Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.04.2017, Az. 8 C 10/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 12865

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Gegenstand

Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen


Leitsatz

1. Die Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch die Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile am Beteiligungsunternehmen kann einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).

2. Werden Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens entzogen, kann sich ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung am Tochterunternehmen nur aus den Anteilsentziehungen seit dessen Gründung ergeben.

3. Den Anteilen des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die Anteile der von ihm abhängigen Unternehmen quotal hinzuzurechnen. Die Zurechnungsquote entspricht der Anteilsquote des Beteiligungsunternehmens am abhängigen Unternehmen im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die [X.] einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der [X.] ([X.]). Darüber hinaus macht sie einen Anspruch auf Entschädigung für einen ausgeschlossenen [X.]sanspruch bezüglich einer weiteren Teilfläche geltend.

2

Der Erbengemeinschaft nach [X.] und den weiteren Mitgliedern der Familie O., die jeweils [X.] im Sinne der [X.] waren, standen nach einer Kapitalherabsetzung der [X.] auf 17,48 Mio. RM im August 1933 insgesamt 16,11 % der Anteile an dieser [X.] zu, nämlich Stammaktien im Nennwert von 2 335 000 RM und Vorzugsaktien im Nennwert von 480 000 RM. Im [X.] 1935 gehörten der Erbengemeinschaft noch - treuhänderisch von [X.] gehaltene - Stammaktien im Nennwert von 1 935 800 RM sowie die genannten Vorzugsaktien. Bis zum Jahresende 1935 wurde ein Großteil der Aktien veräußert. Zum Verkauf eines Restpaketes von etwa 500 000 oder 600 000 RM war die Familie O. nicht bereit.

3

Die Anteile an der im September 1936 gegründete [X.] wurden zu 10 % von der [X.] und zu 90 % von der [X.] gehalten, an der die [X.] seit 1936 stets zu mehr als 90 % beteiligt war. Im Oktober 1936 erwarb die [X.] von der Beigeladenen vier Im/Am [X.] gelegene Flurstücke, darunter die damaligen Flurstücke x (mit 752 m²) und y (mit 15 119 m²). Dort wurden bis zum Ende des [X.] Motoren gebaut.

4

1941 ordnete das [X.] für [X.] den Zwangsumtausch in [X.] Besitz befindlicher Aktien in 3,5%ige Reichsschatzanweisungen zum [X.] per 31. März 1941 an.

5

Nach dem Ende des [X.] wurden die [X.] und die [X.] besatzungshoheitlich enteignet. Die Flurstücke der [X.] wurden 1948 in Eigentum des Volkes umgeschrieben; im Handelsregister wurde die [X.] gelöscht. Nach der Zergliederung der Flurstücke in den 1960er Jahren ging das Flurstück x im heutigen, bewaldeten Flurstück x/x der Beigeladenen auf. Eine Teilfläche des [X.] ging in das heutige Flurstück y/y der Beigeladenen ein, auf dem seit den 1970er Jahren ein städtisches Schwimmbad betrieben wird.

6

Im Dezember 1992 machte die Klägerin mit einer Globalanmeldung, die auf bestimmte Akten des [X.] zu Verfahren nach dem [X.] Wiedergutmachungsgesetz verwies, vermögensrechtliche Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der [X.] geltend. Für die [X.] wurden vermögensrechtliche Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet.

7

Das [X.] wies mit Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - ([X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50) eine Klage der Klägerin auf [X.] oder anteilige Entschädigung für ein früheres Betriebsgrundstück der [X.] Zweigniederlassung der [X.] ab und führte aus, die Entziehung der Anteile der Familie O. an der [X.] falle nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 [X.].

