Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvR 2258/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 1407

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie gegen die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die [X.]innen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie gegen die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 142, 1 <4 Rn. 12>; [X.]K 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der [X.]innen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie der [X.] [X.], [X.] und [X.] ergibt sich daraus, dass diese [X.]innen und [X.] nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt der [X.] des Zweiten Senats nicht an.

4

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der [X.]innen [X.] und [X.] sowie des [X.]s [X.] ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf ein voriges, ihn betreffendes Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnten [X.]innen und [X.] der [X.] des Zweiten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

5

2. Die gegen die ehemaligen [X.]innen und [X.] des [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] und gegen [X.]innen und [X.] anderer Gerichte gerichteten Ablehnungsgesuche bedürfen keiner Entscheidung, da hierfür das [X.] nicht zuständig ist und offensichtlich auch diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren des [X.]s berufen sind.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2258/21

09.02.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 17. November 2021, Az: VerfGH 90/21, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2022, Az. 2 BvR 2258/21 (REWIS RS 2022, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1407

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