Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2019, Az. B 14 AS 317/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 3472

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - "Heraufholen" eines bisher nicht einbezogenen Verfahrensgegenstandes in die höhere Instanz - Zustimmung der Beteiligten


Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.

2

Der Kläger macht mit seiner Beschwerdebegründung vom [X.] allein einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), ohne ihn hinreichend zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung setzt voraus, dass das B[X.] allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur [X.] § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]6 mwN). Dies ist nicht erfolgt.

3

Der Kläger rügt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, das [X.] habe über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung entschieden, ohne hierzu berufen gewesen zu sein, weil das [X.] hierüber keine Entscheidung getroffen habe, sondern nur über die Aufhebung des [X.]. Das [X.] nach § 140 [X.] sei vorrangig gewesen. Entgegen der Ansicht des [X.] hätten die Voraussetzungen für ein "Heraufholen von [X.]" nicht vorgelegen.

4

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Insbesondere lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht abschließend überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein "Heraufholen von [X.]" vorgelegen haben.

5

Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe bewusst über den Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Streitgegenstand ausgeklammert, weswegen eine Urteilsergänzung nach § 140 [X.] unzulässig gewesen sei, ist der Vortrag nicht schlüssig, weil das [X.] nach dem mitgeteilten Sachverhalt gerade nicht nach § 140 [X.] entschieden, sondern das [X.] diesen Verfahrensgegenstand in das Berufungsverfahren "[X.]" hat. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass der Kläger auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der (erledigten) Meldeaufforderung beantragt hatte, das [X.] aber insoweit nur eine Inzidentprüfung vornahm und ausschließlich über die Aufhebung der Minderung entschied (vgl hierzu B[X.] vom [X.] AS 19/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.]-4200 § 31a [X.], Rd[X.]0), nicht, das [X.] habe die Feststellung bewusst ausgeklammert, weil das Gericht nach § 123 [X.] über die erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

6

Soweit die Beschwerde weiter rügt, ein "Heraufholen von [X.]" setze voraus, dass die Beteiligten zugestimmt hätten, was nicht der Fall gewesen sei, genügt dies als Bezeichnung des [X.] ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des B[X.] kann ein Verfahrensgegenstand zwar "üblicherweise" nur - über ein Rechtsmittel des durch die Nichteinbeziehung Beschwerten - in die nächste Instanz "[X.]" werden, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben. Diese Zustimmung kann aber auch konkludent erfolgen (B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7; B[X.] vom 21.7.2009 - [X.] [X.] 49/07 R - B[X.]E 104, 76 = [X.]-4300 § 22 [X.], Rd[X.]9), wovon das [X.] nach dem mitgeteilten Sachverhalt ausging. Hierzu lassen sich der Beschwerde keine Ausführungen entnehmen. Sie teilt schon nicht mit, welchen Antrag der Kläger im Berufungsverfahren gestellt hat und ob der Feststellungsantrag hiervon weiterhin umfasst war (vgl hierzu B[X.] vom [X.] - [X.]/7a [X.] 10/06 R - Rd[X.]1).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 317/18 B

18.09.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 13. Juni 2017, Az: S 96 AS 4312/16

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 95 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2019, Az. B 14 AS 317/18 B (REWIS RS 2019, 3472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3472

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