Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 1 StR 311/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10399

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Gegenstand

Einziehung des Wertes von Taterträgen: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im Revisionsverfahren


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2020 im Ausspruch über die Einziehung von [X.] in Höhe von 5.635 Euro aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung.

2. Die weitergehende Revision hinsichtlich der Einziehung wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren betreffend die Einziehung um ein Fünftel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Fünftel der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie Urkundenfälschung unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 14. März 2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das [X.] eine Weisung aus dem amtsgerichtlichen Urteil aufrechterhalten und die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 20.000 Euro sowie „sichergestellten Geldes“ in Höhe von 5.635 Euro als Tatmittel angeordnet.

2

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat hat die Revision zum Schuld- und Strafausspruch mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 [X.]) und das Verfahren hinsichtlich der getroffenen [X.] mit Blick auf das Verfahren vor dem [X.] [X.] ausgesetzt.

3

Nach der Entscheidung des [X.] vom 20. Januar 2021 – [X.] – ist nunmehr über das verbleibende Rechtsmittel zu entscheiden. Dieses hat hinsichtlich der [X.] in dem aus der Beschussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

4

Die gegen den Angeklagten getroffenen Einziehungsanordnungen halten nicht in vollem Umfang sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

5

1. Nach dem Beschluss des [X.] vom 20. Januar 2021 – [X.] steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von [X.] (§ 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Danach ist die Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 20.000 Euro durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft.

6

2. Soweit das [X.] die Einziehung eines sichergestellten Betrages in Höhe von 5.635 Euro als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB angeordnet hat, begegnet diese Anordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

7

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu Folgendes ausgeführt:

„1. [X.] von Geld aufseiten des Käufers eines Betäubungsmittelgeschäftes als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 [X.]. 1 (richtig: [X.]. 2) StGB setzt voraus, dass der im Eigentum des Käufers stehende Geldbetrag zur Begehung oder Vorbereitung des Betäubungsmittelgeschäftes gebraucht wurde oder bestimmt war und dass dieses Erwerbsgeschäft (als Anknüpfungstat) Gegenstand der Anklage ist (vgl. [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 1 und 2; [X.], 5. Auflage, § 33 Rn. 25; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Auflage, § 33 Rn. 69 […]). Am letztgenannten Erfordernis fehlt es.

Dem Angeklagten wurde durch die Anklage als Tat 3 zur Last gelegt, am 3. Februar 2019 zum Eigenkonsum Betäubungsmittel (Fentanyl-Pflaster, LSD-Trips und Marihuana) besessen zu haben ([X.]. 684 f.). Im Zusammenhang damit ist in der Anklageschrift zudem ausgeführt, er habe auch 9.535 € Bargeld für den Abschluss eines unmittelbar bevorstehenden Betäubungsmittelgeschäfts mit sich geführt. Näheres zu jenem Erwerbsgeschäft ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen mit der Ausnahme, es habe an der Raststätte [X.]     stattfinden sollen, ohne dass die Person des Lieferanten und die konkrete Art des Betäubungsmittels hätten ermittelt werden können ([X.], [X.]). Die vom [X.] festgestellte (vormalige) Zweckbestimmung des Geldes für den Erwerb von zwei Kilogramm Cannabis, der sich nach der Aufnahme von ernsthaften Kaufverhandlungen bereits am 2. Februar 2019 zerschlagen hatte ([X.]), ergab sich erst in der Hauptverhandlung aufgrund der Angaben des Angeklagten ([X.]). Eine Nachtragsanklage wurde darauf nicht erhoben mit der Folge, dass das [X.] zutreffend davon ausging, jene gesonderte Tat ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens ([X.] 36).

[X.]sentscheidung kann zudem nicht auf § 76a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB gestützt werden. Ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Ihr bloßer Einziehungsantrag im Schlussvortrag ([X.] 800) reichte dafür nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19 -, juris Rn. 2). Im Übrigen mangelt es auch an einer die selbständige Einziehung ermöglichenden Entschließung der Staatsanwaltschaft nach § 76a Abs. 3 StGB, von der Verfolgung der vom Angeklagten geschilderten gesonderten Tat abzusehen.

