Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2014, Az. XII ZB 180/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7727

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Gegenstand

(Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen)


Leitsatz

1. In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat.

2. Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen bulgarischen Heimatrecht gebildeten Vatersnamen ablegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner Funktion als Vatersnamen weiter.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Auswirkungen einer Änderung des [X.]s auf einen unter ausländischem Recht erworbenen [X.] (hier: [X.] nach [X.]m Recht).

2

Die Betroffene wurde im Jahre 1983 als [X.] Staatsangehörige geboren. Sie erhielt den Vornamen [X.] und führte den Namen [X.] [X.]ova Di., wobei der Zwischenname ([X.]) von dem väterlichen Vornamen [X.] abgeleitet war. Im Jahre 2010 wurde die Betroffene unter Beibehaltung der [X.]n Staatsangehörigkeit eingebürgert; eine Erklärung zur Angleichung ihres Namens nach Art. 47 EGBGB hat sie bislang nicht abgegeben.

3

Die Betroffene schloss im Jahre 2011 in [X.] mit dem [X.] Staatsangehörigen [X.]. die Ehe. Sie hat bei dem Standesamt die Beurkundung ihrer Ehe im Eheregister beantragt und dabei angegeben, dass sich die Namensführung der Eheleute nach [X.] Recht richten solle und sie ihren [X.]n behalten wolle. Das Standesamt möchte den [X.] im Eheregister gesondert als [X.]n kennzeichnen. Es hat aber Zweifel, ob der [X.] nicht ohne eine solche Kennzeichnung als zweiter Vorname einzutragen sei und die Sache daher über die Beteiligte zu 1 (Standesamtsaufsicht) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, im Eheregister in die Spalte für den Vornamen der Ehefrau "[X.] [X.]ova" mit dem klarstellenden Klammerzusatz "(Vorname und [X.])" einzutragen. Das [X.] hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Die Standesamtsaufsicht hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend und möchte in der [X.] eine Bestätigung von deren Rechtsauffassung erreichen.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsicht zulässig, die sich aus § 59 Abs. 3 FamFG iVm §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG ergibt.

5

a) Nach § 53 Abs. 2 PStG steht der Aufsichtsbehörde für das Standesamt - wie schon in seiner zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. August 2009 geltenden Fassung und nach § 49 Abs. 2 PStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung - das Recht der Beschwerde unabhängig von einer Beschwer in jedem Fall und somit auch dann zu, wenn sie selbst die angefochtene Beschlussfassung beantragt hat ([X.] 2011, 47; [X.]/[X.] PStG 2. Aufl. § 51 Rn. 23 und § 53 Rn. 7 f.; [X.] PStG § 53 Rn. 3). § 53 Abs. 2 PStG konkretisiert insoweit das den Behörden durch § 59 Abs. 3 FamFG eingeräumte Beschwerderecht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 317).

6

b) Einer formellen oder materiellen Beschwer der Aufsichtsbehörde bedarf es auch bei der Anrufung der [X.] nicht. Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) war es anerkannt, dass der Aufsichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben werden sollte, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen ([X.], 193, 194 = FamRZ 1971, 426; Senatsbeschluss [X.], 277, 279 = [X.], 449 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 [X.]). Nach der Neugestaltung des [X.] durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]-RG) zum 1. September 2009 erfüllt nunmehr die [X.] bei dem [X.] die Funktion des dritten [X.], der unter der Geltung des alten Verfahrensrechts durch die weitere Beschwerde (§ 27 [X.]) zum [X.] (mit der Möglichkeit einer Divergenzvorlage nach § 28 [X.] an den [X.]) eröffnet war.

7

2. In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.

8

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner unter anderem in [X.] 2012, 182 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

