Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011, Az. 1 BvR 3132/08

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 10527

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Anspruchs auf Bruchteilsrestitution gem § 3 Abs 1 S 4, S 6 VermG im Falle einer zwischen der Enteignung des Anspruchstellers und späterer Anschaffung der Vermögensgegenstände liegenden Vervielfachung des Grundkapitals einer AG - hier: Rückerstattungsansprüche im Zusammenhang mit im Jahr 1933 enteigneten gewerkschaftlichen Anteilen an der GAGFAH - restriktive Auslegung von § 3 Abs 1 S 4 VermG nicht zu beanstanden


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen des [X.] über den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken im Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das [X.] Regime nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.] - [X.]).

I.

2

Die Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft der [X.] Ihr Geschäftszweck ist im Wesentlichen die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche der [X.], deren Funktionsvorgängern, den so genannten [X.]er [X.], die Nationalsozialisten ihr wohnungswirtschaftliches Vermögen entzogen hatten. Sie machte im Ausgangsverfahren aus abgetretenem Recht [X.] an ehemals zum Vermögen der [X.] ([X.]) gehörenden Grundstücken geltend. Die Beschwerdeführerin begehrte insoweit im Wege des so genannten Durchgriffs auf "weggeschwommene Vermögenswerte" nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.] in Höhe der entzogenen Beteiligung an der [X.] die Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken, welche erst nach der Entziehung der Unternehmensbeteiligung von dem Unternehmen angeschafft worden waren und die inzwischen nicht mehr zu seinem Vermögen gehören, weil sie nach 1945 in der damals sowjetisch besetzten Zone besatzungshoheitlich in [X.] überführt worden waren. Im Zentrum des Ausgangsverfahrens standen die Fragen, ob die Grundstücke nach der verfolgungsbedingten Schädigung "mit Mitteln des Unternehmens" erworben worden waren, ob die dahingehende gesetzliche Vermutung (§ 3 Abs. 1 Satz 6 [X.]) als widerlegt anzusehen sei und welchen Einfluss die nach der Schädigung, aber vor dem Erwerb der Grundstücke erfolgten Erhöhungen des Grundkapitals der [X.] auf die Annahme eines Erwerbs mit "Mitteln des Unternehmens" hat.

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1. Das [X.] ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (§ 1 Abs. 6 [X.]). Für den Bereich der Unternehmensrestitution enthält es insoweit in § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.] die folgenden besonderen Regelungen:

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5

2. Am 1. Januar 1933 betrug das Grundkapital der [X.] 6 Mio. [X.] ([X.]). Hiervon hielten [X.] oder ihnen angegliederte Organisationen Aktien im Nennwert von 5.742.300 [X.]; das entsprach einer Beteiligung von ca. 95,7 Prozent.

6

Nach Beginn der [X.] wurden im Zuge der so genannten "Gleichschaltung" die [X.]er [X.] aufgelöst und ihr Vermögen der [X.] ([X.]) zugewiesen. Im [X.] 1935 veräußerte die [X.] die ehemaligen Gewerkschaftsanteile an der [X.] über die [X.] als Treuhänderin an die [X.] für Angestellte ([X.]); zugleich wurde der Sitz der [X.] nach [X.] verlegt. Noch im Jahr 1935 wurde das Grundkapital der [X.] zunächst um 6 Mio. [X.], im Jahre 1937 um weitere 6 Mio. [X.] und schließlich im Jahr 1940 nochmals um 8 Mio. [X.] erhöht. Im Mai 1945 hielt die [X.] danach ein Aktienkapital in Höhe von 25.714.800 [X.].

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Das Vermögen der [X.] in der damaligen [X.] wurde aufgrund des Befehls der [X.] Nr. 64 vom 17. April 1948 in [X.] überführt. Auch in den übrigen Besatzungszonen [X.] waren die Wohnungsbestände des Unternehmens zeitweilig beschlagnahmt. 1949 verlegte die [X.] ihren Sitz in die [X.] Zone nach [X.]. Bis in die [X.] wurden die [X.]-Aktien durch einen von den westlichen Alliierten in [X.] eingesetzten gemeinsamen Treuhänder beziehungsweise durch die [X.] verwaltet. Später wurden sie auf die 1953 errichtete [X.] ([X.]) übertragen.

