Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 3 KR 4/16 B

3. Senat | REWIS RS 2016, 9426

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Berufungsurteils durch Beschluss - Grundsatz der Mündlichkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör


Leitsatz

Einer Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Urteilsergänzung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass die Berufung zuvor durch Urteil zurückgewiesen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 21.12.2015 nach § 153 Abs 4 [X.]G hat das [X.] Baden-Württemberg den Antrag des [X.] auf Ergänzung seines Berufungsurteils vom 21.10.2015 [X.] 902/13; B[X.] vom [X.] KR 65/15 B) abgelehnt, mit dem das [X.] den Anspruch des [X.] auf Zahlung weiteren Krankengelds ([X.]) über den [X.] hinaus, auch im Zugunstenverfahren verneint hatte.

2

Das [X.] hat die Ablehnung damit begründet, dass der [X.] einen abtrennbaren Anspruch, über den das [X.] im Urteil vom 21.10.2015 zusätzlich hätte entscheiden müssen, nicht enthalte. Der Kläger habe mit seinem Berufungsantrag - nach teilstattgebendem Urteil des [X.] - den Anspruch auf Bewilligung von [X.] über den 8.11.2010 hinaus begehrt. Der Vortrag im [X.] sei nichts anderes als die vom Kläger wiederholt geäußerte Ansicht, dass [X.] ohne zeitliche Begrenzung als Dauerverwaltungsakt gewährt werden müsse. Nach entgegenstehender Rechtsauffassung des B[X.] sei [X.] aber abschnittsweise und nicht über die gesetzliche zeitliche Grenze hinaus zu bewilligen (stRspr, Hinweis auf B[X.] vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - Juris). Eine vom [X.] unbeabsichtigte Entscheidungslücke liege dem Berufungsurteil daher nicht zugrunde.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie den [X.] an die Bezeichnung eines [X.] genügt (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Der angefochtene Beschluss des [X.] beruht nicht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

1. Nach § 140 Abs 1 Satz 1 [X.]G wird das Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat. Über den Antrag wird nach § 140 Abs 2 Satz 1 [X.]G in einem gesonderten Verfahren entschieden. Grundvoraussetzung für eine Urteilsergänzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (vgl B[X.]E 9, 80, 83 = SozR [X.] 17 zu § 55 [X.]G; B[X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] 4; B[X.] SozR 4-1500 § 140 [X.] 2 Rd[X.] 8; B[X.] [X.]-1500 § 96 [X.] 9 S 20 f mwN; vgl auch zur stRspr BVerwGE 95, 269 - Juris mwN). Ein solches Versehen des [X.] liegt hier nicht vor.

7

Wenn der Kläger meint, das [X.] habe versäumt, über den [X.]-Bewilligungsbescheid vom 20.8.2009 - der ein nicht aufgehobener Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei - und den Widerspruchsbescheid vom [X.] zu entscheiden (Beschwerdebegründung [X.], 23 bis 27), stehen dieser Rüge schon die vom Kläger selbst wiedergegebenen Gründe ([X.] und [X.] ff) des angefochtenen Beschlusses des [X.] entgegen. Dort hat das [X.] (S 8) unter Berücksichtigung der angegriffenen Bescheide zutreffend ausgeführt, dass ein abtrennbarer Anspruch, über den es im Berufungsurteil vom 21.10.2015 hinaus hätte entscheiden müssen, nicht vorgelegen hat. Der Kläger habe lediglich die von ihm als "Vorfrage" formulierte Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass [X.] unbefristet bewilligt werde, nicht aber einen gesonderten Anspruch auf Gewährung von [X.]. Eine unbeabsichtigte Entscheidungslücke liegt daher nicht vor.

8

Wenn der Kläger im Übrigen meint, das Außerachtlassen des von ihm geltend gemachten Anspruchs (§ 123 [X.]G) sei nicht versehentlich, sondern "aus schwerwiegenden Gründen" erfolgt ([X.] ff, 25) bzw sein [X.]-Anspruch sei unter Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) völlig übergangen worden ([X.]), so sind dies [X.], die Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil vom 21.10.2015 sind (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] KR 65/15 B).