2. [X.] des [X.] kann schließlich nicht mit der Erwägung gehalten werden, es handele sich dabei um Erlöse vorangegangener Verkaufsgeschäfte des Beschuldigten. Eine dies tragende - nach den [X.] nicht fernliegende - Feststellung hat das [X.] nicht getroffen. Zudem stünde einer solchen Umdeutung die Argumentation der gesondert angeordneten Einziehung des (gesamten) Wertes von [X.] in Höhe von 20.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB entgegen.“

8

Dem schließt sich der Senat an. Die Anordnung der Einziehung in Höhe des sichergestellten Betrages von 5.635 Euro ist daher aufzuheben und hat entsprechend § 354 Abs. 1 [X.], zu entfallen.

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 [X.], § 465 Abs. 2 [X.] analog.

1. Gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 [X.] hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen der Beteiligten (§ 473 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

In Anbetracht des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die [X.] sind danach die für die Einziehung im Revisionsverfahren gemäß Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: Kostenverzeichnis des GKG) entstandene Gerichtsgebühr sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) entstanden sind (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – im Folgenden: [X.] [X.]), in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.

a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, [X.]K 8, 285, 292 f. mwN; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 [X.] Rn. 4; a.A. [X.], Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter [X.] vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, [X.]K 8, 285, 294 mwN). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des [X.]slebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. [X.], aaO; [X.], [X.] 94, [X.], 975 f.; [X.], [X.], 1991, S. 43 f.; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen?, 1981, [X.]). Die Erwägung, es sei eher an dem Täter als an der [X.], die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. [X.], aaO, S. 978). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht vgl. [X.], Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, [X.] ff.) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. [X.], aaO, S. 978). Bei der für die Billigkeitsentscheidung vorzunehmenden wertenden Betrachtung kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Verschulden gegenüber der bloßen Veranlassung im Sinne einer reinen Kausalitätsbetrachtung die größere [X.] für die Kostenerhebung besitzt, wenngleich es keineswegs sachlich zwingend geboten ist, die Kostenlast allein nach [X.] zuzuweisen (vgl. [X.], aaO S. 293). Indes entspricht allein die Überantwortung der adäquaten Folgen eines sozialschädlichen Verhaltens der Billigkeit (vgl. [X.], aaO S. 294 mwN), weshalb auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen noch adäquate Folge des sozialschädlichen Tuns des Angeklagten sind.

aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 4 [X.] Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 473/13 Rn. 5; [X.], aaO S. 294; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses – wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 [X.] zeigen – keineswegs uneingeschränkt. Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung deshalb auch, dass im strafverfahrensrechtlichen Kostenrecht für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zu einander zu setzen sind.

So werden für das Strafverfahren beim Angeklagten an der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe bemessene Pauschalgebühren erhoben (Teil 3 Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 i.V.m. Nr. 3110 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG); auch für den Privatkläger und den Nebenkläger fallen Pauschalgebühren an (vgl. § 16 GKG i.V.m. Nrn. 3310 ff., 3510 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG). Ebenso wird die Tätigkeit des Verteidigers durch pauschale Gebühren abgegolten, mit der die gesamte Tätigkeit vergütet wird (vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 1 [X.] [X.]). Dies gilt gemäß Teil 4 Vorbemerkung 4 (1) [X.] [X.] für Vertreter von Nebenklägern, Einziehungs- und Nebenbeteiligten, Verletzten, Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur für vermögensrechtliche Gegenstände, namentlich die Einziehung (vgl. auch Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 2 [X.] [X.] und Nr. 4142 [X.] [X.]).