8

3. Die in dem Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in [X.] gelegenen Grundstücke erwarb die [X.] erst im [X.], also nach der verfolgungsbedingten Schädigung der [X.]er [X.] und nach der zweiten Erhöhung des Grundkapitals. Ihr letzter Rechtsträger in der [X.] war der VEB Gebäudewirtschaft [X.] Das Eigentum an ihnen wurde sodann im [X.] auf Grund des Vermögenszuordnungsgesetzes der Stadt [X.] zugewiesen.

9

4. Nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit [X.] meldeten verschiedene [X.] vermögensrechtliche Ansprüche auf das ehemalige [X.]-Vermögen an, die später an die Beschwerdeführerin abgetreten wurden. Das seinerzeit zuständige [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den auf die streitgegenständlichen Grundstücke bezogenen Antrag ab.

5. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete die [X.] unter Aufhebung des genannten Bescheides, der Beschwerdeführerin Bruchteilseigentum in Höhe von 57.169/60.000 an den Grundstücken zurückzuübertragen. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.]. Die Vermutung, dass die Vermögensgegenstände mit Mitteln des Unternehmens erworben worden seien, sei nicht widerlegt. Eine solche Widerlegung komme insbesondere auch nicht wegen des beträchtlichen Ausmaßes der Kapitalaufstockung in Betracht. Nur wenn die [X.] in dem hier maßgeblichen [X.]punkt des Grundstückserwerbs im Jahre 1938 ausschließlich finanzielle Mittel hätte einsetzen können, die vor 1933 nicht vorhanden gewesen seien, könne man von einer Widerlegung der Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] ausgehen. Dafür bestünden jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte.

6. Das [X.] ließ die Revision der [X.] zu und wies die Klage der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Die Entscheidung erging nach Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren, nachdem diese im Verlauf des Revisionsverfahrens gegen eine Abfindung auf die Einräumung des von ihr beanspruchten [X.] verzichtet hatte.

Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen aus: Die Revision sei zulässig. Das klagestattgebende Urteil sei trotz der gütlichen außergerichtlichen Einigung wirksam. Das für die Antragsumstellung der Beschwerdeführerin notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge aus einer Wiederholungsgefahr, da die Beschwerdeführerin die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an weiteren Grundstücken mit dem gleichen rechtlichen Hintergrund verlange.

In der Sache habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.] bejaht. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren komme nur § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] in Betracht. Danach könne der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der [X.] in Höhe der ihm entzogenen Unternehmensbeteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt werde. Der Anspruch auf [X.] bestehe auch, wenn - wie hier - eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 [X.] und das Unternehmen selbst zum [X.]punkt der Schädigung nicht von verfolgungsbedingten Maßnahmen nach § 1 [X.] betroffen gewesen sei (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]). Weiterhin müssten diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Zudem müssten sie, wenn sie von dem Unternehmen erst nach der schädigenden Maßnahme in der [X.] bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden seien, mit Mitteln des Unternehmens erworben worden sein.

Diese letzte Voraussetzung gehe unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] hervor, der zum Zwecke der Beweiserleichterung eine Vermutungsregelung aufstelle und zugleich das Tatbestandsmerkmal, dessen tatsächliches Vorliegen vermutet werden solle, näher [X.], nämlich den Erwerb "mit Mitteln des Unternehmens". Aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] folge somit, dass bereits in der materiellrechtlichen Anspruchsnorm des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] das Merkmal des Erwerbs "mit Mitteln des Unternehmens" mit enthalten sei. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] habe das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs "mit Mitteln des Unternehmens" ein Anspruch nach dieser Norm ausscheide. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.

Entgegen der Auffassung des [X.] sei kein Erwerb mit Mitteln des Unternehmens gegeben. "Mittel des Unternehmens" seien die im [X.]punkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (zum Beispiel durch Gewinne) ergeben hätten. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens, wie sie hier durch die Verdreifachung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft durch den neuen Gesellschafter, die [X.] für Angestellte ([X.]), bis zum Erwerb der Grundstücke bewirkt worden sei, führe dazu, dass der Erwerb nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen worden sei. Diese Auslegung ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Sie werde durch die [X.] der Alliierten und die dazu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte bestätigt. An der wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur ändere sich auch nichts durch eine etwaige Finanzierung des Erwerbs der Grundstücke im Wege eines Kredits, wie es hier nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei.

7. Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge, die das [X.] in der Besetzung seines Senats mit drei Richtern zurückwies.

In dem Urteil sei dargelegt, dass die Sätze 4 und 6 des § 3 Abs. 1 [X.] "zusammen gelesen" werden müssten. Damit sei gemeint, dass Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] von einem Unternehmen "später angeschafft" worden seien, solche Gegenstände seien, die "mit Mitteln des Unternehmens" erworben worden seien, wobei die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] in vollem Umfang zum Tragen komme. Der Senat sei aufgrund der Tatsachenfeststellung des [X.] zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beweis des Gegenteils erbracht sei, die Grundstücke nämlich  nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erworben worden seien. Mit dieser Auslegung werde kein weiterer [X.] in das [X.] eingeführt. Für den Senat sei entscheidungserheblich gewesen, dass die Verdreifachung des Grundkapitals nicht mehr aus einem organischen Zuwachs des ursprünglichen Vermögens herzuleiten sei.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie von Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Das [X.] setze sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht keinen die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] widerlegenden Geschehensablauf festgestellt habe. Es lasse vielmehr ausdrücklich offen, ob vorliegend der Beweis des Gegenteils unter bestimmten Umständen in Betracht komme. § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] finde nur insoweit Berücksichtigung, als die Vorschrift zum Ausgangspunkt für die - zutreffende - Auslegung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" genommen werde. In der Folge werde aber in nicht nachvollziehbarer Weise ein abstrakt-genereller Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einer wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens durch Aufstockung des Grundkapitals eine Zurechnung der für die nachträgliche Anschaffung aufgewandten Mittel zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens generell und losgelöst vom Einzelfall entfalle. Dies sei schon bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu berücksichtigen, so dass es auf die gesetzliche Vermutung oder sogar den Nachweis, dass tatsächlich altes Kapital verwendet worden sei, nicht mehr ankomme. Objektiv unterbinde das [X.] damit die Anwendung der Vermutungsregelung in Fällen wie dem hier vorliegenden generell, ohne dass ein konkreter Gegenbeweis im Einzelfall geführt werden müsse.

Dies sei unter keinem rechtlich vertretbaren Aspekt begründbar. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.] gebe hierfür nichts her. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen der vom [X.] vorgenommenen Auslegung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" und einer qualitativen Veränderung der Kapitalstruktur, die eine Zurechnung zu diesen Mitteln ausschließen solle, lasse sich nicht herstellen. Denn es liege auf der Hand, dass die Zufuhr "frischen Kapitals" nicht den Verbrauch nach wie vor vorhandenen "alten Kapitals", einschließlich des zwischenzeitlich daraus durch organisches Wachstum generierten Kapitals bewirke. Einen solchen Verbrauch habe das Verwaltungsgericht ebenso wenig festgestellt wie die Notwendigkeit der Kapitalerhöhungen für den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke. Die Feststellung eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs sei aber notwendig, damit die Entscheidung des [X.] eine nachvollziehbare Begründung erhalte. Auch die Bezugnahme auf einen Grundsatz, "dass der Geschädigte nicht mehr erhalten dürfe, als ihm entzogen worden sei", helfe nicht weiter, weil eben vermutet werde, dass für den Erwerb ursprünglich vorhandene Mittel Verwendung gefunden hätten.

2. Indem das [X.] ihr, der Beschwerdeführerin, die Anwendung der Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] vorenthalte, verletze es auch Art. 14 GG. Darin liege zudem ein Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG.

3. Schließlich sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil das [X.] mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge ein faktisches Zweiturteil unter teilweiser Auswechslung der Begründung und unter Nachschieben von entscheidungserheblichen Feststellungen erlassen habe, ohne dass der Senat in vollständiger Besetzung entschieden habe. Zu diesen neuen tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf die angebliche Führung des [X.] sei sie als Beschwerdeführerin überdies nicht angehört worden, so dass auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei.

