Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2019, Az. 2 BvR 2046/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 1128

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BEFANGENHEIT ABLEHNUNG EINES RICHTERS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Das mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 9. November 2019 in der Sache gestellte Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] ist offensichtlich unzulässig.

2

Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 4). Dies ist beispielsweise bei einem pauschalen Verweis darauf der Fall, dass in einem früheren [X.] ohne Begründung zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden wurde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 3). Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen [X.] desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 [X.]G offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 3). Ungeeignet ist ein Ablehnungsgesuch zudem auch dann, wenn es lediglich nicht näher substantiierte Vorwürfe gegen die abgelehnten [X.] enthält (vgl. [X.]E 72, 51 <59>; Heusch, in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 2015, § 19 Rn. 33) oder auf reinen Vermutungen beruht, also "ins Blaue hinein" erfolgt (vgl. [X.]E 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>; Kliegel, in: [X.], [X.]G, 2018, § 19 Rn. 21). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtliche Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]E 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

So liegt der Fall hier. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass "immer irrealer und eindeutig rechtsfeindlich" werde, was die [X.] [X.], [X.] und [X.] "politisch motiviert" äußerten, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung der Ablehnungsgründe. Denn es ist von vornherein nicht erkennbar, auf welche Aussagen der abgelehnten [X.] der Beschwerdeführer hier Bezug nimmt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachten fehlerhaften Verfahrensführung seitens der [X.] [X.], [X.] und [X.] in vergangenen [X.]. Insbesondere wird sein erkennbar bloß auf Vermutungen beruhender Vortrag, die abgelehnten [X.] hätten "in keinster Weise" seine "sachlich richtigen Darlegungen u. Beweisanträge" überprüft, nicht ansatzweise hinreichend spezifiziert. Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache allgemein auf die Mitwirkung der abgelehnten [X.] [X.], [X.] und [X.] in vergangenen [X.] stützt, reicht dies nach der obigen Maßgabe ebenfalls nicht aus.

4

2. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt … nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.

5

3. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

6

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2046/19

27.11.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Marburg, 13. Juni 2018, Az: 11 StVK 292/17, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2019, Az. 2 BvR 2046/19 (REWIS RS 2019, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvE 1/17

2 BvB 1/19

Zitiert

2 BvR 80/19

2 BvR 750/19

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