8

Das [X.] und offene Vermögensfragen lehnte mit [X.] vom 10. August 2011 den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der [X.] oder von Anteilen daran oder auf Entschädigung für dieses Unternehmen oder der daran bestehenden Anteile ab (Tenorziffer 1), ebenso den Antrag auf [X.] der früheren [X.] dieses Unternehmens (Tenorziffer 2). Der Rechtsbehelfsbelehrung des [X.]es folgend, hat die Klägerin Klage zum [X.] erhoben und die Einräumung 15,77%igen [X.] an allen aus dem [X.] Betriebsgrundstück hervorgegangenen Flächen begehrt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige [X.] hat dieses mit [X.] vom 10. Februar 2016 den Gegenstand dieses Verfahrens auf eine 752 m2 große unvermessene Teilfläche des Flurstücks x/x (ehemaliges Flurstück x) und eine etwa 2 000 m2 große unvermessene Teilfläche des [X.]/y (ehemals Teil des [X.]) beschränkt. Bezüglich des [X.]/y hat das Verwaltungsgericht außerdem auf § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag insoweit auf ein Entschädigungsbegehren umgestellt. Die Beigeladene hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt, sondern nur mitgeteilt, die Brücke mit Gleisanbindung auf dem [X.] sei verfallen und möglicherweise schon am 29. September 1990 nicht mehr in Betrieb gewesen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2016 ergangenen Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der [X.] sowie der weiteren Mitglieder dieser Familie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 [X.] bezüglich beider verfahrensgegenständlicher Teilflächen Berechtigte in Höhe von (je) 15,77 %. Sie habe ihre vermögensrechtlichen Ansprüche mit der [X.] wirksam angemeldet. Die [X.] habe ihre gesamte im August 1933 noch bestehende Aktienbeteiligung an der [X.] in Höhe von 16,11 % bis zum 8. Mai 1945 verfolgungsbedingt verloren, einschließlich des 1937 noch vorhandenen Restpaketes im Nennwert von 500 000 oder 600 000 RM, das jedenfalls dem 1941 angeordneten Zwangsumtausch unterfallen sei.

Die Belegenheit der entzogenen Anteile am Sitz der [X.] in [X.] schließe einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht aus. Die Vorschrift sei auch auf die Entziehung von Beteiligungen an [X.] mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet anzuwenden, da diese bei den [X.] wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden seien. Die für die [X.] erforderliche Mindesthöhe der Anteile des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sei erreicht, weil der von der [X.] gehaltenen 10%igen Beteiligung an der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 2 und 4 Aktiengesetz ([X.]) die 90%ige Beteiligung der von der [X.] beherrschten [X.] hinzugerechnet werden müsse.

Die Bruchteilsquote bestimme sich nach der Gesamthöhe aller seit 1933 entzogenen Aktienanteile und nicht etwa nur nach den bei der Gründung der [X.] 1936 noch vorhandenen Anteilen in Höhe von 5,38 %. Die mittelbare Beteiligung müsse nicht schon im Zeitpunkt der Entziehung der Anteile am Beteiligungsunternehmen bestanden haben, weil sich die [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] auf die später mit Mitteln des Unternehmens angeschafften Vermögensgegenstände erstrecke. Nach dem [X.] der Vorschrift genüge es, dass in der [X.] eine enge Verbindung des Beteiligungsunternehmens zum Tochterunternehmen bestanden habe, das maßgeblich mit Finanzmitteln des Beteiligungsunternehmens errichtet worden sei und die zurückzugebenden Vermögensgegenstände angeschafft habe. Da die [X.] als reine Grundstücksgesellschaft konzipiert und die [X.] wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei, müsse die Beteiligung der [X.] an der [X.] wie eine Immobilie behandelt werden. Die Auffassung, § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] begründe keinen umfassenden Surrogatanspruch, sei nicht zwingend und werde dem [X.] der Norm nicht gerecht.

Insgesamt betrage die für die [X.] maßgebliche mittelbare Beteiligung der Familie O. an der [X.] 15,77 %, nämlich 1,611 % aus der unmittelbaren Beteiligung der [X.] an der [X.] (16,11 % x 10 %) zuzüglich 14,145 % wegen ihrer durch die [X.] vermittelten weiteren Beteiligung (16,11 % x 97,625 % x 90 %). Die Berücksichtigung der erst 1940 erreichten Höhe der Anteile an der [X.] sei gerechtfertigt, weil das Aufstocken der Anteile mit Mitteln der [X.] finanziert worden sei.

Dem Anspruch auf [X.] der Teilfläche des bewaldeten Flurstücks x/x stünden keine Ausschlussgründe entgegen. In analoger Anwendung des § 7a Abs. 2 Satz 1 [X.] müsse die Beklagte allerdings noch darüber entscheiden, inwieweit die Klägerin der Beigeladenen einen anteiligen [X.] wegen eines der Familie O. tatsächlich zugeflossenen Erlöses für die veräußerten Aktien zu gewähren habe. Für die ausgeschlossene [X.] der Teilfläche des [X.]/y stehe der Klägerin nach § 2 NS-VEntschG eine Entschädigung zu; gemäß § 3 Abs. 1 NS-VEntschG sei § 7a Abs. 2 Satz 1 [X.] auch insoweit zu beachten.

Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine [X.]sberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] bejaht. Bei [X.] außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 6 [X.] setze § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] wegen der Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift voraus, dass die Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben worden seien. Daran fehle es hier. Das Rückgabeerfordernis könne auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass es genüge, wenn die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs nach alliiertem oder bundesdeutschem Wiedergutmachungsrecht vorgelegen hätten.

Außerdem gehe das angegriffene Urteil zu Unrecht davon aus, dass die mittelbare Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der [X.] auch den 90%igen Anteil der von der [X.] gehaltenen [X.] umfasse. Der vermögensrechtliche Begriff der mittelbaren Beteiligung umfasse nur zweistufige Beteiligungen, da sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass der Gesetzgeber nur einen einfachen oder doppelten Durchgriff auf Vermögensgegenstände eines Unternehmens zulassen wollte. Der danach allein maßgebliche, von der [X.] selbst gehaltene Anteil an der [X.] könne keinen [X.]sanspruch vermitteln, weil er nicht die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 20 % gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] erreiche.

Unabhängig davon verkenne das angegriffene Urteil, dass eine etwaige [X.]squote nach den [X.] im Zeitpunkt der Anteilsentziehung zu bestimmen sei, hier der Entziehung der mittelbaren Beteiligung an der [X.] durch die Entziehung der Aktien an der [X.], die den Rechtsvorgängern der Klägerin bei der Gründung der [X.] im September 1936 noch gehörten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 10. März 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, das von der Beklagten geltend gemachte Erfordernis einer Rückgabe entzogener [X.] oder -Anteile widerspreche § 1 Abs. 2 NS-VEntschG, der Entschädigungsleistungen ausschließe, wenn eine Wiedergutmachungsleistung erbracht worden sei. Überdies sei die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen unwirtschaftlich gewesen, wenn der neue [X.] im späteren Beitrittsgebiet ansässig gewesen sei oder sich das wesentliche Betriebsvermögen dort befunden habe.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 [X.] und erweist sich auch nicht als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Ob und in welchem Umfang eine [X.]sberechtigung der Klägerin bezüglich der verfahrensgegenständlichen Teilflächen besteht und zu einem Anspruch auf anteilige Rückgabe oder Entschädigung führt, lässt sich aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht beurteilen. Dies zwingt gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das angegriffene Urteil übersieht, dass eine [X.]sberechtigung der Klägerin wegen des Verlusts der mittelbaren [X.]eteiligung an der [X.] durch die Entziehung der in [X.] belegenen Anteile an der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 [X.] nur in [X.]etracht kommt, wenn die Entziehung der Aktien nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz als dem [X.] wiedergutgemacht wurde, die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der [X.] dabei jedoch unberücksichtigt blieben (a). Außerdem hat das angegriffene Urteil in die [X.]erechnung der [X.] fehlerhaft diejenigen Anteile an der [X.] einbezogen, die bereits vor der [X.]egründung der mittelbaren [X.]eteiligung an der [X.] veräußert worden waren (b). Schließlich hat es bei der [X.]en [X.]erücksichtigung des durch die [X.] gehaltenen [X.] an der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 4 [X.] zu Unrecht die höchste bis zum 8. Mai 1945 erreichte [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] für maßgeblich gehalten, statt auf die [X.] abzustellen, die im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren [X.]eteiligung erreicht war (c).

a) § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] sieht in den Fällen, in denen dem [X.]erechtigten durch [X.] Verfolgungsmaßnahmen ein Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Unternehmensbeteiligung entzogen wurde, eine die Unternehmens- oder [X.] ergänzende [X.] der zum früheren [X.]etriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Vermögensgegenstände vor. Nach Teilsatz 1 der Vorschrift kann der [X.]erechtigte verlangen, dass ihm ein dem Umfang der entzogenen Unternehmensbeteiligung entsprechendes [X.]ruchteilseigentum an denjenigen Vermögensgegenständen eingeräumt wird, die mit einem gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 [X.] zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder später mit dessen Mitteln angeschafft worden sind und die nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Nach Teilsatz 2 der Vorschrift besteht dieser Anspruch auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare [X.]eteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 [X.] ist, ohne dass das Unternehmen selbst im Zeitpunkt der Schädigung von Maßnahmen nach § 1 [X.] betroffen war.

Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] die [X.] nicht auf Schädigungen im räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 [X.] beschränkt. Eine [X.] kommt auch bei der Entziehung in [X.] oder [X.] belegener Anteile an einem Unternehmen in [X.]etracht, das über Vermögensgegenstände im [X.]eitrittsgebiet verfügte ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18) oder das - wie die [X.] - seinerseits an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im [X.]eitrittsgebiet beteiligt war. In diesen Fällen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Wiedergutmachung der Anteilsentziehung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände unberücksichtigt ließ. Diese [X.] soll durch die ergänzende [X.] nachträglich ausgeglichen werden ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.).

[X.]ei der Entziehung in [X.] oder [X.] belegener Anteile, die nicht nach dem [X.] rückgängig zu machen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 33 ff.), setzt die [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 [X.] daher voraus, dass die entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurden, ohne dass diese Wiedergutmachung die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des betreffenden Unternehmens - oder Tochterunternehmens - berücksichtigte ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 11, 13). Für [X.], die im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungs- und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geschahen und deshalb nicht nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 [X.] rückgängig zu machen sind ([X.]VerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - [X.]VerwGE 135, 272 Rn. 30 ff.), ist das Erfordernis der Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] ausdrücklich geregelt. Für [X.] im Westen [X.], die ebenfalls nicht dem [X.] unterfallen (dazu vgl. das zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens ergangene rechtskräftige Urteil des [X.] vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50 Rn. 33 ff.), gilt nichts anderes. Das ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen [X.]ezugnahme des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] auf Teilsatz 1 der Vorschrift und wird durch den systematischen Zusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt.

Mit der Formulierung, "dieser" - in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] geregelte - [X.]sanspruch "besteh[e] auch" in den Fällen, in denen nur die Unternehmensbeteiligung und nicht das Unternehmen selbst entzogen worden sei, bringt Teilsatz 2 die vom Gesetzgeber gewollte Parallelität der [X.]sansprüche bei Unternehmens- und [X.] zum Ausdruck (vgl. [X.]. 13/7275 S. 44). Teilsatz 2 ist daher nicht als selbständige und abschließende Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen der [X.] bei [X.] zu verstehen. Vielmehr erklärt er die in Teilsatz 1 getroffene Regelung für sinngemäß anwendbar, wenn die Schädigung "nur" eine Unternehmensbeteiligung und nicht auch gleichzeitig das Unternehmen selbst betraf.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt, dass der Gesetzgeber eine [X.] in den Fällen der Anteilsentziehung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang eröffnen wollte wie in den Fällen der [X.]. Die ursprüngliche Fassung des durch Art. 1 Nr. 3 [X.]uchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Vorschriften ([X.]) vom 14. Juli 1992 ([X.] und [X.]. 1993 I S. 1811) in § 3 Abs. 1 [X.] eingefügten Satzes 4 stellte - wie heute Teilsatz 1 - auf eine [X.] ab, ging bei der [X.]estimmung der [X.]ruchteilsquote aber von der Entziehung einer [X.]eteiligung aus und definierte als Schädigungszeitpunkt den Zeitpunkt der Unternehmens- oder der Anteilsentziehung. Diese missverständliche Regelung sollte die [X.] nicht auf Fälle der [X.] beschränken, sondern sie auch in den typischen Fällen der "[X.]" von Kapitalgesellschaften eröffnen, in denen "nur" auf die Anteile am Unternehmen und nicht auf dieses selbst zugegriffen worden war ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 13 f.). Das stellte der Gesetzgeber mit dem heutigen, durch Art. 3 Nr. 3 [X.]uchst. a des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz) vom 17. Juli 1997 ([X.]. I S. 1823) eingefügten Teilsatz 2 der Vorschrift klar. Dieser Teilsatz sollte also keine neue eigenständige, von Teilsatz 1 unabhängige Anspruchsgrundlage schaffen, sondern nur verdeutlichen, dass die [X.] gemäß Teilsatz 1 bei "reinen" Anteilsschädigungen unter den gleichen [X.]edingungen und mit den gleichen Rechtsfolgen beansprucht werden kann wie bei [X.]. Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und [X.] bei der [X.] gleich zu behandeln. Die [X.]ezeichnung wurde daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt.

