Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 4 B 59/14

4. Senat | REWIS RS 2015, 9392

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Flughafen München; Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie; Abweichung von den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG; Artenschutz; Klimaschutz; Wasserschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung


Gründe

I

1

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von [X.] vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des [X.] durch die Anlage und den [X.]etrieb einer dritten Start- und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

2

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des [X.] zuzulassen.

4

Der [X.] der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] widerspricht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14; stRspr). Dies legt die [X.]eschwerde nicht dar.

5

a) Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtssätze, dass gemäß Art. 7 [X.] (Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - [X.]) ein Wechsel des [X.] von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - [X.]) zu Art. 6 Abs. 2 der [X.] stattfinde, wenn ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt sei und andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt seien, und es für einen Regimewechsel nicht der Festlegung von Ge- und Verboten bzw. der Gewährleistung eines umfänglichen Schutzes bedürfe. Er rügt eine Abweichung von den Urteilen des [X.] vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - ([X.]E 149, 31) und vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - ([X.]E 120, 276), die für einen Regimewechsel zusätzlich verlangten, dass in der [X.] auch die auf das jeweilige Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele verbindlich festgelegt und die Einhaltung des Art. 6 [X.] durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse ([X.]eschwerdebegründung S. 7 und 10 f.).

6

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht dem Rechtssatz des [X.] aus dem Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - ([X.]E 149, 31 Rn. 40) widersetzt, für einen Regimewechsel sei es jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt würden. Er hat den Rechtssatz vielmehr zitiert ([X.] Rn. 671) und ihn befolgt, indem er geprüft und mit bindender Wirkung für den [X.] (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) bejaht hat, dass die Erhaltungsziele für das vorliegend betroffene [X.]" in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Vogelschutzverordnung vom 12. Juli 2006 ([X.].GV[X.]l. S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 ([X.].GV[X.]l. [X.]) - [X.] - festgelegt sind ([X.] Rn. 669).

7

Eine Forderung des Inhalts, die Einhaltung des Art. 6 [X.] müsse in der [X.] durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden, hat das [X.] im Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - ([X.]E 149, 31) nicht erhoben. Mit der Aussage, die für einen Regimewechsel notwendige [X.] erfolge nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den [X.] bestimme, die Gebietsbegrenzung festlege und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 [X.] sicherstelle ([X.], Urteil vom 8. Januar 2014 a.a.[X.] Rn. 41), zeichnet es lediglich nach, wie sich üblicherweise die Rechtslage darstellt.

8

Auch das Urteil des [X.] vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - ([X.]E 120, 276) enthält nicht den behaupteten Rechtssatz. Es besagt - wie auch der [X.]eschluss vom 3. Juni 2010 - 4 [X.] - ([X.] 442.40 § 6 LuftVG Nr. 35 Rn. 12) -, dass es für den Wechsel des [X.] einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung bedarf, wobei deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird ([X.], Urteil vom 1. April 2004 a.a.[X.] S. 285). Mit der Aussage, die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 [X.] bestimme den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ([X.], Urteil vom 1. April 2004 a.a.[X.] S. 285), wird der Inhalt der § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]NatSchG 2002 referiert. Selbst wenn damit ein Rechtssatz aufgestellt sein sollte, wäre der Tatbestand der Divergenz nicht erfüllt. Weil das [X.] in seinem Urteil vom 1. April 2004 einen Wechsel des [X.] mit der [X.]egründung verneint hat, es fehle an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung (a.a.[X.] S. 286), wäre ein Rechtssatz zu den inhaltlichen Anforderungen an die [X.] nicht entscheidungserheblich. Auf die Abweichung von einem Rechtssatz, der die divergenzfähige Entscheidung nicht trägt, kann die [X.] des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden ([X.], [X.]eschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 [X.] 216.95 - [X.]E 99, 351 <353>). Im [X.]eschluss des [X.]s vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - (juris) findet sich auch nach dem Verständnis des [X.] keine Wiederholung einer in den anderen Entscheidungen angeblich formulierten Forderung, dass in der [X.] auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt sein müssten ([X.]eschwerdebegründung S. 12). Sollte der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 14. Oktober 2010 - [X.]-535/07 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2010:602] - rügen wollen ([X.]eschwerdebegründung S. 14 f.), wäre ihm entgegen zu halten, dass Entscheidungen des [X.] nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind ([X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2001 - 6 [X.] 35.00 - juris Rn. 10).

9

Der Kläger beanstandet ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Rechtssätzen,

- für den Regimewechsel nach Art. 7 [X.] sei es ausreichend, wenn die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 [X.] umsetzenden Vorschriften der §§ 33 und 34 [X.]NatSchG bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c [X.]ayNatSchG (2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar seien,

- für einen Rechtsregimewechsel nach Art. 7 [X.] sei es nicht erforderlich, dass flächendeckend für den gesamten [X.]ereich des [X.] bzw. für sämtliche in diesem zu schützenden Vogelarten zusätzliche Schutzverordnungen oder Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes gälten, welche die geschützten Vögel und deren Lebensräume schützten und entwickelten, sondern es für den Regimewechsel ausreichend sei, wenn dies in Teilbereichen bzw. bezüglich bestimmter Arten bzw. in Abhängigkeit der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen der Fall sei,

dem Urteil des [X.] vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - ([X.]E 149, 31) die Gefolgschaft verweigert habe ([X.]eschwerdebegründung S. 21, 23). Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm zugeschriebenen Rechtssätze indes nicht aufgestellt. Die Ausführungen unter der Randnummer 676 des Urteils, denen der Kläger die Rechtssätze entnehmen möchte, verhalten sich nicht zu den Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur [X.], sondern sind der These zugeordnet, dass - unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels - die Mitgliedstaaten auch der Sache nach nicht verpflichtet seien, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, sondern die Unterschutzstellung auch anderweitig leisten könnten ([X.] Rn. 675).

b) Der Kläger liest aus dem angefochtenen Urteil die folgenden Rechtssätze heraus ([X.]eschwerdebegründung S. 40 f.):

- Die für die Auswahl von Vogelschutzgebieten zuständige [X.]ehörde sei im Rahmen der [X.] im Sinne von Art. 4 [X.] nicht verpflichtet, die [X.]estände und Lebensraumbedingungen von Vogelarten in einem Gebiet mit den [X.]eständen und Lebensraumbedingungen der Arten des [X.] zu vergleichen und im Ergebnis dieses Abgleichs zu ermitteln, welche Gebiete im Sinne von Art. 4 [X.] zu den "für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" Gebieten gehören, wenn das vorhabenbetroffene Gebiet nicht im so genannten I[X.]A-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die [X.]-[X.] hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine [X.]eanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere [X.]estände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die jeweilige Art gibt.

- Gerichte, welche im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zu prüfen haben, ob für ein vorhabenbetroffenes Gebiet das Rechtsregime des Art. 4 [X.] ("faktisches Vogelschutzgebiet") gilt, seien im Rahmen der Kontrolle des Vorliegens eines faktischen [X.] nicht verpflichtet, die behördliche Entscheidung zur unterbliebenen Ausweisung des betreffenden Gebiets als Vogelschutzgebiet daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung auf der Grundlage einer [X.]estands- und Lebensraumermittlung und -bewertung von den in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten sowie einer vergleichenden [X.]etrachtung mit den [X.]eständen und [X.]edingungen in anderen Gebieten des [X.] erfolgt ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn das betroffene Gebiet nicht im so genannten I[X.]A-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die [X.]-[X.] hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine [X.]eanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere [X.]estände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die Art gibt.

