(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
1(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
Fußnote Paragraph
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 22 Abs. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs 1 und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 10.10.2017 I 3783 - 1 BvR 2019/16 -; der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 18.12.2018 I 2635 mWv 22.12.2018.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.10.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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GESETZGEBUNG BEHÖRDEN DISKRIMINIERUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) RELIGION GRUNDGESETZ RECHTSGESCHICHTE GRUNDRECHTE PERSÖNLICHKEITSRECHT WEIHNACHTEN Hinzufügen
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