Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.08.2016, Az. 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)

7. Senat | REWIS RS 2016, 6828

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Gegenstand

Ausbau der Bundeswasserstraße Weser


Leitsatz

1. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn. 34).

2. Der Rahmen für die dem Vorhabenträger obliegende Ausgestaltung eines Vorhabens im Sinne des Fachplanungsrechts wird durch das materielle Planungsrecht vorgegeben; Grenzen ergeben sich namentlich aus den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und dem Abwägungsgebot. Verfolgt der Vorhabenträger mit mehreren Maßnahmen verschiedene Planungsziele und können diese Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde, so handelt es sich um mehrere Vorhaben (Rn. 35).

3. Eine "Konzeptalternative" ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009), Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92), sondern ein aliud, da sie sich darauf richtet, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen (Rn. 139).

4. Wurde ein FFH-Gebiet unter Schutz gestellt, um den Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, so können auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustandes dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausscheiden (Rn. 151 f.).

5. § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG (juris: WHG 2009) erfordert im Einklang mit dem Unionsrecht nicht, dass eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG bereits vor Planfeststellung des im Ausnahmewege zugelassenen Vorhabens in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Rn. 166 f.).

6. Das wasserrechtliche Verbesserungsgebot steht einem Vorhaben entgegen, wenn sich absehen lässt, dass dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen (Rn. 169).

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG. Er wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. Juli 2011 für den Ausbau der [X.] [X.] durch die Anpassung der [X.] von [X.]-km 8 bis [X.]-km 65 und die Anpassung der [X.] von [X.]-km 65 bis [X.]-km 130 an die Entwicklung im Schiffsverkehr.

2

Im Bundesverkehrswegeplan ([X.]) 2003 ist die Vertiefung der [X.] von [X.] bis [X.] für [X.] mit 12,8 m Abladetiefe bis [X.] und 11,1 m ([X.]) bis [X.] als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aufgeführt. Mit [X.] vom 15. September 2004 hat die Bundesregierung die Fahrrinnenanpassung der [X.] den im Bundesverkehrswegeplan enthaltenen Vorhaben unter der Bedingung gleichgestellt, dass die naturschutzfachliche Überprüfung einer Verwirklichung nicht im Wege steht.

3

Der geplante Ausbau der [X.] dient dem Ziel, eine tideunabhängige Erreichbarkeit des [X.] für [X.] der [X.] mit einem Abladetiefgang von 13,5 m zu gewährleisten. Zudem soll der Begegnungsverkehr von Post-[X.]n mit [X.]n in der äußeren [X.] ermöglicht werden. Im derzeitigen Ausbauzustand kann [X.] tideunabhängig nur von Schiffen der [X.] mit einem Abladetiefgang von 12,8 m angefahren werden. Zur Erreichung der Planungsziele ist vorgesehen, die Fahrrinne um bis zu 1,16 m zu vertiefen und auf bis zu 450 m zu verbreitern. Ergänzend soll die hafenbezogene [X.] einschließlich des Zufahrtbereichs zum Terminal auf das künftige Niveau der Fahrrinne vertieft werden, um das gleichzeitige Drehen von zwei [X.]n tideunabhängig zu ermöglichen. Träger der [X.]anpassung ist die Beklagte ([X.] zu 1.), Träger der [X.]nvertiefung die Beigeladene ([X.] zu 2.).

4

Mit dem geplanten Ausbau der [X.] wird das Ziel verfolgt, dass Schiffe [X.] den Hafen [X.] mit einem Abladetiefgang von 12,8 m und den Hafen [X.] mit einem Abladetiefgang von 11,1 m anfahren können. Im derzeitigen Ausbauzustand sind diese Häfen [X.] mit [X.] bis zu 11,9 m bzw. 10,7 m erreichbar. Zur Zielerreichung soll die Fahrrinne der [X.] um bis zu 1 m vertieft werden. Die vorhandenen [X.]n sollen an das künftige [X.] angepasst werden. Träger der Anpassung von [X.] und [X.]n ist die Beklagte.

5

Im Februar 2006 beantragten die Vorhabenträger die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für die so umrissenen Vorhaben. Die Antragsunterlagen enthalten zwei Umweltverträglichkeitsuntersuchungen. Diese beschreiben und bewerten in einem ersten Schritt die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung für beide Vorhaben zusammen (sogenannte Bestandsaufnahme). In einem zweiten Schritt prognostizieren sie die Auswirkungen einer isolierten Verwirklichung der beiden Vorhaben (sogenannte Auswirkungsprognose). Die Studie zum [X.]ausbau unterscheidet dabei nicht zwischen den Wirkungen, die von dem Ausbau der Strecke bis [X.] ausgehen, und jenen, die von dem Ausbau der Strecke von [X.] bis [X.] ausgehen. In einem dritten Schritt prognostizieren die Studien die Wirkungen einer gleichzeitigen Verwirklichung der Anpassung von Unter- und [X.] inklusive [X.] (sogenannte Auswirkungsprognose Überlagerungsvariante). Diesem Ansatz folgen auch die den Antragsunterlagen beigefügten landschaftspflegerischen [X.] und FFH-Verträglichkeitsstudien.

6

Nach Auslegung der Planunterlagen erhob der in [X.] ansässige [X.] [X.] e.V. ([X.]) im Namen des [X.] Einwendungen, die Gegenstand des nachfolgend durchgeführten Erörterungstermins waren.

7

Im Juni 2008 beantragten die Vorhabenträger eine Änderung der Pläne, die "Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die [X.] in den Verbandsgebieten links- und rechtsseitig der [X.] infolge ausbaubedingt veränderter Salzgehalte in der [X.]" vorsieht. Im Bereich des [X.] Zu- und [X.], der ein Grabensystem speist, welches das [X.] [X.]" durchzieht, soll der infolge der Fahrrinnenanpassung prognostizierte erhöhte Salzgehalt des [X.]wassers durch eine Änderung des [X.] über das [X.] kompensiert werden. Die Planänderung geht davon aus, dass die höchsten Salzgehalte bei und nach [X.] auftreten. Deshalb soll die [X.] so verändert werden, dass vermehrt Wasser aus dem Bereich vor [X.] eingespeist wird.

8

Gegen die Planänderung erhob der Kläger im Rahmen des ergänzenden Anhörungsverfahrens Einwendungen.

9

Die Länder [X.] und [X.] erklärten jeweils gemäß § 14 Abs. 3 [X.] ihr Einverständnis mit dem Vorhaben; das Land [X.] erklärte gemäß § 17 BNatSchG sein Benehmen zu dem übersandten Entwurf.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juli 2011 stellte die Beklagte die genannten Pläne fest und wies die Einwendungen des [X.] im Wesentlichen zurück.

Der Beschluss enthält unter [X.]. eine Reihe von Vorgaben für Ausbauarbeiten, Unterhaltungsbaggerung und Verklappung. Unter Nr. 2.4 wird bestimmt, das für die Baggerung im Wasserinjektionsverfahren ([X.]) benötigte Wasser zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Finte nur in den oberen Wasserschichten anzusaugen. Nach Nr. 2.5 ist die Ausbaubaggerung in den zentralen Laichbereichen der Finte (zwischen km 20 und 35) in deren Laichzeit (Mitte April bis Mitte Juni) unzulässig. Weist der [X.] zu 1. nach, dass das [X.] schon vorher abgeschlossen ist, kann die Ausbaubaggerung auch vorzeitig wieder fortgesetzt oder begonnen werden. Nr. 2.6 ordnet ein Monitoring und ein daran anknüpfendes Risikomanagement an, das den Umfang der zulässigen [X.] steuern soll. Nach Nr. 2.7 dürfen die Baggerarbeiten zur Herstellung der neuen [X.]ntiefe und der neuen [X.] im Abschnitt zwischen km 68,5 und 75 nicht im Zeitraum der [X.] (Anfang April bis Ende Mai) durchgeführt werden. Nach Nr. 2.8 dürfen im Bereich zwischen km 70,5 und 73,5 [X.] nicht zeitgleich in der [X.] und parallel dazu in der Fahrrinne durchgeführt werden. Unter Nr. 3 trifft der Planfeststellungsbeschluss nähere Anordnungen zu den im landschaftspflegerischen [X.] aufgeführten [X.] und kombinierten [X.]/[X.]. Nach Nr. 3.7 Satz 1 sind diese Maßnahmen spätestens drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahmen zur Verwirklichung der Vorhaben umzusetzen bzw. baulich fertigzustellen.

Unter Nr. 5.12 ordnet der Planfeststellungsbeschluss als Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die [X.] an, dass der [X.] zu 1. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden unter Beteiligung der unteren Wasserbehörde [X.]s- und Betriebspläne zu erarbeiten hat. Ziel der Pläne ist die vollständige Vermeidung einer ausbaubedingten Verschlechterung der [X.]sverhältnisse (Vermeidungslösung). Unter Nr. 6 sieht der Planfeststellungsbeschluss eine Beweissicherung vor. Sie dient dazu, den Verursachungsanteil der Vorhaben an den Veränderungen des Wasserstandes, des Salzgehaltes, der Morphologie sowie die Auswirkungen der Vorhaben auf die Gewässerökologie und die schiffserzeugten Belastungen zu erfassen.

In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es: Die planfestgestellten Vorhaben seien vernünftigerweise geboten und verfügten damit über die erforderliche Planrechtfertigung. Die Vorhaben seien mit den Vorschriften vereinbar, die dem Schutz von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten dienten. Zwar führten sie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, soweit sie den Lebensraumtyp "Ästuar" in den FFH-Gebieten "[X.]", "[X.] bei [X.]" und "Nebenarme der [X.] mit [X.] und Juliusplate" berührten. Es lägen aber die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG vor. Die planfestgestellten [X.] stellten den Zusammenhang des Netzes "Natura 2000" im Sinne des § 34 Abs. 5 BNatSchG sicher.

Die Auswirkungen der Vorhaben handelt der Planfeststellungsbeschluss gemeinsam ab. Beide Vorhaben änderten den Ausbauzustand derselben [X.], grenzten räumlich aneinander an, ihre Wirkungen überlagerten und verstärkten sich. Um diese Wirkungen sachgerecht im Sinne einer "worst-case-Betrachtung" zu erfassen, werde eine gleichzeitige Realisierung beider Vorhaben unterstellt. Dabei werde in der Regel zwischen den Wirkungen auf den Bereich der Unter- und der [X.] differenziert, immer aber handele es sich um die sich überlagernden Wirkungen beider Vorhaben. Diesem Ansatz folgt auch die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 11 [X.] und ihrer Bewertung im Sinne des § 12 [X.]. Sie unterscheidet nicht zwischen den Wirkungen des Ausbaus von [X.] und [X.]; Folgen werden nicht differenzierend dem Ausbau in den [X.]abschnitten bis [X.] und von [X.] bis [X.] zugeordnet. Die mit der Planänderung in das Verfahren eingeführten Maßnahmen hat die Planfeststellungsbehörde keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, weil die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne.

Zur Begründung der gegen den Planfeststellungsbeschluss fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor:

Der Planfeststellungsbeschluss leide an Verfahrensfehlern. Über mehrere selbstständige Vorhaben könne in einem einzigen Planfeststellungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 78 VwVfG entschieden werden, die hier nicht vorlägen. Außerdem sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft. In ihr werde ebenso wie bei der nachfolgenden materiellrechtlichen Würdigung verkannt, dass neben der [X.]vertiefung auch die Vertiefung der [X.] bis [X.] und von [X.] bis [X.] sowie der hafenbezogenen [X.] je selbstständige Vorhaben darstellten. Sie hätte jedes dieser Einzelvorhaben in den Blick nehmen müssen. Selbst wenn jedoch nur von zwei rechtlich eigenständigen Vorhaben auszugehen wäre, litte die Umweltverträglichkeitsprüfung an einem rechtlichen Mangel, weil die Umweltauswirkungen der Unter- und der [X.]vertiefung grundsätzlich gemeinsam betrachtet und bewertet worden seien. Sich überlagernde Wirkungen mehrerer Vorhaben seien aber erst auf einer zweiten Stufe in den Blick zu nehmen. Zudem hätte die Beklagte die Umweltauswirkungen der Planänderung zum Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung machen müssen. Überdies habe die Beklagte veraltete Daten zugrunde gelegt. Die maßgeblichen Untersuchungen seien schon 2004 und 2005 durchgeführt worden. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass die Beklagte von einer Erörterung der gegen die Planänderung erhobenen Einwendungen abgesehen habe. Ferner sei nicht die Beklagte, sondern die oberste Bremische Naturschutzbehörde zuständig gewesen, die Vorhaben auf ihre Verträglichkeit mit den [X.] der betroffenen "Natura 2000"-Gebiete zu überprüfen.

Den Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Gemessen an den fachplanerischen Zielsetzungen des [X.]ngesetzes seien sie nicht vernünftigerweise geboten, da es eingriffsminimierende Möglichkeiten zur Wahrung der verkehrlichen Zielsetzungen gebe. Für die Vertiefung der [X.] gebe es keinen Bedarf. Entscheidend seien nicht die Konstruktions-, sondern die deutlich geringeren tatsächlichen Tiefgänge; derzeit würden nicht einmal die im Ist-Zustand möglichen tideunabhängigen Maximaltiefgänge ausgenutzt. Die Prognose einer Auslastung der aus [X.] auslaufenden Schiffe von 95 % sei nicht nachvollziehbar. Damit entfalle auch der Bedarf für die angestrebte Ausbautiefe. Die Beklagte habe die tidebedingten Wartezeiten fehlerhaft ermittelt und die Bedeutung von Wartezeiten für die Reeder fehlerhaft bewertet. Zudem sei die Annahme unzutreffend, sogenannte Doppelanläufe von Häfen seien Folge einer unzureichenden Ausbautiefe des Hafens [X.]. Die Prognose von Ladungsverlusten bei einem Verzicht auf den Ausbau sei spekulativ.

Die Vorhaben seien mit Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten dienten, nicht vereinbar. Schutzgebiete würden durch den Anstieg der [X.]stände und die Verschiebung der [X.] erheblich betroffen. Die Wasserstände stiegen stärker an, als dies in den der Planfeststellung zugrunde gelegten Gutachten prognostiziert worden sei. Der Anstieg betreffe zudem nicht nur das mittlere [X.], sondern auch die Springtiden und niedrigen Sturmfluten. Ausbau- und [X.] könnten durch das Ansaugen oder Druckwasserspülen des Baggers zu [X.] vor allem bei der Finte führen. Die [X.] hätten negative Auswirkungen auf das Makrozoobenthos und die [X.]. Es werde vorhabenbedingt zu einer stärkeren Erosion der Wümmeufer und in der Folge zum Verschwinden von Schilf und erhaltenen Auwaldresten kommen.

Die Beklagte lege bei der Abweichungsprüfung einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab an. Indem sie die zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses lediglich im Rahmen der Planrechtfertigung prüfe und sich bei der habitatrechtlichen Ausnahmeprüfung darauf beziehe, verkenne sie die Unterschiede zwischen den Anforderungen an die Planrechtfertigung und an die Ausnahmeerteilung. Aufgrund fehlerhafter Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsprognosen nehme sie zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Vertiefung von Außen- und [X.] an. Der Planfeststellungsbeschluss verfehle außerdem die habitatrechtlichen Maßstäbe der Prüfung von Alternativen. Die für eine Alternative maßgebliche Zielsetzung eines [X.] liege nicht in der Erreichbarkeit eines bestimmten Hafens mit bestimmten Schiffen, sondern in der verkehrlichen Funktion des Schiffsverkehrs. Sei - wie hier - der Transport der Güter über Schiffe und nachgeordnete Verteilnetze in den Zielregionen auch auf andere, das Netz "Natura 2000" weniger beeinträchtigende Weise möglich, handele es sich um eine vorzugswürdige Alternative im Sinne des Art. 6 Abs. 4 [X.]. § 34 BNatSchG stelle dem Wortlaut nach für die Frage der zu berücksichtigenden Alternativen zwar auf das Projektziel ab; es sei aber unionsrechtlich geboten, auch andere Projekte als Alternativen zu prüfen.

Die festgesetzten Maßnahmen seien aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungeeignet zur Kohärenzsicherung. Mit einem Teil der Maßnahmen erfülle die Beklagte nur Verpflichtungen, die ihr als "Sowieso-Maßnahmen" ohnehin oblägen.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes zur Bewirtschaftung des [X.], oberirdischer Gewässer, soweit die [X.] und "[X.]" beeinträchtigt würden, sowie des Grundwassers. Das Wasserhaushaltsgesetz setze die Richtlinie nur unvollständig um.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. Juli 2011 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zu ergänzen, mit denen den Trägern der Vorhaben geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufgegeben wird, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen aus dem Planfeststellungsbeschluss auf die Umwelt erforderlich sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen des [X.] entgegen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 15. bis 17. Mai 2013 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und den [X.] ([X.]) um die Klärung von Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV gebeten. Der [X.] hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - über die Vorlage entschieden.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Senat auf durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der [X.] ohne erneute mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an [X.], die zwar nicht zu seiner mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung, wohl aber zu der mit dem ersten Hilfsantrag begehrten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Er verstößt in einer diese Rechtsfolge rechtfertigenden Weise gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorschriften zum Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie wasserrechtliche Vorschriften mit umweltrechtlichem Bezug; zudem ist er mit Abwägungsfehlern zu Lasten von Umweltbelangen behaftet.

Dabei handelt es sich sämtlich um solche Fehler, auf die sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der erhobenen Verbandsklage erstreckt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Ob der in diesen Vorschriften bestimmte Prüfungsumfang den Vorgaben des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text, [X.] L 26 S. 1) - [X.] - und dem mit dieser Regelung umgesetzten Art. 9 Abs. 2 der [X.] vom 25. Juni 1998 (AK - Gesetz vom 9. Dezember 2006, [X.] [X.] 1251) entspricht, kann offenbleiben (bejahend noch [X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 [X.] 36.11 - [X.]E 148, 155 Rn. 24 ff.; eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 AK durch das [X.] Recht beanstandend jedoch nunmehr Beschluss vom 2. Juli 2014 V/9h der [X.] zur [X.]). Auch wenn der Anwendungsvorrang des [X.]srechts eine Vollprüfung gebieten sollte, führt dies hier nicht zu weitergehenden Beanstandungen.