Der Kläger stellt den Rechtssätzen einen Rechtssatz aus dem Urteil des [X.] vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - ([X.]E 130, 299 Rn. 53) mit dem Inhalt gegenüber, dass die Auswahlentscheidung für Vogelschutzgebiete auf der Grundlage einer artspezifischen [X.]ewertung eines Gebiets für eine Vogelart und unter vergleichender [X.]etrachtung des Gebiets mit anderen für eine [X.]meldung in Frage kommenden Gebieten erfolgen muss sowie die Auswahlentscheidung der [X.]ehörde - auch unter [X.]erücksichtigung diesbezüglich eingeschränkter Kontrolldichte und auch dann, wenn das betreffende Gebiet nicht im I[X.]A-Verzeichnis aufgeführt ist und die [X.] keinen [X.] geltend macht, - daraufhin zu überprüfen ist, ob die Entscheidung des Verzichts zur Unterschutzstellung des Gebiets für die betreffende Vogelart aufgrund hinreichender Ermittlung der [X.]estände und sachgerechter [X.]ewertung der Eignung und [X.]edeutung des Gebiets für die [X.]elange des Vogelschutzes im Vergleich zu anderen Gebieten getroffen wurde ([X.]eschwerdebegründung S. 42). Die [X.] scheitert bereits daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die behaupteten Rechtssätze nicht formuliert hat. Er hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die [X.]ehörden bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten und die Gerichte bei der Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten auf die Prüfung beschränken können, ob das jeweilige Gebiet im I[X.]A-Verzeichnis aufgelistet ist oder die [X.]-[X.] für das [X.] reklamiert hat, sondern ist davon ausgegangen, dass die [X.]ehörden der Mitgliedstaaten zu einer eigenständigen Prüfung der Notwendigkeit der Unterschutzstellung verpflichtet sind, wobei ihnen ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum zusteht ([X.] Rn. 677 f.). Er hat nämlich auch darauf abgestellt, dass nach den von ihm für überzeugend gehaltenen Darlegungen des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und [X.] bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches [X.] Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge ([X.] Rn. 678).

c) Nach Darstellung des [X.] legt der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung ferner die Rechtssätze zugrunde,

- dass auf das Vorkommen von Arten nach Anhang II der [X.] das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden sei, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in [X.]etracht kommen, und

- dies auch dann gelte, wenn das Land für die betreffende Art noch kein FFH-Gebiet ausgewiesen hat und es im Rahmen der Realisierung eines Eingriffs zu einer vollständigen Zerstörung des Vorkommens an dortiger Stelle kommt ([X.]eschwerdebegründung S. 80).

Der Kläger sieht darin eine Abweichung von den Rechtssätzen des [X.] im Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - ([X.]E 118, 15 <20>), dass

- die [X.] den Mitgliedstaaten bei der Meldung der Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie anhand der im Anhang III Phase 1 genannten Kriterien auszuwählen sind, einen ökologisch-fachlichen [X.]eurteilungsspielraum zugesteht, und

- zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem [X.] Schutzregime nach Maßgabe der Vorwirkungsrechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - [X.]-129/96 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1997:628]) unterliegen, nur die Landschaftsräume gehören, die aus fachwissenschaftlicher Sicht die von der Richtlinie vorausgesetzten Eigenschaften zweifelsfrei aufweisen, vom Mitgliedstaat aber trotz ihrer Eignung bei der Auswahl unberücksichtigt geblieben sind ([X.]eschwerdebegründung S. 83).

Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass auf Vorkommen von Arten nach Anhang II der [X.] das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden ist, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in [X.]etracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht unterlegt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die [X.] den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der [X.] vorzuschlagenden Gebiete einen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum belässt, eine ausnahmslose Meldung von Gebieten selbst dann nicht notwendig ist, wenn die Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen besetzt sind ([X.] Rn. 819), und der Verzicht auf eine Meldung nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorkommen geschützter Arten an anderswo feststellbaren Verbreitungsschwerpunkten größer sind ([X.] Rn. 820).

d) Die "versteckte" Divergenz zwischen Rechtssätzen zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG ([X.]eschwerdebegründung S. 162) ist nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz formuliert, der dem Rechtssatz des [X.] widerspricht, eine Ausführungsalternative sei vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 33 m.w.N.). Er hat sich diesem Rechtssatz vielmehr angeschlossen ([X.] Rn. 740). Sollte er ihn unrichtig angewandt haben, läge darin keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr der Kläger beimisst.

a) Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 [X.] erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche und mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene [X.]enennung von auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und [X.] erfolgt ist, die über die [X.]enennung geschützter Vogelarten hinausgeht,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 [X.] erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche, mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene, unmittelbar anwendbare [X.]enennung von geeigneten Ge- und Verboten sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für jeden Teil des Gebiets erfolgt ist,

- ob für den Fall, dass eine [X.]enennung nicht für jeden Gebietsteil notwendig ist, sie mindestens für annähernd den gesamten Teil des Gebiets/mindestens mehr als 80 %/jedenfalls mehr als 30 % des betreffenden Gebiets erfolgt sein muss, oder ob es auf die konkreten Standorte der Vorkommen der geschützten Vogelarten und deren Lebensräume ankommt und insofern dann in dem gesamten betreffenden [X.]ereich oder jedenfalls annähernd dem gesamten betreffenden [X.]ereich entsprechende Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unmittelbar anwendbar sein müssen,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 [X.] erforderlich ist, dass dann, wenn eine Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 [X.]NatSchG 2009 (= § 33 Abs. 2 und 3 [X.]NatSchG 2002) im Hinblick darauf unterbleibt, dass nach anderen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, durch die Regelung von [X.] oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, die genannte Vorschrift bzw. vertragliche Vereinbarung mit Außenwirkung gegenüber Dritten rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, dafür öffentlich bekannt gemacht wird und die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele selbst festlegt ([X.]eschwerdebegründung S. 27 f.),

- ob es für den Regimewechsel nach Art. 7 [X.] ausreichend ist, wenn die - die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 [X.] umsetzenden - Vorschriften der §§ 33 und 34 [X.]NatSchG (bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c [X.]ayNatSchG 2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar sind ([X.]eschwerdebegründung S. 22), und

- ob die Mitgliedstaaten im Übrigen auch der Sache nach nicht verpflichtet sind, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, und die Notwendigkeit des Erlasses positiver Maßnahmen von der konkreten Lage im betreffenden Schutzgebiet abhängt ([X.]eschwerdebegründung S. 13).

Die unter dem ersten Spiegelstrich aufgeworfene Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 40) eine Festlegung der Erhaltungsziele für notwendig erachtet ([X.] Rn. 671); hiervon unabhängig geht die [X.]enennung der Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 [X.] ([X.]. [X.]) über die [X.]enennung der geschützten Vogelarten hinaus. Auch die Frage zum fünften Spiegelstrich wäre nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen [X.]rechts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Wechsel des [X.] durch die Vogelschutzverordnung eingetreten ist ([X.] Rn. 670). Die Frage zum sechsten Spiegelstrich bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden, weil der Kläger mit ihr eine Erwägung aufgreift, die der Verwaltungsgerichtshof lediglich hilfsweise und unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels von der Vogelschutzrichtlinie zur [X.] angestellt hat ([X.] Rn. 675 f.). Außerdem sind die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Frage zum sechsten Spiegelstrich bezieht, mit Rechtssätzen des [X.] im Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.]-535/07 - (Rn. 62 und 66) identisch. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, den Zusammenhang verkannt zu haben, in dem die Rechtssätze des [X.] stehen ([X.]eschwerdebegründung S. 14). Der Kläger betont, die Rechtsprechung des [X.] stelle nur unter der Voraussetzung der Unzweifelhaftigkeit der Gewährleistung eines Schutzes im Sinne von Art. 4 [X.] keine formellen Anforderungen an die Aufnahme von Ge- und Verboten in den Rechtsakt, in dem die für das jeweilige Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele festgelegt würden, ignoriert aber, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weil für das betroffene Vogelschutzgebiet "Nördliches [X.] Moos" die geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 [X.] festgelegt worden sind ([X.] Rn. 679, 669 f.).

