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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] sowie [X.] wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen Beleidigung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass das [X.] versuche, ihn mittels der Verurteilung mundtot zu machen, nachdem an ihm selbst begangene Straftaten eines Zahnarztes nicht strafrechtlich verfolgt worden seien. Die Verurteilung verletze ihn unter anderem in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie in seiner Meinungsfreiheit. Durch jahrelangen Psychoterror der Erfüllungsgehilfen des [X.] sei er körperlich und psychisch verletzt worden.
Der Beschwerdeführer hat den Präsidenten [X.], die [X.]innen [X.] und [X.], den [X.] Müller sowie den ehemaligen [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass die abgelehnten [X.] durch ihre Entscheidungen vom 8. Oktober 2015 und 3. November 2016 in den [X.] 2 BvR 2043/14 und 2 BvR 699/16 die ihm durch den Zahnarzt zugefügte Körperverletzung sowie die darauf folgenden Rechtsbeugungen und weitere Straftaten gedeckt und an dem jahrelang gegen ihn ausgeübten Psychoterror beigetragen hätten.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.], die [X.]innen [X.] und [X.], den [X.] Müller sowie den ehemaligen [X.] [X.] ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtliche Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; [X.]K 8, 59 <60>).
a) Im Hinblick auf den Präsidenten [X.] und den ehemaligen [X.] [X.] ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit schon daraus, dass die abgelehnten [X.] nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4). Präsident [X.] gehört der zuständigen [X.] des [X.] nicht an. Der ehemalige [X.] [X.] ist im Juli 2016 aus dem Amt des Bundesverfassungsrichters ausgeschieden.
b) Die Ablehnung der [X.]innen [X.] und [X.] und des [X.]s Müller wird lediglich auf deren Mitwirkung an Entscheidungen über erfolglos gebliebene frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers gestützt. Allein die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen [X.] desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 [X.]G jedoch offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3, und der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Weitere Umstände, die eine Befangenheit der abgelehnten [X.] besorgen lassen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-[X.]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.05.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2018, Az: 3 Ss 169/18, Urteil
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2019, Az. 2 BvR 80/19 (REWIS RS 2019, 6747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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