9

Zum Zeitpunkt der Geburt der Betroffenen sei für die Bestimmung ihres Namens allein [X.]s Recht maßgeblich gewesen, so dass sie neben Vor- und Familiennamen zwingend einen vom Vornamen ihres [X.] abgeleiteten [X.] zu führen hatte. Daran habe ihre Einbürgerung im Jahre 2010 nichts geändert. Zwar unterliege ihre Namensführung seither ungeachtet des Fortbestandes ihrer [X.]n Staatsangehörigkeit dem [X.] Recht. Ein solcher [X.] lasse die Namensführung jedoch grundsätzlich unberührt. Dies gelte auch für den [X.] der Betroffenen, in dessen unveränderter Weiterführung kein Verstoß gegen den ordre public erkannt werden könne. Zwar liege allen namensrechtlichen Vorschriften des [X.] Rechts unausgesprochen zugrunde, dass jede Person einen Vor- und einen Familiennamen führen müsse; diesem Erfordernis werde der nach [X.]m Recht gebildete Name der Betroffenen aber gerecht. Es sei nicht verständlich, warum darüber hinaus [X.] wie [X.] unzulässig sein sollten. Der Gesetzgeber hätte sich das in § 94 [X.] und neuerdings in Art. 47 EGBGB eingeräumte Recht zur Ablegung von [X.] sparen können, wenn "nahezu dasselbe Ergebnis" einer Anpassung des unter dem ausländischen [X.] erworbenen Namens an die Regeln des [X.] Namensrechts auch dann eintritt, wenn die scheinbar Begünstigten von dem Angebot des Gesetzgebers keinen Gebrauch machen wollten. Die von Amts wegen vorgenommene Angleichung des [X.]ns [X.]n Rechts in einen Vornamen [X.] Rechts stehe zudem in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], der in dem Bestehen eines hinkenden [X.]s bei [X.] wie der Betroffenen eine zu vermeidende Beeinträchtigung der Freizügigkeit sehe. Jeder Unionsbürger habe das Recht, innerhalb der [X.] einen einheitlichen Namen zu führen; hieraus ergebe sich für die Mitgliedstaaten eine primärrechtliche Verpflichtung, "hinkende" [X.], die sich vor allem aus dem Nebeneinander nicht vereinheitlichter nationaler [X.] ergeben könnten, zu vermeiden.

Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des [X.] zu den Fragen des [X.] und des [X.]s.

aa) Die Frage, nach welchem Recht der Namenserwerb der Betroffenen zu beurteilen ist, richtet sich - da die Betroffene im Jahre 1983 geboren ist - nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden Recht. Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1178, 1179). Nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden [X.] internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es [X.] betraf (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1178, 1179). Da die Betroffene im Zeitpunkt ihrer Geburt die alleinige [X.] Staatsangehörigkeit besaß, ist für diese Beurteilung nur [X.]s Recht maßgebend. Nach [X.]m Recht führt das Kind als [X.] einen [X.]n, der aus dem Eigennamen des [X.] unter Anfügung von -ov oder -ev als Suffix und einer geschlechtsspezifischen Endung gebildet wird (vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil [X.] [Stand: 1. Juli 2012] S. 39).

bb) Anders als der Namenserwerb, der mit der [X.] abgeschlossen ist, stellt das durch den Namenserwerb erlangte subjektive Recht einer Person auf die Führung des von ihr erworbenen Namens einen rechtlichen [X.] dar. Dieser kann als Folge tatsächlicher Veränderung des [X.], und zwar insbesondere bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers, einem [X.] unterliegen ([X.], 107, 111 f. = NJW 1975, 112, 113; Senatsbeschluss [X.]Z 147, 159, 168 f. = FamRZ 2001, 903, 905), wobei für diese Beurteilung das im Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 220 EGBGB Rn. 14).

Im vorliegenden Fall hat der Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit durch die Betroffene im Jahre 2010 ungeachtet der Beibehaltung ihrer [X.]n Staatsangehörigkeit aus Sicht des [X.] internationalen Privatrechts dazu geführt, dass ihre Namensführung vom Zeitpunkt ihrer Einbürgerung an durch [X.] Recht beherrscht wird. Es kann dabei dahinstehen, ob dies aus Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB folgt, wonach der [X.] Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatlern der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist, oder ob die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren [X.]-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 A[X.]V rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Nachweise zum Streitstand bei [X.]/[X.]. Art. 5 EGBGB Rn. 3). Denn unter den obwaltenden Umständen ergibt sich die Anwendung [X.] Rechts auf die künftige Namensführung der Betroffenen jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, weil die [X.] Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach ihrer dauerhaften Übersiedlung in die [X.] auch ihre effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geworden ist.

c) Die Frage, ob die Namensführung des Namensträgers eine Veränderung erfährt, ist im Gefolge eines [X.]s nach den einschlägigen Bestimmungen des [X.] zu beurteilen. Es bestimmt sich daher nach [X.] Recht, ob der Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf die Namensführung der Betroffenen hat.

aa) Das [X.] Recht enthält indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1178, 1179). Vielmehr ist das [X.] Recht von dem - ungeschriebenen - Grundsatz der Namenskontinuität beherrscht, mit dem sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch dem Bestreben Rechnung getragen wird, Namensänderungen gegen den [X.]en des Namensträgers möglichst zu vermeiden (vgl. [X.], 107, 112 = NJW 1975, 112, 113).

