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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>).
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
a) Das gegen den [X.] [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des [X.] ist.
b) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte [X.] ‒ wie hier im Falle des [X.]s [X.] − nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Der [X.] [X.] gehört der [X.] des Zweiten Senates nicht an.
c) Soweit der Beschwerdeführer außerdem die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.
Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7 m.w.N.).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.01.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 28. November 2017, Az: 2 Ws 18/17, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.01.2020, Az. 2 BvR 198/18 (REWIS RS 2020, 2638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2638
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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