bb) Für die Einziehung hat der Gesetzgeber mit den Gebührentatbeständen der Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG sowie der Nr. 4142 des [X.] [X.] zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen. Während die bei einer Verwerfung des Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG als Pauschalgebühr (78 €) ausgestaltet ist, richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung, wie die Regelung des Gebührensatzes in Nr. 4142 [X.] [X.] und die dortige Bezugnahme auf § 13 und 49 [X.] zeigen, nach dem Betrag, der dem Wert der Einziehung entspricht, auf die sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, mithin dem nach § 33 [X.] festzusetzenden Gegenstandswert. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an den Gegenstandswert rechtfertigt sich dabei schon daraus, dass die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB – wie § 73e StGB und §§ 459h ff. [X.] zeigen – auch der Befriedigung der Regressforderung des durch die Straftat Geschädigten dient und dem Angeklagten eine Verteidigung in einem anschließenden Zivilverfahren mit ebenfalls wertabhängigen (wegen des höheren Gebührensatzes allerdings deutlich höheren) Rechtsanwaltsgebühren erspart.

cc) Mit diesen besonderen, zusätzlich neben die allgemeinen Gerichtsgebühren und die allgemeine [X.] gestellten Gebührentatbeständen hat der Gesetzgeber nicht nur zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist; er hat mit Blick auf die [X.] zudem ein anderes Vergütungssystem neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze gestellt, das hinsichtlich der Vergütungshöhe einem von der Pauschalvergütung gänzlich anderen Ansatz folgt und sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten – je nach Lage des Falles – erheblich auswirken kann. Aufgrund der [X.] der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte kann die Vergütung für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit im Einzelfall sogar deutlich über der Vergütung für die Verteidigung im Übrigen liegen. Die zentrale Funktion des Strafverfahrens – die Feststellung und Sanktionierung von Tat und Schuld des Angeklagten – schlägt sich damit im strafrechtlichen Vergütungssystem nicht konsequent nieder. [X.] und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, [X.]K 8, 285, 294). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt für die Kostenfrage als Korrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. [X.] aaO; Foellmer, aaO, S. 55).

b) Da für die Einziehung im Revisionsverfahren eine besondere Gerichtsgebühr anfällt und auch für die auf die Verteidigung gegen die Einziehung gerichtete Tätigkeit der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte ein besonderer Vergütungsanspruch und damit für den Angeklagten sowie etwaige andere Verfahrensbeteiligte eine gesonderte Kostenposition entsteht, der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der mit der allgemeinen [X.] pauschal abgegoltenen Schuld- und Straffrage aber gänzlich anders ausfallen kann als mit Blick auf die Einziehung, verbietet es sich unter [X.] in der Regel, die Kostenpflicht hinsichtlich der für die Einziehung erhobenen Gerichtsgebühren und die hierfür angefallenen notwendigen Auslagen pauschal von dem Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen abhängig zu machen (vgl. insoweit auch die gesetzlichen Regelungen über die Kosten des Adhäsionsverfahrens [§ 472a [X.]], für das ebenfalls abweichend von dem im Übrigen geltenden Pauschalgebührensystem streitwertgebundene Gebühren anfallen und daher eine erfolgsabhängige Kostenteilung vorgesehen ist).