Die übrigen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des [X.] verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für den Wechsel des [X.] von der Vogelschutzrichtlinie zur [X.] reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird ([X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 40). Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder nach Art. 6 Abs. 2 [X.] an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich ([X.], [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - juris Rn. 58, 59). Nichts anderes folgt aus dem Urteil des [X.] vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - ([X.]E 120, 276). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (a.a.[X.] S. 285) unter [X.]ezugnahme auf ein Urteil des [X.] ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.]-415/01 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2003:118] - Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in [X.]ezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des [X.] nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 [X.] genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen ([X.], [X.]eschluss vom 14. April 2011 a.a.[X.] Rn. 63). Damit hat es sein [X.]ewenden. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Fortentwicklung oder Korrektur in einem Revisionsverfahren bedarf.

b) Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig ([X.]eschwerdebegründung S. 43 f.):

- Lassen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.], § 33 Abs. 1 [X.]NatSchG 2002 = § 32 Abs. 1 [X.]NatSchG 2009 es zu, dass die für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten zuständige [X.]ehörde es im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine unter Art. 4 [X.] fallende Vogelart unterlassen darf, diese Entscheidung auf Grundlage deren [X.]estände und Lebensraumbedingungen in einem dafür in Frage kommenden Gebiet im Vergleich zu deren [X.]eständen und Lebensraumbedingungen an anderer Stelle zu treffen, bzw. ist die Ermittlung und [X.]ewertung von [X.]estandszahlen und deren Vergleich mit den Gegebenheiten an anderer Stelle dann entbehrlich, wenn ein Gebiet, in welchem sich ein [X.]estand der Art befindet, nicht im I[X.]A-Verzeichnis aufgeführt ist?

- Ist die [X.]ehörde dann, wenn sie ihren naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum betreffend die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine Art ausgeübt hat, berechtigt, ihre Entscheidung über eine Schutzausweisung für die betreffende Art in anderen Gebieten an Hand anderer Kriterien durchzuführen?

- Darf die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über die ([X.] eines [X.] für eine unter Art. 4 [X.] fallende Vogelart so weit zurückgenommen werden, dass es weder auf die von der [X.]ehörde für ihre Gebietsausweisung angelegten Kriterien und deren einheitliche Anwendung noch auf eine Ermittlung der [X.]estandszahlen und Lebensraumbedingungen in den betreffenden Gebieten und deren Abgleich miteinander ankommt?

Sofern die Frage mit ja zu beantworten sein sollte:

-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart noch kein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem betreffenden Gebiet einen ihrer größten landesweiten [X.]estände hat?

-- Gilt dies auch dann, wenn es um eine Art geht, für deren Erhaltung [X.] aufgrund der [X.]eherbergung eines 10%igen Anteils eine besondere Verantwortung trägt?

-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart erst ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem streitbefangenen Gebiet einen deutlich höheren [X.]estand aufweist als in dem ausgewiesenen Schutzgebiet?

Die Fragen lösen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht aus, weil sie an dem rechtlichen Ansatz der Vorinstanz und den Feststellungen im angefochtenen Urteil vorbeigehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Verordnungsgeber über einen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum verfügt, welche der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten [X.] Vogelarten innerhalb eines [X.] [X.] erhalten werden sollen ([X.] Rn. 677). Eine Überschreitung dieses [X.]eurteilungsspielraums hat er vorliegend verneint und zur [X.]egründung u.a. ausgeführt, dass die nach Auffassung des [X.] in die Vogelschutzverordnung aufzunehmenden Erhaltungszielarten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und [X.] bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches [X.] Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge ([X.] Rn. 678). Der umfangreiche Fragenkatalog kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge die vorinstanzliche Entscheidung einzelfallbezogen bemängelt und mit der [X.]ehauptung von Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, nachweisen will, dass der Verordnungsgeber seinen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum verlassen hat. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen.

c) Der Kläger sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob in einem Gebiet, in welchem ein schutzwürdiges Vorkommen einer Anhang II-Art vorkommt, ein Vorhaben verwirklicht werden darf, welches das Vorkommen im Gebiet zerstören würde, wenn zwar weitere Gebiete mit Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in einem [X.]undesland vorkommen, das [X.]undesland für diese Arten jedoch noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet hat ([X.]eschwerdebegründung S. 83).

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil geklärt ist, dass ein potentielles FFH-Gebiet nicht zerstört oder nicht anderweitig so nachteilig beeinträchtigt werden darf, dass es für eine Meldung an die [X.] nach Art. 4 Abs. 1 [X.] nicht mehr in [X.]etracht kommt ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - [X.]E 112, 140 <157>). Ebenfalls geklärt ist,

- dass ein [X.]ereich im Sinne des Art. 1 [X.]uchst. j [X.], der die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 [X.] erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt, als potentielles FFH-Gebiet einzustufen ist ([X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 [X.] 2.99 - [X.]E 110, 302 <308 f.>),

- dass die [X.] im Anhang III Phase I [X.] den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der [X.] vorzuschlagenden Gebiete für eine gegebene Art des [X.], auch soweit sie prioritäre Lebensraumtypen beherbergen, einen gewissen ökologisch-fachlichen [X.]eurteilungsspielraum mit der Folge einräumt, dass die Gebiete nicht ausnahmslos gemeldet werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - [X.]E 118, 15 <21>, und

- dass dies unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht ([X.], [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - juris Rn. 39).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass die bisherige Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren weiter entwickelt oder korrigiert werden müsste. Ihm dient die Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt dafür, dem Verwaltungsgerichtshof vorzuhalten, Teile des [X.]ereichs des so genannten Abfanggrabens Ost und des nördlichen [X.] Mooses zu Unrecht nicht als potentielles FFH-Gebiet zum Schutz von Vorkommen der [X.] und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz behandelt zu haben ([X.] Rn. 819 f.). Auch hier gilt, dass mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden kann.

d) Grundsätzliche [X.]edeutung misst der Kläger den Fragen bei ([X.]eschwerdebegründung S. 88, 91, 94),

- ob Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] unmittelbar anwendbar ist oder ob es sich bei den [X.] des § 45 Abs. 7 Satz 1 [X.]NatSchG um eine strengere Schutzmaßnahme eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 14 [X.] handelt,

- ob Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Nutzung im Sinne der Vorschrift einen individuellen Zugriff auf betroffene Vögel voraussetzt,

- ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme für [X.] Vogelarten auf den Tatbestand der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und [X.] Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG) gestützt werden kann,

- ob eine weite Auslegung des Tatbestandes der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. a 1. Spiegelstrich [X.], wonach hierunter auch die "zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses" zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 [X.] im Einklang steht,

