Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. XII ZB 60/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 505

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Gegenstand

Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl der Eltern


Leitsatz

Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. Januar 2018 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung eines Kindes.

2

Das betroffene Kind ist im Juni 2014 in [X.] geboren. Es ist aus der Ehe seiner Eltern [X.]. (Beteiligte zu 1; Kindesmutter) und Mi. (Beteiligter zu 2; Kindesvater) hervorgegangen, die beide in [X.] leben und keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Die Kindesmutter besitzt die [X.] und die [X.] Staatsangehörigkeit, der Kindesvater ist [X.]r und [X.] Staatsangehöriger. Das betroffene Kind besitzt die [X.], die [X.] und die [X.] Staatsangehörigkeit. In einem von den [X.] Behörden erstellten [X.] aus dem Geburtsregister des [X.] wird für den Betroffenen als „Name“ Mi., als „Vorname“ [X.] und als „anderer Name des Kindes“ [X.] aufgeführt. Die [X.]n Behörden haben einen Auszug aus dem Geburtsregister des Standesamts [X.] erteilt. In dem dort verwendeten [X.], der nur zwei Felder für Namen und Vornamen vorsieht, ist für den Betroffenen als „Name“ Mi. und als „Vorname“ [X.] [X.] genannt.

3

Mit einer am 30. März 2015 gegenüber der [X.]n Botschaft in [X.] abgegebenen und konsularisch beglaubigten Erklärung haben die Kindeseltern für die Namensführung des betroffenen Kindes [X.]s Recht bestimmt. Nach dieser Erklärung soll der Betroffene aufgrund des gewählten Rechts den Familiennamen Mi. führen; im [X.] ist als „Vorname“ des Kindes [X.] und als „[X.]“ des Kindes [X.](l)inov genannt, der aus dem Vornamen [X.]lin des Kindesvaters abgeleitet ist.

4

Das Standesamt (Beteiligter zu 3) hat über die ihm zugegangene Erklärung zur Namensführung eine Bescheinigung erteilt, in der nur der Vorname [X.] und der Geburtsname Mi. genannt wird. Es hat auch auf Beanstandung abgelehnt, den Namensbestandteil [X.] in die Bescheinigung aufzunehmen. Den darauf gerichteten Anweisungsantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des betroffenen Kindes hat das [X.] die angefochtene Entscheidung abgeändert und das Standesamt angewiesen, dem Kind eine Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung zu erteilen, aus der sich ergibt, dass dieses neben dem Vornamen [X.] den [X.]n [X.] und den Geburtsnamen Mi. führt.

5

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4), die eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstreben.

B.

6

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil sie das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG [X.]. § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

7

Die Entscheidung des [X.] unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil sie entgegen § 69 Abs. 2 FamFG nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre.

8

Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers erkennen lassen (vgl. [X.] Beschluss vom 23. März 2021 - [X.] - juris Rn. 5 ff.). Der Beschwerdeentscheidung muss sich aus diesem Grunde insbesondere entnehmen lassen, welcher Beteiligte den erstinstanzlichen Beschluss angegriffen hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde trägt die Entscheidung des [X.] diesen Anforderungen aber schon deshalb Rechnung, weil sich zwar nicht aus der [X.] selbst, wohl aber aus dem der [X.] vorangestellten Einleitungssatz im [X.] ergibt, dass die Beschwerde (allein) von dem betroffenen Kind eingelegt worden ist.

II.

9

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner unter anderem in [X.], 1000 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Der Name des betroffenen Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich [X.]m Recht, weil es durch Geburt die [X.] Staatsangehörigkeit erworben habe. Es sei unerheblich, dass der Betroffene auch [X.]r Staatsangehöriger sei, weil seine [X.] Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgehe.