Insbesondere ist kein sachlicher Grund (Art. 3 Abs. 1 GG) dafür erkennbar, die für die Einziehung anfallenden Gebühren und (notwendigen) Auslagen, die nach der Konzeption der Kostengesetze (Gerichtskostengesetz nebst Anlage 1 und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Anlage 1) ohne Weiteres ausscheidbar sind, im Falle eines Erfolgs der Revision hinsichtlich der [X.] beim Angeklagten zu belassen, nur weil das Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt oder die Gebühren und Auslagen für die Einziehung gegenüber den übrigen [X.] nicht ins Gewicht fallen. Denn es würde der gesetzlichen Wertung des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes widersprechen, wenn der Angeklagte nur deshalb, weil sein Rechtsmittel in der Schuld- und Straffrage ganz oder überwiegend unbegründet ist, oder weil die Gebühren für die Einziehung gegenüber den allgemeinen [X.] nicht nennenswert ins Gewicht fallen, auch hinsichtlich der für den Verteidiger mit einer besonderen Gebühr vergüteten Einziehung die (volle) Kostenlast träfe, obwohl er in der [X.] (teilweise) erfolgreich war. So käme es zu einer nicht von sachlichen Gründen getragenen Ungleichbehandlung, wenn in Fällen, in denen sowohl der Angeklagte als auch ein [X.]r sich aus denselben Gründen erfolgreich mit der Revision gegen die gegen sie als Gesamtschuldner ausgesprochene Einziehung zur Wehr gesetzt haben, allein der mit seiner weitergehenden Revision erfolglose Angeklagte die besonderen Gebühren und notwendigen Auslagen für die Verteidigung gegen die drohende Einziehung zu tragen hätte, nicht aber der [X.], der sich von vornherein – mit gleichem Erfolg – nur gegen die [X.] gewehrt hat. Ebenso wenig wäre es von sachlichen Gründen getragen, den Angeklagten bei erfolgreicher Verteidigung gegen eine im Raum stehende Einziehung mit einer – auch nur geringen und gegenüber den übrigen (pauschalen) [X.] völlig unbedeutenden – Gebühr für die Einziehung zu belasten, nur weil sein Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt, wenn die Einziehung allein daran scheitert, dass es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einziehung fehlt. Denn in einem solchen Fall hätte der Angeklagte ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen. Nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs – dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 467 [X.] – besteht ein zwingender Konnex zwischen dem Erfolg des Rechtsmittels zum Schuldspruch und der [X.], so dass sich der Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen auch auf die Kostenlast hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen für die Einziehung auswirkt.

c) Die Frage, ob es bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels unbillig wäre, den Angeklagten mit der vollen für die Einziehung angefallene Gebühr und den gesamten diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nach alledem vielmehr grundsätzlich mit Blick auf den Umfang des Erfolges des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehung zu entscheiden.

d) An den vorgenannten Maßstäben gemessen ist die für die Einziehung im Revisionsverfahren anfallende Gebühr in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zu reduzieren und sind die dem Angeklagten im Revisionsverfahren mit Blick auf die Einziehung entstandenen notwendigen Auslagen in dem erkannten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der [X.] in einem der vorgenommenen Quotelung entsprechenden Umfang aus Rechtsgründen Erfolg, ohne dass der Angeklagte die weitergehende [X.] des [X.]s adäquat zurechenbar herbeigeführt und damit sein diesbezügliches Rechtsmittel notwendig gemacht hätte oder andere Gesichtspunkte unter [X.] für eine andere Kostenentscheidung sprächen. Es wäre vielmehr unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen und Kosten zu belasten, denn er hat möglicherweise ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen.

2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Nr. 4142 [X.]. Abs. 3 [X.] [X.]) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind hingegen auch unter [X.] nicht der Staatskasse aufzuerlegen, § 465 Abs. 2 [X.] analog. Eine Gerichtsgebühr fällt im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht an ([X.] in [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., [X.] Nr. 3410-3441 Rn. 2 mwN), so dass sich hier die Frage einer Quotelung aus Billigkeitsgründen von vornherein nicht stellt.

a) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnung in der Sache selbst entscheidet, ist ihm auch insoweit die Entscheidung über die dadurch ausgelösten Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 [X.] Rn. 11 und vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72, [X.]St 25, 77, 79).

b) Auch mit Blick auf die im ersten Rechtszug (einschließlich des vorbereitenden Verfahrens) angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten (und gegebenenfalls sonstigen Auslagen) ist eine gesonderte, grundsätzlich am Erfolg der Revision hinsichtlich der [X.] zu messende Verteilung der "zusätzlichen Gebühren" für die Einziehung (Nr. 4142 [X.] [X.]) geboten (vgl. zur Möglichkeit, die in der Revisionsinstanz in Bezug auf die Einziehung anfallende Zusatzgebühr als verteilungsfähigen Einzelposten anzusehen: [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 [X.] Rn. 8; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 473 Rn. 18; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 473 Rn. 48; MüKo[X.]/[X.], § 473 Rn. 176). Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 [X.] [X.] lässt sich dem Grunde nach auch leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. auch [X.]/[X.]-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, [X.]St 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 – 3 StR 341/81 Rn. 3).

