Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. XII ZB 180/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7790

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/12

vom

19. Februar
2014

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
53 Abs.
2; FamFG §
59 Abs.
3; EGBGB Art.
5 Abs.
1, 10 Abs.
1, 47 Abs.
1
a)
In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die [X.] anrufen, wenn sie selbst die [X.] in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat.
b)
Wird eine in [X.] lebende [X.] Staatsangehörige unter [X.] ihrer [X.]n Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art.
47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen [X.] Heimatrecht gebildeten [X.]n ablegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner Funktion als [X.]n weiter.
[X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 -
XII [X.]/12 -
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Februar
2014
durch
den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1
gegen den
Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.]s Nürnberg
vom 7.
März
2012
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Auswirkungen einer Änderung des Namenssta-tuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen [X.] (hier: [X.] nach [X.]m Recht).
Die Betroffene wurde im Jahre 1983 als [X.] Staatsangehörige geboren. Sie erhielt den Vornamen Neli
und führte den Namen Neli
[X.] Di., wobei der Zwischenname ([X.]) von dem väterlichen Vornamen Nayden
abgeleitet war.
Im Jahre 2010 wurde die Betroffene
unter Beibehaltung der [X.]n Staatsangehörigkeit eingebürgert; eine Erklärung zur Anglei-chung ihres Namens nach Art.
47 EGBGB hat sie bislang nicht abgegeben.
1
2
-
3
-
Die Betroffene schloss
im Jahre 2011 in [X.] mit dem [X.] Staatsangehörigen [X.] Gn.
die Ehe. Sie
hat bei dem Standesamt die Beurkundung ihrer Ehe im Eheregister beantragt
und
dabei angegeben, dass sich die Namensführung der Eheleute nach [X.] Recht richten solle
und sie ihren [X.]n behalten wolle.
Das Standesamt möchte den Zwischen-namen im Eheregister gesondert als [X.]n
kennzeichnen. Es
hat aber Zweifel, ob der [X.] nicht ohne eine solche Kennzeichnung als zweiter Vorname einzutragen sei
und die Sache daher über die
Beteiligte zu
1
(Stan-desamtsaufsicht)
dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsge-richt hat das Standesamt angewiesen, im Eheregister in die Spalte für den
Vor-namen der Ehefrau "Neli
[X.]"
mit dem klarstellenden Klammerzusatz "(Vorname und
[X.])"
einzutragen. Das [X.] hat die Be-schwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen.
Die Standesamtsaufsicht hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält die Entscheidungen
der Vorinstanzen
für zutreffend und möchte in der [X.] eine Bestätigung von deren Rechtsauffassung erreichen.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
1 und
Abs.
2 Satz
2 FamFG iVm §
51 Abs.
1 [X.]). Sie ist auch im Übrigen,
insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standes-amtsaufsicht zulässig, die
sich aus §
59 Abs.
3 FamFG iVm §§
51 Abs.
2, 53
Abs.
2
[X.]
ergibt.