9

2. Soweit der Kläger bemängelt, das Berufungsgericht hätte über seinen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 140 [X.]G nur durch Urteil und nicht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G entscheiden dürfen, ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler. Grundsätzlich hat eine Entscheidung über einen [X.] gemäß § 140 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G durch Urteil zu erfolgen, unabhängig davon, ob der Antrag erfolgreich ist oder nicht. Nach § 140 Abs 3 [X.]G hat die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Ausgehend von diesem Grundsatz besteht aber nach der Rechtsprechung des B[X.] gleichwohl die Möglichkeit, über den [X.] durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G zu entscheiden, wenn zuvor die Berufung durch urteilsersetzenden Beschluss gemäß § 153 Abs 4 [X.]G zurückgewiesen worden ist (so B[X.] Beschluss vom 9.10.2014 - [X.] R 157/14 B - Juris Rd[X.] 5; vgl auch [X.] in [X.], Stand September 1996, [X.]G, § 140 Rd[X.]2). Darüber hinausgehend ist das [X.] an einer Entscheidung des [X.]s im [X.] nach § 153 Abs 4 [X.]G auch dann nicht gehindert, wenn die zuvor ergangene Zurückweisung der Berufung durch Urteil ergangen ist (vgl [X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl, [X.]G, Stand 06/2015 § 140 Rd[X.] 70; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 140 Rd[X.]a; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 140 Rd[X.] 11; enger hingegen: [X.] in [X.] (Hrsg), [X.]G, 4. Aufl 2012, § 140 Rd[X.] 8; [X.]-Dellen in Breitkreuz/Fichte (Hrsg), 2. Aufl 2014, [X.]G, § 140 Rd[X.] 19). Hält das [X.] den [X.] für unbegründet, weil es keinen prozessualen Anspruch im Berufungsverfahren versehentlich übergangen hat und daher kein Teil des Rechtsstreits unerledigt geblieben ist, so schließt § 140 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G die Anwendung der Entlastungsvorschrift von § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G nicht aus. Nach dieser Vorschrift kann - außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 [X.]G - die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das [X.] sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser Rechtsgedanke kann auf einen unbegründeten Antrag auf nachträgliche Ergänzung des Berufungsurteils übertragen und daher § 153 Abs 4 [X.]G entsprechend angewandt werden. Denn ein Beteiligter, dessen Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs 1 [X.]G) bzw mit dessen Einverständnis ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]G) zurückgewiesen worden ist, muss im Fall eines behaupteten, aber nicht übergangenen [X.]s im [X.] nicht besser gestellt werden als ein Beteiligter, dessen unbegründete Berufung einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Dafür spricht auch, dass nach § 140 Abs 3 [X.]G die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand hat. Jedenfalls wenn der Antrag auf Urteilsergänzung einstimmig abgelehnt wird, weil kein [X.] übergangen wurde, bedarf es danach keiner mündlichen Verhandlung. Ansonsten könnte ein Beteiligter allein aufgrund der Behauptung eines Urteilsergänzungsanspruchs eine Entscheidung aufgrund (erneuter) mündlicher Verhandlung (§ 140 Abs 3 [X.]G) im [X.] erreichen. Dies aber stünde der mit Einführung von § 153 Abs 4 [X.]G beabsichtigten Entlastung der Rechtspflege (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 153 Rd[X.] 4, 13) durch Entscheidungen im schriftlichen Verfahren nur durch die Berufsrichter in Fällen einstimmig unbegründeter Berufungen entgegen. Darin liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs 1 [X.]G) noch liegt eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor (§ 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO).

3. Wenn der Kläger meint, das [X.] habe ermessensfehlerhaft nach § 153 Abs 4 [X.]G entschieden, liegt kein Verfahrensmangel vor. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 S 1 [X.]G zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr vgl B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] 13 [X.]8; B[X.] SozR 4-1500 § 153 [X.] 7 Rd[X.] 27). Für die Ablehnung des [X.]s gilt dieser Maßstab entsprechend. Für die Behauptung des [X.] ([X.]), dass die Entscheidung nach § 153 Abs 4 [X.]G auf einem Ermessensfehlgebrauch beruhe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Hierfür ist es nicht ausreichend, dem Rechtsstreit eine besondere Bedeutung zuzuschreiben, weil ein "immer noch fortbestehender Irrtum offenbar aller drei Berufsrichter des Senats über die prozessualen Streitgegenstände" bestanden habe (BB [X.]2). Schon nach den vom Kläger mitgeteilten Gründen des angefochtenen Beschlusses (BB [X.] ff) hat das [X.] nicht nur ausführlich die Verfahrensweise der Entscheidung des [X.]s erläutert, sondern sich erneut mit dem Vortrag zum vermeintlich übergangenen [X.] auseinandergesetzt und eine Entscheidungslücke zutreffend verneint.

