Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2023, Az. StB 59/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2388

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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen [X.] und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 (1 [X.] 853/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen, der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, sonstigen Nebenräume und [X.]aragen sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Dabei sind ein Smartphone und ein Tablet in Verwahrung genommen worden; deren Durchsicht dauert noch an.

2

Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Sicherstellungen. Er begehrt die „Aufhebung des Durchsuchungs- und [X.] vom 2. Dezember 2022“ und die Herausgabe der sichergestellten [X.]egenstände. Er macht insoweit Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend. Insbesondere sei die Sicherstellung der beiden Asservate aufgrund der bereits durchgeführten Telefonüberwachungen der Beschuldigten nicht erforderlich gewesen. Auch habe die Verdachtslage die Durchsuchung beim Betroffenen nicht gerechtfertigt.

3

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Soweit der [X.] am 21. Dezember 2022 beantragt hat, gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 (entsprechend), §§ 102, 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 [X.] die vorläufige Sicherstellung der am 7. Dezember 2022 in den Wohnräumen des Betroffenen erlangten Asservate zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 [X.] anzuordnen, hat der Ermittlungsrichter des [X.] hierüber noch nicht entschieden.

II.

4

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 [X.] zulässig, aber unbegründet, soweit es sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Soweit der Betroffene die Herausgabe seiner elektronischen Datenträger verlangt, ist eine Entscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst. Für den Antrag des [X.]s auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 [X.] ist der Ermittlungsrichter des [X.] zuständig.

5

1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung als solche richtet (§ 304 Abs. 5 [X.]). Das Beschwerdeziel ist noch nicht prozessual überholt und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen umzudeuten. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel dauert die Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 5; vom 3. September 1997 - StB 12/97, juris; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 110 Rn. 10 mwN).

6

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 103, 105 [X.]) lagen vor.

7

a) [X.]egen die Beschuldigten lag ein die Durchsuchung nach § 102 [X.] rechtfertigender Anfangsverdacht vor, sich [X.] an einer [X.] beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 St[X.]B) oder Totschlag (§ 212 St[X.]B) gerichtet gewesen seien, oder eine solche unterstützt zu haben.

8

aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443 Rn. 15; [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, [X.], 692 Rn. 6; vom 12. August 2015 - StB 8/15, [X.]R [X.] § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, [X.]R [X.] Tatverdacht 2 Rn. 5).

9

bb) [X.]emessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende [X.]ründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass sich die Beschuldigten an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B beteiligten oder sie gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 St[X.]B unterstützten.

(1) Nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, [X.], 291 Rn. 28) war im Sinne eines Anfangsverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschuldigten gehörten der sogenannten [X.] an. Sie schlossen sich spätestens Ende November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in [X.] - insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen staatliche Repräsentanten - zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dabei rechneten sie mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem konkreten und unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der staatlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die sogenannte Allianz, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, [X.] und [X.]eheimdienste.

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Mitglieder der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem „Rat“ als zentralem [X.]remium und einem „militärischen Arm“. Dieser sollte nach dem Angriff durch die „Allianz“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des Staates bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von Heimatschutzkompanien absichern. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen, wobei sie hierfür bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten waren.

(2) Der Anfangsverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den Militärischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 St[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 2 Satz 1 [X.] in das Ermittlungsverfahren überführt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Dezember 2022 sowie die Antragsschrift des [X.]s vom selben Tag verwiesen.

(3) In rechtlicher Hinsicht sind die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als [X.]e Beteiligung an einer terroristischen [X.] und Unterstützung einer solchen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 St[X.]B zu werten (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 22 ff.). Ob die Beschuldigten daneben verdächtig sind, sich zugleich wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 St[X.]B strafbar gemacht zu haben, bedarf hier keiner Entscheidung.

(4) Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] und damit Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.] ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.], § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 [X.]V[X.].

b) Es lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass beim Betroffenen bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgefunden werden können.