a) Nach §
53
Abs.
2 [X.] steht der Aufsichtsbehörde
für das Standes-amt -
wie schon in seiner zwischen dem 1.
Januar 2009 und dem 31.
August 3
4
5
-
4
-
2009 geltenden Fassung und nach
§
49 Abs.
2 [X.] in der bis zum 31.
De-
zember 2008 geltenden Fassung
-
das Recht der Beschwerde unabhängig von einer Beschwer in jedem Fall und somit auch dann zu, wenn sie selbst die angefochtene
Beschlussfassung beantragt hat
([X.] 2011, 47; [X.]/[X.] [X.] 2.
Aufl. §
51 Rn.
23 und §
53 Rn.
7
f.; [X.] [X.] §
53 Rn.
3).
§
53 Abs.
2 [X.] konkretisiert insoweit das den Behörden durch
§
59 Abs.
3 FamFG eingeräumte
Beschwerderecht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
317).
b) Einer formellen oder materiellen Beschwer der Aufsichtsbehörde [X.] es auch
bei der Anrufung der [X.]
nicht. Unter der Geltung des bis zum
31.
August 2009 gültigen
Gesetzes über die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) war es anerkannt, dass der Auf-sichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der Ent-scheidung der Vorinstanzen
unabhängigen Beschwerderechts eine verfahrens-rechtliche Handhabe gegeben werden sollte, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung
herbeizuführen ([X.]Z 56, 193, 194
=
FamRZ 1971, 426; Senatsbeschluss [X.]Z 157, 277, 279
=
FamRZ 2004, 449
f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 S.
51).
Nach der Neugestaltung des
Rechtsmittelsystems durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familien-sachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]-RG)
zum 1.
September 2009 erfüllt
nunmehr die [X.] bei dem
[X.] die Funktion des dritten [X.], der unter der Geltung des alten Verfahrensrechts durch die
weitere Beschwerde (§
27 [X.]) zum [X.] (mit
der Möglichkeit einer Divergenzvorlage nach §
28 [X.] an den [X.])
eröffnet war.
2. In
der Sache hält die
Beschwerdeentscheidung der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.
6
7
-
5
-
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner unter anderem
in [X.] 2012, 182 veröffentlichten
Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Zum Zeitpunkt der
Geburt der Betroffenen sei für die Bestimmung ihres Namens allein [X.]s Recht maßgeblich gewesen, so dass sie neben Vor-
und Familiennamen zwingend einen vom Vornamen ihres [X.] abgelei-teten [X.] zu führen hatte. Daran habe ihre Einbürgerung im Jahre 2010 nichts geändert. Zwar unterliege ihre Namensführung seither ungeachtet des Fortbestandes ihrer [X.]n Staatsangehörigkeit dem [X.] Recht. Ein solcher [X.] lasse die Namensführung jedoch grund-sätzlich unberührt. Dies
gelte auch für den [X.] der Betroffenen, in dessen unveränderter Weiterführung kein Verstoß gegen den ordre public er-kannt werden könne. Zwar liege allen namensrechtlichen Vorschriften des [X.] Rechts unausgesprochen zugrunde, dass jede Person einen Vor-
und einen Familiennamen führen müsse; diesem Erfordernis werde der nach [X.]m Recht gebildete Name der Betroffenen aber gerecht. Es sei nicht verständlich, warum darüber hinaus [X.] wie [X.] unzu-lässig sein sollten. Der Gesetzgeber hätte sich das
in §
94 [X.] und [X.] in Art.
47 EGBGB eingeräumte Recht
zur Ablegung von [X.] sparen können, wenn "nahezu dasselbe Ergebnis"
einer Anpassung des unter dem ausländischen [X.] erworbenen Namens an die Regeln des [X.] Namensrechts auch dann eintritt, wenn die scheinbar Begünstigten
von dem Angebot des Gesetzgebers keinen Gebrauch machen wollten.
Die von Amts wegen vorgenommene Angleichung des [X.]ns [X.]n Rechts in einen Vornamen [X.]
Rechts stehe zudem in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], der in dem Bestehen eines hinkenden [X.]s bei [X.] wie der Betroffenen eine zu vermeidende Beeinträchtigung der Freizügigkeit sehe. Jeder Unions-8
9
-
6
-
bürger habe das Recht, innerhalb der [X.] einen einheitlichen Namen zu führen; hieraus ergebe sich für die Mitgliedstaaten eine primärrechtliche Verpflichtung, "hinkende"
[X.], die sich vor allem aus dem Nebeneinander nicht vereinheitlichter nationaler [X.] ergeben könnten, zu vermei-den.
Gegen diese Ausführungen bestehen
keine durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
b) Zutreffend sind die
rechtlichen
Ausgangspunkte
des Beschwerdege-richts zu den Fragen des Namenserwerbs und des [X.]s.
aa)
Die Frage, nach welchem Recht der
Namenserwerb
der Betroffenen zu beurteilen ist, richtet sich -
da die Betroffene im Jahre 1983 geboren ist
-
nach dem vor dem 1.
September 1986 geltenden Recht. Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang
im Sinne von Art.
220 Abs.
1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14.
November 1990 -
XII
ZB
26/89
-
FamRZ 1991, 324 und vom 9.
Juni 1993