Die Gesetzessystematik lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Voraussetzungen der [X.] wegen einer [X.] entsprechend für die [X.] wegen einer Anteilsentziehung gelten. Wie sich aus § 6 Abs. 5b [X.] ergibt, behandelt das [X.] die Anteilsschädigung als einen Unterfall der Unternehmensschädigung. Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 [X.] als bloße Rechtsfolgenverweisung stünde damit nicht in Einklang. Sie würde die [X.] - nur - bei Anteilsschädigungen auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 [X.] und damit auf die Entziehung im [X.]eitrittsgebiet belegener Anteile beschränken. [X.]erechtigte, denen in [X.] oder [X.] belegene Anteile an Unternehmen mit Vermögensgegenständen im [X.]eitrittsgebiet entzogen wurden, wären dann von der [X.] ausgeschlossen. Dass solche Fälle in die [X.] einbezogen werden sollen, zeigt aber das zeitgleich mit Teilsatz 2 in § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] eingefügte Tatbestandsmerkmal der Rückgabe "nach [...] einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz". Darunter fallen auch und gerade die im Westen [X.] geltenden rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften, die eine Rückgabe entzogener Unternehmen und Anteile vorsahen (vgl. [X.]. 13/7275 S. 43 f.; [X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).

Die Parallelität der Ausgestaltung des [X.]sanspruchs bei Unternehmens- und [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 [X.] entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die [X.]n zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im [X.]eitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; [X.]eschlüsse vom 1. März 2010 - 8 [X.] 48.09 - [X.] 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 [X.] 5.14 - juris Rn. 4). § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] ergänzt die Restitution entzogener Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch eine anteilige Restitution der zum früheren [X.]etriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände im [X.]eitrittsgebiet, um die [X.]etroffenen wirtschaftlich nicht schlechter zu stellen, als sie gestanden hätten, wenn - bei [X.] im [X.]eitrittsgebiet - alliiertes [X.] anwendbar gewesen wäre oder wenn - bei [X.] in [X.] und [X.] - bei der dortigen rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebene Vermögensgegenstände im [X.]eitrittsgebiet berücksichtigt worden wären ([X.]. 13/7275 S. 44; [X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 15 m.w.N.). Ob im [X.]eitrittsgebiet belegene Gegenstände des [X.]etriebsvermögens bei der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung berücksichtigt wurden, ist eine tatsächliche Frage, deren [X.]eantwortung nicht davon abhängt, ob die Entziehungsmaßnahme sich gegen das Unternehmen selbst oder gegen die [X.]eteiligung daran richtete.

Der danach erforderlichen Rückgabe der entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz (als dem [X.]) steht eine Wiedergutmachung der Anteilsentziehung durch eine Entschädigung gleich. Entscheidend ist allein, dass die Entziehung nach einem solchen Gesetz wiedergutgemacht worden ist ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 16).

Aus den Feststellungen des angegriffenen Urteils geht weder eine Rückgabe entzogener Anteile noch eine Entschädigung dafür hervor. Die erforderliche Feststellung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung lässt sich auch nicht durch die [X.] zum Vorliegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts im Sinne der rückerstattungsrechtlichen Vermutungsregel des Art. 3 der Anordnung [X.]/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur [X.]erlin vom 26. Juli 1949 ([X.] für [X.] Teil [X.]) - [X.] - ersetzen. § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] verlangt, dass der entzogene Vermögenswert entweder nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 [X.] zurückzugeben ist oder bereits nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurde. Das [X.]estehen eines Rückgabeanspruchs genügt danach nur, wenn eine nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 [X.] rückgängig zu machende Schädigung im [X.]eitrittsgebiet vorliegt. Dann kann im vermögensrechtlichen Verfahren auch über die Restitution des Unternehmens oder der [X.]eteiligung entschieden werden. [X.]ei Unternehmens- oder [X.] außerhalb des Geltungsbereichs des [X.]es wie bei der Entziehung der in [X.] belegenen Anteile an der [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 [X.] 5.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 50) fordert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] dagegen eine "bereits" vollzogene Rückgabe nach einem "anderen" Gesetz, etwa nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht. Dass der entzogene Vermögenswert nach einem solchen Gesetz zurückzugeben (gewesen) wäre, reicht also nicht aus. Vielmehr knüpft das Gesetz an das Ergebnis der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung an.