A. Der Planfeststellungsbeschluss, für dessen Beurteilung die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt seines Erlasses maßgeblich ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 25 m.w.N.), ist mit formellen Fehlern behaftet.

I. Er verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] [X.]), für den hier maßgeblichen [X.]punkt zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 ([X.] I S. 892). Die Planfeststellungsbehörde hat verkannt, dass die Planung drei Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts umfasst, für die auch drei Umweltverträglichkeitsprüfungen hätten durchgeführt werden müssen.

1. Der Kläger ist mit seiner hierauf gerichteten Rüge nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG und § 14 Abs. 1 Satz 5 des [X.]ngesetzes ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 ([X.] I [X.]62; 2008 I S. 1980), für den hier maßgeblichen [X.]punkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2010 ([X.] I S. 540) i.V.m. § 73 Abs. 4 [X.] präkludiert. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um eine Einwendung im Sinne dieser Vorschriften handelt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 17), und - wenn ja -, ob die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach den genannten Bestimmungen vorliegen, folgt dies aus dem Anwendungsvorrang des [X.]srechts. Der Ausschluss von Einwendungen, die nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend gemacht worden sind, und die daran anknüpfende Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle sind - wie der [X.] im Vertragsverletzungsverfahren der [X.] gegen die [X.] entschieden hat ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 78 ff.) - mit Art. 11 [X.] unvereinbar. Die Präklusionsvorschriften müssen daher außer Anwendung bleiben (vgl. bereits [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 26).

2. Die durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen werden den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht, weil die Planfeststellungsbehörde den Begriff des UVP-pflichtigen Vorhabens verfehlt und deshalb den Gegenstand dieser Prüfungen unzutreffend bestimmt hat. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 [X.] knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Anderes kann etwa für Komplexvorhaben wie den Bau eines Hafens (Nr. 13.9 bis 13.12 der Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" - Anlage 1 zum [X.]) gelten, dessen einzelne Bestandteile unterschiedlichen Zulassungsverfahren unterliegen ([X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 28 f.).

Vorliegend sind Gegenstand der Planfeststellung drei Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts: die Vertiefung der [X.] einschließlich der hafenbezogenen [X.], die Vertiefung der [X.] von [X.] bis [X.] und die Vertiefung der [X.] von [X.] bis [X.]. Dass die Vorhabenträger die von ihnen geplanten Maßnahmen als zwei Vorhaben, nämlich als den Ausbau der [X.] und den Ausbau der [X.], bezeichnet haben, vermag daran nichts zu ändern. Grundsätzlich bestimmt zwar der Träger eines Vorhabens dessen Gegenstand. Er ist dabei aber rechtlichen Grenzen aufgrund des materiellen Planungsrechts unterworfen, das den Rahmen für die planerische Ausgestaltung vorgibt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 19). Grenzen für die Ausgestaltung ergeben sich namentlich aus den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und dem [X.]. Die Aussagekraft der Abwägung darf weder durch übermäßige Aufsplitterung in [X.] noch umgekehrt durch Zusammenfassung mehrerer Planungen beeinträchtigt werden. Grenzen des Bestimmungsrechts des [X.] bestehen deshalb zum einen, wenn eine zusammenhängende Maßnahme in Abschnitte geteilt wird. Das [X.] verbietet, die Teilplanung so weit zu verselbstständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung geschaffen werden, unbewältigt bleiben ([X.], Urteil vom 10. April 1997 - 4 [X.] 5.96 - [X.]E 104, 236 <243>). Grenzen des Bestimmungsrechts bestehen zum anderen aber auch, wenn zwei oder mehr geplante Maßnahmen vom Träger als ein Vorhaben behandelt werden. Verfolgt der Vorhabenträger mit mehreren Maßnahmen verschiedene [X.]e und können diese Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde, so handelt es sich auch um mehrere Vorhaben. Der Vorhabenträger darf dann nicht mehrere Vorhaben als ein Vorhaben bezeichnen und damit verhindern, dass über die Zulässigkeit jedes der Vorhaben von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer gesonderten fachplanerischen Abwägung der für und gegen das einzelne Vorhaben sprechenden Belange entschieden wird. Soll der Ausbau einer [X.] die seewärtige Zufahrt zu mehreren an ihr gelegenen Seehäfen verbessern und kann dieses Ziel für jeden Hafen erreicht werden, ohne zugleich die Erreichbarkeit der anderen Häfen zu verbessern, so muss deshalb für jeden Hafen und den seiner Anbindung dienenden [X.] gesondert abgewogen werden, ob die Verbesserung seiner Erreichbarkeit die negativen Umweltauswirkungen des für ihn erforderlichen [X.]s rechtfertigt. Die mit der Behandlung als ein Vorhaben einhergehende Abwägung der kumulierten Vorteile gegen die kumulierten Nachteile könnte nämlich dazu führen, dass ein Hafen mit hoher Verkehrsbedeutung die verbesserte Anbindung eines anderen Hafens "mitzieht", obwohl dessen Verkehrsbedeutung bei isolierter Betrachtung die Umweltauswirkungen der allein durch ihn verursachten Baumaßnahme nicht rechtfertigen würde. Die Rechtmäßigkeit einer Planung kann aber nicht davon abhängen, ob der Vorhabenträger seine [X.]e mit getrennten Planfeststellungsanträgen verfolgt oder die Ziele und Maßnahmen in einem Antrag bündelt.

Hiernach bilden die insgesamt geplanten Ausbaumaßnahmen drei Vorhaben. Jedes dieser Vorhaben kann die mit ihm verfolgten Ziele in vollem Umfang auch dann erreichen, wenn auf die beiden anderen Vorhaben verzichtet wird. Die Vertiefung der [X.] soll ermöglichen, dass der Hafen [X.] tideunabhängig von [X.] erreicht werden kann. Für die Verwirklichung dieses Ziels ist der Ausbau der [X.] ohne Bedeutung. Ziel des Ausbaus der [X.] von [X.] bis [X.] ist es, dass größere Schiffe als bisher den Hafen [X.] anfahren können. Dafür ist der Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] nicht relevant. Darüber hinaus ist aber auch der Ausbau der [X.] für die bessere Erreichbarkeit des Hafens [X.] ohne Bedeutung; denn die Fahrrinne der [X.] ist bereits heute weitaus tiefer, als die der [X.] zwischen [X.] und [X.] durch die Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahmen werden soll. Mit dem Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] soll schließlich die Erreichbarkeit des Hafens [X.] verbessert werden. Die Verwirklichung dieses Ziels setzt weder den Ausbau der [X.] noch den der [X.] von [X.] bis [X.] voraus; denn die Fahrrinnen der [X.] und der [X.] von [X.] bis [X.] sind bereits heute tiefer, als der Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinne der [X.] von [X.] bis [X.] vorsieht. Mit der Vertiefung der hafenbezogenen [X.] werden dagegen keine selbstständigen Ziele verfolgt, die sich auch unabhängig von den drei vorgenannten Vorhaben realisieren ließen. Sie hat nur dann einen Sinn, wenn auch die [X.] vertieft wird, und stellt sich mithin als unselbstständiger Teil des Vorhabens der [X.]vertiefung dar.

3. Für jedes der drei Vorhaben hätte die Planfeststellungsbehörde eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen und darin dessen Umweltauswirkungen ermitteln, zusammenfassend darstellen und bewerten müssen (§§ 5 ff., 11, 12 [X.]). Daran fehlt es (a). Dieser Fehler kann die Sachentscheidung beeinflusst haben (b).

a) Entsprechend der Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Sachentscheidung über ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts und insbesondere die planerische Abwägung der für und gegen dieses Vorhaben sprechenden Belange vorzubereiten, müssen die Umweltauswirkungen dieses konkreten Vorhabens gesondert in einer Umweltverträglichkeitsprüfung in den Blick genommen werden. Das bedingt die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für jedes einzelne fachplanerische Vorhaben. Zusätzlich bedarf es bei mehreren Vorhaben, die - wie hier - in engem zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden sollen, im Rahmen der jeweiligen Umweltverträglichkeitsprüfung einer summierenden Betrachtung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen. Die Pflicht hierzu ergibt sich unionsrechtlich aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. [X.]ang IV Nr. 4 Fußnote 1 der [X.], nach nationalem Recht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 und 12 [X.]. Vorliegend mussten also nicht nur die Umweltauswirkungen der jeweiligen Fahrrinnenanpassungen gesondert, sondern zusätzlich die Umweltauswirkungen der verschiedenen denkbaren Überlagerungsvarianten geprüft werden. Dabei war zu beachten, dass die summierende Betrachtung die gesonderten Prüfungen zu ergänzen hat, aber nicht ersetzen kann.

Dem ist die durchgeführte Prüfung nicht gerecht geworden. Die von den [X.] als Teil der Antragsunterlagen vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung hat immerhin die Umweltauswirkungen für die Anpassung der [X.] und der [X.] gesondert ermittelt und beschrieben, die den Ausbau der [X.] und den Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] umfassende Überlagerungsvariante also nur zusätzlich untersucht. Die [X.] hat dann aber die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung erklärtermaßen auf die Überlagerungsvariante beschränkt ([X.]). Soweit sie - wie zum Beispiel bei den ausbaubedingten Veränderungen der [X.] ([X.] S. 224 f.) - zwischen Unter- und [X.] unterschieden hat, geht es um die unterschiedlichen Auswirkungen der Überlagerungsvariante auf Unter- und [X.], nicht um die unterschiedlichen Auswirkungen der Anpassung von Unter- und [X.]. Lediglich in der tabellarischen Übersicht über die wichtigsten Wirkfaktoren ([X.] ff.) und in der tabellarischen, auf die einzelnen Wirkfaktoren bezogenen Zusammenstellung der erheblichen Beeinträchtigungen ([X.] S. 582 ff.) hat die [X.] zwischen der Anpassung der [X.] und der [X.] differenziert. Eine Differenzierung zwischen den [X.]abschnitten [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] fehlt dagegen vollständig, also auch in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur [X.]anpassung.

b) Der Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein für das Begehren des [X.] erheblicher Verfahrensfehler. Ob das schon aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. November 2015 ([X.] I S. 2069) folgt, mit dem der Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil des [X.] vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - den Katalog absoluter, unabhängig von ihrem Einfluss auf die Sachentscheidung erheblicher Verfahrensfehler erweitert hat, kann dahingestellt bleiben. Die Erheblichkeit des Fehlers folgt jedenfalls aus § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 [X.].

§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG stellt klar, dass Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung, die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht von vornherein unerheblich sind, sondern als relative Verfahrensfehler nach § 46 [X.] auf ihre Erheblichkeit hin beurteilt werden müssen. Dies entspricht der schon vor der Rechtsänderung geltenden Rechtslage (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]E 141, 171 Rn. 17).

Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 [X.] kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen eines relativen Verfahrensfehlers dann nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der [X.] die Entscheidung in der Sache unbeeinflusst gelassen hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG eine Beeinflussung vermutet. Das Gericht hat in diesem Fall also zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 [X.] in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der [X.] im [X.]-Urteil zur Erheblichkeit von Verfahrensfehlern aufgestellt hat, angewandt wird ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 Rn. 41 unter Hinweis auf die amtliche Begründung des [X.], [X.]. 18/5927 S. 10).

Hiernach ist von der Erheblichkeit des dargelegten Fehlers bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen. Da die Umweltauswirkungen in der mit den Antragsunterlagen ausgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht für die beiden Abschnitte der [X.] gesondert untersucht worden sind, konnte sich die Öffentlichkeit entgegen § 9 Abs. 1 und 1b Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu diesen Auswirkungen nicht äußern. Die Möglichkeit, dass die Entscheidung bei einer Differenzierung zwischen den genannten Abschnitten anders ausgefallen wäre, lässt sich bereits deshalb nicht verneinen, weil diese Auswirkungen nicht ermittelt worden sind; es kann folglich auch nicht auf der Grundlage des Abwägungskonzepts der [X.] mit der gebotenen Sicherheit nachvollziehend ausgeschlossen werden, dass die [X.] bei einer separaten Betrachtung beider Abschnitte den Umweltbelangen den Vorzug gegeben hätte. Die Umweltauswirkungen der Anpassung der [X.] einschließlich der [X.] sind zwar in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gesondert ermittelt worden. Als "erheblich negativ" sind bewertet worden die Beeinträchtigungen des [X.] Pflanzen - Phytoplankton und -benthos - durch Verschiebung und Ausdehnung der Brackwasser- bzw. Trübungszone ([X.] AW S. 148), des [X.] Tiere - Makrozoobenthos und Fische - durch die Ausbau- und Unterhaltungsbaggerung und -verklappung ([X.] AW S. 209, 211, 236, 238) sowie schließlich die Summe der als "unerheblich negativ" gewerteten Beeinträchtigungen, weil diese dazu beitragen, dass sich das ökologische System [X.]ästuar tendenziell weiter vom historischen Referenzzustand entfernt ([X.] AW S. 344). Diese Wirkfaktoren werden auch in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die [X.] als "erheblich negativ" bewertet ([X.] UW S. 160, 228, 229, 261, 262, 263, 381). Dass den Umweltauswirkungen beider Planungsabschnitte in etwa das gleiche Gewicht zukommt, kann man angesichts der wesentlich größeren Baggermengen in der [X.] ([X.] f., 89 f.) dennoch nicht unterstellen. Die größere Verkehrsbedeutung von [X.] im Vergleich zu [X.] und [X.] muss nach dem Abwägungskonzept der [X.] deshalb jedenfalls für die [X.] nicht zwingend zu einem Überwiegen der [X.]e führen. Im Übrigen ist der Planfeststellungsbeschluss für die Anpassung der [X.] einerseits und der [X.] andererseits nicht teilbar; die Kohärenzmaßnahmen und - soweit es um die sekundären Wirkfaktoren geht ([X.] S. 727 bis 729) - auch die Kompensationsmaßnahmen sind für beide Planungen gemeinsam festgelegt worden.

An der Erheblichkeit des Mangels ändert auch die während des gerichtlichen Verfahrens nachgereichte Stellungnahme der [X.] zu den Umweltauswirkungen der drei einzelnen Vorhaben nichts. Diese genügt schon wegen der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung nicht den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

II. Dass die im Wege der Planänderung in das Planfeststellungsverfahren einbezogene Vermeidungslösung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern nur einer UVP-Vorprüfung unterzogen worden ist, stellt ebenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel dar.

Die Vermeidungslösung wird von der UVP-Pflichtigkeit der Vorhaben umfasst. Dies folgt daraus, dass die mit ihr vorgesehenen Maßnahmen als Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] integrale Bestandteile der Vorhaben sind. Ihre Einbeziehung in das Verfahren durch Planänderung ändert daran nichts. § 3e Abs. 1 [X.] [X.] findet auf Planänderungen vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses keine Anwendung.

Ein Einfluss des Mangels auf die getroffene Sachentscheidung lässt sich nicht ausschließen. Die durchgeführte Vorprüfung genügt den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Mit ihr ist untersucht worden, ob die Vermeidungslösung isoliert betrachtet erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Eine Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen ist dagegen unterblieben. Deshalb fehlt insbesondere eine Prüfung der Wechselwirkungen der Vermeidungslösung und der Vorhaben im Übrigen. Beispielsweise ist nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die durch die Vermeidungslösung bedingte Änderung von [X.] und die vertiefungsbedingte Änderung der Strömungsgeschwindigkeiten kumulativ auf die [X.] haben. Ohne Feststellungen zu den kumulierten Auswirkungen lässt sich nicht verlässlich beurteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Gewichte im Abwägungsgeflecht verschieben würden.

III. Die aufgezeigten Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung führen nicht zur Aufhebung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Sie können nach der [X.] des § 14e Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F./§ 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] n.F. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden; diese Regelung findet nicht nur auf [X.], sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen striktes Recht Anwendung ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 153). Dazu muss der Vorhabenträger für die Vorhaben Vertiefung der [X.] von [X.] bis [X.] und Vertiefung der [X.] von [X.] bis [X.] Unterlagen vorlegen (§ 6 [X.]), die zwischen den Umweltauswirkungen beider Teile unterscheiden, und zu diesen Unterlagen muss die Beteiligung anderer Behörden (§ 7 [X.]) und der Öffentlichkeit (§ 9 [X.]) nachgeholt werden. Das gilt namentlich auch für die Begutachtung der hydrologischen und hydromorphologischen Auswirkungen dieser Vorhaben, die als Bestandteil der Umweltverträglichkeitsuntersuchung die Grundlage für die weiteren naturschutzfachlichen Prüfungen bildet. In Bezug auf die [X.]vertiefung bedarf es hingegen keiner erneuten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, da in den Unterlagen des Trägers der Vorhaben zwischen den Umweltauswirkungen der [X.]vertiefung und denen der [X.]vertiefung differenziert worden ist. Hinsichtlich der Planänderung müssen wiederum zur Prüfung der Wechselwirkungen der Vermeidungslösung und der Vorhaben im Übrigen Behörden und Öffentlichkeit erneut beteiligt werden. Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen und anschließenden Bewertungen der Umweltauswirkungen kann erneut in der Sache entschieden werden.

IV. Die vom Kläger darüber hinaus gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.

1. Entgegen seiner Auffassung sind die der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten Daten nicht veraltet gewesen. Die [X.] hat die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die in den am 27. April 2006 vorgelegten Antragsunterlagen enthalten war und auf Daten aus den Jahren 2003 bis 2006 basierte, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aktualisieren lassen. Dies geschah durch den Fachbeitrag 2 "Bewertung der kumulativ wirkenden Projekte" vom 10. Februar 2010 und durch den Fachbeitrag 4 "Aktualisierung der Bestandsdaten zu den Schutzgütern der [X.]/Aktualisierung der Auswirkungsprognose" vom 15. März 2010, in denen die Auswirkungen der [X.] untersucht wurden. Mit diesen Aktualisierungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.