XII
ZB
3/93
-
FamRZ 1993, 1178, 1179).
Nach dem vor dem 1.
September 1986 geltenden [X.] internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehö-rigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es [X.] betraf (Senatsbeschluss vom 9.
Juni 1993 -
XII
ZB
3/93
-
FamRZ 1993, 1178, 1179). Da die Betroffene im Zeitpunkt ihrer Geburt die alleinige
[X.] Staatsan-gehörigkeit
besaß, ist für diese Beurteilung nur [X.]s Recht maßgebend. Nach [X.]m Recht führt das Kind als [X.] einen [X.]na-men, der aus dem Eigennamen des [X.] unter Anfügung von -ov oder -ev als Suffix und einer geschlechtsspezifischen Endung gebildet wird (vgl. auch
10
11
12
-
7
-
[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe-
und Kindschafts-recht Länderteil [X.]
[Stand: 1.
Juli 2012]
S.
39).
bb)
Anders als der Namenserwerb, der mit der [X.] abge-schlossen
ist, stellt
das durch den Namenserwerb erlangte subjektive Recht einer Person auf die Führung des von ihr erworbenen
Namens
einen [X.] dar. Dieser
kann
als Folge tatsächlicher Veränderung des [X.], und zwar insbesondere
bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers,
einem [X.] unterliegen
([X.]Z 63, 107, 111
f. =
NJW 1975, 112, 113; Senatsbeschluss [X.]Z 147, 159, 168
f. =
[X.], 903, 905), wobei für diese Beurteilung das im Zeit-punkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (vgl.
[X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
220 EGBGB Rn.
14).
Im vorliegenden Fall hat der Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit durch
die Betroffene im Jahre 2010 ungeachtet der Beibehaltung ihrer
bulgari-schen Staatsangehörigkeit aus Sicht des [X.] internationalen Privatrechts
dazu
geführt, dass ihre Namensführung vom Zeitpunkt ihrer Einbürgerung an durch [X.] Recht beherrscht wird. Es kann dabei dahinstehen, ob dies aus Art.
10 Abs.
1 iVm Art.
5 Abs.
1 Satz
2 EGBGB folgt, wonach der deut-schen Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatlern der prinzipielle Vorrang [X.] ist, oder ob die
Anwendung von Art.
5 Abs.
1 Satz
2 EGBGB im [X.] zur Staatsangehörigkeit eines weiteren [X.]-Mitgliedstaates im Hinblick auf
das Diskriminierungsverbot aus Art.
18 A[X.]V rechtlichen Bedenken begeg-net
(vgl. Nachweise zum Streitstand bei [X.]/Thorn
BGB 73.
Aufl. Art.
5 EGBGB Rn.
3). Denn unter den obwaltenden Umständen
ergibt sich die An-wendung [X.] Rechts auf die künftige Namensführung der Betroffenen jedenfalls aus Art.
10 Abs.
1 iVm Art.
5 Abs.
1 Satz
1 EGBGB, weil die [X.] Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach ihrer dauerhaften Übersiedlung in die 13
14
-
8
-
Bundesrepublik [X.] auch ihre
effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art.
5 Abs.
1 Satz
1 EGBGB geworden ist.
c) Die Frage, ob die Namensführung des Namensträgers eine Verände-rung erfährt, ist im Gefolge eines
[X.]s
nach den einschlägigen Bestimmungen des Eingangsstatuts
zu beurteilen. Es bestimmt sich
daher nach [X.] Recht, ob der Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit Auswir-kungen auf
die Namensführung der Betroffenen hat.
aa)
Das [X.] Recht enthält indessen nach ständiger Rechtspre-chung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die [X.]führung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbe-schlüsse
[X.]Z 121, 305, 313 =
FamRZ 1993, 935, 937
f. und vom 9.
Juni 1993
-
XII
ZB
3/93
-
FamRZ 1993, 1178, 1179). Vielmehr ist das [X.] Recht von dem -
ungeschriebenen
-
Grundsatz
der [X.] beherrscht, mit dem
sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch dem Bestreben Rechnung getragen wird, Namensänderungen gegen den [X.]en des Namensträgers [X.] zu vermeiden
(vgl. [X.]Z 63, 107, 112
=
NJW 1975, 112, 113).
Das
Prinzip
der [X.] besagt allerdings zunächst nur, dass der [X.] unberührt bleibt, so dass die
unter dem fremden Recht erworbenen Bezeichnungen und Zusätze mit Namensqualität grundsätzlich be-stehen bleiben. Hieraus folgt im vorliegenden Fall,
dass der von der Betroffenen nach [X.]m
Heimatrecht als [X.] erworbene Namensbestandteil [X.] aufgrund des [X.]s zum [X.] Recht nicht schlicht weggefallen ist
(klarstellend Hochwald [X.] 2010, 335, 336). Der Grundsatz der
[X.] umgreift demgegenüber
nicht ohne weiteres die
[X.]funktion, die sich im Gefolge eines [X.]s durchaus ändern 15
16
17
-
9
-
kann ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
10 EGBGB Rn.
156;
NK-BGB/Mankowski Art.
10 EGBGB Rn.
21).
Denn die [X.] ist eine materiell-rechtliche Kategorie; sie
kann
daher an das Namensrecht des [X.]
"angeglichen"
werden, wenn und soweit dieses
die Namensfor-men
des Ausgangsstatuts nicht
kennt.
bb)
Die erste Regelung, um das Problem der Angleichung im [X.] Namensrecht durch eine Vorschrift sachlichen
Rechts
zu lösen (materiell-rechtliche Angleichung), wurde
mit dem
zum 1.
Januar 1993 in [X.] getretenen
§
94 [X.]
geschaffen. Durch diese Vorschrift sollte
für status[X.] (Art.
116 Abs.
1 GG) Aussiedler eine erleichterte Möglichkeit eröffnet
werden, ihre in den [X.] unter dem dortigen [X.] gebildeten