III.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde, gegen deren Zulässigkeit auch mit Blick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin (§ 90 Abs. 1 [X.]) keine Bedenken bestehen, wirft keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. [X.] 90, 22 <24 f.>). Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

1. Es lässt sich nicht feststellen, dass das [X.] mit seinem Verständnis der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 [X.], insbesondere der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Mittel des Unternehmens" und seiner Wirkung im [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen hat.

a) Willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht (vgl. etwa [X.] 86, 59 <63>). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

b) Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar, dass das Urteil des [X.] unter keinem Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die Erwägungen des [X.] einfachrechtlich in jeder Hinsicht unangreifbar sind. Denn es ist nicht Aufgabe des [X.], die Auslegung des [X.] durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Dessen Auslegung ist vielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte, und zwar auch, soweit diese an das frühere alliierte Restitutionsrecht anknüpfen.

aa) Das [X.] nimmt an, in die streitentscheidende Norm (§ 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]) sei als Tatbestandsvoraussetzung ein Erwerb von Vermögensgegenständen durch das Unternehmen, die diesem nach der Schädigung zugeflossen sind, "mit Mitteln des Unternehmens" hineinzulesen. Dies folge aus der sich auf § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] beziehenden Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.]. Diese auf den [X.] der Vorschriften abstellende Auslegung ist nachvollziehbar.

Darüber hinaus vertritt das [X.] die Ansicht, aus Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden Vorschriften sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang folge, dass "Mittel des Unternehmens" solche seien, die im [X.]punkt der [X.] vorhanden gewesen seien; mit erfasst sei der sich auf dieser Grundlage ergebende organische Zuwachs. Diese Auslegung werde bestätigt durch das alliierte [X.] sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte. Sei dies aber der zugrunde zu legende Maßstab, führe eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur dazu, dass die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gelöst werde. Auch diese Würdigung des [X.] ist mit Blick auf die bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden Methoden (vgl. [X.] 11, 126 <130>) jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar und damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht objektiv willkürlich.

(1) Soweit das [X.] zur Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] auf das alliierte [X.] zurückgreift, ergibt sich dessen Relevanz insoweit daraus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der [X.] von Opfern der [X.] in § 1 Abs. 6 [X.] - insbesondere mit der darin enthaltenen Verweisung auf die Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur [X.] ([X.]) - ausdrücklich an die zum alliierten [X.] entwickelten Grundsätze anknüpfen wollte (vgl. BTDrucks 12/2480, [X.] 39). Diese Anknüpfung hat zur Folge, dass auch die Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des [X.]es auf [X.] von NS-Opfern nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 [X.] herangezogen werden muss (vgl. [X.]E 114, 68 <70>). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ausweislich der Materialien mit der Verwendung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" in § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] ausdrücklich auf Vorschriften des [X.]s Bezug genommen hat, die diesen Begriff ebenfalls gebraucht haben (vgl. BTDrucks 13/7275, [X.] 45).

Das [X.] führt insoweit - neben der Verweisung auf den Zweck der Vorschrift als Wiedergutmachungsregelung - aus, Rechtsprechung und Schrifttum zum [X.] seien der Auffassung gewesen, mit den Mitteln des Unternehmens beschafft seien nur solche Gegenstände, die aus den bei der Entziehung vorhanden gewesenen Mitteln oder deren Umschlag bezahlt worden seien. Diese Feststellung ist grundsätzlich zutreffend.