2. Die [X.] hat nicht unter Verstoß gegen § 14a Nr. 6 Satz 3 [X.] a.F. (jetzt § 14a [X.] [X.]), § 73 Abs. 6 [X.] und § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] von einer Erörterung der im Jahr 2008 vorgelegten Planänderung abgesehen. Nach § 14a Nr. 6 Satz 3 [X.] a.F. kann, wenn ein ausgelegter Plan geändert wird, im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 [X.] und des § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen werden. Die darin liegende Sonderregelung ist mit der alten Fassung der [X.] (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten <[X.] L 175 S. 40>) vereinbar; diese schreibt keine Erörterung von Einwendungen vor. Nach ihrem Art. 6 Abs. 5 werden die genauen Vorkehrungen für die [X.]örung der betroffenen Öffentlichkeit (etwa durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche [X.]örung) von den Mitgliedstaaten festgelegt. Von dem ihr in § 14a Nr. 6 [X.] a.F. eingeräumten Ermessen hat die [X.] ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Sie hat sich, wie aus dem Planfeststellungsbeschluss ([X.] f.) folgt, an dem Zweck des Erörterungstermins, Erkenntnisse über den Sachverhalt zu gewinnen und gegenläufige Interessen zu befrieden, sowie an dem Anliegen des § 14a Nr. 6 Satz 3 [X.] a.F. orientiert, das Verfahren zu beschleunigen. Vom Regelfall abweichende Gründe, die die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins geboten erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Einwendungsschreiben vom 29. August 2008, in dem der Kläger seine ablehnende Haltung ausführlich begründet hat (vgl. zum Absehen von der Erörterung [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 51 f.; [X.], [X.]ngesetz, 6. Aufl. 2009, § 14a Rn. 60).

3. Dass die [X.] über die Anpassung der [X.] in beiden Abschnitten und der [X.] einschließlich der Vertiefung der hafenbezogenen [X.], für die die Beigeladene Trägerin des Vorhabens ist, auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens in nur einem Planfeststellungsbeschluss entschieden hat, verstößt weder gegen § 78 [X.] noch gegen § 75 Abs. 1 [X.]. Diese Vorschriften sehen für mehrere selbstständige Vorhaben (§ 78 [X.]) bzw. für notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen (§ 75 Abs. 1 [X.]) ein einheitliches Planfeststellungsverfahren auch dann vor, wenn an sich verschiedene Behörden - möglicherweise auch in unterschiedlich geregelten Verfahren - über die Vorhaben oder Maßnahmen zu entscheiden hätten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2010 - 9 A 12.09 - NVwZ 2011, 626 Rn. 20 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Alle in Rede stehenden Maßnahmen bedürfen gemäß § 14 Abs. 1 [X.] der Planfeststellung durch die [X.]. Ob eine insgesamt zuständige Planfeststellungsbehörde mehrere bei ihr anhängige Verfahren verbindet oder ein für mehrere Maßnahmen einheitlich beantragtes Planfeststellungsverfahren trennt, entscheidet sie nach ihrem Verfahrensermessen (§ 72 Abs. 1, § 10 [X.]). Für eine fehlerhafte Ermessensausübung ist nichts ersichtlich; namentlich hat die [X.] durch die gemeinsame Entscheidung über die räumlich zusammenhängenden und sich in ihren Auswirkungen überlagernden Vorhaben bzw. Maßnahmen nicht den Rechtsschutz erschwert.

4. Die Rüge, die Planfeststellungsbehörde sei für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zuständig gewesen, greift nicht durch. Die Prüfung der Verträglichkeit der Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 [X.] war, soweit es um FFH- und Vogelschutzgebiete auf dem Gebiet der Freien Hansestadt [X.] geht, nicht gemäß § 24 Abs. 2 des [X.] ([X.]NatG) vom 27. April 2010 ([X.].[X.]. [X.]) dem [X.]or für Umwelt, Bau und Verkehr als oberste Naturschutzbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatG) vorbehalten. Die [X.] war für diese Prüfung vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5, § 14c [X.] a.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst zuständig.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 [X.] a.F., § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Die Konzentrationswirkung, die der Planfeststellungsbeschluss nach dieser Bestimmung entfaltet, äußert sich in einer Zuständigkeits-, einer Verfahrens- und einer Entscheidungskonzentration ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 448). Die Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst auch das den Entscheidungen zugrunde liegende Verwaltungsverfahren ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 7 B 119.02 - [X.] 406.25 § 13 BImSchG [X.]). Sofern nicht spezialgesetzlich ausdrücklich anders geregelt, richtet sich das Verfahren allein nach den Vorschriften, die für die Planfeststellungsbehörde und das Planfeststellungsverfahren selbst gelten; die Planfeststellungsbehörde ist nicht an die besonderen [X.]en gebunden, die für die ersetzten Entscheidungen einschlägig sind (vgl. [X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 15). Zuständigkeiten von [X.] werden durch die [X.] verdrängt und durch ein bloßes Beteiligungsrecht im Planfeststellungsverfahren ersetzt ([X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 4). Soweit die Naturschutzgesetze der Länder für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit und/oder die nach § 34 [X.] erforderlichen Beurteilungen das Benehmen oder sogar das Einvernehmen einer [X.]naturschutzbehörde vorschreiben oder - wie § 24 Abs. 2 [X.]NatG - einer [X.]naturschutzbehörde zwar nicht die Entscheidung über die Zulassung des Projekts, aber die Prüfung seiner FFH-Verträglichkeit übertragen, handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens; sie gelten nur, soweit [X.]esrecht nicht entgegensteht. Das ist hier in Gestalt des bundesrechtlich geregelten Planfeststellungsverfahrens in § 14 [X.] der Fall. Einen Regelungsanspruch für bundesrechtlich geregelte Planfeststellungsverfahren misst sich das [X.]recht insoweit selbst nicht bei. Das gilt jedenfalls für das [X.]ische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. [X.] hat in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes lediglich die bereits zuvor in § 26c Abs. 1 Satz 3 des [X.]ischen Naturschutzgesetzes i.d.F. vom 19. April 2006 ([X.].[X.]. [X.]) enthaltene Zuständigkeit für die FFH-Verträglichkeitsprüfung übernommen ([X.]ische Bürgerschaft Drs. 17/1232 S. 24).

Dass das [X.]ngesetz die Entscheidungszuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren für die Planfeststellung in § 14 abschließend regelt, wird durch § 14 Abs. 3 [X.] bestätigt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Feststellung des Plans des Einvernehmens mit der zuständigen [X.]behörde nur, soweit das Vorhaben Belange der [X.]kultur oder der Wasserwirtschaft berührt (vgl. Art. 89 Abs. 3 GG). Der Begriff der [X.]kultur umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des [X.] ([X.], Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 24.01 - [X.]E 116, 175 <180 f.>).

B. Der Planfeststellungsbeschluss weist außerdem materielle Rechtsfehler auf. Diese rechtfertigen ebenfalls die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

I. Die Vorhaben sind allerdings planerisch gerechtfertigt.

Die Planrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob es für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 34 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13). Daran gemessen liegt die Planrechtfertigung vor.

Der Ausbau der [X.]n ist eine dem [X.] gemäß § 12 Abs. 1 [X.] zugewiesene Aufgabe. Er dient dazu, die Funktion der Wasserstraßen für den allgemeinen Schiffsverkehr zu erhalten und zu verbessern und Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]). Zu den wasserstraßenrechtlichen Ausbauzielen gehört namentlich auch die ungehinderte Erreichbarkeit der Häfen, was für Seehäfen durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des [X.]es auf dem Gebiet der Seeschifffahrt i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ([X.] I S. 1489), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 123 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 ([X.] I S. 1666), unterstrichen wird. Die mit den drei geplanten Vorhaben verfolgten Ziele entsprechen den gesetzlichen [X.] und erweisen sich daran gemessen als vernünftigerweise geboten.

1. Das gilt zunächst für den Ausbau der [X.]. Die geplante Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne in der [X.] sowie die Vertiefung der hafenbezogenen [X.] vor [X.] sollen die Erreichbarkeit [X.]s für große [X.]ontainerschiffe verbessern sowie Gefahren und Erschwernisse aus dem Begegnungsverkehr mindern. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.] ff.) legt nachvollziehbar dar, dass die [X.]ontainerschifffahrt ein konkretes Bedürfnis für die Verbesserung der tideunabhängigen Erreichbarkeit [X.]s hat. [X.] wird von Schiffen angelaufen, die einen Abladetiefgang von 13,5 m zulassen. Dass die Reeder generell ein Interesse daran haben, einerseits [X.] voll ausschöpfen zu können, andererseits tidebedingte Wartezeiten zu vermeiden, liegt auf der Hand. Zudem führt der Planfeststellungsbeschluss unwidersprochen aus, [X.] werde bereits aktuell regelmäßig von Schiffen mit einem Abladetiefgang von 12,8 m und mehr angelaufen. Die in diesem Zusammenhang von der [X.] angestellte Prognose begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie rechtlich zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist ([X.], Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <286> und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13). Mängel hat der Kläger in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt.

Abgesehen hiervon wäre der Ausbau selbst dann als zulässig anzusehen, wenn es sich bei ihm um eine bloße Angebotsplanung handeln sollte. Eine Angebotsplanung, für die eine aktuelle Nachfrage mit konkreten und belastbaren Zahlen vorerst nicht zu belegen ist, zwingt nicht dazu, dem Vorhaben die notwendige Planrechtfertigung abzusprechen ([X.], Beschluss vom 2. April 2009 - 7 VR 1.09 - juris Rn. 8). Anders als bei der Neuplanung einer Verkehrsinfrastruktur, die sich ohne gesicherte Nachfrage als planerischer Missgriff erweisen kann, geht es bei dem Ausbau einer Wasserstraße zumindest auch darum, deren künftige Nutzbarkeit zu erhalten und zu sichern. In dieser Weise Vorsorge zu betreiben, ist jedenfalls dann vernünftigerweise geboten, wenn sich - wie hier - ein Trend zu größeren Schiffen abzeichnet.

2. Im Hinblick auf die Vertiefung der [X.] hat die [X.] unter dem Blickwinkel der Planrechtfertigung zu Recht die Abschnitte von [X.] bis [X.] und von [X.] bis [X.] getrennt in den Blick genommen. Beide Abschnitte haben unterschiedliche Zielsetzungen und sollen unterschiedliche Bedürfnisse befriedigen.

a) Für den erstgenannten Abschnitt gilt, dass der Zweck, die Erreichbarkeit des Hafens [X.] für große Massengutschiffe zu verbessern, den Zielen des Fachplanungsrechts entspricht. Die Vertiefung dieses Abschnitts erweist sich auch als vernünftigerweise geboten. Der Hafen [X.] wird von Schiffen angelaufen, die einen Abladetiefgang von 12,8 m zulassen. Dass die Reeder ein Interesse daran haben, diesen Tiefgang auszunutzen, lässt sich nicht in Abrede stellen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass unklar erscheint, ob die Vertiefung etwas an der teilweise verfolgten Strategie ändern wird, [X.] erst als zweiten Hafen teilabgeladen mit [X.] anzulaufen, die unter dem bereits im [X.] maximal Möglichen liegen. Das betrifft nach dem Planfeststellungsbeschluss ([X.]) aber nur einen Teil der Schiffe. Insoweit stehen danach allein das Ausmaß des Bedarfs und seine Durchsetzungskraft im Verhältnis zu anderen Belangen, nicht aber der Bedarf als solcher in Frage. Zudem ergibt sich die Planrechtfertigung auch insoweit unter dem Aspekt einer zulässigen Angebotsplanung.

b) Für den Abschnitt von [X.] bis [X.] gilt Entsprechendes. [X.] wird von Schiffen angelaufen, die einen Abladetiefgang von 11,1 m erlauben. Gegen die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass dieser nach dem Ausbau in Anspruch genommen werde, hat der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen.

II. Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht Vorschriften zum Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete.

Die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Vorhabens, das sich auf ein dem Schutz der Richtlinie 2009/147/EG des [X.] und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung, [X.] L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie) - [X.] - unterfallendes Gebiet auswirken kann, hängen davon ab, ob das Schutzgebiet gemäß § 32 Abs. 2 [X.] zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 [X.] erklärt worden ist. Mit der Schutzgebietserklärung geht das Gebiet nach Art. 7 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.] [X.] S. 7 - [X.]) - [X.] - in das Schutzregime dieser Richtlinie über; ein mit den [X.] des Gebiets unverträgliches Vorhaben kann dann im Wege der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.]/Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zugelassen werden ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 ). Anderenfalls verbleibt es bei dem strengeren Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie, derzufolge nur überragende Gemeinwohlbelange wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit die Verbote des Art. 4 Abs. 4 [X.] überwinden können ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <289>). Die zuvor erforderliche Prüfung des Beeinträchtigungsverbots des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] und die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 [X.]/Art. 6 Abs. 3 [X.] erfolgen hingegen nach gleichgerichteten Maßstäben; es geht jeweils um den Ausschluss von - im Hinblick auf die jeweiligen Schutzziele - erheblichen Gebietsbeeinträchtigungen (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <288 f.>).

Projekte können ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten [X.]e zu gefährden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:482] - Rn. 48). [X.] Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i [X.]; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 43). Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 - Rn. 59 und 61; [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128,1 Rn. 56). Bei einem faktischen (noch nicht erklärten) Vogelschutzgebiet ist die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] nach den Zielsetzungen dieses Artikels, das Überleben und die Vermehrung der in [X.]ang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, vorzunehmen. Mangels konkretisierender Festlegungen gebietsspezifischer [X.]e ist ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] zurückzugreifen, nach denen die Vogelschutzrichtlinie dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße ihrer Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <290>).

Hiervon ausgehend sind erhebliche Beeinträchtigungen der im [X.] "[X.]" nistenden [X.] und der im faktischen Vogelschutzgebiet "[X.]" anzutreffenden wertgebenden Vogelarten und Brutvogelarten zu gewärtigen, während sich weitere erhebliche Beeinträchtigungen dieser sowie anderer Vogelschutzgebiete ausschließen lassen.

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 [X.] zu dem Ergebnis gelangt, die auf den [X.] würden durch die Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt.

Die genannten Nistflächen unterliegen dem Schutzregime der [X.] und der dazu ergangenen Umsetzungsregelungen in den §§ 31 ff. [X.]; sie gehören zu dem Teilbereich "Strohauser [X.] und Strohauser Vorlandflächen" des [X.]-[X.] "[X.]", der - anders als weitere Teilbereiche dieses Gebiets - durch Verordnung über das Naturschutzgebiet "[X.] und [X.]" vom 10. Dezember 2007 (Nds. [X.]. S. 1552) verbindlich unter Schutz gestellt worden ist. Nach § 2 Abs. 5 der Verordnung umfasst der Schutzzweck für das Gebiet die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen [X.] durch den Schutz und die Entwicklung insbesondere der Lebensräume der wertbestimmenden Vogelarten mit extensiv bewirtschaftetem Grünland und Feuchtgrünland sowie großflächig beruhigten [X.]. Als wertbestimmende Arten werden in der Verordnung zahlreiche [X.] aufgeführt. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotene Verträglichkeitsprüfung hätte unter dem Blickwinkel dieser Schutzziele nicht zu einem positiven Ergebnis gelangen dürfen.

Das Vogelschutzgebiet hat für [X.] sehr hohe Bedeutung. Das wird in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ausdrücklich hervorgehoben. Der Bestand der betreffenden Vogelarten ist in den letzten Jahren auf den Vorlandflächen stark zurückgegangen. So hat sich beispielsweise die Zahl der dort nistenden [X.] von 25 im Jahr 2008 auf 7 im Jahr 2010 verringert. Ist der Erhaltungszustand geschützter Arten in einem Vogelschutzgebiet schlecht, wovon angesichts dieser Bestandsentwicklung ausgegangen werden muss, sind hinzukommende Beeinträchtigungen eher als erheblich einzustufen als bei einem guten Erhaltungszustand.

In Anbetracht dieser Ausgangslage bestehen vernünftige Zweifel daran, dass die Zunahme der Überflutungshäufigkeit infolge der Ausbauvorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Nach der Auswirkungsprognose der [X.]esanstalt für Wasserbau ([X.]) wird das mittlere Tidehochwasser um 3 cm ansteigen. Dadurch kommt es auf den als Brutplatz für [X.] gut geeigneten Flächen in einer Höhe von 2,6 bis 2,75 m über NN zu einer Zunahme der jährlichen Überflutungshäufigkeit um 10 bis 20 %. Nach den Erläuterungen des Gutachters des [X.], denen die [X.] nicht substanziiert entgegengetreten ist, kann dies - selbst unter Berücksichtigung möglicher Nachbruten - zu fehlgeschlagenen Bruten in einer Größenordnung führen, die die ohnehin negative Bestandsentwicklung deutlich verstärkt. Unter diesen Umständen könnten die mit der erhöhten Überflutungswahrscheinlichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen nur dann als unerheblich gewertet werden, wenn geeignete [X.] in hinreichendem Umfang zur Verfügung ständen, um die Funktion des Schutzgebiets als Bruthabitat zu wahren (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 24.10 [X.] 2013, 184 Rn. 38 f.) Die [X.] macht hierzu geltend, es verblieben in dem Vogelschutzgebiet genügend als Brutplätze geeignete höhergelegene Flächen, auf welche die [X.] ausweichen könnten und ausweichen würden. Ob dies zutrifft, ist aber fraglich. [X.] in dem Vogelschutzgebiet in der Vergangenheit geeignete Nistflächen verloren, wurden die verbleibenden Flächen, wie die Entwicklung des Bestandes zeigt, von den [X.]n - aus welchen Gründen auch immer - nicht angenommen. Die Frage, wieso das künftig anders sein sollte, konnte die [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend beantworten.

Darüber hinaus muss damit gerechnet werden, dass die Habitatfläche der [X.] nicht nur durch den Anstieg der mittleren [X.] unmittelbar, sondern zudem durch die Umwandlung von Grünland in [X.] infolge überflutungsbedingter Aufgabe der Landwirtschaft beeinträchtigt wird. Hiervon geht die [X.] selbst im Rahmen einer worst-case-Betrachtung aus ([X.]). Die Veränderungen der Flächenstruktur infolge der Aufgabe extensiver Landwirtschaft liefen dem Schutzzweck des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b der Schutzgebietsverordnung vom 10. Dezember 2007 zuwider und würden die Nistmöglichkeiten der [X.] weiter einschränken.

