Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 06.03.2024, Az. 2 BvR 137/24

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2024, 1384

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Die [X.] gegen den Präsidenten [X.], die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie gegen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten [X.], die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie gegen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sind als unzulässig zu verwerfen.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 142, 1 <4 Rn. 12>; [X.]K 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

b) Das ist hier der Fall.

4

aa) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung von Präsident [X.], der Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] ergibt sich daraus, dass sie nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Eine Mitwirkung der Richterinnen [X.] und [X.] sowie der Richter [X.] und [X.] ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bei Eingang der Verfassungsbeschwerde bereits aus dem Amt ausgeschieden waren.

5

bb) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung der Richterin [X.] ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf mehrere vorherige, sie betreffende Verfahren verwiesen hat, über das die abgelehnte Richterin entschieden hat. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

6

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7

3. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 137/24

06.03.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München II, 11. Dezember 2023, Az: 12 T 3665/23 PKH, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 06.03.2024, Az. 2 BvR 137/24 (REWIS RS 2024, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2360/20

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