Die Kindeseltern hätten gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB [X.]s Sachrecht für die Namensführung des Betroffenen gewählt. Nach dem [X.]n Gesetz über die Personenstandsregistrierung führe der Betroffene neben dem von seinen Eltern gewählten Vornamen [X.] und dem Familiennamen Mi. zwingend den zwischengestellten [X.]n [X.]. Der [X.] (Patronym) werde von der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst, denn unter dem kollisionsrechtlichen Begriff des Familiennamens sei zumindest im vorliegenden Zusammenhang auch der [X.] zu verstehen.

Der [X.] [X.]n Rechts sei kein dem Kind beigelegter Individualname, sondern er werde von allen Geschwistern getragen und könne unter bestimmten Voraussetzungen auch an die nächste Generation weitergegeben werden. Ungeachtet der uneinheitlichen Qualifikation des [X.]ns in der [X.]n Rechtsprechung und Literatur müsse jedenfalls aus einer europarechtskonformen Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB folgen, dass die von den Kindeseltern am 30. März 2015 erklärte Rechtswahl auch für den [X.]n [X.] gelte. Art. 21 AEUV gebiete es, den Namen eines Unionsbürgers auch dann anzuerkennen, wenn er ihn zwar nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, aber durch seine Staatsangehörigkeit eine sonstige Verbindung zu diesem aufweise. Das Recht auf Namensanerkennung betreffe sämtliche [X.]. Der Gesetzgeber habe Art. 48 EGBGB gerade deshalb für ausreichend gehalten, weil weitergehenden unionsrechtlichen Anforderungen unter anderem durch die Wahlmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB Rechnung getragen sei. Dementsprechend müsse die Vorschrift auch die Einbeziehung des [X.]ns in die Rechtswahl zumindest dann zulassen, wenn der Sorgeberechtigte das Recht eines [X.] wähle und zum Ausdruck bringe, dass das Kind auch den [X.]n nach dem gewählten Recht führen solle. Es erscheine bei gleichzeitiger Wahl des Familiennamens nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB nicht praktikabel, die Eltern eines Unionsbürgers hinsichtlich des [X.]ns auf eine gesonderte Erklärung in entsprechender Anwendung von Art. 48 EGBGB zu verweisen. Diese Vorschrift ermögliche zudem keine Rechtswahl, sondern lediglich die Wahl eines Namens und stelle für die Wirkung auf einen anderen Zeitpunkt ab.

III.

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Das Beschwerdegericht hat das Standesamt zu Recht angewiesen, dem betroffenen Kind gemäß § 46 Nr. 1 [X.] zu bescheinigen, dass sich seine Namensführung nach [X.]m Recht richtet und er neben dem Vornamen [X.] den [X.]n [X.] und den Geburtsnamen Mi. führt.

1. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Danach richtet sich die Namensführung des Betroffenen im Ausgangspunkt nach [X.]m Sachrecht.

Das betroffene Kind hat nach den Feststellungen des [X.] mit der Geburt die [X.], die [X.] und die [X.] Staatsangehörigkeit erworben. Besitzt der Namensträger - wie hier - auch die [X.] Staatsangehörigkeit, ergibt sich die Anwendbarkeit des [X.]n Namensrechts bei [X.] jedenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach der [X.]n Staatsangehörigkeit der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist; insoweit folgerichtig hat das Beschwerdegericht auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, zu welchem Heimatstaat aufseiten des Betroffenen die engsten Verbindungen bestehen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen der [X.] nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: [X.]) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - [X.] 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und diese Frage bedarf auch an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wirksamkeit und die sachliche Reichweite des von dem Betroffenen zugunsten des [X.]n Rechts als [X.] ausgeübten Wahlrechts (Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB), mit dem der absolute Vorrang der [X.]n Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gerade außer [X.] gesetzt und eine dadurch bedingte Namensspaltung verhindert werden soll. Die Rechtsprechung des [X.] verlangt keinen generellen Wechsel in der kollisionsrechtlichen Methodik der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern überlässt es ihnen, auf welchem Wege sie das Anknüpfungsergebnis korrigieren und eine unionsrechtskonforme Namensführung herbeiführen. Dies kann sowohl über Anpassungsvorschriften des materiellen Namensrechts (Art. 48 EGBGB, § 3 NÄG) erfolgen (vgl. [X.] Urteil vom 8. Juni 2017 - [X.]. [X.]/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff., Freitag) als auch durch Verweisungslösungen, wie etwa die Einräumung von [X.], gewährleistet werden. Lässt sich durch die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB eine gespaltene Namensführung innerhalb der [X.] vermeiden, können deshalb auch unionsprimärrechtliche Gewährleistungen nicht (mehr) beeinträchtigt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 19).

2. Nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kann der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass sein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Dieses Wahlrecht wurde im vorliegenden Fall wirksam ausgeübt.

a) Die [X.] steht dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, wird - wenn keine [X.] oder in [X.] anzuerkennende ausländische Sorgerechtsentscheidung vorliegt - in selbständiger Anknüpfung gemäß Art. 16 Abs. 1 des [X.] ([X.]) nach dem Sachrecht des Staates bestimmt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Aufenthaltsrecht entscheidet auch darüber, ob mehrere Sorgeberechtigte gemeinsam handeln müssen. Macht das Sorgerechtsstatut die Zuweisung der elterlichen Sorge von der Abstammung abhängig, ist diese - ebenfalls selbständig - nach Art. 19 EGBGB anzuknüpfen (vgl. [X.]/[X.] BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 382; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 137). Das Recht am Aufenthaltsort des Kindes kann daher wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach der Eltern-Kind-Zuordnung bestimmt werden.

Maßgeblich ist hiernach das [X.] Recht. Die Beteiligte zu 1, die den Betroffenen geboren hat, und der Beteiligte zu 2, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist, sind gemäß Art. 252 Abs. 1, 255 Abs. 1 [X.]s ZGB die rechtlichen Eltern des Kindes. Nach Art. 296 Abs. 2 [X.]s ZGB stehen Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter, die im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge Gesamtvertreter des Kindes sind (Art. 304 Abs. 1 [X.]s ZGB). Die Rechtswahl konnte deshalb - wie geschehen - gemeinsam durch beide Elternteile ausgeübt werden (zur Ausübung des Wahlrechts nach Art. 37 Abs. 2 [X.]s IPRG durch die gesetzlichen Vertreter urteilsunfähiger Personen vgl. Müller-Chen in [X.] Kommentar zum [X.]. Art. 37 Rn. 72).

b) In formeller Hinsicht bedarf die Erklärung der Rechtswahl der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die von den Kindeseltern am 30. März 2015 vor der [X.]n Botschaft in [X.] abgegebene Erklärung konsularisch beglaubigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) worden ist. Die dagegen gerichtete, auf § 26 FamFG gestützte Aufklärungsrüge der Standesamtsaufsicht greift nicht durch.

Richtig ist zwar, dass sich das Original der Formularerklärung in den Akten des Standesamts befindet und die zu den Gerichtsakten gelangte Kopie erkennbar unvollständig ist, weil sie weder die Unterschriften der Kindeseltern noch den Beglaubigungsvermerk des Konsularbeamten erkennen lässt. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdegericht die standesamtlichen Sammelakten vorgelegen haben, zeigt die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht damit aber keinen Verfahrensfehler auf. Im gerichtlichen Anweisungsverfahren ist die formelle Wirksamkeit der von den Kindeseltern im März 2015 vor der [X.]n Botschaft in [X.] abgegebenen Rechtswahlerklärung von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, mithin auch nicht von der am Verfahren beteiligten Standesamtsaufsicht. Auch wenn im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens ein fehlendes Bestreiten nicht dazu führt, dass eine Tatsache als zugestanden anzusehen ist (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG), kann der Tatrichter im Einzelfall von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ersichtlich ist, dass der schweigende Beteiligte die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einräumen wollte und sich hiergegen auch seitens des Gerichts keine Bedenken ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - [X.] 190/18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 37 mwN). Solche Bedenken ergeben sich nicht, zumal die Rechtswahlerklärung vom 30. März 2015 schon im standesamtlichen Verfahren als formwirksam behandelt worden ist. Dies erschließt sich bereits daraus, dass das Standesamt auf der Grundlage dieser Erklärung im Dezember 2015 eine Bescheinigung über die Namensführung nach [X.]m Recht - wenn auch nicht mit dem vom Betroffenen erwünschten Inhalt - erteilt hat.