und häufig slawisierten
-
Namen durch eine Angleichungserklärung an die in [X.] üblichen Namensformen und
insbesondere an das
[X.] Schema "Vorname und geschlechtsneutraler Familienname"
anzupassen, ohne dafür den Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung beschreiten zu müs-sen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von §
94 [X.] konnte [X.] bis zum Jahre 2007 nur
im Einzelfall eine
-
auch als Transposition be-zeichnete
-
objektive (kollisionsrechtliche) Angleichung nach [X.] des internationalen Privatrechts
vorgenommen
werden, wenn der [X.] infolge eines [X.]s nunmehr [X.] Recht unterstand, sein nach ausländischem Recht erworbener Name aber nicht mit den in [X.] üblichen Namensbildungen
verträglich war. Der internationalprivat-rechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwi-ckelt, um
Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich er-geben können, wenn auf Grund des [X.] Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung 18
19
-
10
-
erfolgt
dadurch, dass auf der Grundlage der sogenannten
Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen im Inland vorgenommen wird (zum Namensrecht vgl. Senatsbeschluss
[X.]Z
109, 1, 6 =
FamRZ 1990, 39, 41).
Die Praxis
der kollisionsrechtlichen Angleichung, bei der ohne genügen-de
Grundlage
im positiven Recht (so auch [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
18) versucht wurde, im Falle eines
mit dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit verbundenen [X.]s
Namensan-gleichungen vorzunehmen, wurde als alleinige Lösung für die in diesem Zu-sammenhang
mit
der Namensführung entstehenden Rechtskonflikte als unbe-friedigend empfunden (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S.
71 und BT-Drucks. 16/3309 S.
12
f.). Dies veranlasste den Gesetzgeber, mit der Einführung von
Art.
47 EGBGB durch das [X.] vom 19.
Februar 2007 ([X.]
I S.
122) allen Personen, deren Namensführung aufgrund eines Sta-tutenwechsels unter die Herrschaft [X.]
Rechts
gelangt
war, für die wichtigsten
Angleichungskonstellationen (Art.
47 Abs.
1 Nr.
1 bis
4 EGBGB) eine dem §
94 [X.] nachgebildete Möglichkeit einzuräumen, eine
materiell-rechtliche Wahl des nach [X.] Recht künftig zu tragenden Namens zu treffen.
cc)
Soweit es dabei insbesondere die Führung von dem [X.] Recht unbekannten [X.] betrifft, wird
dem von einem [X.] zum [X.] Recht betroffenen Namensträger durch Art.
47 Abs.
1 Nr.
3 EGBGB ("Ablegeerklärung") ermöglicht, diesen schlicht wegfallen zu lassen. [X.] der Namensträger seinen unter dem
Ausgangsstatut als [X.] geführten Namensbestandteil neben seinem Vornamen und Familiennamen behalten, ist
ihm grundsätzlich auch
die Möglichkeit
eröffnet, seinen Zwischen-namen nach
Art.
47 Abs.
1 Nr.
1 EGBGB ("Sortiererklärung")
entweder zum 20
21
-
11
-
weiteren Vornamen oder zum Begleitnamen zu bestimmen
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
46).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Betroffene nach dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihren im [X.] Recht nicht vorgesehenen [X.]n [X.]
durch eine Erklärung nach Art.
47 Abs.
1 Nr.
3 EGBGB wegfallen zu lassen. Sie hätte ferner den [X.]n [X.] nach
Art.
47 Abs.
1 Nr.
1
EGBGB zum zweiten Vornamen bestimmen können; in diesem Fall wäre es ihr darüber hinaus
möglich gewesen, mit
einer
weiteren
Erklärung nach
Art.
47 Abs.
1 Nr.
4 EGBGB ("Ursprungserklärung") ihren dann
die Funktion eines weiteren Vorna-mens erfüllenden Namensbestandteil
[X.] in der passenden weiblichen
Grundform -
wohl Nayda
-
zu führen (vgl. dazu [X.] [X.] 2008, 161, 174).
d)
Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob der Namensträger, der nach einem [X.] -
wie hier
-
keine Erklärung nach Art.
47 EGBGB abgeben will, seinen bisherigen Namen in der ursprünglichen unangeglichenen Funktion behält oder ob in einem solchen
Fall eine objektive Angleichung ent-sprechend der bisherigen Praxis nach
den Regeln des internationalen Privat-rechts auch ohne Erklärung des
Namensträgers vorzunehmen ist.
aa)
Dabei besteht allerdings -
wovon auch das Beschwerdegericht aus-geht
-