Die vom Gesetzgeber als Vorbild für die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 [X.] bezeichneten Vorschriften des [X.]s (Art. 25 Abs. 3 Rückerstattungsgesetz Britische Zone - B[X.]G, Art. 29 Abs. 3 Rückerstattungsgesetz [X.] - US[X.]G, Art. 26 Abs. 4 [X.]) regelten allerdings nicht den hier in Rede stehenden Fall des Entzugs einer Unternehmensbeteiligung, sondern den des Unternehmens selbst. Sie erstreckten den Rückerstattungsanspruch, der sich grundsätzlich nur auf die tatsächlich entzogenen Vermögenswerte in Natur bezog, auch auf die Surrogate, die aus dem Unternehmensvermögen, eben mit "Mitteln des Unternehmens" neu angeschafft worden waren; Letzteres wurde vermutet. Insoweit vertraten jedenfalls Teile der Literatur und Rechtsprechung zum [X.] eine enge Auslegung und sahen als "Mittel des Unternehmens" nur solche an, die im Gegensatz zu späteren Einlagen des Rückerstattungspflichtigen oder Dritter schon ursprünglich, das heißt im [X.]punkt der Entziehung, im Unternehmen vorhanden waren, zuzüglich des daraus in der Folge erwirtschafteten Betriebsgewinns (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 1951 - 1 U 23/51 -, [X.], [X.] 273 <274>; [X.], Beschluss vom 24. Mai 1954 - 2 W 108/54 ([X.]) -, [X.], [X.] 350 <351>; [X.], [X.], 2. Aufl. 1950, Art. 29 US[X.]G Nr. 12; für einen weitergehenden Ansatz allerdings etwa [X.], Beschluss vom 16. Oktober 1950 - [X.]/50 -, [X.], [X.] 7, bestätigt durch [X.] ([X.]), Entscheidung vom 20. November 1951 - Entsch. Nr. 145 Fall 281 -, [X.], [X.] 71; [X.], Beschluss vom 15. Januar 1954 - 11 RW 5/53 u.a. -, [X.], [X.] 210; [X.], Beschluss vom 16. Juni 1958 - 5 WiS 9/58 - [X.], [X.] 350; Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, [X.] 193).

(2) Auch im [X.] wurde allerdings auf der Grundlage einer engen Auslegung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" nicht zugleich der Schluss gezogen, ein Rückerstattungsanspruch komme nur in Betracht, wenn der betreffende Vermögenswert ausschließlich oder überwiegend mit ursprünglichen [X.] beschafft worden war. Selbst im Fall hoher Kapitalzuführungen "von Außen" blieb eine Rückerstattung möglich, sofern ein Erwerb zumindest unter Einsatz ursprünglicher Mittel stattgefunden hatte (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. Juni 1951 - 1 U 23/51 -, [X.], [X.] 273 <274>; [X.], a.a.[X.], Art. 25 B[X.]G Nr. 12). Das [X.] erkannte mithin an, dass ursprünglich vorhandene Mittel, solange sie im entzogenen Unternehmen noch existent waren, unabhängig von späteren [X.] auch weiterhin zu seinem wirtschaftlichen Ergebnis ebenso wie zu seinen Investitionen beigetragen haben konnten. Dies leuchtet aus wirtschaftlicher Sicht ein. Es mag zwar Fallkonstellationen geben, bei denen infolge einer extremen Veränderung der Kapitalstruktur der wirtschaftliche Effekt des "[X.]" so verschwindend gering geworden war, dass er als vernachlässigbar erscheint. Für die hier in Rede stehende Verdreifachung des Grundkapitals kann dies jedoch selbst dann nicht angenommen werden, wenn man davon ausgeht, dass die [X.] sich zum [X.]punkt der Schädigung in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden haben könnte. Dann wäre den später vorgenommenen Kapitalerhöhungen zwar wirtschaftlich ein größeres Gewicht zugekommen, als dies allein in hypothetischen Anteilsverhältnissen zum Ausdruck käme, die sich ergeben würden, wenn man unterstellt, dass die [X.] weiterhin an der [X.], nicht aber an den späteren Kapitalerhöhungen beteiligt gewesen wären. Dass aber - wie es das [X.] formuliert - später angeschaffte Vermögensbestandteile infolge einer wesentlichen Kapitaländerung  nichts mehr mit den ursprünglichen [X.] zu tun hätten, ohne dass ein "völliger Verbrauch oder die vollständige Ersetzung des ursprünglichen Kapitals" erforderlich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 18. August 2010 - [X.] 8 [X.] -, juris, Rn. 4), ist jedenfalls bei einer an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Betrachtungsweise zumindest fragwürdig.

(3) Gleichwohl ist die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] durch das [X.] nicht schlechterdings unvertretbar. Soweit sich diese daran ausrichtet, ob eine qualitative Veränderung der Kapitalgrundlage vorliegt, die einen Zurechnungszusammenhang mit den ursprünglichen [X.] ausschließen soll, und die deren "vollständigen Verbrauch" nicht etwa erst im Fall einer vor der Kapitalveränderung eingetretenen Überschuldung annimmt, liegt dem eine wertende Betrachtung zugrunde, die auch andere als wirtschaftliche Gesichtspunkte in den Blick nimmt. Hierfür findet sich eine hinreichende Stütze im Sinn und Zweck der Vorschrift.