3. Die wirksame Rechtswahl hat nach Art. 4 Abs. 2 EGBGB zu einer Sachnormverweisung in das materielle [X.] Namensrecht geführt. Sie bewirkt, dass der Betroffene den [X.]n nach [X.]m Recht trägt, weil sich die Rechtswahl auch auf diesen Namensbestandteil erstreckt.

a) Soweit sich das Beschwerdegericht maßgeblich auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB stützt, ist die Einwendung der Standesamtsaufsicht, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, allerdings nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Ein ausreichender Bezug zum Unionsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bei solchen Personen, die Staatsangehörige eines [X.] sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen [X.] aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des [X.] besitzen (vgl. [X.] Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.]. C-148/02 - FamRZ 2004, 273 Rn. 27 f., [X.]; [X.] Urteil vom 8. Juni 2017 - [X.]. [X.]/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 34, Freitag). Dass sich der erforderliche grenzüberschreitende Bezug auch dann herstellen lässt, wenn ein EU-Doppelstaater - wie hier - in einem [X.] ([X.]) geboren ist, sich ausschließlich in diesem [X.] aufhält und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser seinen Aufenthalt in die [X.] verlegen wird, lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des [X.] jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Es kommt darauf aber nicht an, weil sich die auf den Familiennamen bezogene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB - wie im Folgenden darzulegen ist - auf den [X.]n [X.]n Rechts erstreckt, ohne dass es für diesen rechtlichen Befund eines Rückgriffs auf das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung bedarf.

b) Die Namensführung ist im [X.]n Sachrecht im Wesentlichen in den Art. 12 ff. des [X.]n Gesetzes über die Personenstandsregistrierung vom 23. Juli 1999 geregelt (abgedruckt bei [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil [X.] [Stand: 1. Juli 2012] [X.] ff.; im Folgenden: [X.]). Charakteristisch für das [X.] Namensrecht ist das Vorhandensein von drei [X.]n, und zwar dem Eigennamen, dem [X.]n und dem Familiennamen. Während der Eigenname (Art. 12 [X.]) dem [X.]n Vornamen entspricht, führt das Kind als Zwischennamen grundsätzlich einen [X.]n, der aus dem Eigennamen des [X.] unter Anfügung von -ov oder -ev als Suffix und einer geschlechtsspezifischen Endung abgeleitet wird (Art. 13 [X.]). Der Familienname wird gemäß Art. 14 [X.] entweder nach dem Familiennamen des [X.] oder aus dessen [X.] gebildet.

c) Die [X.] des Sorgeberechtigten erstreckt sich indessen nicht auf den gesamten Namen des Kindes, sondern nur auf den Familiennamen.

Daraus folgt zunächst, dass nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB von vornherein nur solche Rechtsordnungen gewählt werden können, die eine den familiären Bezug erkennbar machende [X.] vorsehen. Rechtsordnungen, die ausschließlich Eigennamen kennen oder die eine Namensbestimmung für das minderjährige Kind in das freie Belieben der sorgeberechtigten Eltern stellen und dabei auch die Erteilung von sogenannten Phantasienamen zulassen, können nicht gewählt werden. Demgegenüber ist der erforderliche familiäre Bezug bei einem Zwischennamen, der - wie beispielsweise beim [X.]n (Patronym) oder beim Muttersnamen ([X.]) - die Verbindung zum Eigennamen eines Elternteils erkennen lässt, durchaus gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - [X.] 47/17 - [X.], 1245 Rn. 10). Es entspricht daher ganz überwiegender Ansicht, dass auch solche Rechtsordnungen nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wählbar sind, die keinen Familiennamen nach [X.]m Rechtsverständnis kennen und in denen ein derartiger Zwischenname der einzige Bestandteil des gesamten Namens ist, durch den ein familiärer Bezug hergestellt werden kann (vgl. [X.], 973, 974 [[X.]]; [X.] FamRZ 2010, 1571 f. [[X.]]; [X.]/[X.] BGB [2019] Art. 10 EGBGB Rn. 389; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: 6. März 2020] Art. 10 EGBGB Rn. 31; [X.]/[X.] BGB 16. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] PStG 5. Aufl. § 21 Rn. 27).