Einigkeit darüber, dass die Angleichung jedenfalls dann von der ([X.]) Angleichungserklärung abgekoppelt werden kann, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturel-le Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen
-
sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen
-
enthält
([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
28; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich BGB 8.
Aufl. Art.
47
EGBGB Rn.
3; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: Oktober 2012] 22
23
24
-
12
-
Art.
47 EGBGB Rn.
3; Rauhmeier [X.] 2010, 337, 338; [X.] [X.] 2008, 161, 176; [X.] 2008, 17, 18, 20; [X.] [X.] 2007, 197, 198). Diese Beurteilung hält auch der Senat für zutreffend. Der nach [X.] Recht ge-bildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen
[X.]teil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe
des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname
die
Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des [X.] Familiennamens voneinander unterscheidbar macht. Damit steht es in Einklang, dass das
Gesetz dem Namensträger
-
wenn auch in beschränktem Umfang
-
öffentlich-rechtliche Pflichten zur Führung seines bürgerlichen [X.] auferlegt
(vgl. etwa §
111 OWiG, §
5 Abs.
2 [X.], §§
15 Abs.
1,
21 Abs.
1 [X.], §§
15
a, 15
b [X.] in der bis zum 24.
März 2009 geltenden Fassung), die jeweils daran anknüpfen, dass der
Name mindestens einen Vor-namen und einen Familiennamen enthält.
Auch dies verdeutlicht, dass unter [X.] [X.] die Führung eines Vornamens und eines Familien-namens ein unverzichtbares Ordnungs-
und Unterscheidungskriterium darstellt. Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines eingebürgerten Ausländers an der funktionellen Kon-
tinuität bei der Führung seines unter fremdem
Recht ohne Vornamen und/oder Familiennamen
gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive
Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der [X.] des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen [X.]en (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
18)
zu erfolgen hat.
bb)
Umstritten ist demgegenüber
die Frage, ob der Name eines [X.] beim Fehlen von Erklärungen nach Art.
47 EGBGB auch dann nach kollisionsrechtlichen Regeln angeglichen
werden kann, wenn dessen un-ter ausländischem Recht gebildeter Name zwar Vornamen und Familiennamen, darüber hinaus aber auch solche, dem [X.] Recht unbekannte [X.]
-
13
-
bestandteile
-
insbesondere [X.]
-
enthält.
Ein Teil des Schrifttums vertritt die Ansicht, dass die Fortführung von dem [X.] Recht unbe-
kannten Namensbestandteilen mit staatlichen Ordnungsinteressen ebenso un-vereinbar sei wie das Fehlen eines Vornamens oder eines Familiennamens und ein nach ausländischem Recht gebildeter Zwischenname daher nach dem [X.]
nur funktionsäquivalent -
typischerweise als weiterer Vorna-me
-
weitergeführt werden könne ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
47; [X.]/[X.] 5.
Aufl.
Art.
47 EGBGB Rn.
33; Mörsdorf-Schulte
in Prütting/Wegen/Weinreich 8.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
12; Hochwald [X.] 2010, 335, 336; Rauhmeier [X.] 2010, 337, 338;
[X.] 2008, 17, 19; [X.] [X.] 2008, 161, 173; [X.] [X.] 2007, 197, 201).
Eine abweichende Auffassung ist demgegenüber mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, dass das Prinzip der [X.] in diesem Falle auch die funk-tionelle Kontinuität umgreift, der Statutenwechsler mithin einen nicht abgelegten [X.] auch unter [X.] Recht in der aus dem früheren [X.] abgeleiteten Funktion weiterführen könne ([X.]/Thorn BGB 73.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
5; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: Oktober 2012] Art.
47 EGBGB Rn.
3; vgl.
bereits
OLG Frankfurt [X.] 2006, 142, 143).
cc)
Der Senat hält die
letztgenannte Auffassung jedenfalls für die hier zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation des [X.]ns von Doppelstaatlern für zutreffend.
(1) Der Senat hat im Jahre 1993 in Bezug auf die Fortführung des
unter [X.] Recht erworbenen [X.]ns
eines status[X.] [X.] ausgesprochen, dass "[X.] ([X.]n), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestandteil [X.] Namens sind, in [X.] Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Aussiedler keine Erklärung nach §