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 1170) hält dem entgegen, die von der Aufgabe der Grünlandbewirtschaftung betroffenen Flächen würden sich zu [X.] entwickeln, die gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung gleichfalls geschützt seien und den [X.]n zusätzliche Nistmöglichkeiten eröffneten; im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des [X.] stelle die Veränderung der Flächenstruktur deshalb keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks dar. Einer solchen saldierenden Betrachtung steht aber regelmäßig die unvermeidliche Beeinträchtigung des einen [X.]s bzw. Schutzzwecks entgegen. Wird Grünland in einen anderen Gebietstyp umgewandelt, liegt darin auch dann eine Beeinträchtigung des auf seinen Schutz bezogenen [X.]s bzw. Schutzzwecks, wenn durch die Umwandlung ein anderes [X.] oder ein anderer Schutzzweck gefördert wird. Wiesen- und [X.] und ihre Lebensräume können - soweit mögliche Zielkonflikte nicht bei der Festlegung der [X.]e erkannt und gewichtet wurden - nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

2. Soweit der Kläger geltend macht, die [X.] habe das Ausmaß der Einwirkungen auf das Gebiet "[X.] und [X.]" verkannt, weil die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten hydrologischen Gutachten der [X.] die ausbaubedingten Veränderungen der Hydrodynamik deutlich unterschätzten, greift seine Rüge nicht durch.

Die [X.] hat für ihre Prognose eine dreidimensionale hydrodynamisch-numerische Modellierung verwendet, die an Naturmessungen kalibriert und verifiziert worden ist (3D HN-Modell, numerisches Verfahren [X.]). Als [X.] für den Ausbauzustand ist ein planerischer [X.] herangezogen worden. Dieser unterscheidet sich vom tatsächlichen [X.] zum einen dadurch, dass [X.] in der Fahrrinne durch die bisher schon planfestgestellten [X.] ersetzt worden sind; zum anderen sind alle weiteren baulichen Maßnahmen berücksichtigt worden, die zum [X.]punkt der Ausführung des Ausbaus realisiert sein werden. Im Modell wurden in allen Ausbaubereichen ein Baggervorratsmaß von 0,5 m und eine Baggertoleranz von 0,3 m angesetzt, das heißt in der [X.] wurde die Sollsohle durchgängig um 0,8 m weiter vertieft. Die so als entnommen behandelten Volumina wurden in der Modellierung nicht umgelagert, sondern vollständig aus der [X.] entnommen.

Prognosen zu Verkehrsprojekten unterliegen zwar grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - [X.]E 141, 1 Rn. 59 m.w.N.). Dienen sie - wie hier die Gutachten der [X.] zu den [X.] und morphologischen Auswirkungen der Vorhaben - zugleich als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, müssen sie aber für die Fragen, die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten ([X.], Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 [X.] 2014, 361 Rn. 8). Gemessen daran greifen die [X.] des [X.] nicht durch.

a) Das gilt zunächst für den Einwand, den Untersuchungen der [X.] zu den ausbaubedingten Wirkungen liege ein untauglicher Referenzzustand zugrunde. Hierzu macht der Kläger geltend, der planerische [X.] führe zu einer Unterschätzung der Veränderungen der Hydrodynamik durch die [X.]vertiefung im Vergleich zum heutigen realen Zustand. Da die gegenüber den früher planfestgestellten Solltiefen von 9 m der [X.] bzw. 14 m der [X.] durch [X.] ermittelten [X.] im Modell beseitigt worden seien, sei deren dämpfende Wirkung verlorengegangen; die angenommene Differenz zwischen [X.] und Soll-Zustand falle daher geringer aus, als es der Realität entspreche.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass [X.] zur Aufrechterhaltung der bereits früher planfestgestellten Solltiefen den jetzt planfestgestellten Ausbauvorhaben nicht zuzurechnen und unabhängig hiervon zulässig sind. Es steht also in Einklang mit der durch bestandskräftige Planungen gestalteten Rechtslage, dass die Vorhaben einerseits von den tatsächlichen Übertiefen profitieren, andererseits die tatsächlichen [X.] ihnen nicht schaden.

b) Unbegründet ist auch die Rüge des [X.], dass der zu erwartende Anstieg nicht nur das mittlere Tidehochwasser, sondern auch die Springtiden sowie niedrige Sturmfluten betreffe. Die [X.] hat [X.] im Spring-Nipp-Zyklus und Kantenfluten berücksichtigt ([X.] I.1 - UW S. 14 f., 64).

c) Ebenso wenig greift der Einwand des [X.] durch, dass bisherige Erfahrungen ein [X.] von bis zu 10 cm erhöhten Wasserständen nahelegten, weil die Prognosen in der Vergangenheit die Zunahme der Wasserstände stets unterschätzt hätten. Die Eingangsgrößen der Modellierung sind nicht zu beanstanden, sie liegen auf der sicheren Seite. Das gilt insbesondere für die Annahme einer durchgängigen weiteren Vertiefung um 0,8 m und der vollständigen Entnahme des [X.]. [X.] erfährt dadurch im Modell eine deutlich höhere hydraulische Glättung als in der Realität. Im Übrigen hat die Modellierung nur für den oberen [X.]lauf von km 0 bis 45 einen Anstieg des mittleren Tidehochwassers um mehr als 2 und weniger als 3 cm ergeben; im Bereich der Strohauser [X.] (km 45 bis 51) liegt der prognostizierte Anstieg unter 2 cm. Inwiefern die der Modellierung zugrunde liegenden worst-case-Annahmen nicht ausreichen sollten und warum ein Szenario von bis zu 10 cm geboten sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.] die Vorbelastung der [X.] in Bezug auf den Tidehub nicht unzureichend bewertet. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sie einen durch frühere Vertiefungen in Gang gesetzten "morphologischen Nachlauf" in Abrede gestellt hat (vgl. [X.] f.). Sie ist dem durch den 9-m-Ausbau ausgelösten [X.] vielmehr mit Strombaumaßnahmen und einer Umstellung des Baggerverfahrens auf Kuppenbaggerung entgegengetreten. Auch wenn sich nicht abschätzen lässt, inwieweit sich die [X.] ohne diese Maßnahmen von den damaligen Prognosen abweichend weiter vertieft hätte, ergibt sich allein aus solchen Abweichungen nicht, dass die jetzigen Prognosen der [X.] methodisch fehlerhaft erstellt worden sind. Dass sich die damaligen und die neuen Prognosen derselben Methode bedienen oder auf denselben (fehlerhaften) Ausgangsdaten beruhen, macht der Kläger selbst nicht geltend. Das gilt nicht nur in Bezug auf den angesprochenen 9 m-Ausbau, sondern ebenso für den nachfolgenden 14 m-Ausbau.

3. Beeinträchtigungen der benannten, aber noch nicht ausgewiesenen Vogelschutzgebiete "[X.]" und "[X.]" sind nicht zu besorgen. Der Planfeststellungsbeschluss bewertet die Auswirkungen auf diese Gebiete und verneint deren Erheblichkeit.

Zum Schutzgebiet "[X.]" heißt es im Einzelnen, die vorhabenbedingte Zunahme der Überflutungshäufigkeit betreffe ausschließlich Wattflächen; adäquate Bruthabitate seien in dem Gebiet nicht vorhanden. Nur der Deich und Teile des Deckwerks würden nicht regelmäßig von der Tide erreicht und könnten als Brutplatz genutzt werden. Auf diese Bereiche werde sich die Zunahme der Überflutungshäufigkeit jedoch nicht auswirken, da die Flächen relativ steil seien, so dass sich die verstärkte Überflutungshäufigkeit nur auf einem minimalen Streifen abzeichnen werde. Außerdem sei eine Brut dort unwahrscheinlich ([X.] S. 1181, 1187). Im Gebiet "[X.]" würden sich durch die prognostizierte Änderung des [X.] die Wattflächen vergrößern und in Teilbereichen [X.], ohne dass damit nachteilige Auswirkungen von Gewicht auf die geschützten Vogelarten verbunden seien. Gegenüber diesen Einschätzungen im Planfeststellungsbeschluss legt der Kläger nicht dar, welche Vogelarten über welchen Wirkpfad erheblich beeinträchtigt werden sollen. Ohne eine solche Substanziierung ist für beide Gebiete nicht von einer relevanten Beeinträchtigung von Vögeln auszugehen.

4. Dass das zur Ausweisung vorgesehene faktische Vogelschutzgebiet "[X.]" keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein wird, lässt sich dagegen nicht feststellen. Zu den im [X.] formulierten [X.] gehört die Erhaltung der Brut- und Rastbestände wertbestimmender Vogelarten und der Zugvogelarten des Art. 4 Abs. 2 [X.] durch unter anderem Erhaltung der weiträumigen unzerschnittenen Landschaft mit freien Sichtverhältnissen sowie Erhaltung und Wiederherstellung strukturreicher [X.] mit Röhrichtanteilen ([X.] S. 1204). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 1205) stützt seine Beurteilung, die Vorhaben seien gebietsverträglich, maßgeblich auf die Annahme, dass die Vermeidungslösung sich als wirksam erweisen werde. Zwar ist durch einen auf Vorschlag des Gerichts zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleich in einem anderen Klageverfahren gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss ([X.] 7 [X.]) gewährleistet, dass die Vermeidungslösung parallel zu den Ausbauvorhaben realisiert wird. Sie ist aber - wie ausgeführt - entgegen den rechtlichen Vorgaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. In dieser Prüfung müssten die Auswirkungen der im Rahmen der Vermeidungslösung geplanten Maßnahmen einschließlich ihrer Eignung, einer Versalzung der das Gebiet durchziehenden Entwässerungsgräben entgegenzuwirken, unter Beteiligung der Öffentlichkeit umfassend untersucht werden. Ohne eine solche Prüfung fehlt der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, die Vorhaben würden unter Berücksichtigung der Vermeidungslösung keine Veränderung der Salzgehalte im Vogelschutzgebiet auslösen und deshalb könnten "auch Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume und Belästigungen der Vögel im Vogelschutzgebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden", eine valide Grundlage.

Sollte die Vermeidungslösung einen Anstieg des [X.] in den als Viehtränke dienenden Gräben nicht verhindern, kann im Übrigen - wie der [X.] bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat - nicht ausgeschlossen werden, dass die Landwirte die Nutzung der Gräben als Viehtränke aufgeben müssen und deren Pflege einstellen. Dass die Gräben gegenwärtig auch der Entwässerung des Gebiets und der "Viehkehre" dienen, schließt dies nicht aus. Ohne die [X.] kann es zu einer deutlichen Zunahme des Schilfaufwuchses in den Gräben und damit zu einer "Verkammerung" des Landschaftsraums kommen. Dadurch würden die für [X.] geeigneten Brutflächen deutlich verkleinert, was mit den vorgenannten [X.] unvereinbar wäre.

5. Der Rüge des [X.], der Planfeststellungsbeschluss habe außer Betracht gelassen, dass das Gebiet "[X.] [X.] [X.]" einer vergleichbaren Betroffenheit durch die geplante [X.]vertiefung unterliege wie das faktische Vogelschutzgebiet "[X.]", muss der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil es sich bei dem erwähnten Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der in [X.]ang I aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Maßgeblich sind ausschließlich ornithologische Kriterien. Bei der Frage, welche Gebiete danach zu den geeignetsten zählen, besteht ein fachlicher Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Nichtmeldung eines Gebiets fachlich vertretbar ist, umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen [X.]esländern, hat aber insoweit gleichfalls den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines [X.] zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrollintensität. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 51 f. m.w.N.).

Als bedeutsames Erkenntnismittel für die [X.] und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich das Verzeichnis der "Important Bird Areas" ([X.]) dar ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 53 m.w.N.); es dient als Orientierungshilfe. Es ersetzt jedoch nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" ([X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 [X.]6 ff.). Bedeutung kann zudem auch dem Umstand zukommen, ob die [X.] unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes noch [X.] im Planungsraum sieht ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 53).

Nach diesen Vorgaben bestand im maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Verpflichtung des zuständigen [X.] [X.], das Gebiet "[X.] [X.] [X.]" zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Die [X.]-[X.] hat das auf Verstöße gegen die Pflicht zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten gestützte Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 gegen die [X.]esrepublik im Jahr 2009 eingestellt. Sie sah folglich keinen (weiteren) [X.] im Planungsraum. Die Indizwirkung des [X.]-Verzeichnisses ist demgemäß entfallen. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, aus denen sich ergibt, dass die gemeldeten Gebiete fehlerhaft abgegrenzt wurden oder dass sich das [X.] inzwischen zu einem der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 [X.] entwickelt hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Er macht zwar geltend, dass aktuell die Gänserast - vor allem der [X.] - in diesem Gebiet wie generell entlang der [X.] deutlich zunehme; daraus ergibt sich aber weder, seit wann diese Entwicklung zu beobachten ist, noch warum gerade das fragliche Gebiet aus diesem Grund unter Schutz gestellt werden müsste.

III. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an Mängeln, die die Beurteilung der Vereinbarkeit der Vorhaben mit den [X.] von FFH-Gebieten betreffen. Er ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Flächen des im [X.]ang I zur [X.] aufgeführten Lebensraumtyps "[X.]" in den FFH-Gebieten "[X.]" und "[X.] bei [X.]" durch die dauerhafte Unterhaltungsbaggerung und -verklappung sowie in den FFH-Gebieten "[X.]" und "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" durch [X.] und Strömungsänderungen führen werden. Mit dieser Beurteilung hat der Planfeststellungsbeschluss die Zahl und die Dimension möglicher Beeinträchtigungen jedoch nicht voll ausgeschöpft. Darin liegen erhebliche Mängel, denn die Fehlbeurteilungen führen dazu, dass in der anschließenden, wegen der festgestellten Beeinträchtigungen durchgeführten Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.] das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse der Gebiete in die Prüfung eingestellt werden muss, zu gering veranschlagt worden ist.

1. Nach den maßgeblichen, bereits oben bei der Behandlung des Gebietsschutzes für Vögel aufgeführten rechtlichen Maßstäben lässt sich nicht ausschließen, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.] für Flächen des Lebensraumtyps "[X.]" in den FFH-Gebieten "[X.]" und "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" auch durch eine vorhabenbedingte Verschiebung der Brackwassergrenze kommt.

a) Beide Gebiete haben mit der Listung durch die [X.] als Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Schutzstatus des § 34 Abs. 2 [X.] erlangt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.]), ohne dass es darauf ankommt, dass das Gebiet "[X.]" und Teile des Gebiets "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" noch nicht als Schutzgebiete ausgewiesen sind. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]) ist auf der Grundlage der Standarddatenbögen für den Lebensraumtyp "[X.]" in beiden Gebieten unter anderem das [X.] "Erhaltung/Förderung naturnaher, von Ebbe und Flut geprägter, vielfältig strukturierter Flussunterläufe und -mündungsbereiche mit Brackwassereinfluss ... einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten sowie naturnahen Standortbedingungen (Wasser- und Sedimentqualität, Tideschwankungen, Strömungsverhältnisse)" maßgeblich. Der Planfeststellungsbeschluss verneint gemessen an diesem [X.] eine erhebliche Beeinträchtigung durch Stromaufverschiebung der Brackwassergrenze, weil nur das Bestehen des [X.] unter Schutz gestellt sei, ohne diesen Einfluss näher zu qualifizieren; insgesamt vergrößere sich sogar die [X.]. Diese Beurteilung berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich das [X.] auf ein naturnahes Ästuar richtet. Zur Naturnähe gehört auch der natürliche Salzgehalt. Dieser ändert sich erheblich, wenn es im Flusslauf - wie prognostiziert - vorhabenbedingt zu einer Stromaufverschiebung der Brackwassergrenze um 0,5 bis 1 km kommt. Dies ist ein weiterer Schritt von einem naturnahen zu einem naturfernen Zustand des schon gegenwärtig deutlich veränderten Ästuars und damit eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.].

b) Weitere Fehler sind der Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der Einwirkungen auf das Ästuar hingegen nicht unterlaufen.

aa) Der Einwand des [X.], der Planfeststellungsbeschluss sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil er eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete "[X.] bei [X.]" und "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" als Zwischenschritt der isolierten einzelprojektbezogenen Prüfung zunächst verneine (S. 1058 und 1072), sodann kumulierende Wirkungen mit anderen Projekten in den Blick nehme und solche jeweils verneine (S. 1058 f. und 1074), schließlich aber die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Ergebnis doch nicht ausschließe, ist unbegründet. Da sich das Ästuar über mehrere FFH-Gebiete erstreckt, hat der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen auf diesen Lebensraum nicht nur für jedes FFH-Gebiet einzeln untersucht und bewertet, sondern auch eine Gesamtdarstellung und -bewertung der vorhabenbedingten Wirkungen auf das Ästuar vorgenommen ([X.]). Die weiteren Lebensraumtypen und [X.]ang-II-Arten hat er für jedes Gebiet gesondert untersucht. Aufgrund dieser Prüfungen ist er zu dem bereits oben dargestellten Ergebnis gelangt, nicht auszuschließen seien erhebliche Beeinträchtigungen des Ästuars in den Gebieten "[X.]" und "[X.] bei [X.]" durch Unterhaltungsbaggerung und -verklappung sowie in den Gebieten "[X.]" und "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" durch [X.] und Strömungsänderung (vgl. [X.] [X.]35). In einem weiteren Schritt hat er kumulative Wirkungen anderer als der planfestgestellten Vorhaben auf die drei genannten Gebiete in die Betrachtung einbezogen, ohne zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. Entgegen der Behauptung des [X.] finden sich im Planfeststellungsbeschluss weder auf den Seiten 1058 und 1072 noch an anderer Stelle Aussagen, die in Widerspruch hierzu "als Zwischenschritt der isolierten projektbezogenen Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Gebiete '[X.] bei [X.]' und 'Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate' verneinen“. Das gilt auch für die auf das letztgenannte Gebiet bezogene Aussage, es sei nicht ersichtlich, dass die Vorhaben erst im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen führten ([X.] [X.]2). Sie besagt nach ihrem Sinnzusammenhang nicht mehr, als dass bei kumulierender Betrachtung keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets zu besorgen sind.

bb) Der Kläger wendet außerdem ein, die [X.] stelle die von der Ausbaubaggerung betroffene [X.] der Gesamtgröße des Lebensraumtyps "[X.]" gegenüber und leite aus dem geringen Flächenanteil der [X.] die Unerheblichkeit des Eingriffs ab; geboten sei aber eine differenzierende Betrachtung der Teilbereiche des Ästuars, insbesondere des stark betroffenen [X.] [X.]. Diese Rüge hat keinen Erfolg, weil sie die Verträglichkeitsprüfung verkürzt. Der Planfeststellungsbeschluss beschreibt nur im Rahmen der Darstellung vorhabenbedingter Wirkungen auf das Ästuar das Verhältnis der Baggerflächen zur Gesamtfläche des Lebensraumtyps; dies sowohl für die einzelnen FFH-Gebiete als auch für das gesamte [X.]ästuar ([X.]9 f.). Im Rahmen der Bewertung der vorhabenbedingten Wirkungen (S. 871 ff.) verneint er die Erheblichkeit allein der temporären unmittelbaren Wirkungen der Ausbaubaggerung für den Erhaltungszustand und seine Wiederherstellungsmöglichkeit, im Wesentlichen weil der Lebensraum nicht verloren gehe und sich nach der Baggerung sehr schnell regeneriere (S. 877). Auf das [X.] stellt er für die Bewertung nicht ab. [X.] Einwendungen gegen die Annahme der Regenerationsfähigkeit hat der Kläger nicht erhoben.

cc) Die Bewertung der Vorbelastungen durch die [X.] für den 9 m- bzw. 14 m-Ausbau ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass diese [X.] als einheitliche Maßnahme von den damaligen [X.] umfasst und deshalb als (irreversible) Vorbelastungen des Ästuars zu berücksichtigen seien (S. 899 f.). Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass die derzeitigen [X.] nicht als bestandskräftig genehmigte Vorbelastungen, sondern als kumulativ wirkende Projekte hätten eingestuft und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Ob eine Verträglichkeitsprüfung für diese [X.] erforderlich wäre, kann indes offen bleiben. Ihre Zulässigkeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch nicht Vorfrage für die Zulässigkeit des Vorhabens. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die Vorbelastungen durch die derzeitigen [X.] nämlich nicht zugunsten der weiteren Fahrrinnenvertiefung. Er geht vielmehr davon aus, dass der Lebensraumtyp "[X.]" sich wegen des Schiffsverkehrs und wegen der [X.] nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinde und eine weitere Verschlechterung des [X.] nicht hinnehmbar sei ([X.]02 ff.). Nur weil die Vorbelastung zu einem Verbot jeder weiteren Verschlechterung führt, bejaht er eine Beeinträchtigung der Schutz- und [X.]e.

dd) Ein Mangel ist ferner nicht darin zu sehen, dass die [X.] keine erhebliche Beeinträchtigung von [X.] durch vorhabenbedingte Erosion der Ufer der [X.] in ihrem Unterlauf in Rechnung gestellt hat.