d) Umstritten ist hingegen, ob die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB einen [X.]n auch dann ([X.], wenn das Kind - wie hier - nach dem gewählten Recht bereits einen Namen führt, der nach [X.]m Rechtsverständnis einem Familiennamen entspricht.

aa) Teilweise wird in diesen Fällen eine Erstreckung der Rechtswahl auf den [X.]n abgelehnt (vgl. [X.] 2018, 155, 156 [[X.]]) oder allenfalls ausnahmsweise im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB zur Vermeidung einer hinkenden Namensführung von Unionsbürgern für zulässig erachtet (vgl. jurisPK-BGB/[X.] [Stand: 6. März 2020] Art. 10 EGBGB Rn. 12). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass dieser Namensbestandteil im Gegensatz zum Familiennamen nicht von Generation zu Generation weitergegeben werden könne.

Demgegenüber spricht sich eine verbreitete Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dafür aus, Art. 10 Abs. 3 EGBGB weit auszulegen und die Rechtswahl auch auf den [X.]n zu erstrecken, weil dieser Name die familiäre Verbundenheit mit dem Vater ausdrücke (vgl. [X.] 2021, 339, 340 f. [[X.]]; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 158; [X.]/[X.] und Personenstand 2. Aufl. Rn. [X.]; [X.] in GS Lüderitz S. 273, 276 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] PStG 5. Aufl. § 21 Rn. 27; [X.] [Fachausschuss Nr. 4100] [X.] 2018, 132, 133; Rauhmeier [Fachausschuss Nr. 4053] [X.] 2016, 187 f.; [X.] [Fachausschuss Nr. 3566] [X.] 2000, 220, 221; tendenziell auch BeckOGK/Kroll-Ludwigs [Stand: 1. September 2021] Art. 10 EGBGB Rn. 48).

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

(1) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht vertretenen Ansicht steht einer weiten Auslegung von Art. 10 Abs. 3 EGBGB nicht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen.

Ebenso wie der Begriff des Namens in Art. 10 Abs. 1 EGBGB ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - auch der Begriff des Familiennamens in Art. 10 Abs. 3 EGBGB in einem kollisionsrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. [X.] 2021, 339, 340; [X.]/[X.] und Personenstand 2. Aufl. Rn. [X.]). Dem kollisionsrechtlichen Namensbegriff liegt notwendigerweise ein weiteres Verständnis zugrunde als dem Namensbegriff im materiellen [X.]n Recht, um die verschiedenen Erscheinungsformen des Namens in den unterschiedlichen Rechtsordnungen erfassen zu können. Er umfasst deshalb grundsätzlich jede sprachliche Kennzeichnung einer Person mit Unterscheidungsfunktion. Der kollisionsrechtliche Namensbegriff setzt insbesondere nicht voraus, dass sich die ausländische Kennzeichnung in die für das materielle [X.] Namensrecht prägende strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familienname einfügt (vgl. [X.]/[X.] und Personenstand 2. Aufl. Rn. [X.]). Auch dem in Art. 10 Abs. 3 EGBGB verwendeten Begriff des Familiennamens muss nicht zwangsläufig das enge Begriffsverständnis des materiellen [X.]n Namensrechts zugrunde gelegt werden. Bei einer kollisionsrechtlichen Betrachtungsweise zeigt sich Art. 10 Abs. 3 EGBGB vielmehr offen für eine Auslegung, die dem Begriff des Familiennamens alle - auch dem [X.]n Recht möglicherweise nicht bekannten - Bestandteile eines ausländischen Namens unterwirft, welchen die Funktion zukommt, die Abstammung einer Person und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zu kennzeichnen.

