Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2024, Az. 1 BvR 2397/23

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2024, 102

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer wegen Subsidiarität sowie unzureichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie gegen die früheren Richterinnen [X.] und [X.] und die früheren Richter [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Soweit es sich gegen den Präsidenten [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] sowie die früheren Richterinnen [X.] und [X.] sowie die früheren Richter [X.] und [X.] richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Januar 2022 - 1 BvR 2635/21 -, Rn. 1 m.w.[X.]). Soweit es sich gegen die Richterin [X.] und [X.] und [X.] richtet, ergibt sich dies daraus, dass zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ausschließlich gänzlich ungeeignete Gründe vorgebracht werden (vgl. [X.]E 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind [X.] auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.]E 153, 72 <73 Rn. 3>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).

2

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Ausgang vorangegangener Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne einen nachvollziehbaren Grund für eine Befangenheit zu nennen. Allein eine als unrichtig empfundene Entscheidung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

3

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität und erfüllt zudem nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2397/23

10.01.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. November 2023, Az: L 8 SO 176/23 B ER, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2024, Az. 1 BvR 2397/23 (REWIS RS 2024, 102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2635/21

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