Zwar sollen die Tatgerichte im Sinne der "Wirtschaftlichkeit des Verfahrens" zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden, ohne der Klärung von schwierigen Kostenfragen ausgesetzt zu sein ([X.], Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72, [X.]St 25, 109, 112-114). Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 [X.] Rn. 9; [X.], Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 – 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, [X.]K 8, 285, 292 mwN; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 [X.] Rn. 4; a.A. [X.], Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 [X.] Rn. 9; [X.], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, [X.]K 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen [X.] zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b [X.].

c) Die Entscheidung richtet sich im Ansatz nach § 465 Abs. 2 [X.] analog.

aa) Mit Blick auf die für die Einziehung im ersten Rechtszug (einschließlich des vorbereitenden Verfahrens) anfallenden [X.] weist das Gesetz eine unbeabsichtigte Regelungslücke auf. Insbesondere erfasst § 467 [X.] nicht unmittelbar den Fall, dass zwar eine Verurteilung wegen der Tat ergeht, eine gebührenmäßig besonders erfasste Nebenfolge (Einziehung), die Gegenstand des Verfahrens war, aber nicht oder nur teilweise ausgesprochen wird. Auch § 465 Abs. 2 [X.] regelt diesen Fall nicht explizit, weil es dort um besondere Kosten oder Auslagen für bestimmte Untersuchungshandlungen geht, die trotz einer Verurteilung aus Gründen der Billigkeit nicht dem Angeklagten anzulasten sein können. Die [X.] in §§ 464 ff. [X.] lassen auch in der Gesamtschau erkennen, dass die für den Fall der Einziehung neben der pauschal bemessenen [X.] vorgesehene gegenstandswertabhängige Gebühr in der Konzeption des strafprozessualen Kostenrechts keine Beachtung und Regelung gefunden hat. Eine Regelung wie in § 472a [X.] für die Kosten des Adhäsionsverfahrens, für das ebenfalls eine gegenstandswertabhängige Vergütung vorgesehen ist, fehlt, obwohl mit der Einziehung einerseits und dem Adhäsionsverfahren andererseits zumindest teilweise identische Zwecke, nämlich der zivilrechtliche Ausgleich der vermögensrechtlichen Folgen einer Straftat, verfolgt werden.

bb) Die Interessenlage stellt sich bei den Gebühren für die Verteidigung gegen eine Einziehung vergleichbar mit derjenigen dar, die durch § 465 Abs. 2 [X.] eine Regelung erfährt. Denn es handelt sich bei den Gebühren für die Einziehung um eine besonders anfallende Kostenposition, die ihre Rechtfertigung gerade nicht allein in der strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten findet. Zudem stellt eine Analogie zu § 465 Abs. 2 [X.] einen Gleichklang mit der Kostenregelung für die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 [X.]) her, und ermöglicht sachgerechte Entscheidungen über die Kosten des ersten Rechtszugs, die Ausfluss der Entscheidung des [X.] in der Sache (§ 354 Abs. 1 [X.]) sind. Eine Analogie zu § 467 [X.], die sich bereits wegen der dortigen – zwingenden – Anknüpfung der Kostenentscheidung an die Verurteilung wegen einer Tat nicht aufdrängt und zudem dem Umstand nicht gerecht würde, dass die [X.] gebührenrechtlich gesonderter Betrachtung bedarf, hätte wegen der vorgesehenen zwingenden Kostenfolge zur Konsequenz, dass die Gründe für den teilweisen Erfolg des Rechtsmittels bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten. Dies würde im Einzelfall nicht nur zu sachlich nicht gerechtfertigten Divergenzen in den Entscheidungen über die Gebühren und Auslagen der Einziehung im Revisionsverfahren und denjenigen im ersten Rechtszug führen, sondern insbesondere in Fällen des Erfolgs des Rechtsmittels wegen Erfüllung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten während des Verfahrens im ersten Rechtszug (§ 73e StGB) auch zu erkennbar unangemessenen Ergebnissen.