(2) Der nach Art. 13 [X.] vom Eigennamen des [X.] abgeleitete [X.] ist nach [X.]m Recht kein dem Kind beigelegter Individualname, sondern ein selbständiger Bestandteil des Namens, der nicht beliebig wählbar oder verzichtbar ist. Der [X.] eines Kindes, bei dem kein Vater für das Kind bekannt ist, wird gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 [X.] entweder vom Eigennamen der Mutter oder - mit dessen Zustimmung - vom Eigennamen des [X.] der Mutter (Großvater mütterlicherseits) abgeleitet. Nach Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der [X.]chaft ändert sich neben dem Familiennamen auch der [X.] des Kindes; es erhält einen neuen [X.]n, der nach den allgemeinen Regeln für die Namensbildung vom Eigennamen des [X.] abgeleitet ist (vgl. Art. 16 [X.]. Art. 13 [X.]). Ähnliches gilt im Falle einer sogenannten Volladoption, bei der das Kind gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.]. Art. 13 [X.] nach der Annahme einen neuen [X.]n erhält, der aus dem Vornamen des annehmenden Mannes abgeleitet wird. Dies verdeutlicht, dass der [X.] im [X.]n Recht - ebenso wie im gesamten [X.] Rechtskreis - die Funktion erfüllt, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).

Soweit gegen die Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den [X.]n eingewendet wird, dass dieser Namensbestandteil zwar die Zuordnung zu einer ([X.] kennzeichnet, aber nicht an die Nachkommen weitergegeben werden könne, hat der Senat bereits 1998 darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Generation zu Generation nach [X.]m Verständnis nicht mehr als eine zwingende Funktion des Familiennamens anzusehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - [X.] 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571; vgl. auch [X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 62; [X.] in GS Lüderitz S. 273, 276). Unter der Geltung eines Namensrechts, welches - wie das [X.] Recht in §§ 1616 [X.]. § 1355, 1617 Abs. 1, 1617a Abs. 1 und 2 BGB - die Entschließung der Eltern über den Familiennamen für ihr Kind in den Mittelpunkt stellt, erscheint die Weitergabe eines bestimmten Familiennamens an die nächsten Generationen nicht mehr als Verwirklichung einer dem Namensrecht innewohnenden Idee, sondern vielmehr als Ausdruck einer sich in derartigen Traditionen ausdrückenden Selbstbestimmung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - [X.] 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571). Unabhängig davon sieht das [X.] Recht - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - durchaus eine Möglichkeit vor, den [X.]n an die nächste Generation weiterzugeben, und zwar dann, wenn nach Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht der Familienname des [X.], sondern dessen [X.] zum Familiennamen des Kindes bestimmt wird.

(3) Auch der Normzweck von Art. 10 Abs. 3 EGBGB spricht für die Einbeziehung des [X.]ns in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

(a) Die Rechtswahl dient insbesondere dazu, eine unerwünschte gespaltene Namensführung zu vermeiden (vgl. [X.] in GS Lüderitz S. 273, 277). Auf diese Funktion des Art. 10 Abs. 3 EGBGB hat sich der [X.] Gesetzgeber auch nach der „[X.]“-Entscheidung des [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.]. C-148/02 - [X.] 2004, 339), wonach jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen muss, dass ein EU-Doppelstaater - selbst bei [X.] ausländischer Staatsangehörigkeit - den nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats gebildeten Namen auch in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig führen kann, zur Begründung eines fehlenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im nationalen Recht berufen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