- ob die Ausnahme unter [X.]erufung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 [X.]NatSchG für die Steigerung des [X.] gewährt werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs begründet vorliegt;

- ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG, wonach von den zwingenden Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG, Art. 5 [X.] aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Ausnahmen auch für europäisch geschützte Vogelarten möglich sind, mit Art. 9 Abs. 1 [X.] vereinbar ist;

- ob für den Fall der Unvereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG mit Art. 9 Abs. 1 [X.] die Auslegung des Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. a 1. Spiegelstrich [X.], wonach der Tatbestand der öffentlichen Sicherheit weit auszulegen sei und hierunter auch die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sowie die Sicherheit der Luftfahrt zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 [X.] in Einklang steht.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Abweichungsentscheidung des [X.]eklagten sowohl auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 [X.]NatSchG als auch auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG stützen lässt ([X.] Rn. 844 f. i.V.m. Rn. 724 ff., Rn. 848 ff.). Die Revision kann daher nur zugelassen werden, wenn der Kläger zu beiden Vorschriften Gründe für die Zulassung der Grundsatzrevision aufzeigt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein [X.] aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese [X.]egründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

Das [X.]eschwerdevorbringen des [X.] zur Auslegung und Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 [X.]NatSchG führt nicht zur Zulassung der Revision, so dass die Fragen zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG, Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] und Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] nicht entscheidungserheblich sind.

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 [X.]NatSchG und im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] können die nach [X.]recht zuständigen [X.]ehörden von den Verboten des § 44 [X.]NatSchG im Einzelfall u.a. im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Interesse der öffentlichen Sicherheit sowohl im Hinblick auf die herausgehobene [X.]edeutung als Vorhaben der [X.] zur [X.]ewältigung des zu erwartenden steigenden Luftverkehrsaufkommens am [X.] als auch hinsichtlich der Steigerung des [X.] durch die [X.]ehebung der sich mit Kapazitätsengpässen verbindenden Risiken für die Störung der Flugsicherheit insbesondere bei Starts und Landungen dient ([X.] Rn. 850). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um den Verwaltungsgerichtshof darin zu bestätigen, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls Maßnahmen zur Entschärfung der Risiken für die Flugsicherheit liegen, die durch Kapazitätsengpässe und einer damit verbundenen dichten Flugfolge bei Starts und Landungen heraufbeschworen werden. An die vorinstanzliche Feststellung, dass die Erweiterung des [X.] (auch) dazu dient, Risiken für die Störung der Flugsicherheit zu begegnen, ist der [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit der [X.]ehauptung, der [X.] werde nicht gebaut, um die Sicherheit zu erhöhen, sondern allein zur [X.]efriedigung einer vermeintlichen Nachfrage an Flugbewegungen ([X.]eschwerdebegründung S. 93), kann der Kläger nicht gehört werden.

e) Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Kläger bei den Fragen ([X.]eschwerdebegründung S. 151, 173),

- ob es bei der gerichtlichen Prüfung des Vorliegens des [X.]es der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 4 [X.]) im Hinblick auf das Merkmal von [X.] erforderlich ist zu prüfen, ob bei einer zuvor festgestellten sachgerechten Prognose die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. mit großer oder geringer Wahrscheinlichkeit eintreten wird;

- ob Art. 6 Abs. 4 [X.] dahingehend auszulegen ist, dass dann, wenn das Vorliegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht und das Projekt damit zugelassen wird, eine nochmalige bzw. weitergehende Überprüfung des [X.]es erforderlich wird, wenn zwischen der Zulassung des Projekts und dem [X.]aubeginn eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den [X.] ganz oder teilweise - letzteres im Hinblick auf die Alternativenprüfung - entfallen lassen könnte;

- ob [X.] gem. Art. 6 Abs. 4 [X.] bei der bipolaren Abwägung mindernd berücksichtigt werden dürfen, [X.], welchen Anforderungen Kohärenzsicherungsmaßnahmen genügen müssen, um mindernd berücksichtigt werden zu können, ob es geboten ist, an die Erfolgswahrscheinlichkeit "qualifizierter" Kohärenzsicherungsmaßnahmen dieselben strengen Überprüfungsmaßstäbe anzulegen, wie sie für Schadensvermeidungsmaßnahmen gelten, ob vermieden werden muss, dass eine [X.] einer Maßnahme als das Integritätsinteresse vermindernde und als eigentliche Kohärenzsicherungsmaßnahme gelten kann, und ob entsprechende Kennzeichnungen zum [X.]eleg der unterschiedlichen Qualität der Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfolgen müssen.

Auf die Frage zum ersten Spiegelstrich lässt sich mit dem Urteil des [X.]s vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - ([X.]E 134, 166 Rn. 17) antworten: [X.]ei der Gewichtung der [X.] sind auch die mit der Planung verbundenen [X.] zu bewerten. Reichen die [X.] weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist. Mit welchem Gewicht [X.] zu [X.]uche schlagen, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren [X.]edarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll. Daran hat der [X.] im [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - (juris Rn. 45) festgehalten. Der Kläger zeigt weiteren Klärungsbedarf nicht auf, sondern kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof den [X.]egriff der Prognoseunsicherheit zu eng verstanden habe ([X.]eschwerdebegründung S. 155). Das ist kein Grund für die Zulassung der Grundsatzrevision.

Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen ermittelt, aus denen sich ergibt, dass die [X.] des § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]NatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 [X.] nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 [X.] 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 [X.] 66.05 - Zf[X.]R 2006, 159).

Die Fragen zum dritten Spiegelstrich bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach der tatrichterlichen Würdigung, an die der [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schon das ungeschmälerte Integritätsinteresse ([X.] Rn. 735). Die Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Minderung des Gewichts des Integritätsinteresses ([X.] Rn. 736) ist ein zusätzliches Argument ("Darüber hinaus ..."), das hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich die angegriffene Entscheidung ändert.

f) Der Kläger hält für eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung ([X.]eschwerdebegründung S. 159),

ob sich unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die gerichtliche Überprüfung einer Verkehrsprognose und deren Gewichtung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch darauf beziehen muss, ob die Prognose durch spätere tatsächliche Entwicklungen bestätigt oder widerlegt wird.

Grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von [X.] bzw. wie hier an die Überprüfung einer fachplanerischen Zulassung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung.

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie dort nicht entscheidungserheblich wäre. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist das planfestgestellte Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit nicht nur geboten, weil nach der Verkehrsprognose das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung gegeben ist, sondern auch deshalb, weil über die bestehende Planrechtfertigung hinaus weitere überwiegende öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten ([X.] Rn. 595). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die gestellte Frage zu verneinen ist. Denn die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von [X.] ist auch an Fällen entwickelt worden, in denen die jeweilige Planungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet hat ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 21 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13.) Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

g) Grundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert der Kläger in [X.]ezug auf folgende Fragen ([X.]eschwerdebegründung S. 181):

- Folgt aus § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG i.V.m. Art. 6, 6 Abs. 2 [X.]uchst. e [X.] eine Pflicht der Genehmigungsbehörde, während des laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche bei der Genehmigungsbehörde eingereichten Unterlagen eigeninitiativ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?

- Sollte die Frage zu verneinen sein: Gilt dies jedenfalls in [X.]ezug auf solche Unterlagen, die vom Vorhabenträger eingereicht wurden und für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wesentlich (im Sinne von entscheidungstragender Relevanz) sind?

- Gilt dies insbesondere in [X.]ezug auf Unterlagen betreffend den [X.]edarf an einem Vorhaben, dessen sozioökonomische oder dessen umweltbezogene Auswirkungen?