Die betreffenden Uferbereiche genießen keinen habitatrechtlichen Schutz als Flächen des Lebensraumtyps "[X.]". Die [X.], deren Ufer im tidebeeinflussten Unterlauf des Flusses ausweislich der Feststellungen während der gerichtlichen Ortsbesichtigung schon aktuell von Erosion betroffen sind, ist dort zwar Teil der FFH-Gebiete "Untere [X.]" und "Untere [X.]niederung, [X.] mit [X.]"; die Grenze verläuft in der [X.]. Große Teile beider Gebiete sind als Naturschutzgebiete unter Schutz gestellt ([X.] S. 1111 und 1117). Der Lebensraumtyp "[X.]" gehört aber nicht zu den [X.] der beiden FFH-Gebiete. Im [X.] der Gebietsmeldungen ist er nicht aufgeführt. Das hat seinen Grund ersichtlich darin, dass dieser Lebensraumtyp sich nach der Definition der [X.]-[X.], die der Gebietsmeldung zugrunde gelegt wurde ([X.] S. 1118), grundsätzlich auf den brackwassergeprägten Teil von [X.] beschränkt; der [X.] Bereich kann fakultativ einbezogen werden, hiervon hat [X.] für die [X.] aber keinen Gebrauch gemacht (Hinweise des [X.] zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von [X.]. I der [X.] in [X.], Stand Februar 2014, [X.]). Dass § 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Untere [X.]" vom 7. Oktober 1991 ([X.].[X.]. [X.]), zuletzt geändert am 5. Juli 2011 bzw. am 13. Dezember 2011 ([X.].[X.]. [X.]), der die Schutzzwecke des Naturschutzgebiets regelt, unter anderem um den Schutzzweck "Erhalt und Entwicklung des Lebensraumtyps 1130 ('[X.]') in seiner [X.]n Ausprägung" ergänzt worden ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. In Anbetracht der fehlenden Erwähnung des Ästuars als [X.] im [X.] kann die Schutzzielbestimmung nur dahin verstanden werden, dass der tidegeprägte Teil des Flusslaufs allein nach nationalem Naturschutzrecht, nicht hingegen habitatrechtlich unter Schutz gestellt werden sollte.

Im Hinblick auf die im [X.] aufgeführten Lebensraumtypen "Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" und "Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe" erweist sich die Verträglichkeitsbeurteilung ebenfalls nicht als fehlerhaft. Der Lebensraumtyp "Auenwälder" ist ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses im [X.] als nicht signifikant eingestuft und deshalb entsprechend den Vorgaben der [X.] als nicht zu den [X.] des Gebiets gehörig qualifiziert worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Vegetationsflächen des Lebensraumtyps "Feuchte Hochstaudenfluren" zählen dagegen zu den [X.]. Dass sie durch vorhabenbedingt verstärkte Erosion der Flussufer betroffen sind, kann der Beurteilung aber nicht zugrunde gelegt werden; der Kläger hat nicht substanziiert geltend gemacht, dass Ausprägungen dieses Lebensraumtyps sich in abbruchgefährdeten Bereichen befinden.

2. Der Planfeststellungsbeschluss hat fehlerhaft ausgeschlossen, dass es unter Berücksichtigung des im Beschluss angeordneten Monitorings und Risikomanagements zu projektbedingten erheblichen Beeinträchtigungen der im [X.]ang II der [X.] aufgeführten Fischart "Finte" kommt. Die Finte ist namentlich in den FFH-Gebieten "[X.]", "[X.] bei [X.]", "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" sowie "[X.] zwischen [X.] und [X.]" Gegenstand von [X.], die sich vor allem auf die Erhaltung und Entwicklung der Laichpopulation bzw. des [X.] dieser Fischart richten. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat zwar die - ursprünglich vom [X.]esamt für Naturschutz in Zweifel gezogene - Einschätzung der [X.] bestätigt, dass als Belastungspfad, auf dem erhebliche Beeinträchtigungen eintreten können, nur die Unterhaltungsbaggerung im Wasserinjektionsverfahren ([X.]) in Betracht kommt; insoweit sei die Möglichkeit relevanter Beeinträchtigungen der Reproduktionsfunktion und Population der Finte nicht zweifelsfrei ausgeräumt ([X.]66). Die getroffenen Anordnungen für ein Monitoring und Risikomanagement, deren es demnach bedarf, um erhebliche Beeinträchtigungen verlässlich auszuschließen, sind jedoch unzulänglich. Hierzu hat der [X.] in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 (Rn. 34 ff.) ausgeführt:

"Die - insbesondere dem Schutz der Fischart 'Finte' dienende - Auflage [X.] zur Regelung der Baggerarbeiten ist aus zwei Gründen fehlerhaft (vgl. a und b). Eine Korrektur im ergänzenden Verfahren ist möglich (vgl. c):

a) Die Auflage geht davon aus, dass [X.] (hier Hopperbaggerungen), die in früheren [X.] gestattet worden sind, weiterhin zulässig bleiben. Dies trifft nicht zu. Die erstmalige Herstellung der Ausbautiefe und die laufenden [X.] dienen allein der Verwirklichung und der Unterhaltung der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhaben. Sie finden - wie die [X.] in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - in Tiefen statt, die unterhalb der in früheren [X.] planfestgestellten Tiefen der [X.] liegen. Schon deshalb sind dort [X.] auf der Grundlage früherer Planfeststellungsbeschlüsse unzulässig. Inwieweit sich durch den Planfeststellungsbeschluss die Menge des [X.] erhöht, ist - entgegen der Auffassung der [X.] - für die Zulässigkeit der [X.] ohne Bedeutung.

b) Die in der Auflage [X.] auch enthaltene Regelung für die Anwendung anderer Baggermethoden als des Wasserinjektionsverfahrens ([X.]) soll nach dem Inhalt der Bestimmung ohnedies nur für den Fall gelten, dass andere Baggermethoden neben den zu Unrecht für zulässig gehaltenen Hopperbaggerungen aufgrund früherer Planfeststellungsbeschlüsse zum Einsatz kommen sollen. Darüber hinaus ist das in der Auflage für die Zulassung anderer Baggermethoden vorgesehene Verwaltungsverfahren zur Einschätzung der Umweltverträglichkeit, FFH-Verträglichkeit, gegebenenfalls zum Kompensationsbedarf und zu den Auswirkungen auf den besonderen Artenschutz ohne Beteiligung der Öffentlichkeit rechtlich und wegen des erforderlichen [X.]aufwandes auch tatsächlich nicht geeignet, den gebotenen Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

c) Die [X.] hat im Klageverfahren überzeugend dargelegt, dass nicht alle [X.] durch den Einsatz des [X.]s realisiert werden können. In einem ergänzenden Verfahren wäre deshalb auch der Einsatz anderer Baggermethoden neu zu regeln.

...

Mit der Auflage [X.] werden im [X.] der Finte zum Schutz dieser Fischart [X.] im [X.]raum vom 15. April bis 15. Juni beschränkt. Diese Bestimmung ist aus drei Gründen unzureichend:

a) Die Wirksamkeit dieser Regelung wird zu Unrecht von einem Monitoring abhängig gemacht.

Der [X.] fehlt schon die notwendige Bestimmtheit. Die [X.] ist der Auffassung, die Bestimmung ermögliche erstmals nach sechs Jahren eine Beschränkung der [X.]. Dagegen spricht aber, dass nach der [X.] zunächst in fünf aufeinanderfolgenden geraden (!) Jahren Hamenbefischungen durchzuführen sind.

Unabhängig davon wäre auch eine hinreichend bestimmte [X.] nicht zulässig. Eine Beschränkung der [X.] zum Schutz der Finte ist von Anfang an erforderlich.

b) Für die in der Auflage ebenfalls enthaltene Regelung zur Kausalität gilt das Gleiche. Diese ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt und auch darüber hinaus nicht zulässig: Nach dem Inhalt der Auflage kommt es nur dann zu einer Einschränkung der [X.], wenn sich herausstellt, dass diese tatsächlich (mit-)ursächlich für eine - im Rahmen des Monitorings festgestellte - Verschlechterung des [X.] der Finte sein kann. Wie diese Kausalität festgestellt werden soll, bleibt offen. Auch ist es, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Erhaltungszustand der Fischart verschlechtert hat, nicht vertretbar, Beschränkungen der Unterhaltungsbaggerung auch noch von einem [X.] abhängig zu machen.

c) Die Auflage ist in einem weiteren Punkt ergänzungsbedürftig: Sie verbietet für die Dauer von fünf Tagen, in Streckenabschnitten zu baggern, in denen Laichaktivitäten der Finte festgestellt wurden. Danach sind die [X.] dort ohne Weiteres erlaubt. Es ist aber notwendig, nach diesen fünf Tagen zunächst erneut zu prüfen, ob Laichaktivitäten dieser Fischart festzustellen sind."

An dieser Beurteilung hält der [X.] fest.

IV. Die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.], die die [X.] mit Rücksicht auf die als nicht ausgeschlossen erachteten erheblichen Beeinträchtigungen des Ästuars in den FFH-Gebieten "[X.]", "[X.] bei [X.]" und "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" mit dem Ergebnis der habitatrechtlichen Zulassungsfähigkeit der Vorhaben durchgeführt hat, ist nicht frei von Fehlern. Mängelbehaftet ist sowohl die gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorgenommene Abwägung (1.) als auch die gemäß § 34 Abs. 5 [X.] getroffene Regelung der Kohärenzsicherung (3.). Keinen Anlass zu Beanstandungen gibt die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.] [X.] (2.).

1. a) Die Zulassung eines Vorhabens trotz negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher [X.] oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Sind - wie hier - nur erhebliche Beeinträchtigungen nicht prioritärer Lebensraumtypen oder Arten zu besorgen, kommen als [X.] neben solchen [X.] oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten [X.]n des § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Damit sich die Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] und Art. 6 Abs. 4 [X.] setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abwägung. Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des [X.] abgewogen werden (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 148 ff. und vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 13).

aa) Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung ist zunächst, dass die [X.], die als [X.] bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und tragfähig sind. Entspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen berücksichtigungsfähige [X.] vor (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 14).

Die berücksichtigungsfähigen [X.] sind sodann zu gewichten. Das [X.]srecht belässt den Mitgliedstaaten hierbei einen Spielraum, der jedoch nicht unbegrenzt ist. Sie dürfen ihre öffentlichen Interessen nicht in einer Weise definieren und bewerten, die praktisch jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt und nach dem Muster der Abwägungsregeln des [X.]n Planungsrechts vertretbar ist, von vornherein ein hohes Gewicht beimisst mit der Folge, dass es allenfalls bei schweren Beeinträchtigungen der Schutzziele hinter dem Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets zurücktreten müsste. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses muss vielmehr den Ausnahmecharakter einer [X.] nach Art. 6 Abs. 4 [X.] berücksichtigen. Deshalb muss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 15).

Die Dringlichkeit eines Verkehrsinfrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen Bedeutung eines [X.] gehört der tatsächlich zu erwartende Bedarf, wie er sich auf der Grundlage der Prognosegutachten darstellt. Der Bedarf kann sich nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der [X.] künftiger Entwicklungen. Solange weder auf [X.] noch auf [X.] eine verbindliche verkehrspolitische Gesamtkonzeption besteht und deshalb die Anbieter in einem globalen Wettbewerb stehen, kann es einem Vorhabenträger nicht verwehrt werden, sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage "zu rüsten". Dass ein solches Vorhaben die Hürde der Planrechtfertigung nimmt und damit ein [X.] vorliegt, sagt indes noch nichts über das Gewicht aus, mit dem der [X.] in die Abwägung einzustellen ist. Bei der Gewichtung der [X.] sind daher auch die mit der Planung verbundenen [X.] zu bewerten. Reichen die [X.] weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 17).

bb) Das Gewicht, mit dem auf der anderen Seite das Interesse an der Integrität der betroffenen FFH-Gebiete in die Abwägung einzustellen ist, hängt entscheidend von der Tragweite der Beeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Entscheidend sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung unter anderem die Bedeutung des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Gefährdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik. Grundlage der Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 26).

cc) Bei der Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist darüber hinaus zu beachten, dass die durch das jeweilige Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen von [X.] durch Zusammenwirken mit den Einwirkungen der beiden anderen Vorhaben verstärkt werden können, dass aber auch den ihrer Art nach als [X.] berücksichtigungsfähigen Gemeinwohlbelangen der drei einzelnen Vorhaben in der Zusammenschau ein größeres Gewicht zukommen kann als bei isolierter Betrachtung der einzelnen Vorhaben. Dem ist auf [X.] der Abweichungsprüfung durch eine doppelte Abwägung Rechnung zu tragen. Zum einen sind die Beeinträchtigungen durch das einzelne Vorhaben den [X.] dieses Vorhabens isoliert gegenüberzustellen. Zum anderen sind die bei summierender Betrachtung zu erwartenden Beeinträchtigungen abzuwägen gegen die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung der zusammenwirkenden Vorhaben. Eine Beschränkung auf den ersten [X.] scheidet von vornherein aus, weil sie in Widerspruch zu der gesetzlichen Entscheidung stünde, Summationswirkungen habitatrechtlich zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann sich die Prüfung damit begnügen, nur die kumulierten Beeinträchtigungen den insgesamt für die Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen gegenüberzustellen. Sonst bestünde - nicht anders als bei der fachplanerischen Abwägung - die Gefahr, dass ein Vorhaben von besonders hohem öffentlichen Interesse ein anderes Vorhaben von nur geringem öffentlichen Interesse "mitzöge". Der zutreffende Bezugspunkt der Abwägung würde schließlich auch dann verfehlt, wenn die summierten Beeinträchtigungen der verschiedenen Vorhaben ins Verhältnis nur zu den für das jeweilige einzelne Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen gesetzt würden. Eine solche Abwägung würde die mit der Ausnahmeerteilung verbundene Wahrung von Gemeinwohlbelangen teilweise ausblenden und damit dem Interesse an der Integrität von FFH-Gebieten ein sachlich ungerechtfertigtes strukturelles Übergewicht verschaffen.

b) Diesen Maßstäben wird die durchgeführte Abwägung nicht voll gerecht.

aa) Die [X.] hat die Prüfung der [X.] zu Unrecht auf die Frage beschränkt, ob die für die einzelnen Vorhaben sprechenden Gründe zusammengenommen als zwingende Gründe des öffentlichen Interesses zu werten sind, die ein Übergewicht gegenüber den bei summierender Betrachtung der drei Vorhaben nicht ausschließbaren erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps "Ästuar" in den FFH-Gebieten "[X.]", "[X.] bei [X.]" und "Nebenarme der [X.] mit Strohauser [X.] und Juliusplate" haben. Sofern die Vorhaben bereits für sich betrachtet zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führen können, was für die beiden Vertiefungsabschnitte der [X.] zu ermitteln versäumt worden ist, hätten die [X.] auch für jedes Vorhaben gesondert durch Gewichtung und vergleichende Gegenüberstellung des jeweiligen [X.] und der jeweils verfolgten [X.]e geprüft werden müssen.

bb) Im Übrigen hält die Darlegung und Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden [X.] für den Ausbau der [X.] (1) und den Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] (2) rechtlicher Überprüfung stand, während für den Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] ein [X.] von erheblichem Gewicht nicht dargetan ist (3). Das als Gegengewicht in die Abwägung einzustellende Integritätsinteresse ist unzureichend erfasst worden (4).

(1) Bezogen auf den Ausbau der [X.] sind mehrere [X.] dargetan, denen der Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei erhebliches Gewicht beimisst.

(a) Der Planfeststellungsbeschluss beruft sich in erster Linie auf einen verkehrlichen Bedarf für eine tideunabhängige Erreichbarkeit des [X.]ontainerterminals [X.] für [X.] mit einem Abladetiefgang von 13,5 m (S. 119 bis 132). Die Einwände, mit denen der Kläger einen solchen Bedarf in Abrede stellt, greifen nicht durch.

