Aktenzeichen 2 StR 141/11

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RCN2XG45ZAMWPU2378

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.08.2011

Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei wechselndem Aussageverhalten eines Angeklagten

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