Das Prinzip der Namenskontinuität besagt allerdings zunächst nur, dass der [X.] unberührt bleibt, so dass die unter dem fremden Recht erworbenen Bezeichnungen und Zusätze mit Namensqualität grundsätzlich bestehen bleiben. Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass der von der Betroffenen nach [X.]m Heimatrecht als [X.] erworbene Namensbestandteil [X.]ova aufgrund des [X.]s zum [X.] Recht nicht schlicht weggefallen ist (klarstellend Hochwald [X.] 2010, 335, 336). Der Grundsatz der Namenskontinuität umgreift demgegenüber nicht ohne weiteres die [X.], die sich im Gefolge eines [X.]s durchaus ändern kann ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 156; [X.]/[X.] Art. 10 EGBGB Rn. 21). Denn die [X.] ist eine materiell-rechtliche Kategorie; sie kann daher an das Namensrecht des [X.] "angeglichen" werden, wenn und soweit dieses die Namensformen des [X.] nicht kennt.

bb) Die erste Regelung, um das Problem der Angleichung im [X.] Namensrecht durch eine Vorschrift sachlichen Rechts zu lösen (materiell-rechtliche Angleichung), wurde mit dem zum 1. Januar 1993 in [X.] getretenen § 94 [X.] geschaffen. Durch diese Vorschrift sollte für status[X.] (Art. 116 Abs. 1 GG) Aussiedler eine erleichterte Möglichkeit eröffnet werden, ihre in den [X.] unter dem dortigen [X.] gebildeten - und häufig slawisierten - Namen durch eine Angleichungserklärung an die in [X.] üblichen Namensformen und insbesondere an das [X.] Schema "Vorname und geschlechtsneutraler Familienname" anzupassen, ohne dafür den Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung beschreiten zu müssen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 94 [X.] konnte demgegenüber bis zum Jahre 2007 nur im Einzelfall eine - auch als Transposition bezeichnete - objektive (kollisionsrechtliche) Angleichung nach allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts vorgenommen werden, wenn der Namensträger infolge eines [X.]s nunmehr [X.] Recht unterstand, sein nach ausländischem Recht erworbener Name aber nicht mit den in [X.] üblichen Namensbildungen verträglich war. Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn auf Grund des [X.] Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der sogenannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen im Inland vorgenommen wird (zum Namensrecht vgl. Senatsbeschluss [X.], 1, 6 = FamRZ 1990, 39, 41).

Die Praxis der kollisionsrechtlichen Angleichung, bei der ohne genügende Grundlage im positiven Recht (so auch [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 18) versucht wurde, im Falle eines mit dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit verbundenen [X.]s Namensangleichungen vorzunehmen, wurde als alleinige Lösung für die in diesem Zusammenhang mit der Namensführung entstehenden Rechtskonflikte als unbefriedigend empfunden (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 71 und BT-Drucks. 16/3309 S. 12 f.). Dies veranlasste den Gesetzgeber, mit der Einführung von Art. 47 EGBGB durch das [X.] vom 19. Februar 2007 ([X.] I S. 122) allen Personen, deren Namensführung aufgrund eines [X.]s unter die Herrschaft [X.] Rechts gelangt war, für die wichtigsten Angleichungskonstellationen (Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EGBGB) eine dem § 94 [X.] nachgebildete Möglichkeit einzuräumen, eine materiell-rechtliche Wahl des nach [X.] Recht künftig zu tragenden Namens zu treffen.

cc) Soweit es dabei insbesondere die Führung von dem [X.] Recht unbekannten [X.] betrifft, wird dem von einem [X.] zum [X.] Recht betroffenen Namensträger durch Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ("Ablegeerklärung") ermöglicht, diesen schlicht wegfallen zu lassen. [X.] der Namensträger seinen unter dem [X.] als [X.] geführten Namensbestandteil neben seinem Vornamen und Familiennamen behalten, ist ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, seinen [X.] nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ("Sortiererklärung") entweder zum weiteren Vornamen oder zum Begleitnamen zu bestimmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 46).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Betroffene nach dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihren im [X.] Recht nicht vorgesehenen [X.]n [X.]ova durch eine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB wegfallen zu lassen. Sie hätte ferner den [X.]n [X.]ova nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen bestimmen können; in diesem Fall wäre es ihr darüber hinaus möglich gewesen, mit einer weiteren Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ("Ursprungserklärung") ihren dann die Funktion eines weiteren Vornamens erfüllenden Namensbestandteil [X.]ova in der passenden weiblichen Grundform - wohl Nayda - zu führen (vgl. dazu [X.] [X.] 2008, 161, 174).

d) Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob der Namensträger, der nach einem [X.] - wie hier - keine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben will, seinen bisherigen Namen in der ursprünglichen unangeglichenen Funktion behält oder ob in einem solchen Fall eine objektive Angleichung entsprechend der bisherigen Praxis nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch ohne Erklärung des Namensträgers vorzunehmen ist.

aa) Dabei besteht allerdings - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - Einigkeit darüber, dass die Angleichung jedenfalls dann von der (fehlenden) Angleichungserklärung abgekoppelt werden kann, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen - sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen - enthält ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 28; Mörsdorf-Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 8. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 3; [X.]/[X.] [Stand: Oktober 2012] Art. 47 EGBGB Rn. 3; Rauhmeier [X.] 2010, 337, 338; [X.] [X.] 2008, 161, 176; [X.] 2008, 17, 18, 20; [X.] [X.] 2007, 197, 198). Diese Beurteilung hält auch der Senat für zutreffend. Der nach [X.] Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht. Damit steht es in Einklang, dass das Gesetz dem Namensträger - wenn auch in beschränktem Umfang - öffentlich-rechtliche Pflichten zur Führung seines bürgerlichen Namens auferlegt (vgl. etwa § 111 OWiG, § 5 Abs. 2 [X.], §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 PStG, §§ 15 a, 15 b GewO in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung), die jeweils daran anknüpfen, dass der Name mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen enthält. Auch dies verdeutlicht, dass unter [X.] [X.] die Führung eines Vornamens und eines Familiennamens ein unverzichtbares Ordnungs- und Unterscheidungskriterium darstellt. Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines eingebürgerten Ausländers an der funktionellen Kon-tinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Vornamen und/oder Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen [X.]en (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18) zu erfolgen hat.

bb) Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob der Name eines Statutenwechslers beim Fehlen von Erklärungen nach Art. 47 EGBGB auch dann nach kollisionsrechtlichen Regeln angeglichen werden kann, wenn dessen unter ausländischem Recht gebildeter Name zwar Vornamen und Familiennamen, darüber hinaus aber auch solche, dem [X.] Recht unbekannte [X.] - insbesondere [X.] - enthält. Ein Teil des Schrifttums vertritt die Ansicht, dass die Fortführung von dem [X.] Recht unbekannten [X.]n mit staatlichen Ordnungsinteressen ebenso unvereinbar sei wie das Fehlen eines Vornamens oder eines Familiennamens und ein nach ausländischem Recht gebildeter Zwischenname daher nach dem [X.] nur funktionsäquivalent - typischerweise als weiterer Vorname - weitergeführt werden könne ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 47; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 33; Mörsdorf-Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich 8. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 12; Hochwald [X.] 2010, 335, 336; Rauhmeier [X.] 2010, 337, 338; [X.] 2008, 17, 19; [X.] [X.] 2008, 161, 173; [X.] [X.] 2007, 197, 201). Eine abweichende Auffassung ist demgegenüber mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, dass das Prinzip der Namenskontinuität in diesem Falle auch die funktionelle Kontinuität umgreift, der Statutenwechsler mithin einen nicht abgelegten [X.] auch unter [X.] Recht in der aus dem früheren Heimatrecht abgeleiteten Funktion weiterführen könne ([X.]/[X.]. Art. 47 EGBGB Rn. 5; [X.]/[X.] [Stand: Oktober 2012] Art. 47 EGBGB Rn. 3; vgl. bereits OLG Frankfurt [X.] 2006, 142, 143).

cc) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung jedenfalls für die hier zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation des [X.]ns von Doppelstaatlern für zutreffend.

(1) Der Senat hat im Jahre 1993 in Bezug auf die Fortführung des unter [X.] Recht erworbenen [X.]ns eines status[X.] [X.] ausgesprochen, dass "[X.] ([X.]n), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestandteil seines Namens sind, in [X.] Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Aussiedler keine Erklärung nach § 94 [X.] … abgibt" (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1178, 1180). Bereits daraus wurde - wie auch vom Beschwerdegericht - hergeleitet, dass der Senat in Bezug auf die Führung solcher [X.] nach einem Statuswechsel zum [X.] Recht von einer funktionellen Namenskontinuität ausgegangen sei (vgl. OLG Frankfurt [X.] 2006, 142, 143; dagegen [X.] [X.] 2007, 197, 200 f.).