Die Auswahl des [X.]es (Post-Panmax, [X.] 14,5 m) begegnet keinen Bedenken. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass verstärkt Schiffe mit besonders großem [X.] eingesetzt werden. Die Tiefgänge der Schiffe, die [X.] oder [X.] bisher tatsächlich anlaufen, sind wegen der dort bestehenden Tiefenrestriktionen nicht geeignet, diesen Trend in Frage zu stellen. Dass [X.] die [X.] gegenwärtig mit einem Abladetiefgang bis zu 12,8 m und nicht - wie auf [X.] des Planfeststellungsbeschlusses angenommen - nur bis zu 12,5 m befahren können, hat die [X.] eingeräumt. Der Bedarf für einen tideunabhängigen Verkehr mit bis zu 13,5 m Abladetiefgang entfällt dadurch nicht. Dass für den [X.] nicht die Konstruktionstiefgänge, sondern die in der Realität gefahrenen Tiefgänge maßgeblich sind, verkennt der Planfeststellungsbeschluss nicht; aus diesem Grund legt er den geringeren Abladetiefgang zugrunde. Der Kläger hält den für den Abladetiefgang angenommenen Anteil von 8 % Leercontainern ([X.] S. 131) für zu gering und beruft sich auf Vergleichszahlen für [X.] (>20 %), [X.] (14,5 - 19,57 %) sowie abweichende Angaben für [X.] (12,8 %). Die Fahrrinne ist jedoch nach den schlüssigen schriftsätzlichen Erläuterungen der [X.] an der ausgehenden Fahrt bemessen, bei der der Anteil von Leercontainern geringer ist (in 2008 8,3 %, in 2010 6,85 %).

Der Kläger meint, maßgebend für den [X.] seien nicht - wie dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt - rechnerisch ermittelte, sondern die tatsächlichen Wartezeiten; diese seien aber nicht eruiert worden. Demgegenüber erscheint jedoch die Annahme der [X.] als plausibel, dass die tatsächlichen Wartezeiten für eine Befahrung der [X.] nicht aussagekräftig sind, weil die Reeder sich mit ihrer Fahrplangestaltung auf die tatsächlichen Verhältnisse eingestellt haben.

Der Kläger entnimmt dem Planfeststellungsbeschluss ([X.]) die Annahme, dass "Doppelanläufe" Folge der unzureichenden Ausbautiefe seien; die Standardverteilung der Anläufe großer [X.]ontainerschiffe sei aber geographisch, verkehrlich und ökonomisch sinnvoll. Die [X.] bestreitet dies nicht; der verkehrliche Bedarf nach einer tideunabhängigen Erreichbarkeit bis 13,5 m Abladetiefgang bestehe unabhängig davon, ob [X.] als Erst-, Mittel- oder Letzthafen angelaufen werde. Dass bei einer im Vergleich zu konkurrierenden Häfen schlechteren Erreichbarkeit [X.] drohen, leuchtet ein.

Bei seiner Gewichtung des [X.]s knüpft der Planfeststellungsbeschluss an die im Rahmen der Planrechtfertigung dargestellte Prognose an. Die Einwände des [X.] sind nicht geeignet, die Grundlagen dieser Erwägungen zu erschüttern. Dass nach Vertiefung der [X.] die Möglichkeit, [X.] tideunabhängig mit einem Abladetiefgang bis zu 13,5 m zu erreichen, auch tatsächlich genutzt werden wird, ist im Planfeststellungsbeschluss plausibel dargelegt. In welchem Umfang dies geschehen wird, hängt maßgebend von der prognostizierten Umschlagsentwicklung ab. Der Planfeststellungsbeschluss geht einer Prognose der [X.] aus dem [X.] folgend für [X.] von einem Wachstum des [X.] von jährlich 5,8 % aus ([X.]). [X.] Einwände gegen die verwandte Prognosemethodik hat der Kläger nicht vorgebracht. Das ändert zwar nichts daran, dass derartige Wachstumsprognosen schon mit Rücksicht auf ihre Abhängigkeit von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind. Dass die [X.] diesen - selbstverständlichen - Aspekt bei der Gewichtung der Prognosewerte verkannt hätte, ist aber nicht ersichtlich.

Im Übrigen wird im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass das [X.] in [X.] im Grundsatz eine zu einem Tiefgang von bis zu 13,5 m führende Auslastung des [X.]es erlaubt. Der Verweis des [X.] auf die Position [X.]s als "[X.]" ist somit nicht überzeugend. Der Planfeststellungsbeschluss legt weiterhin dar, dass die nach einem Ausbau zur Verfügung stehenden zusätzlichen Tiefgänge voraussichtlich tatsächlich in bedeutendem Umfang ausgenutzt würden. Die angenommene Auslastung von 93 %, bei der das [X.] mit einem [X.] von 14,5 m einen Abladetiefgang von 13,5 m erreicht, erscheint zumindest der Größenordnung nach ausreichend begründet. [X.] Einwände dagegen hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere der Vortrag zum Anteil der Leercontainer ist deswegen unerheblich, weil er nur durchschnittliche Verhältnisse und die aktuelle Lage widerspiegeln kann. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, [X.] werde ohnehin bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen. Zum einen erlaubt der Wegfall tideabhängiger Wartezeiten eine bessere [X.]. Zum anderen besteht die Möglichkeit, auf Kapazitätsgrenzen mit Erweiterungen des Hafens zu reagieren.

Es ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass sich an dem [X.] für die [X.]vertiefung durch die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses absehbare Eröffnung des Jade[X.]Ports in [X.] nichts ändern wird. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass der Jade[X.]Port im [X.] eine Umschlagskapazität von 2,7 Mio. T[X.] ([X.]) aufweisen werde. Die Häfen [X.] und [X.] könnten bis zum [X.] zusammen eine Umschlagskapazität von ca. 21 Mio. T[X.] zur Verfügung stellen. Diesen Kapazitäten stünde ein Umschlagsbedarf von 26 Mio. T[X.] gegenüber. Hiernach ist es schlüssig, den Jade[X.]Port - ungeachtet der dort aufgrund der Schwankungen in der Entwicklung des internationalen Handels deutlich geringeren tatsächlich erreichten Umschlagsmengen - als sinnvolle Ergänzung der Umschlagskapazitäten in den [X.]n Häfen im östlichen Teil der [X.] zu verstehen, die die Dringlichkeit einer besseren Erreichbarkeit von [X.] nicht berührt.

(b) Dass der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) der Zugehörigkeit [X.]s zum [X.] Verkehrsnetz als Seehafen der Kategorie A besonders herausgehobene Bedeutung beimisst, ist nicht zu beanstanden. Sie stellt eine Gewichtungsvorgabe dar, die in der Interessenabwägung stark zu Buche schlägt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 159). Die Anpassung der [X.] dient als Ausbauvorhaben zwar keinem Lückenschluss, kommt dem wegen ihrer Funktion, die Erschließung von [X.] internationalen Standards anzupassen, jedoch nahe. Aus der Einstufung [X.]s als Seehafen von internationaler Bedeutung lässt sich ableiten, dass einem solchen Ausbau, soweit er sich am [X.] orientiert, ein beachtlicher Stellenwert für die Integration der [X.] beizumessen ist.

Es kommt hinzu, dass mit [X.] vom 15. September 2004 die Fahrrinnenanpassung der [X.] neben der Fahrrinnenanpassung der Unter- und [X.] den im [X.]esverkehrswegeplan 2003 enthaltenen [X.]nvorhaben unter der Bedingung gleichgestellt worden ist, dass die naturschutzfachliche Überprüfung einer Verwirklichung nicht im Wege steht. Das unterstreicht zusätzlich die Bedeutung des Vorhabens. Durch seine Aufnahme in den "[X.] bis 2010 für die Verkehrsinfrastruktur des [X.]es" durch das [X.]esministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom April 2007 ist es überdies als vordringliche Infrastrukturmaßnahme eingestuft worden.

(c) Soweit der Planfeststellungsbeschluss weiterhin positive Effekte auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt der Region für die [X.] anführt, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich jeweils um [X.]e, die ihrer Art nach als [X.] berücksichtigungsfähig sind (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 19). Auch insoweit bestehenden [X.] ist ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 135) durch eher vorsichtige - im Beschluss näher erläuterte - Annahmen Rechnung getragen worden.

(d) Ferner gehört auch die von der [X.] ergänzend geltend gemachte Minderung schädlicher Umweltauswirkungen zu den Gründen, die bei der [X.] berücksichtigungsfähig sind. Das [X.]esverwaltungsgericht hat zwar zu dem [X.] der "maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt" im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.], Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] ausgeführt, im Schrifttum werde möglicherweise zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser nicht eine allgemeine Privilegierung des Umweltschutzes anstrebe, sondern dahinter vielmehr der Gedanke der Kompensation stehe (vgl. näher [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 124 m.w.N.). Die strengen Anforderungen, die an die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] benannten Gründe gestellt werden, sind jedoch dem besonderen Schutzregime zugunsten prioritärer Lebensraumtypen und Arten geschuldet und lassen sich daher auf den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] und der dazu ergangenen mitgliedstaatlichen Umsetzungsregelungen nicht übertragen. Zumindest ergänzend zu anderen Gründen können Allgemeinbelange des Umweltschutzes Berücksichtigung finden, wenn die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sind (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 160; vgl. auch den Leitfaden der [X.] zu Art. 6 Abs. 4 [X.], S. 10). Es liegt auf der Hand, dass ein Transport über den Hafen von [X.] ohne [X.] sonst anfallende verlängerte [X.] und die mit ihnen verbundenen schädlichen Umweltauswirkungen verhindern kann ([X.] 137, 991).

(2) Für den Vertiefungsabschnitt der [X.] von [X.] bis [X.] stellt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls maßgeblich auf den [X.] ab ([X.]91). [X.]n Bedenken begegnet die Bedarfsprognose nicht. Es ist hinreichend erwartbar, dass der Transport über [X.] mit steigenden maximalen Transportmengen attraktiver wird, so dass neue Märkte gewonnen werden können. Die Gutachter legen nachvollziehbar dar, dass Massengutverkehre auf den Hafen hin orientiert sind, bei dem die Kosten der gesamten Transportkette ihr Minimum erreichen ([X.], Gesamtwirtschaftliche Bewertung S. 20). Bei großen Ladungsmengen sinken die Transportkosten pro t ([X.], Gesamtwirtschaftliche Bewertung S. 20; [X.], Ergänzende Stellungnahme S. 42 f.). Daraus folgt, dass der Hafen [X.] konkurrenzfähiger wird, wenn er von Schiffen mit größerer Abladetiefe angelaufen werden kann. Wenn [X.] [X.] mit mehr Ladung anlaufen können, schrumpft bei den reinen Seeverkehrskosten der Abstand zwischen [X.] und den Häfen [X.], [X.] und [X.], die allerdings auch nach dem Ausbau einen leichten Vorteil behalten ([X.], Ergänzende Stellungnahme S. 44). Damit sinken auch die Gesamtkosten, die den Aufwand des [X.] einschließen ([X.], Ergänzende Stellungnahme S. 45). Ob der Transport über [X.] oder einen westlich gelegenen [X.] günstiger ist, hängt von dem Ziel- und Herkunftsort sowie der Art der Güter ab (im Einzelnen hierzu [X.], Ergänzende Stellungnahme S. 46 ff.). [X.] für die Entwicklung der [X.] lassen diese Zusammenhänge im Grundsatz unberührt.

Dass die [X.] in ihren Untersuchungen für die Umschlagsentwicklung unterschiedliche Steigerungsraten ermittelt hat (1,4 % jährlich in der [X.] aus dem [X.] für den [X.]raum 1998 bis 2015, 2,7 % jährlich in der Seeverkehrsprognose aus dem [X.] für den [X.]raum 2004 bis 2025), belegt keinen Gewichtungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 165 bis 168) stellt diese Zahlen nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck, dass er von einem Wachstumstrend ausgeht, ohne dem genauen Ausmaß dieses Wachstums maßgebliche Bedeutung beizumessen.

Mit Rücksicht auf die Kostenvorteile ist auch zu erwarten, dass die Reeder den möglichen Abladetiefgang zumindest mit einem erheblichen Anteil der [X.] ansteuernden Schiffe ausnutzen werden. Zwar haben sie das, wie der Planfeststellungsbeschluss selbst unter Hinweis auf die sogenannte Zwei-Häfen-Strategie in der Saugschifffahrt einräumt ([X.]), in der Vergangenheit nur zum Teil getan. Dieser Anteil war aber erheblich; von insgesamt 42 Schiffen mit mehr als 8,5 m Abladetiefgang liefen im [X.] immerhin 20 mit einem Abladetiefgang von mehr als 11,5 m in [X.] ein ([X.], Ergänzende Stellungnahme S. 39).

(3) Bezogen auf den [X.]abschnitt von [X.] bis [X.] gelangt der [X.] nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 (Rn. 47 ff.) anklingenden Zweifel an einer fehlerfreien Gewichtung der geltend gemachten [X.] durchgreifen. Zwar durften die im Planfeststellungsbeschluss genannten, für den Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] sprechenden Gründe im Rahmen der Abweichungsprüfung bei der Prüfung der Überlagerungsvariante berücksichtigt werden. Angesichts der besonderen [X.], denen die angenommenen positiven Effekte der [X.]vertiefung zwischen [X.] und [X.] unterliegen, bedeutet das aber nicht, dass diese Gründe auch für sich genommen ein Gewicht haben, das ihnen einen besonderen Stellenwert verleiht. Deshalb hätte der Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen begründen müssen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt. Daran fehlt es.

Der Planfeststellungsbeschluss stellt auch hier maßgeblich auf den [X.] ab ([X.]91). Die Unsicherheit, ob die mit dem Ausbau ermöglichten zusätzlichen Abladetiefgänge in bedeutendem Umfang ausgenutzt würden, ist für diese Strecke jedoch ausgeprägter als für die von [X.] bis [X.]. Zudem ist die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Gefahr der Verlagerung des Umschlags auf andere Häfen mit beträchtlichen Unwägbarkeiten behaftet. Diesen Umstand hat die [X.] zwar erkannt und möchte ihm Rechnung tragen, indem sie die angenommenen Vorteile mit einem geringeren Gewicht in die Abwägung einstellt ([X.] S. 168, 181 f.). Letzteres entbindet aber nicht von der dem Ausnahmecharakter der [X.] geschuldeten Notwendigkeit, mit dem Vorhaben verfolgte Ziele von erheblichem Gewicht darzulegen. Warum der Vertiefung des Abschnitts trotz der [X.] ein besonderer Stellenwert zukommt, erschließt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht (vgl. [X.]91, 995 f.).

Insbesondere ist problematisch, dass die maximalen Abladetiefgänge für die tideunabhängige Fahrt bislang nicht ausgenutzt werden. 75 % der [X.] anlaufenden Flotte entfallen auf kleinere Schiffe unter 10 000 tdw (tons dead weight) mit einem durchschnittlichen [X.] von 6 m ([X.], Gesamtwirtschaftliche Bewertung S. 13 f.). Größere Schiffseinheiten mit einer Tragfähigkeit von über 40 000 tdw, die durchschnittliche Konstruktionstiefgänge über 10,9 m haben, sind nur zu rund 7 % in der Gesamtflotte [X.]s vertreten ([X.], Gesamtwirtschaftliche Bewertung S. 13). Hierbei handelt es sich ausschließlich um Massengutschiffe, die Eisenerz und Kohle als Einsatzstoffe für die dortige Industrie befördern ([X.], Gesamtwirtschaftliche Bewertung S. 13). Der durchschnittliche Abladetiefgang lag im Jahr 1998 auch bei diesen großen Schiffen bei maximal 8,1 m, die durchschnittliche Tiefgangsauslastung maximal bei rund 60 % ([X.], Gesamtwirtschaftliche Bewertung S. 13). Dass die möglichen Maximaltiefgänge überhaupt ausgeschöpft wurden, ist im Unterschied zu [X.] und [X.] nicht erkennbar. Danach ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer [X.] zusätzliche Abladetiefgänge in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden. Der Hinweis auf eine sich ändernde Flottenstruktur ([X.] S. 172; [X.], Ergänzende Stellungnahme [X.]) führt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis, weil damit allein Konstruktionstiefgänge angesprochen sind.

Im Hinblick auf den Verlust von Ladungen ohne die Vertiefung der [X.] wird ein Umfang von 400 000 t pro Jahr im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) geltend gemacht. Eine solche Änderung ist jedoch vergleichsweise gering; sie liegt innerhalb der Schwankungsbreite der tatsächlichen Umschlagsentwicklung zwischen 1992 und 2004 ([X.] S. 167: Schwankungen zwischen 13,667 und 14,451 Mio. t).

Außerdem bestehen gravierende Zweifel an der Annahme, bei einem Verzicht auf den Ausbau würde der Güterumschlag in erheblichem Umfang in andere Häfen verlagert ([X.] S. 179 ff., 992). Die Gutachter stellen auf einen Vergleich der Transportkosten ab und unterscheiden zwischen verschiedenen Gütergruppen. Beim Versand liegt ein Schwerpunkt im Bereich Eisen und Stahl ([X.] S. 166; [X.], Ergänzende Stellungnahme S. 53); hier macht der Planfeststellungsbeschluss ein Verlagerungspotential von 250 000 t pro Jahr aus ([X.] S. 180; [X.], Ergänzende Stellungnahme S. 70). Eisen und Stahl werden nach Darstellung in der ergänzenden Stellungnahme derzeit aber kaum mit [X.] (tdw über 50 000) transportiert ([X.], Ergänzende Stellungnahme S. 59); danach ist ein einziges mit Stahl beladenes Schiff mit einer Tonnage über 50 000 tdw zu verzeichnen gewesen. Auch die größeren [X.] mit einer tdw bis 50 000 wiesen nur geringe Auslastungen auf (vgl. [X.], Ergänzende Stellungnahme S. 59). Diese waren umso geringer, je größer das Schiff war. Schiffe ab 30 000 tdw waren 2007 im Durchschnitt nur zu 48 % ausgelastet, Schiffe ab 40 000 tdw nur zu 34 % ([X.], Ergänzende Stellungnahme S. 59).

