Jäger     

        

Hohoff

        

Leplow      

        

[X.]      

        

Meta

1 StR 471/18

22.05.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 30. April 2018, Az: 601 Js 13309/09 - 23 KLs

§ 2 Abs 1 RVG, § 32 Abs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 1 StR 471/18 (REWIS RS 2019, 7021)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2486 REWIS RS 2019, 7021

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