- Welche Anforderungen hat ein Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vorhabengenehmigung in [X.]ezug auf die Feststellung eines Nachweises zu erfüllen, so dass nachweislich die Möglichkeit besteht, dass eine angegriffene Entscheidung ohne einen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre? Steht Art. 11 [X.] einer solchermaßen eingeschränkten [X.]ehandlung von klägerischen [X.] betreffend Verfahrensfehlern nicht entgegen?

- [X.] es der [X.]eite, mit hinreichend substantiierten Einwendungen vorzutragen, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen die Genehmigungsbehörde vor [X.] hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen und auf die Kausalität von Verfahrensfehlern bezogene [X.]eweisanträge zu stellen?

Die Antworten auf die Fragen zu den ersten drei [X.] ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG ist zu entnehmen, dass Informationen, die über diejenigen hinausgehen, die in den nach § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG auszulegenden Unterlagen enthalten sind, nicht sämtlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sondern nur, soweit sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von [X.]edeutung sein können. Inwieweit Art. 6 [X.] (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - [X.]) für § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG eine Rolle spielt, legt der Kläger nicht dar. Die Fragen zum vierten und fünften Spiegelstrich sind nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dem Kläger seien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses naturschutzfachliche Sachverständigengutachten, die ihm zuvor vorenthalten worden seien, übersandt worden, so dass jedenfalls Heilung eingetreten sei ([X.] Rn. 366). Die Fragen beziehen sich auf die weitere, selbständig tragende [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs ("Dessen ungeachtet ..."), dass der Kläger auch nicht substantiiert darzulegen vermocht habe, inwieweit eine Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den [X.]eklagten hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen.

h) Grundsätzlich klären lassen möchte der Kläger ([X.]eschwerdebegründung S. 186),

ob eine (teilweise) [X.]eseitigung eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 [X.] den anderen Anforderungen dieses Gesetzes gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 [X.], namentlich den Anforderungen der §§ 27 ff. [X.], genügen kann, wenn keine Ausnahme gem. § 31 [X.] erteilt worden ist.

Der Kläger geht unter [X.]erufung auf das Urteil des [X.] vom 3. August 2011 - 10 K 473/09 - (NVwZ-RR 2011, 938) davon aus, dass jede (teilweise) [X.]eseitigung eines Oberflächengewässers eine nachteilige, nicht nur vorübergehende Veränderung seines ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des § 27 [X.] darstellt, die deshalb nur planfeststellungsfähig ist, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 2 [X.] erteilt worden ist. Der [X.] kann offenlassen, ob der Kläger § 27 [X.] richtig versteht und die Vorschrift nicht nur einschlägig ist, wenn die Gewässerqualität nachteilig betroffen wird. Denn der Kläger könnte aus dem präsumtiven Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, eine etwa erforderliche Ausnahme nach § 31 Abs. 2 [X.] nicht eingeholt zu haben, nichts für sich herleiten. Denn von entscheidender [X.]edeutung für seine Rechtsverteidigung ist, ob die Ausnahme rechtmäßigerweise zum Gegenstand der Planungsentscheidung hätte gemacht werden können (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 565). Dazu verhält sich weder das angefochtene Urteil noch der Kläger in seiner [X.]eschwerdebegründung.

i) Als eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung sieht der Kläger die Frage an ([X.]eschwerdebegründung S. 191),

ob der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende Art. 3  2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/[X.] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf den Faktor "Klima" in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten hat, dergestalt auszulegen ist, dass die von einem Vorhaben ausgehenden Treibhausgasemissionen, die für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind.

Anknüpfungspunkt für die Frage ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass globale Klimaveränderungen in Folge der Emissionen des Luftverkehrs, namentlich der [X.]O2-Emissionen, nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung seien ([X.] Rn. 880).

Der Kläger macht geltend, dass der [X.]egriff "Klima" in Art. 3  2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/[X.] nicht anders verstanden werden könne als der gleichlautende [X.]egriff in Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. [X.] Nachfolgerichtlinie 2014/52/[X.] vom 16. April 2014 (A[X.]l. [X.]), bei dem der globale [X.]ezug unstrittig sei. Dem folgt der [X.] schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Richtlinie 2014/52/[X.] führt unter den Erwägungen (7) aus, dass das Thema Klimawandel zunehmend an [X.]edeutung gewonnen habe und daher ein wichtiger [X.]estandteil der [X.]ewertung und Entscheidungsfindung sein sollte, und hält es in der Erwägung (13) für angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.[X.]. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in [X.]ezug auf den Klimawandel zu bewerten, weil der Klimawandel weitere Umweltschäden verursachen werde. Identische oder vergleichbare Erwägungen sind der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/[X.] nicht vorangestellt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Art. 3  2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/[X.] die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima nicht zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 1 A[X.]V bedarf es nicht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1982:335] - Rn. 14).

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

a) Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnisse der sonstigen Vorschriften und Maßnahmen, deren Vorliegen mitursächlich für den Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur [X.] sein sollen, nur auf die Informationen im Schreiben des [X.]ischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 gestützt, die darin genannten Verordnungen und Dokumentationen zu den Maßnahmen, insbesondere Verträgen, aber nicht zur Kenntnis und zur Gerichtsakte genommen habe ([X.]eschwerdebegründung S. 31).

Die [X.] ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, wobei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte ([X.], Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 10.84 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Kläger jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil er nicht aufzeigt, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, wenn das Gericht die vermisste Aufklärung betrieben hätte. Er missversteht die Aufklärungsrüge, wenn er sie als Instrument nutzen will, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu kritisieren, in der [X.] bräuchten die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nicht festgelegt zu werden ([X.]eschwerdebegründung S. 33).

b) Der Kläger beanstandet als Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die [X.]egründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das "Nördliche [X.] Moos" sei zu Unrecht nicht als Vogelschutzgebiet für die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, [X.] und Sumpfrohrsänger ausgewiesen worden ([X.]eschwerdebegründung S. 48).

Die [X.] ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, welches Schutzregime vorliegend zur Anwendung kommt, keine Rolle spielt, ob im Vogelschutzgebiet "Nördliches [X.] Moos" die vom Kläger benannten Vogelarten als Erhaltungsziel hätten aufgenommen werden müssen ([X.] Rn. 677). Sie kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die zusätzliche und die Entscheidung selbständig tragende [X.]egründung ("Unbeschadet dessen..."), dass keine rechtlich durchgreifenden Fehler des [X.]eklagten bei der Festlegung der Erhaltungszielarten im Vogelschutzgebiet "Nördliches [X.] Moos" ersichtlich seien, den Angriffen des [X.] stand hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem Vorbringen des [X.] im gebotenen Umfang gewidmet und seinen [X.]efund, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Erhaltungszielarten seinen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum nicht überschritten habe, mit mehreren Argumenten untermauert ([X.] Rn. 678). Dass der Kläger die Argumente nicht für überzeugend hält, ist ohne [X.]elang. Seiner [X.], dass die vorinstanzliche Aussage, die Arten seien bayernweit stark vertreten, mangels Ermittlung der Verbreitungszahlen aktenwidrig sei ([X.]eschwerdebegründung S. 51), liegt ein unzutreffendes Verständnis des [X.]egriffs der [X.] zugrunde. [X.] bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 1). Sie kann nicht mit der [X.]ehauptung begründet werden, eine tatsächliche Feststellung finde in den Akten keine Stütze.

c) § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurden nach Ansicht des [X.] durch die Feststellung der fehlenden [X.]etroffenheit der [X.]ekassine als Rastvögel verletzt ([X.]eschwerdebegründung S. 57 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil seine [X.]ehauptung, eine [X.]eobachtung von etwa 300 rastenden [X.]ekassinen im [X.]ereich der [X.] sei nicht publiziert und habe für die [X.]eigeladene und den [X.]eklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Verfügung gestanden ([X.] Rn. 691), und die Feststellung, dass [X.]ekassine mangels geeigneter Habitate auf den [X.]wiesen nicht in signifikantem Umfang vorkämen ([X.] Rn. 839), unzutreffend seien. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof das wiederholte Vorbringen des [X.], eine hohe Zahl von Individuen raste auch im [X.]ereich der [X.] und damit im Einwirkungsbereich des Vorhabens, zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Die vom Kläger in [X.]ezug genommene, im Planfeststellungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 belegt nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend ist, eine [X.]eobachtung von etwa 300 rastenden [X.]ekassinen im [X.]ereich der [X.] sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht publiziert. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme keine Publikation nach, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es fehlten Angaben zur [X.]ekassine als häufiger Durchzügler (Maximum größer 200 Ex.). Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, dass eine hohe Zahl von Individuen während ihrer mehrwöchigen Rastzeiten nicht nur im [X.]ereich der [X.], sondern auch in der [X.] und damit im [X.] raste, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen; denn nach seiner - zutreffenden - Ansicht kam es auf den Kenntnisstand der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an.

Die Feststellung, dass [X.]ekassine mangels geeigneter Habitate auf den [X.]wiesen nicht in nennenswertem Umfang vorkämen, stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung. Danach bevorzugen [X.]ekassine die [X.], weil sie viel stärker vernässt sei als die [X.] und auch mehr Moorböden aufweise als die [X.], wo mineralische [X.]öden überwögen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 S. 8). Der Kläger hält die Feststellung für aktenwidrig und widersprüchlich ([X.]eschwerdebegründung S. 59). Aus den zu den Gerichtsakten genommenen Planfeststellungsunterlagen ergebe sich, dass im südlichen Teil der [X.] ebenso Moorböden vorkämen wie im nördlichen Teil und sich auch die [X.] nicht signifikant unterschieden. Der gerügte Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen festgestellt, die dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt widersprechen. Er hat weder angenommen, dass es in der [X.] überhaupt keine Moorböden gibt, noch hat er jegliche Vernässung in der [X.] verneint. Die Einschätzung des [X.], dass der Unterschied der [X.] nicht signifikant sei, ist eine Frage der Wertung und der [X.] der [X.] nicht zugänglich.

d) Als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Einwand nicht nachgegangen sei, der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 34 Abs. 3 [X.]NatSchG sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG sei keine ordnungsgemäße Erfassung der [X.]rutvögel zugrunde gelegt worden ([X.]eschwerdebegründung S. 64). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die von ihm, dem Kläger, vorgelegten Sachverständigengutachten für nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern hätte ihn um weitere Aufklärung ersuchen oder einen Sachverständigen einschalten müssen.

Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dem [X.]eklagten zu Unrecht eine [X.] bei der Methode der [X.]estandserfassung zugebilligt zu haben ([X.]eschwerdebegründung S. 66), macht er die Verletzung materiellen Rechts geltend. Mit der Aufklärungsrüge können aber nur die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angegriffen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die Revierkartierung der [X.]eigeladenen den Vorgaben der vom [X.]undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und [X.]rückenbau entspricht ([X.] Rn. 686). Der Kläger stellt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Zahl der [X.]egehungen nicht in Frage. Er bestreitet aber, dass die jeweilige [X.]egehungsdauer ausreichend war, und meint, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem substantiierten, durch den Sachverständigen Dr. S. untermauerten Vortrag hätte nachgehen müssen ([X.]eschwerdebegründung S. 68). Die Kritik ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige aus internen Rohdaten der [X.]eigeladenen auf Defizite des zeitlichen Aufwands für die [X.]estandserfassung geschlossen hat. Er hat die [X.]erechnungsergebnisse des Sachverständigen aber nicht als plausibel nachvollziehen können. Dies beruht nicht auf fehlendem Sachverstand des Gerichts, der im Wege des vom Kläger vermissten [X.] hätte ausgeglichen werden können, sondern hat seinen Grund darin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde Glauben geschenkt hat, Rohdaten seien ihrer Art nach nicht gesichtet, gewichtet und richtig eingeordnet und deshalb vielfach nicht aussagekräftig ([X.] Rn. 688). Der Einwand des [X.], Rohdaten an sich und auch die von ihm ausgewerteten Zusammenfassungen der Rohdaten seien einer Auswertung durch Dritte zugänglich ([X.]eschwerdebegründung S. 74), führt nicht auf den Verfahrensfehler der mangelnden Klärung des Sachverhalts, sondern betrifft die Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung, die in der Regel und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.

e) Der Kläger vermisst eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Vortrag, wonach es sich bei dem Vorkommen der [X.] im "Nördlichen [X.] Moos" um eines der wichtigsten Schwerpunktvorkommen in [X.]n handele. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen seine Verpflichtung aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.]eschwerdebegründung S. 79).

Die [X.] wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorkommen der [X.] beschäftigt. Er ist davon ausgegangen, dass es ein Vorkommen dieser Art im Nördlichen [X.] Moos gibt und die Art auch schutzwürdig ist, das Vorhandensein eines potentiellen FFH-Gebiets aber verneint, weil die Verbreitungsschwerpunkte der Art in [X.] und im [X.] lägen und die dortigen Vorkommen größer seien als diejenigen im [X.]ereich Nördliches [X.] Moos ([X.] Rn. 819 f.). Der Auffassung des [X.], jedes meldewürdige Gebiet sei dem Regime der [X.] zu unterstellen ([X.]eschwerdebegründung S. 82), hat er eine Absage erteilt. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>).

f) Nach Auffassung des [X.] beruht die Abweisung der Klage wegen des angeblichen Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] - vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen unter streng überwachten [X.]edingungen - auf einer Missachtung der Vorgaben des § 108 Abs. 1 VwGO ([X.]eschwerdebegründung S. 95). Die [X.] führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil - wie bereits bei der Prüfung der Grundsatzrügen dargelegt - Fragen zu Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] nicht entscheidungserheblich sind.

g) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des [X.] bei der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme hinsichtlich der Art Zauneidechse unterlaufen ([X.]eschwerdebegründung S. 97). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag übergangen, wonach die [X.]estandserfassung nicht ausreichend sei ([X.]eschwerdebegründung S. 98 f.), und aktenwidrig angenommen, dass die Methode der [X.]estandserfassung an den Vorgaben des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und [X.]rückenbau orientiert gewesen sei ([X.]eschwerdebegründung S. 101). Außerdem sei er nicht auf die Einwendung eingegangen, dass die Zwischenhälterungsfläche im Rahmen des Schutzmaßnahmenkonzepts ungeeignet sei ([X.]eschwerdebegründung S. 104).