aa) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 [X.] Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete [X.]ründe im Zeitpunkt der Anordnung, mithin aus ex ante-Sicht dafür sprechen (vgl. [X.], Beschluss 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633 Rn. 35; [X.], Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 8; vom 13. Juni 1978 - StB 51/78, [X.]St 28, 57, 59), dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des [X.] gefunden werden kann ([X.], Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, [X.]K 1, 126, 132; [X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, [X.]R [X.] § 103 [X.]egenstände 1; vom 13. Januar 1989 - StB 1/89, [X.]R [X.] § 103 Tatsachen 1; vom 20. Dezember 1988 - 1 [X.] 1143/88, [X.]R [X.] § 103 Tatsachen 2; Beschluss vom 13. Juni 1978 - StB 51/78, [X.]St 28, 57, 59; KK-[X.]/Henrichs/[X.], 9. Aufl., § 103 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 103 Rn. 14).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Ausweislich der zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung vorliegenden Ermittlungsergebnisse versuchten die Beschuldigten [X.]und [X.]im Rahmen ihrer Vorbereitungshandlungen für ein gewaltsames Eindringen in das [X.], den Betroffenen sowohl über den [X.] als auch telefonisch zu rekrutieren. Dieser ist ein umfassend und vielfach speziell ausgebildeter Kommandosoldat mit [X.] unter anderem in [X.], der zudem über einen langjährigen Verwendungsaufbau im Kommando Spezialkräfte der [X.]wehr ([X.]) verfügt. Ein erster telefonischer Kontakt zwischen ihm und dem Beschuldigten [X.]fand am 10. September 2021 statt. Auch der Beschuldigte [X.]trat ausweislich des Vermerks des [X.] vom 1. Dezember 2022 über einen „           “ am 25. November 2021 mittels des [X.] an ihn heran. Zudem fanden sich auf dem Tablet des Beschuldigten [X.]weitere Kontaktspuren zu ihm. Aufgrund dieser Umstände bestand damit entgegen seinem Beschwerdevorbringen eine Auffindewahrscheinlichkeit für [X.]egenstände, die zu einer weiteren Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts beitragen können. Hierzu zählen insbesondere elektronische Kommunikationsmittel, die nicht nur Aufschluss über die inhaltliche Kommunikation zwischen den Beschuldigten und ihm, sondern auch über etwaige weitere Kontaktpersonen innerhalb der [X.] erbringen können.

bb) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt - anders als im Fall des § 102 [X.] für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden - nach § 103 [X.] überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese [X.]egenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden [X.]egenstände entstehen können ([X.], Beschluss vom 21. November 2001 - StB 20/01, [X.], 215 Rn. 3). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der [X.]attung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden ([X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, [X.], 692 Rn. 14; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16; vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, [X.]R [X.] § 103 [X.]egenstände 1; jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ebenfalls gerecht. Es wurden die zu sichernden [X.]egenstände, insbesondere elektronische Kommunikationsmittel, Dokumente und Unterlagen, auch in digitaler Form, Waffen sowie militärische Ausrüstungsgegenstände, dahin konkretisiert, dass sie mit der terroristischen [X.] in Zusammenhang stehen mussten. Durch diese Einschränkung der möglicherweise aufzufindenden Beweismittel war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten. Im Übrigen unterliegen Schriftstücke und elektronische Speichermedien vor ihrer Beschlagnahme oder sonstigen Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 [X.] der Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft oder von ihr beauftragte [X.]. Dies ermöglicht die Überprüfung, welche Dokumente oder Dateien als Beweismittel in Betracht kommen und deshalb sicherzustellen oder nach § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu sichern sind. Um diese Durchsicht zu gewährleisten, kann auch die Mitnahme einer [X.]esamtheit von Daten zulässig sein (vgl. [X.], Beschluss vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14, NJW 2014, 3085 Rn. 44 f.; [X.], Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, [X.], 670 Rn. 7).

c) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach entgegen dem Vorbringen des Betroffenen - auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich durch Art. 13 Abs. 1 [X.][X.] geschützten Belange - dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Sie war zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung der Beschuldigten an dem Tatgeschehen geeignet und erforderlich, da unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von [X.]egenständen, insbesondere von elektronischen Kommunikationsmitteln, führen würde, die nicht nur eine inhaltliche Kommunikation zwischen den Beschuldigten und dem Betroffenen nachweisen oder widerlegen, sondern auch Aufschluss über weitere Kontaktpersonen innerhalb der [X.] erbringen können. Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden bereits über andere Beweismittel verfügten, stellt entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, juris Rn. 17).

bb) Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. Die von der in Rede stehenden [X.]ruppierung ausgehende [X.]efahr ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich. Dies zeigt sich insbesondere in den konkreten vielfältigen Vorbereitungshandlungen der Beschuldigten [X.]und [X.]für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s durch eine [X.]ruppe von bis zu 16 Personen, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des [X.] oder anderer Spezialeinheiten der [X.]wehr sowie Polizei, und dem geplanten, zudem in Teilen bereits umgesetzten Aufbau von militärischen „Heimatschutzkompanien“ im gesamten [X.]gebiet.

3. Soweit der Betroffene die Herausgabe seiner elektronischen Datenträger verlangt, hat der [X.] zutreffend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 Abs. 1 und 3 [X.] gestellt, für den der Ermittlungsrichter des [X.] zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., juris Rn. 3).

VRi[X.] Prof. Dr. Schäfer
befindet sich im Urlaub
und ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.

      

Berg   

      

Voigt 

Berg

      

      

      

      

Meta

StB 59/22

20.04.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2023, Az. StB 59/22 (REWIS RS 2023, 2388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2388

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