Es besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das betroffene Kind unter den hier obwaltenden Umständen in [X.] („[X.] [X.] Mi.“) und in [X.] („[X.] Mi.“) unterschiedliche Namen führen müsste, wenn sich die Wahl des [X.]n Rechts auf den Familiennamen „Mi.“ beschränken würde. Denn unterfielen alle weiteren [X.] (weiterhin) dem [X.]n Sachrecht, hätte der Betroffene den im [X.]n Namensrecht unbekannten Zwischennamen „[X.]“ nicht erworben. Die vom Beschwerdegericht erörterte Möglichkeit, einen Gleichlauf der grenzüberschreitenden Namensführung durch eine Namenswahlerklärung in entsprechender Anwendung von Art. 48 EGBGB herbeizuführen, besteht entgegen der Auffassung der Standesamtsaufsicht tatsächlich nicht. Der Betroffene hat seinen nach [X.]m Recht gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in [X.] erworben, und Art. 48 EGBGB ist angesichts seines bewusst eng begrenzten Anwendungsbereichs (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - [X.] 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 34) in Bezug auf reine „[X.]“-Fälle auch keiner entsprechenden Anwendung zugänglich. Eine etwaige hinkende Namensführung des Betroffenen würde im [X.]n Sachrecht daher allenfalls durch ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren (§ 3 NÄG) beseitigt werden können.

(b) Im Übrigen ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des derzeit geltenden Art. 10 Abs. 3 EGBGB, dass er den Eltern auch die Möglichkeit geben wollte, die Namensführung des Kindes an das [X.] Umfeld oder an die konkret gelebte Familiensituation anzupassen (vgl. [X.]/[X.] und Personenstand 2. Aufl. Rn. [X.]). Dass dieser Gesetzeszweck eine Erstreckung der [X.] auf einen [X.]n nahelegt, verdeutlicht in besonderem Maße der dem vorliegenden Sachverhalt spiegelbildlich gelagerte Fall, in dem die Eltern eines ausländischen Kindes, das seit der Geburt aufgrund seines nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechts aus dem [X.] Rechtskreis einen [X.]n trägt, für die Führung des Familiennamens nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB das Recht des [X.]n [X.] wählen. Die Wahl des [X.]n [X.]s eröffnet den Anwendungsbereich des Art. 47 EGBGB, soweit die Verweisung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB reicht (vgl. jurisPK-BGB/[X.] [Stand: 5. März 2020] Art. 47 EGBGB Rn. 4; [X.] [X.] 2018, 132, 133), und verschafft dem Namensträger dadurch die Möglichkeit, sich weiter in die namensrechtliche Umwelt des [X.]n [X.] zu integrieren. Erstreckt sich die Wahl des [X.]n Rechts auch auf den [X.]n, kann dieser dem [X.]n Recht unbekannte Namensbestandteil nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden; es besteht daneben die Möglichkeit, den [X.]n gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen zu bestimmen und ihn in diesem Zusammenhang gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf die - gegebenenfalls geschlechtsspezifisch angepasste - Grundform des ursprünglichen Eigennamens zurückzuführen (vgl. zum [X.]n [X.]n: Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 22). Zwar hätte dies eine gespaltene Namensführung zwischen dem ausländischen Heimatstaat und dem [X.]n Aufenthaltsstaat zur Folge, was den weiteren Normzweck des Art. 10 Abs. 3 EGBGB vordergründig zu konterkarieren scheint. Diese gespaltene Namensführung beruht dann aber auf einer im Rahmen seiner Privatautonomie getroffenen Entscheidung des Namensträgers; ein allgemeiner „Zwang zur Einnamigkeit“ besteht - auch im unionsrechtlichen Kontext - nicht (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 172a; Wall [Fachausschuss Nr. 4068] [X.] 2017, 22, 24).

Dose     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 60/18

08.12.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 18. Januar 2018, Az: 1 W 563/16, Beschluss

Art 4 BGBEG, Art 5 BGBEG, Art 10 Abs 3 S 1 Nr 1 BGBEG, § 46 Nr 1 PStV, Art 21 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. XII ZB 60/18 (REWIS RS 2021, 505)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 644-645 REWIS RS 2021, 505

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