Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2014, Az. B 13 R 157/14 B

13. Senat | REWIS RS 2014, 2291

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Urteilsergänzung gem § 140 Abs 2 S 2 SGG - Beschlussverfahren)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] vom 2.4.2014.

2

Er macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) noch den Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]). Ungeachtet dessen hat der Senat dem Antrag des [X.] vom 7.8.2014, ihm wegen Versäumung der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 [X.] zu gewähren, stattgegeben.

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Berufungsgericht über seinen Antrag auf "Urteilsergänzung" nach § 140 Abs 1 [X.] durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden habe, hat er keinen Verfahrensmangel aufgezeigt. Es ist zwar zutreffend, dass eine Entscheidung über eine Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs 2 [X.] [X.] grundsätzlich durch Urteil zu erfolgen hat. Ist aber wie vorliegend eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 [X.] (also durch einen urteilsersetzenden Beschluss) ergangen, kann auch die Entscheidung über die beantragte Ergänzung eines solchen Beschlusses im Beschlussverfahren ergehen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 140 Rd[X.]a; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 140 RdNr 63-65, Stand Einzelkommentierung Januar 2013).

6

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärung (§ 103 [X.]) darin sieht, dass das [X.] als Tatsacheninstanz (vgl § 157 [X.]) "die Umstände, ob zugunsten des [X.] ein Überbrückungstatbestand des [X.] zu berücksichtigen ist, fehlerhaft nicht aufgeklärt" habe, hat er die Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge schon im Ansatz nicht erfüllt. Diese setzt nämlich voraus, dass die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthält: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN). Der Kläger hat aber weder einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] bezeichnet, noch hat er dargelegt, einen solchen Beweisantrag auch noch nach Erhalt der (letzten) Anhörungsmitteilung des [X.], durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 [X.] entscheiden zu wollen, aufrechterhalten zu haben bzw dass das Berufungsgericht ihn in seinem Beschluss wiedergegeben habe (vgl hierzu [X.]-1500 § 160 [X.]1 S 52; [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Seine Einwendungen gegen eine Entscheidung des [X.] im [X.] (§ 153 Abs 4 [X.]) erfüllen die Anforderungen an einen Beweisantrag offenkundig nicht. Wenn der Kläger einen weiteren Verstoß gegen § 103 [X.] darin sieht, dass das Berufungsgericht nicht erörtert habe, ob ein Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten "gemäß § 58 IV [X.] analog" bestehe, macht er nicht eine unzureichende Sachaufklärung als Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des [X.] geltend.

7

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]) rügt, indem das [X.] ihm vor seiner Entscheidung keinen Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Beweiswürdigung erteilt habe, dass "(s)chon wegen der Länge dieses Zwischenraumes" eine "Unterbrechung im Sinne des § 58 II [X.]I (gemeint: [X.]) nicht in Betracht" komme, ist dieser Sachverhalt von vornherein nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes geeignet. Art 103 Abs 1 GG gebietet es dem Gericht grundsätzlich nicht, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen ([X.] Beschluss vom [X.]). Dementsprechend gibt es im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] R 217/08 B - Juris Rd[X.]0 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 79/13 B - Juris RdNr 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das [X.] bei seiner Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.]E 84, 188, 190; [X.] Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 Rd[X.]8), sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist daraus erkennbar, dass sich das [X.] auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, zu denen sich im Laufe des Verfahrens zu äußern der Kläger keinerlei Gelegenheit gehabt hat. Insoweit hat er einen Verstoß des [X.] gegen die Bestimmung des § 128 Abs 2 [X.] nicht hinreichend bezeichnet.

8

Auch mit seiner Rüge, das [X.] habe sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom [X.] nicht zur Kenntnis genommen, hat er einen Gehörsverstoß nicht ausreichend dargetan. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl [X.]E 65, 293, 295 f mwN = [X.] 1100 Art 103 [X.] f; [X.] Beschluss vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; [X.] Beschluss vom [X.] KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl [X.] [X.] 1500 § 62 [X.] mwN). Insbesondere gewährt Art 103 Abs 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen ([X.] aaO; [X.]E 21, 191, 194; 50, 32, 35).