"
26
27
-
14
-
(Senatsbeschluss vom 9.
Juni 1993

XII
ZB
3/93
-
FamRZ 1993, 1178, 1180). Bereits daraus wurde -
wie auch vom
Beschwerdegericht
-
hergeleitet, dass der Senat in Bezug auf die Führung solcher
[X.] nach einem Status-wechsel zum [X.] Recht von einer funktionellen [X.] aus-gegangen sei (vgl. OLG Frankfurt [X.] 2006, 142, 143; dagegen [X.] [X.] 2007, 197, 200
f.).
(2) Der Name des Menschen wird von seinem
allgemeinen [X.] nach Art.
2 Abs.
1 iVm. Art.
1 GG umfasst. Jede Maßnahme, die in das
verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen ([X.] FamRZ 1988, 587, 589). Auch die im Wege objektiver Angleichung gegen den [X.]en des [X.]s erzwungene Verpflichtung, einen
unter ausländischem Recht als Va-tersnamen erworbenen Namensbestandteil künftig
als weiteren Vornamen zu führen, stellt sich als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Namensträgers
dar
(so auch [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
31), der
nur durch gewichtige öffentliche Interessen an der Angleichung gerechtfer-tigt werden kann.
(a)
Ein Bedürfnis für die Angleichung von [X.] wird in erster Linie im Zusammenhang mit der [X.] gesehen (vgl. [X.] [Stand: Mai 2013] Art.
10 EGBGB Rn.
19 und Art.
47 EGBGB Rn.
11).
Der
Führung amtlicher Register in [X.] liegt die strukturelle Aufteilung des Namens in
Vorname und Familienname zugrunde,
und die
Ein-tragung von Zusätzen, welche daneben die Bedeutung eines dem [X.] Recht unbekannten Namensbestandsteils im Register kennzeichnen und erläu-tern sollen, wird
grundsätzlich unerwünscht sein. Indessen
müssen
solche Schwierigkeiten bei der [X.] seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von [X.] geht, die nach dem maßgebli-28
29
-
15
-
chen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländi-schen Staatsbürgers sind ([X.] Beschluss vom 26.
Mai 1971