cc) Eine Analogie ist auch nicht etwa unzulässig, weil es sich bei der Regelung in § 465 Abs. 2 [X.] um eine nach der herkömmlichen Dogmatik unzulässige Ausnahmevorschrift handelt (anders allerdings – nicht tragend – [X.], Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 – 2 [X.] Rn. 13 mwN). Richtigerweise regelt § 465 Abs. 2 [X.] nicht die Ausnahme von der Regel der Kostenpflicht des Angeklagten, sondern definiert lediglich die dem strafprozessualen Kostenrecht immanenten Grenzen, die in einer Vielzahl von Kostenvorschriften wie insbesondere auch § 467 Abs. 1 bis 5, § 470 Satz 2, § 472 Abs. 1 bis 3, § 472a Abs. 1 und § 472b Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 1 bis 4, § 473a Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommen. Diese folgen dem Prinzip, dass der Angeklagte die durch sein inkriminiertes Verhalten verursachten Kosten zu tragen hat, soweit es sich hierbei unter wertenden Gesichtspunkten um eine adäquate Folge seines Tuns handelt – und nicht um eine Folge überschießender – weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht veranlasster – Strafverfolgungsmaßnahmen.

d) Dies bedarf einer Gesamtbeurteilung, für die einerseits die Tragfähigkeit des Anklagevorwurfs als auch andererseits das zeitgerechte Ergreifen gebotener Ermittlungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen sind. Die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung führt hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Rechtszug – die die Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren bezogen auf die Einziehung abgelten (Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nr. 4142 (3) [X.] [X.] – nicht zu einer Kostenquotelung, da zwar der einer möglichen Einziehung unterliegende Betrag im Ermittlungsverfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug mit insgesamt 57.652 Euro (bestehend aus 47.370 Euro als möglichen Verkaufserlösen aus den verfahrensgegenständlichen [X.] und 10.282 Euro als dem Angeklagten möglicherweise zuordbaren und bei Durchsuchungen sichergestellten Bargeld) deutlich höher war, sich die Tatsachen, die zu einer Reduzierung des der Einziehung unterliegenden Betrages geführt haben, aber erst in der Hauptverhandlung aufgrund der Angaben von Zeugen und der Einlassung des Angeklagten ergeben haben. Der wirtschaftliche Erfolg des Rechtsmittels bezüglich der Vermögensabschöpfung in Höhe von 5.635 Euro fällt insoweit für den ersten Rechtszug nicht derart ins Gewicht, dass eine Quotelung angezeigt wäre. Die Verteilung anhand der Erfolgsquote ist freilich vor dem Hintergrund des vorher Ausgeführten nur eine grobe Richtschnur; dies erfordert regelmäßig keine – dem Zivilprozess entsprechende – exakte Quotelung. Insoweit ist der Senat im Übrigen der Auffassung, dass die Billigkeit eine Kostenquotelung dann nicht erfordert, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich der Einziehung einen Erfolg von unter 10 % hat.

Raum     

      

Jäger     

      

Bellay

      

Hohoff     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 311/20

06.10.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 16. März 2020, Az: 41 Js 78/19 jug - 1 J KLs

Nr 4142 RVG-VV, § 465 Abs 2 StPO, § 473 Abs 4 StPO, § 73c StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 1 StR 311/20 (REWIS RS 2021, 10399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10399

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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