Die [X.] des [X.], der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag zur defizitären [X.]estandserfassung und zur mangelnden Eignung des Schutzkonzepts ausgeblendet, ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der [X.]eite zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat ([X.] Rn. 832, 860 ff.). Er ist ihnen nur nicht gefolgt. Die [X.] einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger bestreitet nicht, dass die [X.]eigeladene drei [X.]egehungen von je einer Stunde pro Fläche durchgeführt hat, wie Nr. 6.7.3 des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und [X.]rückenbau dies für die Standarduntersuchung vorsieht und der Verwaltungsgerichtshof für ausreichend angesehen hat, sondern meint - im Gewand der [X.] der [X.] verfehlt -, dass eine aufwändigere Spezialuntersuchung erforderlich gewesen wäre.

h) Der auf Tatsachenbehauptungen der höheren Naturschutzbehörde des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen gestützte [X.]efund des Verwaltungsgerichtshofs, dass Fledermausarten keinem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko durch Wirbelschleppen und Kollisionen mit Flugzeugen ausgesetzt seien ([X.] Rn. 840), beruht nach Ansicht des [X.] auf einer unzureichenden [X.]ildung der richterlichen Überzeugung ([X.]eschwerdebegründung S. 108). Der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die abweichende Einschätzung des Sachverständigen D., die auf anderen Annahmen zum Flugverhalten, insbesondere zur Flughöhe, von Fledermäusen beruht, nicht zum Anlass genommen hat, die beantragte [X.]eweisaufnahme durchzuführen ([X.]eschwerdebegründung S. 110). Seine Kritik führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem [X.]eweisantrag schon eine hinreichende tatsächliche Grundlage abgesprochen. Zudem habe der Kläger die vorliegenden Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen sowie zu Kollisions- und Wirbelschleppenrisiken für Fledermäuse im [X.] der geplanten dritten Start- und Landebahn nicht ernsthaft erschüttert. Jedenfalls die zweite [X.]egründung erweist sich als tragfähig. Die unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass im [X.] des planfestgestellten Vorhabens Fledermausarten vorkommen, die bis zu 200 Meter hoch über Grund fliegen ([X.]eiakten II [X.]l. 457 R, VI [X.]l. 2694 zu [X.]), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er ist allerdings der Darstellung der fachkundigen höheren Naturschutzbehörde gefolgt, dass die regelmäßige Flughöhe der vorliegend betroffenen Fledermausarten (insbesondere Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, [X.] und Kleiner Abendsegler) bei maximal 40 Metern liege und Fledermausflüge in größerer Höhe lediglich Einzelereignisse insbesondere über besonders geeigneten Gebieten darstellten, zu denen der gesamte [X.] der geplanten Start- und Landebahn nicht gehöre. Die in der [X.]eschwerde aufgestellte [X.]ehauptung des [X.], dass Fledermausarten, insbesondere der Große Abendsegler, ständig in Flughöhen über 40 Metern flögen und den Luftraum bis zu 500 Meter nutzten ([X.]eschwerdebegründung S. 111), war nicht Gegenstand des [X.]eweisantrags. Damit verhält sich der [X.]eweisantrag nicht zu den vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich angesehenen Tatsachen, dass der [X.] des planfestgestellten Vorhabens kein Fledermaushabitat ist und Fledermausflüge in größerer Höhe als 220 Meter lediglich Einzelereignisse sind ([X.] Rn. 840). Der klägerische Vortrag zwang den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von sich aus das vermisste Sachverständigengutachten einzuholen. Entgegen der Ansicht des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 110) muss divergierenden Aussagen von Sachverständigen nicht stets durch ein "Obergutachten" nachgegangen werden.

i) Der Kläger kritisiert mit verschiedenen, auf Einzelheiten bezogenen Verfahrensrügen, dass der Verwaltungsgerichtshof die für die [X.]eigeladene erstellte [X.] der [X.], deren Methodik und Ergebnis die von dem [X.]eklagten mit der Qualitätssicherung beauftragen Gutachter der [X.] als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet haben, nicht beanstandet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die vom Kläger vorgebrachten [X.]edenken griffen nicht durch ([X.] Rn. 375). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, dass

- der in der Verkehrsprognose des Gutachters der [X.]eigeladenen (zuletzt) gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden sei ([X.] Rn. 377 bis 379),

- die Methodik der Verkehrsprognose trotz Nicht-Offenlegung der verwendeten [X.] und des eher die Ausnahme bildenden Ansatzes eines komplexen, integrierten Gesamtverkehrsmodells der Prüfung standhalte ([X.] Rn. 380 bis 385), weil weder gegen den Umgang des Gutachters der [X.]eigeladenen mit Elastizitäten (als Maß für Verhaltensänderungen) noch gegen die Verwendung der [X.] des Jahres 2008 für die Prognose mit dem [X.]asisjahr 2009 etwas einzuwenden sei,

- die qualitätsgesicherte Verkehrsprognose auch hinsichtlich der zugrunde gelegten [X.] bzw. der Validität der zugrunde liegenden Tatsachen an keinem durchgreifenden Mangel leide ([X.] Rn. 386 bis 397), weil die Annahme von 18 Prozent Treibstoffkostenanteil in der [X.] 2010 einen plausiblen Durchschnitt für die in [X.] operierenden [X.] darstelle, die Treibstoffkosten als preiserhöhender Faktor in angemessenem Umfang [X.]erücksichtigung gefunden hätten und die Annahmen zum zu erwartenden Passagierwachstum am [X.] [X.] von [X.]eite nicht ernsthaft erschüttert worden seien,

- nach der als hinreichend valide zugrunde zu legenden [X.] des Gutachters der [X.]eigeladenen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Prognosejahr 2025 im so genannten [X.]asisszenario mit einer sich in Höhe von 590 000 Flugbewegungen niederschlagenden Luftverkehrsnachfrage zu rechnen sei, die mit dem derzeit bestehenden Zwei-[X.]ahn-System nicht zu befriedigen sei ([X.] Rn. 398 bis 409).

Der Kläger greift einzelne Annahmen und [X.]ewertungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen an ([X.]eschwerdebegründung S. 118 bis 151). Die [X.], die sich zusammengefasst bescheiden lassen, haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.] in der Regel davon auszugehen ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die [X.]eweisanträge des [X.] zum Wachstum im Luftverkehr, der zu erwartenden Zahl von Flugbewegungen bzw. der zu erwartenden Slot-Nachfrage durfte der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei mit der [X.]egründung ablehnen, die in ihrer Qualität gesicherte [X.] des Gutachters der [X.]eigeladenen sei nicht ernsthaft erschüttert worden und zu seiner Überzeugungsbildung geeignet ([X.] Rn. 397). Die Kritik des [X.], dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine weitere Sachverständigenbegutachtung aufdrängen müssen, weil die reale Entwicklung der [X.] nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Richtigkeit der Prognose in Frage stelle ([X.]eschwerdebegründung S. 150), führt nicht auf einen Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könne - abgesehen von extrem gelagerten Fällen - ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genüge, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt sei, und für einen dergestalt extrem gelagerten Fall keine Anhaltspunkte gefunden hat ([X.] Rn. 413).