(a) Tragender Gesichtspunkt der Regelungen im [X.] über die Restitution nach verfolgungsbedingten Schädigungen durch das [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Orientierung am alliierten [X.]. Der Sinn und Zweck auch der hier in Rede stehenden Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.] liegt demgemäß darin, die [X.] weder besser noch schlechter zu stellen, als das bei der Anwendung des alliierten Rechts der Fall wäre, hätte dieses bereits in der ehemaligen [X.] gegolten (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.] 8 [X.] 9.06 -, juris, Rn. 31). Auch das [X.] hat die Bestimmungen über den doppelten Durchgriff nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. [X.] als Teil eines Gesamtkonzepts angesehen, das für sich in Anspruch nimmt, an dem einheitlichen Prinzip der Angleichung der Rechte der Betroffenen an das alliierte [X.] ausgerichtet zu sein (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 -, juris, Rn. 51).

Hieraus ergibt sich auch - so das [X.] -, dass der durch die [X.] Geschädigte in Anwendung des [X.]es nicht mehr zurückerhalten darf, als er aufgrund des [X.] unmittelbar verloren hat. Dies ist im Blick auf das alliierte [X.] nachvollziehbar, weil dieses ebenfalls - ausgehend von seinem tragenden Prinzip der Naturalrestitution - den Grundsatz kannte, dass der Geschädigte keinen wertvolleren Vermögensgegenstand zurückerhalten sollte, als er weggegeben hatte oder ihm genommen worden war [X.], a.a.[X.], [X.] 200). Demgemäß enthielt das alliierte [X.] gerade für den Fall einer Wertsteigerung der entzogenen Sache durch einen Kapitaleinsatz des Schädigers verschiedene Regelungen, die eine Überkompensation des Schadens bei der Rückerstattung verhindern sollten. So sah etwa Art. 26 Abs. 1 Satz 2 B[X.]G ausdrücklich vor, dass der Rückerstattungspflichtige für eine durch Kapitalaufwendungen bewirkte Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes, sofern sie im [X.]punkt der Rückerstattung noch vorhanden war, Ersatz verlangen konnte. Diese Vorschrift galt auch für Aufwendungen, welche auf ein Unternehmen gemacht worden waren (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 26 B[X.]G Nr. 4). Sie kam gerade dann zu Gunsten des Schädigers zur Anwendung, wenn dieser auf der Grundlage einer weiten Auslegung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" etwa durch spätere Kapitaleinschüsse erworbene Gegenstände des [X.] als Surrogate zu restituieren hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 1950, a.a.[X.], [X.], [X.] 7; Board of Review ([X.]), Entscheidung vom 21. Juli 1954 - [X.] 52/422 -, [X.], [X.] 323 <324>). Darüber hinaus konnte nach Art. 26 Abs. 1 US[X.]G (entsprechend nach Art. 22 Abs. 1 B[X.]G) im Fall einer wesentlichen Veränderung einer Sache nach ihrer Entziehung, die zudem eine erhebliche Wertsteigerung ausgelöst hatte, statt der Rückgabe in Natur eine angemessene vom Schädiger zu leistende Entschädigung angeordnet werden. War nicht das Unternehmen selbst Gegenstand der Entziehung, sondern - wie im vorliegenden Fall - Anteilsrechte am [X.], gaben die [X.] den Gerichten einen großen Spielraum, um den Geschädigten in angemessener Weise an dem neuen Unternehmen zu beteiligen (vgl. Art. 22 ff. US[X.]G, Art. 18 ff. B[X.]G), wenn eine Naturalrestitution der Unternehmensanteile nicht möglich war. Diese angemessene Beteiligung war entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Wert der entzogenen Substanz und dem Wert des Unternehmens im [X.]punkt der Entscheidung zu gestalten [X.], a.a.[X.], [X.] 198). Dabei waren also auch zwischenzeitliche Wertsteigerungen, die das Unternehmen etwa durch Kapitaleinlagen des Schädigers erfahren hatte, zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Geschädigte mehr zurückerhielt, als er verloren hatte.