4. Sofern der Kläger eine unzureichende Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G rügt, liegt kein Verfahrensmangel vor. Dass die Anhörung den gesetzlichen Anforderungen von § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G entsprach, belegt das vom Kläger mitgeteilte [X.] des [X.] (BB [X.]3). Aus seiner Stellungnahme zum [X.] vom 30.11.2015 (BB [X.]4 ff) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine neue wesentlich geänderte, entscheidungserhebliche Prozesssituation eingetreten wäre, die eine erneute Anhörung notwendig gemacht hätte (vgl dazu B[X.] SozR 4-1500 § 153 [X.] 11 Rd[X.] 13). Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] seine gegenüber den Beteiligten in einem entscheidungserheblichen Punkt geäußerte Rechtsauffassung geändert hätte (vgl auch B[X.] SozR 4-1500 § 153 [X.] 11 Rd[X.] 14 mwN). Daher liegt entgegen der Ansicht des [X.] ([X.]) in der Entscheidung durch Beschluss ohne Beteiligung [X.] weder eine Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank und des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) noch ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO.

5. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) rügt, liegt kein Verfahrensmangel vor. Hierzu trägt er vor, das [X.] habe seinen im [X.] gestellten Antrag und sein darauf bezogenes Vorbringen vollständig übergangen ([X.]). Das [X.] habe es unterlassen, diesen Streitstoff überhaupt zur Kenntnis zu nehmen ([X.]). Hätte das [X.] sein Vorbringen berücksichtigt, wäre das [X.] zu dem Ergebnis gekommen, dass der [X.]-Bewilligungsbescheid ein unbefristet bewilligender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei, der nur nach Anhörung und unter den Voraussetzungen des § 48 [X.]B X aufzuheben sei. Zugleich lägen hierin Verstöße gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG), des Rechtsstaatsprinzips und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 19 Abs 4, Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG).

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen (stRspr, vgl nur [X.] 47, 182; B[X.] SozR 1500 § 62 [X.] 13 S 12). Dass das [X.] den Vortrag des [X.] in diesem Sinne hinlänglich berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dort hat das [X.] nicht nur über den [X.] ([X.]) entschieden, sondern hat sich erneut ausführlich mit der Ansicht und Argumentation des [X.] zum Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts und dessen Aufhebung auseinandergesetzt ([X.] ff). Eine Verletzung von Prozessgrundrechten ergibt sich hieraus nicht.

6. Wenn der Kläger meint, dem angefochtenen Beschluss mangele es an hinreichenden Entscheidungsgründen, liegt kein Verfahrensfehler vor. Der Kläger übersieht, dass einer Entscheidung nicht schon dann die Gründe iS des § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G fehlen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (stRspr B[X.]E 76, 233, 234 = [X.]-1750 § 945 [X.] 1 [X.]; B[X.] Beschluss vom 18.12.2012 - [X.] R 305/11 B - Juris Rd[X.] 7). Das Gericht muss nicht zu jedem Beteiligtenvorbringen Stellung nehmen, wenn es offensichtlich unerheblich ist oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 136 Rd[X.] 7a). Dass die angefochtene Entscheidung mit ausreichenden Gründen in diesem Sinne versehen war, ergibt sich auch aus den Darlegungen des [X.] ([X.] ff), der die maßgeblichen Gründe der Entscheidung des [X.] mitgeteilt hat.

7. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) vor. Auch insofern fokussiert der Kläger seinen Vortrag zum [X.] darauf, dass das [X.] seiner Rechtsansicht zur verfahrensrechtlichen Behandlung der [X.]-Bewilligung bzw -einstellung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung des [X.] im [X.] liegen nicht vor.

8. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 4/16 B

23.06.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Ulm, 23. Januar 2013, Az: S 8 KR 3061/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 140 Abs 1 S 1 SGG, § 140 Abs 2 S 1 SGG, § 140 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGG, § 140 Abs 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 3 KR 4/16 B (REWIS RS 2016, 9426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9426

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