Soweit der Kläger mit seinen [X.] Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass solche Fehler - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht ([X.], [X.]eschluss vom 3. Februar 2010 - 7 [X.] 35.09 - juris Rn. 15).

aa) Der Kläger beanstandet als aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gutachtern der Qualitätssicherung gefolgt sei, Preiselastizitäten im [X.]-Verkehrsmodell würden nur als "[X.]" ausgegeben, die sich im Ergebnis einstellen ([X.] Rn. 383). Die tatsächlichen Abläufe der Qualitätssicherung seien andere, wie sich aus dem Inhalt der zwischen der [X.] und dem Qualitätssicherer ausgetauschten fünf unveröffentlichten [X.]erichte ergebe ([X.]eschwerdebegründung S. 121 ff.). Die [X.] der [X.] greift nicht durch. Der Kläger zitiert selbst aus einem Dokument von [X.], wonach der [X.]egriff "Elastizitäten" im Sinne von "[X.]" zu verstehen sei, die sich im Ergebnis einstellten, wenn im Modell (ausschließlich) die Luftverkehrspreise variiert würden. Er wirft [X.] aber eine irreführende Verwendung des Ausdrucks "[X.]" vor, weil diese Elastizitäten keine Elastizitäten im Sinne der ökonomischen Nachfragetheorie sowie der ökonometrischen Nachfrageanalyse und -prognose seien, sondern um nachträglich errechnete Relationen zwischen Preis- und Nachfrageänderungen. Ein eventuell unzutreffendes, weil auf dem Sprachgebrauch von [X.] beruhendes Verständnis des [X.]egriffs der "[X.]" durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nicht aktenwidrig.

bb) Als aktenwidrig bezeichnet der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Aussage des Gutachters des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013, die [X.] 2010 beziehe sich vollumfänglich auch auf den Zeitraum bis zum [X.] ([X.] Rn. 377). Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in [X.]ezug genommenen schriftlichen Gutachten ergebe sich das Gegenteil ([X.]eschwerdebegründung S. 130). Die [X.] geht an dem Inhalt des Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Prognosezeitraum nicht dem schriftlichen Gutachten entnommen, sondern der Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die dem Gutachter zugeschriebene der protokollierten Aussage widerspricht, behauptet auch der Kläger nicht.

j) Die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, für einen extrem gelagerten Fall des nachträglichen Auseinanderklaffens von Prognose und tatsächlicher Verkehrsentwicklung sei nichts ersichtlich ([X.] Rn. 413), macht der Kläger zum Gegenstand der [X.] des Fehlens tatrichterlicher Feststellungen und einer [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 160 f.). Die [X.] sind unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Darstellungen des [X.], wie sich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses namentlich die Zahl der Flugbewegungen entwickelt habe, zur Kenntnis genommen und seine Wertung auf der [X.]asis des vom Kläger präsentierten Zahlenmaterials abgegeben.

k) Der Kläger hält das Urteil im Punkt Alternativenprüfung der Variante 5b ([X.] Rn. 744) für widersprüchlich und deshalb für nicht mit dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereinbar ([X.]eschwerdebegründung S. 162). Außerdem beruhe das Urteil insoweit auf einer aktenwidrigen Feststellung sowie einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ([X.]eschwerdebegründung S. 166, 168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob es zur Errichtung einer dritten Start- und Landebahn zumutbare Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 [X.] gegeben sind, eine Verkürzung der planfestgestellten [X.]ahnlänge von 4 000 Meter nicht als zumutbar angesehen, weil mit dem Vorhaben verfolgte selbständige Teilziele, zum einen das (Haupt-)Ziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall/Sperrung einer [X.]ahn, zum anderen das (Neben-)Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der [X.] sowie bei Starts und Landungen, aufgegeben werden müssten ([X.] Rn. 744). Diese Aussage steht nach Auffassung des [X.] im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer Verkürzung der [X.]ahn das weitere Hauptziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall bzw. einer [X.]ahn verfehlt werde, weil ein uneingeschränkter [X.]etrieb sämtlicher Luftfahrzeugmuster nicht mehr möglich sei ([X.] Rn. 442). Ein Widerspruch bestehe auch, soweit es um das Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus gehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe an anderer Stelle ([X.] Rn. 443) ausgeführt, bei einer Verkürzung der geplanten dritten Start- und Landebahn würde auch das selbständige Nebenziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der [X.] sowie bei Starts und Landungen nur mit gravierenden Abstrichen erreicht. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch - die Verfehlung eines Ziels in seiner bestmöglichen Ausprägung zwinge nicht zur Aufgabe des Ziels - lässt sich auflösen. Aufgegeben werden muss ein Ziel, wenn es nicht mehr erreichbar ist. Ob es erreichbar ist, hängt von der Zielvorstellung ab. Ist das Ziel absolut gesetzt, ist es auch nicht mehr erreichbar, wenn es mit Abstrichen erreichbar wäre.

Die weiteren [X.] genügen schon nicht dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine aktenwidrige Feststellung kann nicht damit begründet werden, dass ein Gericht seiner Entscheidung andere als die vom [X.]eschwerdeführer behauptete Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.

l) Einen Widerspruch sieht der Kläger darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die [X.] für die Vogelarten [X.] und Großer [X.]rachvogel trotz time-lags für rechtmäßig hält ([X.]eschwerdebegründung S. 172). Der Verwaltungsgerichtshof habe die [X.], die einen Ausgleich der vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigungen erst nach Jahren erwarten ließen, gebilligt, obwohl der Ausgleich nicht, wie von ihm gefordert, zeitnah möglich sei.

Die [X.] missversteht den Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich eine [X.]eeinträchtigung nicht zeitnah ausgleichen lässt und es deshalb hinnehmbar ist, wenn die eintretenden [X.] erst auf längere Sicht wettgemacht werden können ([X.] Rn. 765). Der Notwendigkeit eines zeitnahen Ausgleichs der [X.]eeinträchtigungen hat er nicht das Wort geredet. Unabhängig davon zielen die Ausführungen des [X.] nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die die materiellrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit lässt sich der [X.] des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.

m) Mit der Aufklärungsrüge und der [X.] beanstandet der Kläger ([X.]eschwerdebegründung S. 185), dass sich der Verwaltungsgerichtshof darauf berufe, der Kläger habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den [X.]eklagten dazu hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen ([X.] Rn. 366). Die [X.] lösen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht aus, weil der Verwaltungsgerichtshof - vom Kläger unbeanstandet - einen möglichen Anhörungsmangel für geheilt hält und es auf die Richtigkeit der zusätzlichen ("Dessen ungeachtet ...") [X.]egründung, der Kläger habe die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend darzulegen vermocht, nicht ankommt.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 59/14

22.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Februar 2014, Az: 8 A 11.40040, Urteil

Art 4 Abs 1 EGRL 147/2009, Art 4 Abs 2 EGRL 147/2009, Art 4 Abs 4 EGRL 147/2009, Art 9 Abs 1 Buchst c EGRL 147/2009, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 S 1 EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92, Art 16 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 3 Ss 2 EWGRL 337/85, § 34 Abs 2 Nr 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 5 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 45 Abs 7 Nr 4 BNatSchG 2009, § 45 Abs 7 Nr 5 BNatSchG 2009, § 9 Abs 1b S 2 UVPG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 4 B 59/14 (REWIS RS 2015, 9392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9392


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 B 59/14

Bundesverwaltungsgericht, 4 B 59/14, 22.06.2015.


Az. 1 BvR 2374/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2374/15, 01.06.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 B 54/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Zumutbare Alternativlösung für Verkehrslandeplatzausbau; Regimewechsel bzgl. besonderer Schutzgebiete


4 B 77/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Natura 2000; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung; berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund; Wechsel des Schutzregimes; zu den Anforderungen an die …


4 A 16/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für Höchstspannungsleitung (Ganderkeseeleitung); Anforderung an Klagebegründung


9 A 4/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch gerichtlichen Vergleich; Identität des Vorhabens hinsichtlich materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen …


7 C 7/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie


Referenzen
Wird zitiert von

19 ZB 17.1601

19 ZB 17.1602

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.