(b) Das [X.] hat in nachvollziehbarer Weise die Gefahr gesehen, dass im Fall einer wesentlichen Kapitalveränderung durch eine Vervielfachung des Grundkapitals nach der Schädigung ein Geschädigter über den Durchgriff nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] erheblich mehr zurückerhalten kann, als er durch die Wegnahme verloren hatte. Es ist überdies verfassungsrechtlich unbedenklich, zur Beantwortung der Frage, ob eine in diesem Sinne wesentliche Kapitalveränderung vorliegt, auch auf die ökonomische Lage des Unternehmens zum [X.]punkt der Schädigung abzustellen. Denn hieraus können Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob eine Kapitalveränderung aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens abgeleitet werden kann und welche Bedeutung sie für dessen weitere Geschäftstätigkeit hatte. All dies kann letztlich auch Auswirkungen auf den Wert der entzogenen Anteile haben. Schließlich hat das [X.] ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vermögensrecht zwar dieselben [X.]e verfolgt wie das alliierte [X.], hierbei aber nicht identische rechtliche Wege beschreitet. So kennt es - anders als das [X.] - für die hier in Rede stehende Fallgestaltung keine besonderen Vorschriften, die verhindern, dass dem Geschädigten mit der Restitution eventuelle nicht von ihm herbeigeführte oder ihm nicht zuzurechnende Wertsteigerungen zufließen. Es ist deshalb durchaus vertretbar, wenn das [X.] dem Gesetzeszweck, nach dem der Geschädigte wie nach dem [X.] nicht weniger, aber auch nicht mehr erhalten soll, als er verloren hatte, im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] durch eine insoweit sehr enge Auslegung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" Rechnung trägt, die - anders als das [X.] - nicht an einer im engeren Sinne wirtschaftlichen, sondern an einer umfassenderen, das [X.] stärker in den Blick nehmenden Betrachtungsweise ausgerichtet ist.

Zwar lässt sich gegen eine solche Auslegung einwenden, dass in ihrer Konsequenz - anders als bei einer engen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - zum Nachteil des Geschädigten der Anteil seines ursprünglich im Unternehmen vorhandenen Kapitals an dessen weiterer Investitionstätigkeit und dem darin zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Erfolg nicht mehr berücksichtigt wird. Er wird unter diesem Gesichtspunkt also schlechter behandelt als im [X.]. Allerdings ist zu beachten, worauf schon das [X.] hingewiesen hat, dass der Geschädigte, jedenfalls soweit die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] nicht im Einzelfall widerlegt ist, nach wie vor von dem Erwerb solcher Vermögensgegenstände profitieren kann, der nach Kapitalerhöhungen von Seiten des Schädigers oder Dritter unterhalb der [X.] erfolgt ist. Insofern wird er besser als im [X.] behandelt, weil er diesbezüglich keinen Ersatzansprüchen wie etwa nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 B[X.]G oder vergleichbaren Regelungen ausgesetzt ist. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Zusammenhänge ist es nicht unvertretbar davon auszugehen, die vom [X.] gefundene Lösung bewege sich insgesamt im Rahmen des Sinns und Zwecks des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.].

(4) Der vom [X.] vorgenommenen Auslegung steht auch nicht die systematische Erwägung entgegen, dass die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] in der Folge leer liefe. Die Vermutung kann sich vielmehr nach wie vor gerade in den Fällen zu Gunsten des [X.] auswirken, in denen in Frage steht, inwieweit Gegenstände des [X.], die nach [X.] von Seiten des Schädigers oder Dritter unterhalb der vom [X.] bezeichneten [X.] angeschafft worden sind, mit "Mitteln des Unternehmens" erworben wurden. Auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] widerspricht der hier in Rede stehenden Auslegung ersichtlich nicht. Gleiches gilt für den Willen des historischen Gesetzgebers: Aus den Materialien ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vom [X.] gefundene Auslegung einer eindeutig erkennbaren gesetzgeberischen Vorstellung zuwiderliefe und der Gesetzgeber den Durchgriff auf nachträglich angeschaffte Gegenstände des [X.] auch dann hätte zulassen wollen, wenn dies zu einer erheblichen Überkompensation des Geschädigten führen kann. Sie lassen lediglich den Schluss zu, dass er die Beweislast für eine Anschaffung mit "Mitteln des Unternehmens" nicht dem Geschädigten auferlegen wollte (vgl. BTDrucks 13/7275, [X.] 44 f.). Diese [X.] wird durch die Rechtsprechung des [X.] ebenso wenig in Frage gestellt wie das gleichfalls aus den Materialien erkennbare Motiv, mit § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 [X.] grundsätzlich an das alliierte [X.] anzuknüpfen.