IV
ZB
22/70

NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von [X.]n [X.]r Staatsangehöriger OLG Hamm [X.] 1981, 190, 193).
Ausschlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, dass sich ein eingebürgerter Ausländer
in [X.] in einer Gesellschaft bewegt, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben maß-geblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen [X.] [X.]rechts geprägt ist (vgl. [X.], 111, 112) und die [X.] seiner
dem [X.] Recht unbekannten Namenstypen
grundsätz-lich geeignet sein kann, die
Integration des Namensträgers in seine namens-rechtliche Umwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person, son-dern auch im öffentlichen Interesse zu fördern. Denn eine
Namensangleichung dürfte zur Integration nicht mehr viel beitragen können, wenn der unter auslän-dischem Recht gebildete Name schon die nach [X.] Namensrecht zwin-gend notwendigen Bestandteile
Vorname und Familienname
enthält, die
der eingebürgerte Namensträger in dieser Funktion bereits verwenden
kann.
(b) Der [X.] erfüllt im [X.]n Recht ebenso wie im gesam-ten [X.] Rechtskreis die Funktion, einen generationsübergreifenden fa-miliären Zusammenhang zu kennzeichnen
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
51). Dies wird etwa
dadurch verdeutlicht, dass ein Kind nach [X.]m Namensrecht im Falle einer sogenannten
Volladop-tion (auch) einen neuen [X.]n erhält, der aus dem
Vornamen
des an-nehmenden Mannes abgeleitet wird
(Art.
18 Abs.
2 iVm Art.
13 des Gesetzes über die Personenstandsregistrierung vom 23.
Juli 1999, abgedruckt bei [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht Länderteil [X.] [Stand: 1.
Juli 2012] S.
90
ff.). Das Interesse des eingebür-30
31
-
16
-
gerten Ausländers, diesen familiären Zusammenhang durch die fortdauernde Führung des [X.]ns

in der
durch
das ausländische Recht bestimmten
Funktion

auch künftig
kenntlich zu machen, muss aus der Sicht des [X.] Rechts jedenfalls
dann respektiert werden, wenn der Namensträger (wie im vor-liegenden Fall die Betroffene)
durch Beibehaltung der bisherigen Staatsangehö-rigkeit seine Bindungen zum Heimatrecht
nicht vollständig gelöst hat.
e) Es braucht
daher nicht erörtert zu werden, ob sich

wie das Be-schwerdegericht
meint

die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbe-standteil [X.] nach dem [X.] zum [X.] Recht in der Funktion als [X.]n weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des [X.] ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich
bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal-
und [X.]s bei Doppelstaatlern im [X.]n internationalen Privat-recht vgl. Zidarova/[X.] 71 [2007], S.
398, 413, 415) bei

32
-
17
-

[X.]-Bürgern

je nach Sachverhaltsgestaltung

einen Verstoß gegen
das Dis-kriminierungsverbot nach Art.
18 A[X.]V ([X.] Urteil vom 2.
Oktober 2003

Rs.
C-148/02
Slg.
I 2003, 11613
=
FamRZ 2004, 273

[X.]) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art.
21 A[X.]V ([X.] Urteil vom 14.
Oktober 2008

Rs.
[X.]/06

Slg.
I 2008, 7639 =
[X.], 2089

[X.])
darstellen kann.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2011 -
UR III 278/11 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.03.2012 -
11
W 2380/11 -

Meta

XII ZB 180/12

19.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. XII ZB 180/12 (REWIS RS 2014, 7790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7790

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