Dass der Verzicht auf den Ausbau die Transportkosten für den Import von Eisenerz und Kohle so weit erhöhen könnte, dass die Wirtschaftlichkeit des Industriestandorts [X.] in Frage gestellt wäre, wird schon im Planfeststellungsbeschluss selbst nicht behauptet ([X.]). Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Gefahr einer Verlagerung von [X.] annimmt, wird kein sachgerechter Vergleich vorgenommen. Derzeit erfolgt der Export überwiegend mit kleinen Schiffen ([X.], Ergänzende Stellungnahme S. 70 f.). Der Grund hierfür bleibt ungenannt. Ob [X.] überhaupt eingesetzt werden und wie weit sie abgeladen sind, ist weder dem Planfeststellungsbeschluss noch den Stellungnahmen von [X.] zu entnehmen. Zudem gesteht der Planfeststellungsbeschluss selbst zu, dass die Reeder bislang keine konkreten Absichten erklärt haben, Güter umzuleiten ([X.]).

Im Ergebnis bleibt der Planfeststellungsbeschluss damit eine schlüssige Erklärung schuldig, warum der Vertiefung des Abschnitts von [X.] bis [X.] unter dem Bedarfsaspekt ein besonderer Stellenwert zukommen sollte. Dies beeinflusst auch die weiteren genannten [X.] der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsmarktes. Sie hängen vom [X.] ab mit der Folge, dass für sie gleichfalls kein erhebliches Gewicht dargelegt ist. Auch der Zugehörigkeit des Hafens [X.] zu dem [X.] Verkehrsnetz als Seehafen der Kategorie A kann unter diesen Umständen keine die Abweichung rechtfertigende Bedeutung beigemessen werden. Die Aufnahme eines Hafens in dieses Netz verleiht dem Interesse an dessen bedarfsgerechter verkehrstechnischer Erschließung besonderes Gewicht; sie vermag aber ein Ausbauinteresse nicht losgelöst von einem [X.] zu begründen. Ebenso wenig erweist sich das Ziel, mit dem Vorhaben zusätzliche Umweltbelastungen durch verlängerte [X.] zu vermeiden, unabhängig von den zum [X.] angestellten Erwägungen als tragfähig, denn solche Belastungen könnten nur im Gefolge von [X.] auf andere Häfen auftreten.

(4) Das Interesse an der Integrität der beeinträchtigten FFH-Gebiete ist nur unzureichend bewertet worden. Die oben beanstandeten Fehlbeurteilungen im Rahmen der habitatrechtlichen Verträglichkeitsprüfung infizieren die Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]; sie führen dazu, dass das Integritätsinteresse nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erfasst und in die Abwägung eingestellt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 154 m.w.N.).

Dagegen dringt der Kläger mit seiner Rüge, der Planfeststellungsbeschluss habe bei der Bewertung des [X.] ([X.]92 bis 994) die vorangegangenen Feststellungen zu den erheblichen Beeinträchtigungen des Ästuars in den FFH-Gebieten "[X.]" und "[X.] bei [X.]" durch die [X.] und -verklappungen relativiert, nicht durch. Inwiefern eine Relativierung stattgefunden haben sollte, hat weder der Kläger substanziiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

2. Die Alternativenprüfung weist keine Rechtsfehler auf.

a) Der Begriff der Alternative in § 34 Abs. 3 [X.] [X.], Art. 6 Abs. 4 [X.] ist aus der Funktion des durch Art. 4 [X.] begründeten [X.] zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den [X.], die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die [X.]e an einem nach dem Schutzkonzept der [X.] günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 33). Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen ließen, bleiben außer Betracht ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 142). Als Alternative sind zudem nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden könnten. Inwieweit Abstriche von einem [X.] hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 33).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kooperation mit anderen Häfen, insbesondere mit dem Jade[X.]Port, keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 [X.] [X.], Art. 6 Abs. 4 [X.]. [X.] für den Ausbau der [X.] ist die tideunabhängige Erreichbarkeit des Hafens [X.] mit einem Abladetiefgang bis zu 13,5 m. Mit dem Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] soll die Erreichbarkeit des Hafens [X.], mit dem Ausbau von [X.] bis [X.] die Erreichbarkeit des Hafens [X.] verbessert werden. Diese jeweiligen [X.] können durch eine Kooperation mit anderen Häfen nicht - auch nicht mit Abstrichen - erreicht werden. Eine "Konzeptalternative" ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 [X.] [X.], Art. 6 Abs. 4 [X.], sondern ein aliud; sie richtet sich darauf, andere [X.]e und nicht identische [X.]e auf andere Weise zu erreichen.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Abweichungsprüfung unter Hinweis auf den [X.] vom 15. September 2004 über die Gleichstellung der [X.]vertiefung mit den im [X.]esverkehrswegeplan 2003 enthaltenen [X.]nvorhaben geltend macht, [X.] hätten jedenfalls aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) untersucht werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn eine SUP durchzuführen ist, sind gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.] L 197 S. 30) - [X.] - zwar auch "vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen", zu prüfen. Diese Richtlinie war auf den genannten [X.] aber aus zeitlichen Gründen noch nicht anzuwenden. Nach Art. 13 Abs. 3 [X.] gilt die [X.] für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erstellt wird. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem [X.]punkt liegt und die mehr als 24 Monate danach - also nach dem 20. Juli 2006 - angenommen werden, unterliegen der [X.], es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung. Die [X.] in § 25 Abs. 8 und 9 [X.] gehen darüber nicht hinaus. Selbst wenn man den [X.] als Änderung des [X.]esverkehrswegeplans ansehen und diese der [X.] Ausarbeitung des Plans gleichstellen wollte, läge der erste förmliche Vorbereitungsakt - spätestens der [X.] 2003, der für das nachträglich angemeldete Projekt "Vertiefung der [X.]" einen Vorbehalt enthielt - vor dem 20. Juli 2004 und die Annahme des Plans (vgl. § 14l [X.]) vor dem 20. Juli 2006. Das Projekt "Vertiefung der [X.]" war bereits im vor Ablauf der Umsetzungsfrist beschlossenen [X.] 2003 enthalten. Ob eine im Rahmen der [X.]eswegeplanung zu Unrecht unterlassene Prüfung von [X.] im Planfeststellungsverfahren kompensiert werden müsste, kann mithin offen bleiben.

c) Varianten mit geringerer Ausbautiefe (sogenannte Mindestausbau- oder Minimalvarianten) hat die [X.] zu Recht nicht als Alternativen bewertet. Die Ausbautiefe ist aus einem bestimmten [X.] begründet. Abstriche von diesem Ziel würden wesentliche Parameter, nämlich die Größenklasse des [X.]s oder seine Auslastung, betreffen. Besteht ein Bedarf für die tideunabhängige Erreichbarkeit [X.]s von Schiffen mit einem Abladetiefgang von 13,5 m, so kann das mit dem Ausbau in zulässiger Weise verfolgte Ziel, die Leistungsfähigkeit des Seehafens [X.] zu stärken oder für die Zukunft zu erhalten, mit einer geringeren Ausbautiefe nur mit deutlichen Einschränkungen erreicht werden. Für [X.] und für [X.] (sofern man für [X.] einen entsprechenden Bedarf unterstellt) gilt Vergleichbares. Entgegen der Auffassung des [X.] widerspricht dieses auf die Ziele des Vorhabens abstellende Verständnis des Alternativenbegriffs nicht der [X.]. Durch die Zieldefinition kann der Vorhabenträger zwar die in Betracht kommenden Alternativen eingrenzen; gegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebietes kann er das Vorhaben aber nur durchsetzen, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

d) Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der [X.] stellt keine Alternative dar. Zwar führt eine Reduzierung der Geschwindigkeit dazu, dass sich das [X.] mit vorgegebenem Abladetiefgang weniger absenkt ("[X.]") und deshalb mit einer geringeren Ausbautiefe auskommt. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 153), dass eine Vorgabe konkreter Höchstgeschwindigkeiten insbesondere von unter 14 Knoten aus nautischen Gründen (Steuerungsfähigkeit der Schiffe) im Außenbereich der [X.] nicht vertretbar sei und dass niedrigere Geschwindigkeiten breitere Fahrrinnen als die begrenzte Fahrrinne der [X.] erforderten (windverursachter [X.]), hat der Kläger aber nicht substanziiert in Frage gestellt.

e) Schließlich scheidet auch ein dynamischer [X.] als Alternative aus. Der dynamische [X.] soll es ermöglichen, durch Berücksichtigung der konkreten Windverhältnisse und Wasserstände sowie schiffsspezifischer Angaben das Tidefenster für bestimmte Fahrten konkreter anzugeben und damit im Ergebnis die vorhandene Wassertiefe besser auszunutzen. Die Tideabhängigkeit von Schiffen mit einem bestimmten Abladetiefgang bleibt bestehen ([X.]). Da ein großer Teil der schiffsspezifischen Daten nicht meldepflichtig ist, ist dieses Verfahren für die regelmäßigen Fahrtbedingungen nicht geeignet.

3. Die Regelung der Kohärenzsicherung gibt Anlass zu Beanstandungen.

a) Der [X.] hält an seiner im Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 zum Ausdruck gebrachten vorläufigen Beurteilung fest, dass die Auflage unter [X.] Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Auflagen, die die Mitwirkung anderer Behörden und sonstiger Dritter an der Verwirklichung von Kompensationsmaßnahmen regeln, rechtsfehlerhaft sind.

aa) Zur Auflage unter [X.] 3.7 Satz 1 ist in dem Hinweisbeschluss ausgeführt worden (Rn. 50 ff.):

"Die für die Verwirklichung der Kompensationsmaßnahmen in der Auflage [X.] Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses gesetzte Frist genügt nicht, um eine rechtzeitige Verwirklichung dieser Maßnahmen zu gewährleisten:

Gemäß der Auflage sind die Kompensationsmaßnahmen spätestens drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahmen zur Verwirklichung der Vorhaben umzusetzen bzw. baulich fertig zu stellen. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt es damit, mit der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen erst Jahre (mehr als zwei) nach Beginn der Baumaßnahmen zur Vertiefung der [X.] zu beginnen, falls die Realisierung einzelner Kompensationsmaßnahmen nicht eine längere [X.] in Anspruch nimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die planfestgestellten Baumaßnahmen abgeschlossen sind und es keinen sachlichen Grund gibt, die Verwirklichung der Kompensationsmaßnahmen hinauszuschieben.

Kompensationsmaßnahmen sind aber grundsätzlich zeitgleich mit den Projekten, deren Kompensation sie dienen, zu verwirklichen. Etwas anderes gilt nur, wenn es objektiv nicht möglich ist, die durch die Projekte verursachten Beeinträchtigungen zeitnah auszugleichen.

Davon ausgehend ist der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte zeitliche Endpunkt (drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahmen zur Verwirklichung der Vorhaben) zwar nicht zu beanstanden. Es ist aber eine Ergänzung notwendig. So müsste dem Träger des Vorhabens zusätzlich aufgegeben werden, mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses mit der Vorbereitung der Kompensationsmaßnahmen (insbesondere - soweit erforderlich - dem Grunderwerb) zu beginnen und diese - soweit objektiv möglich - zeitgleich mit den planfestgestellten Baumaßnahmen zu realisieren."

Eine möglichst zeitnahe Durchführung der [X.] ist dem Erfordernis geschuldet, die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der [X.]e eines FFH-Gebiets funktionsbezogen auszugleichen (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 200). Ein zeitnaher Ausgleich lässt sich zwar nicht stets erreichen, weil die in Betracht kommenden Maßnahmen oft erst auf längere Sicht ihre Wirkung entfalten können. Dies ist notgedrungen hinzunehmen, ändert aber nichts an der Verpflichtung, die geplanten Maßnahmen unverzüglich in Angriff zu nehmen, um so unnötige Verzögerungen ihrer Wirksamkeit zu vermeiden.

bb) Zu den Auflagen, die die Mitwirkung anderer Behörden und sonstiger Dritter an der Verwirklichung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen regeln, heißt es im Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 (Rn. 54 ff.):

"Die Verwirklichung der Kompensationsmaßnahmen ist nicht - wie rechtlich geboten - sichergestellt, soweit deren Realisierung, insbesondere die Ausführungsplanung, des Einvernehmens anderer Behörden oder sonstiger Dritter bedarf (vgl. a). Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Probleme hätten bereits im Planfeststellungsverfahren so bewältigt werden müssen, dass auf [X.] verzichtet werden kann (vgl. b):

a) Eine Reihe von Auflagen regelt die Mitwirkung anderer Behörden und sonstiger Dritter an der Verwirklichung der Kompensationsmaßnahmen, insbesondere an der Ausführungsplanung. So bestimmt die Auflage [X.], dass die Ausführungsplanung mit verschiedenen Behörden und Verbänden abzustimmen ist sowie dass die Einvernehmensbehörde gegebenenfalls zu beteiligen ist. Gemäß der Auflage [X.] dürfen Sommerdeiche erst zurückgebaut werden, wenn die Einvernehmensbehörde die Sturmflutsicherheit erklärt hat. Weiter sind die [X.] für Kompensationsmaßnahmen in Form von Ausdeichungen im Einvernehmen mit den Deichverbänden und der Einvernehmensbehörde zu entwickeln (vgl. Auflage A.II.3.13). Auch ist die Öffnung der Sommerdeiche mit den Deichverbänden und der Einvernehmensbehörde abzustimmen (vgl. Auflage A.II.3.14).

In diesen Auflagen wird teilweise nicht geregelt, ob mit 'abstimmen' oder 'beteiligen' ein 'Benehmen' oder ein 'Einvernehmen' gemeint ist. Teilweise ist ausdrücklich von 'Einvernehmen' die Rede.

So lange die Verwirklichung einer Maßnahme das Einvernehmen eines [X.] voraussetzt, ist aber deren Realisierung nicht sichergestellt. Verweigert ein Dritter seine Zustimmung (Einvernehmen), gibt es grundsätzlich keine rechtliche Möglichkeit, diese zu erzwingen. Damit bleibt offen, ob und wie die Kompensationsmaßnahmen verwirklicht werden.

Die Versagung des Einvernehmens ist auch keine rein theoretische Möglichkeit. Vielmehr ist es beispielsweise durchaus denkbar, dass ein Wasser- und Bodenverband bzw. ein Deichverband sein Einvernehmen verweigert.

b) Die [X.] (§ 75 Abs. 1 [X.]) ermöglicht es der Planfeststellungsbehörde, im Verwaltungsverfahren Kompensationsnahmen so weit zu konkretisieren und die mit deren Verwirklichung verbundenen Probleme so weit zu bewältigen, dass nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kein Einvernehmen einer anderen Behörde oder eines sonstigen [X.] nötig ist.

Die [X.] kann dies in einem ergänzenden Verfahren nachholen. Anschließend kann sie die [X.] in den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses aufheben und klarstellen, dass Auflagen, die eine Mitwirkung Dritter vorschreiben, lediglich ein 'Benehmen' regeln."

Auch hieran ist festzuhalten. Mit dem Gebot umfassender planerischer Problembewältigung wäre es unvereinbar, die Konflikte, die sich im Zusammenhang mit der verbindlichen Anordnung und Ausformung der [X.] stellen, auf spätere Verfahrensstufen zu verlagern, obgleich eine Lösung bereits im Rahmen der Planfeststellung erzielt werden kann; dies umso mehr, als nicht gewährleistet wäre, dass später den habitatrechtlichen Vorgaben entsprechende Lösungen durchgesetzt werden könnten.

b) Da die festgestellten Mängel der Verträglichkeitsprüfung es als möglich erscheinen lassen, dass der Kohärenzsicherungsbedarf unterschätzt worden ist und deshalb die [X.] geändert oder ergänzt werden müssen, war eine Prüfung der einzelnen planfestgestellten Maßnahmen nicht veranlasst. In Anbetracht eines sich etwa anschließenden ergänzenden Verfahrens ist es jedoch angezeigt, die rechtlichen Anforderungen an [X.] namentlich unter dem Blickwinkel ihrer - zwischen den Beteiligten umstrittenen - Abgrenzung von den Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements nach Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] (sogenannte Sowieso-Maßnahmen) näher darzustellen.

Da [X.] gezielt plan- oder projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 [X.]) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 [X.]) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 203). Wenn ein Gebiet unter Schutz gestellt wurde, um den Erhaltungszustand eines Lebensraums, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, können auch der Verbesserung des ungünstigen [X.] dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] geboten sein und damit als [X.] ausscheiden. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt der [X.] und des IBP [X.] ([X.]) ist weder mit der Definition des Begriffs "Erhaltung" in Art. 1 Buchst. a [X.] noch mit dem Ziel der Richtlinie, besondere Schutzgebiete nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse auszuweisen (vgl. 6. Erwägungsgrund der [X.]; [X.], "[X.], S. 16 f.), vereinbar. Auf der anderen Seite sind nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 [X.] geboten. Der Rechtsauffassung des [X.], dass die Verbesserung eines ungünstigen Erhaltungszustandes in einem FFH-Gebiet von vornherein keine Kohärenzmaßnahme sein könne, folgt der [X.] ebenfalls nicht.

Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von dem Vorhaben durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 [X.] für das jeweilige Gebiet aufzustellenden [X.], die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] konkretisieren können. Fehlen - wie hier ([X.] S. 1013) - im [X.]punkt der Planfeststellung derartige Managementpläne, kann dies nicht bedeuten, dass Entwicklungsmaßnahmen nicht getroffen werden müssen. Das "Ob" der nach Art. 6 Abs. 1 [X.] nötigen Maßnahmen steht nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.]-508/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:274], [X.] gegen Österreich - Rn. 76, 89). Für Vogelschutzgebiete hat der [X.] entschieden, dass sich der Schutz des Gebiets nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]-418/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:780], [X.] gegen Irland - Rn. 154). Für FFH-Gebiete kann nichts anderes gelten. Regelungs- und Entscheidungsspielräume haben die nationalen Behörden dagegen hinsichtlich der im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen ([X.], Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.]-508/04 - Rn. 76). Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 [X.] impliziert der Begriff "geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:10] - Rn. 40). Der Mitgliedstaat muss daher nicht für jeden Lebensraumtyp und jede Art den festgelegten [X.] entsprechend sofort und umfassend einen günstigen Erhaltungszustand wiederherstellen. Vielmehr darf er Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen [X.] eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 [X.]). Die Planfeststellungsbehörde muss allerdings darlegen, warum die zur Sicherung der Kohärenz vorgesehene Maßnahme nicht bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebiets nach Art. 6 Abs. 1 [X.] notwendig ist.