(2) Der Name des Menschen wird von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 GG umfasst. Jede Maßnahme, die in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen ([X.] FamRZ 1988, 587, 589). Auch die im Wege objektiver Angleichung gegen den [X.]en des Namensträgers erzwungene Verpflichtung, einen unter ausländischem Recht als [X.]n erworbenen Namensbestandteil künftig als weiteren Vornamen zu führen, stellt sich als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers dar (so auch [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 31), der nur durch gewichtige öffentliche Interessen an der Angleichung gerechtfertigt werden kann.

(a) Ein Bedürfnis für die Angleichung von [X.] wird in erster Linie im Zusammenhang mit der [X.] gesehen (vgl. [X.] [Stand: Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 19 und Art. 47 EGBGB Rn. 11). Der Führung amtlicher Register in [X.] liegt die strukturelle Aufteilung des Namens in Vorname und Familienname zugrunde, und die Eintragung von Zusätzen, welche daneben die Bedeutung eines dem [X.] Recht unbekannten Namensbestandsteils im Register kennzeichnen und erläutern sollen, wird grundsätzlich unerwünscht sein. Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der [X.] seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von [X.] geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind ([X.] Beschluss vom 26. Mai 1971 - [X.] - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von [X.]n [X.]r Staatsangehöriger OLG Hamm [X.] 1981, 190, 193).

Ausschlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, dass sich ein eingebürgerter Ausländer in [X.] in einer Gesellschaft bewegt, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben maßgeblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen [X.] Namensrechts geprägt ist (vgl. [X.], 111, 112) und die Angleichung seiner dem [X.] Recht unbekannten Namenstypen grundsätzlich geeignet sein kann, die Integration des Namensträgers in seine namensrechtliche Umwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person, sondern auch im öffentlichen Interesse zu fördern. Denn eine Namensangleichung dürfte zur Integration nicht mehr viel beitragen können, wenn der unter ausländischem Recht gebildete Name schon die nach [X.] Namensrecht zwingend notwendigen Bestandteile Vorname und Familienname enthält, die der eingebürgerte Namensträger in dieser Funktion bereits verwenden kann.

(b) Der [X.] erfüllt im [X.]n Recht ebenso wie im gesamten [X.] Rechtskreis die Funktion, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 51). Dies wird etwa dadurch verdeutlicht, dass ein Kind nach [X.]m Namensrecht im Falle einer sogenannten Volladoption (auch) einen neuen [X.]n erhält, der aus dem Vornamen des annehmenden Mannes abgeleitet wird (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 13 des Gesetzes über die Personenstandsregistrierung vom 23. Juli 1999, abgedruckt bei [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil [X.] [Stand: 1. Juli 2012] [X.] ff.). Das Interesse des eingebürgerten Ausländers, diesen familiären Zusammenhang durch die fortdauernde Führung des [X.]ns - in der durch das ausländische Recht bestimmten Funktion - auch künftig kenntlich zu machen, muss aus der Sicht des [X.] Rechts jedenfalls dann respektiert werden, wenn der Namensträger (wie im vorliegenden Fall die Betroffene) durch Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit seine Bindungen zum Heimatrecht nicht vollständig gelöst hat.

e) Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sich - wie das Beschwerdegericht meint - die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbestandteil [X.]ova nach dem [X.] zum [X.] Recht in der Funktion als [X.]n weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des [X.] ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal- und [X.]s bei Doppelstaatlern im [X.]n internationalen Privatrecht vgl. Zidarova/[X.] 71 [2007], [X.], 413, 415) bei [X.]-Bürgern - je nach Sachverhaltsgestaltung - einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 A[X.]V ([X.] Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 - [X.] I 2003, 11613 = [X.], 273 - [X.]) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 A[X.]V ([X.] Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. [X.]/06 - [X.] I 2008, 7639 = [X.], 2089 - [X.]) darstellen kann.

[X.]                        Günter

            Botur                                 [X.]

Meta

XII ZB 180/12

19.02.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 7. März 2012, Az: 11 W 2380/11, Beschluss

§ 53 Abs 2 PStG, § 59 Abs 3 FamFG, Art 5 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 47 Abs 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2014, Az. XII ZB 180/12 (REWIS RS 2014, 7727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7727

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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