Gegen eine erweiternde Auslegung, die bei Unternehmens- und [X.] in [X.] oder [X.] anstelle der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung eine Rückerstattungsberechtigung genügen lässt, spricht auch das systematische Verhältnis von Rückerstattungs- und Vermögensrecht. Die in Ziffer 4c der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem [X.] zwischen der [X.] und den Drei Mächten sowie zu dem [X.] und [X.]esatzung entstandener Fragen ([X.]. [X.]) begründete Verpflichtung der [X.], die Geltung des [X.] auf das [X.]eitrittsgebiet zu erstrecken, hat der Gesetzgeber erfüllt, ohne die bereits abgelaufenen Antragsfristen nach diesem Recht neu zu eröffnen. Stattdessen hat er im [X.] Regelungen geschaffen, die unter [X.]erücksichtigung der [X.]esonderheiten des [X.] für dort erlittene verfolgungsbedingte Vermögensverluste eine dem [X.] im Wesentlichen gleichwertige Wiedergutmachung vorsehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - [X.]VerwGE 135, 272 Rn. 48 zu § 1 Abs. 6 [X.]). § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im [X.]eitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten [X.] entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten ([X.]VerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 [X.] 2.04 - [X.]VerwGE 122, 286 <291>; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. August 1995 - [X.]/94 - [X.] 1995, 644 f. = juris Rn. 14). Das Erfordernis der Rückgabe nach solchen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] soll durch die Anknüpfung an das Ergebnis der damaligen Wiedergutmachungsverfahren gerade keine Überprüfung bereits [X.] oder rechtskräftiger Wiedergutmachungsentscheidungen eröffnen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. August 1995 - [X.]/94 - [X.] 1995, 644 f. = juris Rn. 16). Ebenso wie § 1 Abs. 6 [X.] ermöglicht er keine erneute oder nachträgliche Geltendmachung der bereits dem [X.] unterfallenden Anteils- oder [X.] und gebietet keine Korrektur darauf bezogener Wiedergutmachungsentscheidungen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 [X.] 2.04 - [X.]VerwGE 122, 286 <291 f.> und vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - [X.]VerwGE 135, 272 Rn. 35, jeweils zu § 1 Abs. 6 [X.]).

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das Rückgabeerfordernis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Dieser schließt eine Entschädigung nur für diejenigen Vermögensverluste aus, für die der [X.]erechtigte bereits Leistungen nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. [X.] die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung einer Unternehmens- oder Anteilsentziehung die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des früheren [X.]etriebsvermögens unberücksichtigt, wurde für deren Verlust noch keine rückerstattungsrechtliche Leistung erbracht, sodass § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG eine die Unternehmens- oder [X.] ergänzende [X.] dieser Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] oder, bei Eingreifen von [X.], eine Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG nicht ausschließt. Nur soweit die rückerstattungsrechtliche [X.] sich auch auf die im [X.]eitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] nachzuholen bezweckt ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 [X.] 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 S. 19; [X.]eschluss vom 30. Juni 2015 - 8 [X.] 5.14 - juris Rn. 5).

Der Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] verlangt ebenfalls nicht, eine [X.]sberechtigung in den Fällen der Entziehung von ([X.]eteiligungen an) [X.] schon dann anzunehmen, wenn der entzogene Vermögenswert - hypothetisch - nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückzugeben gewesen wäre. Vielmehr entspricht das Erfordernis der bereits vollzogenen Wiedergutmachung nach einem solchen Gesetz dem Zweck der [X.], die rückerstattungs- oder vermögensrechtliche Rückgabe entzogener Unternehmen und [X.]eteiligungen durch eine anteilige Rückgabe der bei dieser Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebenen Gegenstände des früheren [X.]etriebsvermögens im [X.]eitrittsgebiet zu ergänzen. Dagegen bezweckt § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht, das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung nachträglich anzuheben. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] die [X.]etroffenen nicht schlechter, aber auch nicht besser stellen, als sie bei Geltung des alliierten [X.] - auch - im [X.]eitrittsgebiet gestanden hätten (vgl. [X.]. 12/2944 [X.] und [X.]. 13/7275 S. 44). [X.]ei der Entziehung von ([X.]eteiligungen an) [X.] mit Vermögensgegenständen - oder Tochterunternehmen mit Vermögensgegenständen - im [X.]eitrittsgebiet dient die ergänzende [X.] der Vervollständigung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung durch die Einbeziehung seinerzeit unberücksichtigt gebliebener, im [X.]eitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände. Vom Gesetzeszweck der Ergänzung einer solchen Unternehmens- oder Anteilsrestitution wäre eine "Nachbesserung" der (unter das [X.] fallenden) Entscheidung über die Unternehmens- oder [X.] selbst nicht gedeckt.