Um diesen Vorgaben zur Rechtfertigung von [X.] in FFH-Gebieten, für die Festsetzungen in [X.] über die zu treffenden Entwicklungsmaßnahmen fehlen, gerecht zu werden, wird sich die [X.] nicht mit den im Planfeststellungsbeschluss hierzu enthaltenen Ausführungen begnügen können. Der Beschluss (S. 1012 f.) verlautbart die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, alle in FFH-Gebieten vorgesehenen [X.] seien an den projektbedingten Beeinträchtigungen ausgerichtet, so dass sie voraussichtlich über zukünftige Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der Managementpläne, die noch nicht abschließend festgelegt seien, hinausgehen würden. Dies sei insbesondere wegen des Umfangs und der damit verbundenen Kosten der von den [X.] geplanten [X.] zu erwarten. Diese Erläuterung reicht nicht aus, um nachvollziehbar zu begründen, warum die Maßnahmen nach den oben genannten Kriterien nicht schon nach Art. 6 Abs. 1 [X.] notwendig sind.

Soweit sich die [X.] in einem ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützen sollte, ist für die Rechtmäßigkeitsprüfung der [X.]punkt der Aktualisierung maßgeblich (vgl. [X.], Beschluss vom 6. März 2014 - 9 [X.] 6.12 - [X.] 406.403 § 34 [X.] 2010 Nr. 7 Rn. 38 m.w.N.).

Das eröffnet die Möglichkeit, auf dann gegebenenfalls vorliegende - mit den rechtlichen Vorgaben übereinstimmende - Managementpläne zur Abgrenzung zurückzugreifen.

V. Der Planfeststellungsbeschluss trägt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. [X.]) nicht ausreichend Rechnung. Die [X.] sind an den Vorgaben der Eingriffsregelung zu messen, da sie zur Veränderung der Gestalt von Grundflächen führen und deshalb als Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren sind. Dies bedeutet, dass mit dem Eingriff verbundene erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden, nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren sind (§ 13 [X.]); für den Fall, dass solche Beeinträchtigungen sich weder vermeiden noch durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensieren lassen sollten, dürfte das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 5 [X.] nur zugelassen werden, wenn bei einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den mit dem jeweiligen Vorhaben verfolgten gegenläufigen Belangen nicht im Rang vorgehen.

Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss nicht. Er verkennt, dass die Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des [X.] führen, indem sie die schon bisher stattfindende Erosion der Flussufer der Unteren [X.] verstärken. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 ausgeführt (Rn. 44), kommt es am Unterlauf der [X.] nicht nur an den [X.], sondern auch an den Gleithängen zu starken Uferabbrüchen, durch die Vegetationsflächen verlorengehen. Dies wurde bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters festgestellt und durch in der mündlichen Verhandlung gezeigte Fotos bestätigt. Nach Aussage eines Vertreters der [X.] in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass sich diese negative Entwicklung schon ohne Verwirklichung der Vorhaben fortsetzen wird. Infolge der Vorhaben kommt es ausweislich der Prognosen der [X.] aber in der [X.] zu einer - wenn auch im Vergleich zur [X.] geringeren - Zunahme von [X.], [X.] und Strömungsgeschwindigkeiten. Dadurch wird - wie die [X.] in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - dieser negative Trend verstärkt. Aufgrund der starken Vorschädigung sind selbst solche geringeren negativen Veränderungen als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten. Der Planfeststellungsbeschluss stellt demgegenüber insoweit keine erheblichen Beeinträchtigungen in Rechnung. Er geht auf das Problem der [X.] nur am Rande ein; im Rahmen der Darstellung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen im FFH-Gebiet "Untere [X.]" führt er hierzu aus, dass sich die Veränderungen der Tidewasserstände in den Nebenflüssen fortsetzen, wertet die Einflüsse auf die morphologische Entwicklung der [X.] aber als nicht signifikant (S. 1114). Angesichts der durch stark negative Entwicklungstendenzen geprägten Ausgangslage ist diese Wertung nicht zu rechtfertigen. Durfte hiernach eine erhebliche Beeinträchtigung in Gestalt von Uferabbrüchen nicht verneint werden, so musste, soweit möglich, durch Anordnung von [X.] geschaffen oder andernfalls durch Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine Kompensation der Beeinträchtigungen gewährleistet werden. Solche Maßnahmen sind nicht geprüft, geschweige denn getroffen worden.

VI. Der Planfeststellungsbeschluss steht nicht in Einklang mit den an die [X.] zu stellenden wasserrechtlichen Anforderungen.

1. a) Nach § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] müssen Ausbaumaßnahmen die nach §§ 27 bis 31 Wasserhaushaltsgesetzes ([X.]) maßgebenden [X.] berücksichtigen. [X.] sind gemäß § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes grundsätzlich so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1 - Verschlechterungsverbot) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden ([X.] - [X.]). [X.], die nach § 28 [X.] als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind gemäß § 27 Abs. 2 [X.] so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden ([X.]).

Diese [X.] sind in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im Bereich der Wasserpolitik ([X.] L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie) - WRRL - in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen worden. Der [X.] hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Juli 2013 Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie gestellt, die der [X.] in seinem hierzu ergangenen Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:433] - dahin beantwortet hat, dass das Verschlechterungsverbot und das [X.] (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL) keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben sind. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines wasserstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] - strikt beachtet werden. Außerdem hat der Gerichtshof geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine "Verschlechterung" des Gewässerzustands im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie gegeben ist. Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines [X.] in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des [X.]angs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von [X.]ang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines [X.] im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar.

b) Der Planfeststellungsbeschluss trägt zwar dem bindenden [X.]harakter des Verschlechterungsverbots Rechnung und prüft demgemäß, ob die Ausbaumaßnahmen zu einer Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands und Potenzials der betroffenen Wasserkörper führen. Dabei verfehlt er aber den zutreffenden Maßstab, indem er als Verschlechterung nur eine Verschlechterung der Zustandsklasse des [X.] im Sinne des [X.]angs V der Richtlinie wertet (S. 1272); eine solche ausbaubedingte Verschlechterung verneint er für alle betroffenen Wasserkörper.

Allerdings gelangt er zu diesem Ergebnis im [X.] an die Auswirkungsprognose der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Gutachterlicher Fachbeitrag 5 - Aktualisierung des Kapitels WRRL der [X.]) aufgrund der Beurteilung einzelner Qualitätskomponenten. Für sie bejaht er zum Teil Verschlechterungen, wertet diese aber als gering, so dass die Komponenten in keinem Fall in eine schlechtere Wertstufe wechselten (S. 1267 ff.). Obgleich dieser [X.] für sich genommen dem vom [X.] für maßgeblich erklärten Maßstab entspricht, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die fehlerhafte Heranziehung des Zustandsklassenwechsels als maßgebliches Kriterium könne sich nicht ausgewirkt haben und sei daher unbeachtlich. Denn der jeweils gezogene Schluss, die Beeinträchtigungen der Qualitätskomponenten führten nicht zu einem Wertstufenwechsel, ist nicht fachlich untersetzt worden. Ohne nähere Feststellungen hierzu lässt sich nicht ausschließen, dass eine Qualitätskomponente schon bisher am unteren Rand einer Wertstufe liegt mit der Folge, dass selbst geringe weitere Beeinträchtigungen zu einer Abwertung führen. Angaben hierzu sind dem Planfeststellungsbeschluss ebenso wie dem zugrunde liegenden Fachbeitrag nicht ansatzweise zu entnehmen.

c) Auf weitere durchgreifende Bedenken gegen die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots hat der [X.] in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 (Rn. 65 ff.) aufmerksam gemacht:

"Der Planfeststellungsbeschluss ermittelt und bewertet die Auswirkungen der Vorhaben auf den ökologischen und den chemischen Zustand der Gewässer ausgehend von der Auswirkungsprognose der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Werden Auswirkungen dort als 'unerheblich negativ' bewertet, wird eine Verschlechterung im Sinne des § 27 [X.] von vornherein verneint. Dies ist aus zwei Gründen fehlerhaft:

- Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt eine Bewertung der Auswirkungen auf die verschiedenen Wasserkörper. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung differenziert bei der Untersuchung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser grundsätzlich aber nur zwischen dem Landschaftsraum [X.], dem Landschaftsraum [X.] und den [X.] der Nebenflüsse. Diese Unterscheidung deckt sich nicht mit der Abgrenzung der betroffenen Wasserkörper. Insbesondere fehlen gesonderte Prüfungen für die einzelnen Nebenflüsse. Sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung wasserkörperbezogen untersucht worden, müssen Schlussfolgerungen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die einzelnen Wasserkörper nachvollziehbar begründet werden. Daran fehlt es im Planfeststellungsbeschluss.

- [X.]. Das Wasserrecht verlangt aber die Prüfung von Qualitätskomponenten für den Zustand der Wasserkörper. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, von den schutzgutbezogenen Erkenntnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu Aussagen über die Qualitätskomponenten des Wasserrechts zu gelangen. Auch insoweit hätten aber dafür zumindest erforderliche Zwischenschritte im Planfeststellungsbeschluss dargelegt werden müssen.

...

Unabhängig davon ist Folgendes zu beanstanden: Im Hinblick auf die chemische Gewässerverschlechterung ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Grenzwertüberschreitungen bei prioritären Stoffen, die durch Baggern und [X.] mobilisiert werden, ausgeschlossen sind. Auch regelt der Planfeststellungsbeschluss nicht, welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn Messungen aufgrund des Überwachungsprogramms, das gemäß 2.7 der Handlungsanweisung für den Umgang mit [X.] im Küstenbereich ([X.]) für die [X.] aufzustellen ist, nach erfolgter [X.]ablagerung Grenzwertüberschreitungen aufzeigen."

An diesen Beanstandungen ist festzuhalten.

2. a) Die hilfsweise durchgeführte Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 [X.] ändert nichts an der Erheblichkeit der vorstehend aufgeführten Mängel der Prüfung nach § 27 [X.]. Sie leidet vielmehr selbst an Fehlern, die teilweise von vorgelagerten Prüfungsstufen auf sie einwirken, teilweise ihr unmittelbar anhaften. Auch insoweit nimmt der [X.] auf seinen Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 (Rn. 63 f., 68) Bezug, in dem dazu ausgeführt wird:

"- Die [X.] hat zu Unrecht allein geprüft, ob die Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Ausnahme für die drei planfestgestellten Vorhaben zusammengenommen vorliegen. Sie hätte aber - neben dieser kumulativen Prüfung - für jedes der drei Vorhaben gesondert prüfen müssen, ob gerade die von diesem Vorhaben verursachten Gewässerverschlechterungen gemäß § 31 Abs. 2 [X.] ausnahmsweise zulässig sind. ...

- Es fehlt schon an einer hinreichenden Grundlage für die Ausnahmeprüfung. Die wasserrechtliche Ausnahmeprüfung setzt voraus, dass zunächst die Auswirkungen auf die von negativen Veränderungen betroffenen Wasserkörper fehlerfrei erfasst und bewertet werden. Ist dies nicht der Fall, ist auch die Ausnahmeprüfung fehlerhaft. Die vom [X.]esverwaltungsgericht insoweit zur Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.] entwickelten Grundsätze sind auch hier anwendbar.

Darüber hinaus fehlt eine Ausnahmeprüfung für die Küstengewässer."

b) Dagegen leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht - wie der Kläger geltend macht - deswegen an einem Mangel, weil die erteilte Ausnahme nicht vor Zulassung des Vorhabens in einen Bewirtschaftungsplan aufgenommen worden ist. Gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sind Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 [X.] in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen. § 83 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erfordert aber zwingend nur eine nachträgliche Aufnahme. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses stehen weder das "Ob" des Ausbaus noch der konkrete Umfang der Gewässerbenutzungen fest. Ohne Kenntnis der konkreten Gewässerbenutzungen ist eine Einbeziehung des Vorhabens in die Bewirtschaftungsplanung indessen nicht abschließend möglich. Zudem verweist § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausdrücklich auf das Maßnahmenprogramm nach § 82 [X.]; § 31 Abs. 2 [X.] enthält demgegenüber eine solche Bezugnahme weder für das Maßnahmenprogramm noch für den Bewirtschaftungsplan.

Auch aus dem Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 folgt nichts Gegenteiliges. Dort heißt es unter Rn. 46, dass die Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 7 WRRL vom Verschlechterungsverbot nur unter der Bedingung gelte, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des [X.] zu mindern, und dass die Maßnahmenprogramme und die [X.] entsprechend angepasst worden seien. Mit diesen Ausführungen hat der Gerichtshof an die zugehörigen Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. Oktober 2014 - [X.]-461/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:2324] - unter Rn. 76 angeknüpft, wonach die Ausnahme nur unter der Bedingung gelte, dass alle machbaren Vorkehrungen getroffen worden seien, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des [X.] zu mindern, und die Maßnahmenprogramme und die [X.] "in der Folge angepasst" worden seien. Aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben sich keine [X.]altspunkte dafür, dass er hinsichtlich der zeitlichen Abfolge von einem umgekehrten Verständnis ausgeht.

3. Dem Planfeststellungsbeschluss kann nicht die Vereinbarkeit mit dem [X.] nach § 27 Abs. 1 [X.], Abs. 2 [X.] [X.] attestiert werden.

Wie bereits erwähnt, stellt das [X.] ebenso wie das Verschlechterungsverbot eine bei der Vorhabenzulassung zu beachtende bindende Vorgabe dar. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich ein Verstoß gegen dieses Gebot allerdings noch nicht aus der Annahme ableiten, dass die Vorhaben den im Bewirtschaftungsplan 2009 für die Flussgebietseinheit [X.] vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen zuwiderliefen. Das Verschlechterungsverbot hätte keinerlei eigenständigen Gehalt, wenn jede Verschlechterung zugleich einen Verstoß gegen das [X.] darstellte. Eine Sperrwirkung entfaltet das [X.] vielmehr nur, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie - hier also ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand der Wasserkörper "Übergangsgewässer der [X.]" und "[X.] oberhalb [X.]" sowie einen guten Zustand der [X.] - fristgerecht zu erreichen. Die [X.] behauptet zwar, dass dies nicht der Fall sei. Eine entsprechende Prüfung findet sich aber weder im gutachterlichen Fachbeitrag noch im Planfeststellungsbeschluss. Ohne eine solche Prüfung und eine gegebenenfalls notwendige Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 [X.] kann ein Verstoß gegen das [X.] nicht ausgeschlossen werden.

VII. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt zu Lasten der Belange von Umwelt und Natur gegen das fachplanungsrechtliche [X.] (§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die [X.] hat zwar eine planerische Abwägung vorgenommen ([X.] S. 1684 f.); sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die für den Ausbau der [X.] und der [X.] sprechenden Gründe gegenüber den nachteilig betroffenen öffentlichen und privaten Belangen einschließlich der Umweltverträglichkeit Vorrang genießen. Diese Abwägung beruht aber auf Fehlern bei der Zusammenstellung des [X.] und der Gewichtung der betroffenen Belange.

Wie im Hinweisbeschluss vom 11. Juli 2013 (Rn. 10 ff.) erwähnt, hat die [X.] sich den Einstieg in eine ordnungsgemäße Abwägung schon im Ansatz dadurch verstellt, dass sie über die Zulassung der einzelnen Ausbauvorhaben aufgrund einer "Gesamtabwägung" der sogenannten Überlagerungsvariante - das heißt der gleichzeitigen Vertiefung von [X.] und [X.] - entschieden hat, anstatt selbstständige Abwägungen für jedes Einzelvorhaben vorzunehmen. Gegenstand der Abwägung sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Ein Vorhaben kann im Planfeststellungsbeschluss also nur dann zugelassen werden, wenn die für dieses Vorhaben sprechenden Gründe die gegen dieses Vorhaben sprechenden Gründe überwiegen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde oben bereits ausgeführt, dass die angefochtene Planfeststellung drei Vorhaben betrifft, nämlich den Ausbau der [X.], den Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.] und den Ausbau der [X.] von [X.] bis [X.]. Demgemäß hätte über jedes dieser Vorhaben auf der Grundlage einer gesonderten fachplanerischen Abwägung entschieden werden müssen. Die Ersetzung dieser Einzelabwägungen durch die stattdessen durchgeführte "Gesamtabwägung" findet im Gesetz keine Stütze; sie führt dazu, dass die für die drei Einzelvorhaben streitenden Belange einerseits und die von diesen Einzelvorhaben nachteilig berührten Belange andererseits jeweils miteinander vermengt werden und deshalb nicht bezogen auf die Einzelvorhaben zueinander ins Verhältnis gesetzt werden können.

Außerdem wirken die Fehler, die der [X.] bei der Durchführung der verschiedenen umwelt- und naturschutzrechtlichen Prüfungen unterlaufen sind, auf die planerische Abwägung ein. Sie haben zur Folge, dass die Beeinträchtigungen von Umwelt und Natur zum Teil nicht ordnungsgemäß erfasst, zum Teil unzureichend gewichtet worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 162).

Die vorbezeichneten Abwägungsfehler sind erheblich im Sinne des § 14e Abs. 6 Satz 1 [X.] a.F./§ 75 Abs. 1a Satz 1 [X.] n.F. Fehlt für die Einzelvorhaben - wie hier - eine fachplanerische Abwägung völlig, liegt die Entscheidungserheblichkeit dieses Mangels auf der Hand. Auch für die außerdem vorliegenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist ein Einfluss auf das [X.] nicht auszuschließen.

VIII. Die aufgezeigten materiellen Rechtsverstöße nötigen nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Sie können nach der Fehlerfolgenregelung des § 14e Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F./§ 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] n.F. durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, indem die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen nachgeholt werden. Keiner dieser Verstöße ist von solcher Art, dass er von vornherein die Planung der jeweiligen Vorhaben als Ganzes in Frage stellt. Das gilt auch für die fehlerhaften Erwägungen zum Vorliegen eines [X.]es nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.] hinsichtlich des [X.] zwischen [X.] und [X.]. Dass die [X.] insoweit ihrer Substanziierungspflicht nicht genügt hat, schließt nicht aus, dass es ihr gelingt, in einem ergänzenden Verfahren den [X.] tragfähig zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11)

11.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 2 Abs 2 UVPG, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 1 EWGRL 43/92, § 83 Abs 2 Nr 3 WHG 2009, § 31 Abs 2 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.08.2016, Az. 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) (REWIS RS 2016, 6828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6828

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