bb) Das [X.] hat damit schließlich weder einen dem Gesetz fremden [X.] "erfunden" noch in objektiv unvertretbarer Weise die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] unberücksichtigt gelassen oder diese Vorschrift in schlechterdings unhaltbarer Weise fehlerhaft angewendet. Es hat vielmehr folgerichtig auf der Grundlage seiner verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] diese Vermutung wegen der festgestellten und als wesentlich bewerteten Kapitalveränderung zum [X.]punkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Grundstücke durch die [X.] als widerlegt angesehen. Das [X.] hat dies in den Gründen des angegriffenen Urteils zwar nicht ausdrücklich so ausgeführt. Es ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das [X.] dort auch nicht offen gelassen, ob in dem entschiedenen Fall eine Widerlegung der Vermutung in Betracht kommen kann. Die insoweit von der Beschwerdeführerin - wohl missverstanden - in Bezug genommene Passage des angegriffenen Urteils (dort [X.] 14 Rn. 34 = LKV 2008, [X.] 411 <413>) bezieht sich lediglich darauf, unter welchen Voraussetzungen "darüber hinaus", also jenseits der entschiedenen Konstellation einer wesentlichen Kapitalveränderung, eine Widerlegung der Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] möglich ist.

2. Auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht berührt.

Eigentumsverluste infolge von Maßnahmen einer dem Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt können von vornherein nicht an Art. 14 GG gemessen werden (vgl. [X.] 84, 90 <122 ff.>). Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. [X.] 84, 90 <126>) allerdings die sich aus dem [X.] ergebenden [X.] (vgl. [X.] 95, 48 <58>; für Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris, Rn. 19). Damit gilt der Schutz des Eigentumsgrundrechts zwar auch für die in Rede stehenden Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 [X.]. Da es hier aber nicht um den Fortbestand des betreffenden Rechts geht, sondern um das Vorliegen der einfachrechtlichen Voraussetzungen für die [X.], kann die verfassungsrechtliche Prüfung nicht an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot erfolgen (vgl. [X.] 45, 142 <179 f.>). Die Auslegung und Anwendung des insoweit maßgeblichen innerstaatlichen einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der allgemein dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. [X.] 97, 89 <98 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 -, juris, Rn. 74). Dass die Beschwerdeführerin keinen Durchgriffsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] - und damit keine nach Art. 14 Abs. 1 GG schutzfähige Position - erworben hat, hat das [X.] in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet.

3. Desgleichen liegt kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und die darin zum Ausdruck kommenden Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vor. Die Kontrolle der Rechtsanwendung der Fachgerichte durch das [X.] beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 Abs. 3 GG im Allgemeinen darauf, ob diese die gesetzgeberischen Grundentscheidungen namentlich mit Blick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes respektiert haben und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt sind (vgl. [X.] 96, 375 <394 f.>). Dies ist hier der Fall.

4. Schließlich hat das [X.] weder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 noch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es hat mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge, anders als die Beschwerdeführerin meint, kein "faktisches Zweiturteil" unter Auswechslung der Begründung des Urteils und unter Nachschieben tatsächlicher Feststellungen erlassen. Das [X.] hat darin zutreffenderweise lediglich erläutert, dass es in dem vorausgegangenen Urteil ausgehend von der dort vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 [X.] wegen der festgestellten und als wesentlich bewerteten Kapitalveränderung zum [X.]punkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Grundstücke durch die [X.] als widerlegt angesehen hat, ohne damit dem Urteil rechtlich oder tatsächlich Neues hinzuzufügen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3132/08

12.01.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 16. September 2008, Az: 8 C 9/08, Beschluss

Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 3 Abs 1 S 5 VermG, § 3 Abs 1 S 6 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2011, Az. 1 BvR 3132/08 (REWIS RS 2011, 10527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10527

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 3475/08

8 ZB 21.2359

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