9

Hier hätte es ausgehend von dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt des Vortrags besonderer Umstände bedurft, die einen Gehörsverstoß durch das Gericht nahelegen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] KR 24/06 B - Juris RdNr 8). Daran fehlt es. Solche Umstände hat der Kläger nicht bereits deshalb vorgetragen, weil er die Entscheidung des [X.] für unrichtig hält. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]).

Schließlich hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des [X.] überhaupt auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruhen kann. Denn in der Beschwerdebegründung wird der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geschildert; es bleibt im Wesentlichen unklar, wie im Einzelnen das [X.] aufgrund welcher tatsächlichen Feststellung entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich die maßgebenden Umstände aus den Akten selbst zusammenzusuchen.

Soweit der Kläger grundsätzlich meint, das [X.] hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 [X.] über die Berufung durch Beschluss entscheiden dürfen, und er darin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, hat er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.

Das [X.] "kann" die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 [X.]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann vom [X.] nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen ([X.]-1500 § 153 [X.]; [X.] 3-1500 § 153 [X.]; [X.] Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 [X.] 13/02 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - [X.] R 253/11 B - Juris Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom 27.3.2012 - B 5 R 468/11 B - BeckR[X.]012, 69182 Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom [X.] SB 14/11 B - BeckR[X.]012, 70689 RdNr 9, stRspr). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von [X.] berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art 6 Abs 1 [X.] beachtet hat (vgl [X.]-1500 § 153 [X.]; Senatsbeschluss vom [X.] [X.] R 187/09 B - Juris RdNr 6).

Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich nicht, dass das [X.] mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles oder die Bedeutung von [X.] falsch eingeschätzt habe. An entsprechendem substanzvollem Vortrag fehlt es. Hingegen trifft die pauschale Behauptung des [X.], nach der Rechtsprechung "des [X.]" sei eine mündliche Verhandlung nur dann entbehrlich, wenn nur zur Zulässigkeit verhandelt werde, nicht zu (vgl [X.] vom 2.2.2006 - 5398/03 - Juris RdNr 49 f).

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl [X.] [X.] 1500 § 160 [X.]7 und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl [X.]-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger bezeichnet sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob § 153 Abs 4 [X.] mit Art 6 Abs 1 [X.] vereinbar sei.

Er hat jedoch schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung nicht ansatzweise aufgezeigt. Denn er hat sich nicht mit der umfangreichen (und oben auch teilweise zitierten) Rechtsprechung des [X.] zu § 153 Abs 4 [X.] auseinandergesetzt und auch nicht geprüft, ob durch diese Rechtsprechung die gestellte Frage bereits geklärt worden ist. Allein die pauschale Behauptung, "hierzu" gebe es keine Rechtsprechung des [X.], reicht hier nicht aus. In gleicher Weise fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] zur Bedeutung des Art 6 Abs 1 [X.] für das Verfahren vor Berufungsgerichten (vgl [X.] vom 2.2.2006 - 5398/03 - Juris RdNr 49 f).

Entsprechendes gilt für die vom Kläger gestellten weiteren Fragen, "ob Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk Pflichtbeiträgen i.S. von § 55 [X.] gleichgestellt werden können", und, "ob ein Urteil der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, wenn es einen selbständigen erhobenen Anspruch … nicht behandelt." Auch hier prüft der Kläger weder, ob sich die Fragen nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen, noch untersucht er, ob es höchstrichterliche Rechtsprechung zu den von ihm zitierten Normen gibt, die Antworten auf die Fragestellungen geben. Zudem fehlt es der Beschwerdebegründung aber auch an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der beiden letztgenannten Fragen. Hierfür hätte der Kläger die dem angefochtenen [X.]-Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wiedergeben müssen. Daran mangelt es. Aus diesem Grund entzieht sich dem Senat auch eine weitere Prüfung, ob die beiden zuletzt aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wären.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 157/14 B

09.10.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Aurich, 15. November 2011, Az: S 2 R 300/09, Urteil

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 140 Abs 1 SGG, § 140 Abs 2 S 2 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 157 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, SGB 6, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2014, Az. B 13 R 157/14 B (REWIS RS 2014, 2291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2291

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 80/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung


B 12 KR 2/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung


B 13 R 300/14 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge bei im Berufungsverfahren nicht vertretenen Beteiligten


B 13 R 233/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs …


B 9 V 22/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßige Besetzung - Rüge gegen Übertragung der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2126/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.