Der Einwand der Klägerin, rückerstattungsrechtliche Ansprüche seien häufig nicht durchgesetzt worden, wenn der neue Unternehmensinhaber den Sitz in das [X.]eitrittsgebiet verlegt oder sich der Großteil des [X.]etriebsvermögens dort befunden habe, rechtfertigt keine dem Wortlaut und Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] widersprechende Auslegung. In den Fällen, in denen ein in [X.] oder [X.] entzogenes Unternehmen anschließend in das [X.]eitrittsgebiet verlegt worden war, schloss das [X.] zwar eine Naturalrestitution und den daran anknüpfenden Anspruch auf [X.] aus, billigte dem [X.]etroffenen aber Sekundäransprüche zu (dazu im Einzelnen [X.]VerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - [X.]VerwGE 135, 272 Rn. 39 m.N. zur rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung). [X.]ei Unternehmen, die über zahlreiche Vermögensgegenstände im [X.]eitrittsgebiet verfügten, ihren Sitz aber im Geltungsbereich des [X.] hatten, war eine Unternehmensrückgabe möglich, auch wenn sie nicht immer lohnend erscheinen mochte. Dass manche Geschädigten sich wegen der [X.] der späteren Entwicklung gegen eine Durchsetzung ihrer Ansprüche entschieden haben mögen, hindert den Gesetzgeber nicht, an das Ergebnis der den [X.]etroffenen möglichen Anspruchsdurchsetzung anzuknüpfen. Eine solche Regelung ist weder sachwidrig noch sonst willkürlich.

Auch im Übrigen ist die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.], die die [X.] bei der Entziehung in [X.] oder [X.] belegener (Anteile an) Unternehmen von deren rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachung abhängig macht, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie gewährleistet, dass die Wiedergutmachung verfolgungsbedingter Verluste von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sich unabhängig von der [X.]elegenheit des Unternehmens, der Anteile daran und der zum früheren [X.]etriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände in Ost- oder [X.] am Wiedergutmachungsniveau des alliierten [X.] orientiert. Waren das Unternehmen oder die [X.]eteiligung daran und die Vermögensgegenstände des Unternehmens in [X.] oder [X.] belegen, konnte der [X.]erechtigte seine Ansprüche rückerstattungsrechtlich durchsetzen. Waren sie im späteren [X.]eitrittsgebiet belegen, gewährleisten § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] eine wirtschaftlich gleichwertige Wiedergutmachung. War das Unternehmen oder die [X.]eteiligung in [X.] oder [X.], der Großteil der Vermögensgegenstände aber im späteren [X.]eitrittsgebiet belegen, konnte die Rückgabe oder Entschädigung des Unternehmens oder der [X.]eteiligung nach [X.] geltend gemacht und durch die [X.] der Vermögensgegenstände ergänzt werden. Damit konnten alle vergleichbar [X.]etroffenen bei Ausschöpfen ihrer rechtlichen Möglichkeiten eine vergleichbare Wiedergutmachung erreichen.

b) Unabhängig vom Erfordernis der Rückgabe der entzogenen [X.]er [X.]eteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 [X.] wendet das angegriffene Urteil die Vorschrift außerdem unrichtig an, soweit es eine [X.]sberechtigung der Klägerin auch im Umfang der bereits vor der Gründung der [X.] entzogenen Aktienanteile an der [X.] bejaht. Seine Annahme, eine mittelbare [X.]eteiligung könne bereits vor ihrer [X.]egründung durch den Zugriff auf Anteile am (späteren) [X.]eteiligungsunternehmen entzogen werden, trifft nicht zu.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] beschränkt die [X.] bei [X.] auf die Vermögensgegenstände, die "mit" der Unternehmensbeteiligung entzogen oder später mit Mitteln des Unternehmens beschafft wurden. Die Höhe des [X.]sanspruchs bestimmt sich nach dem Umfang der [X.]eteiligung im Zeitpunkt der Entziehung. Das gilt auch für mittelbare [X.]eteiligungen nach Teilsatz 2 der Vorschrift. Das Aufstocken einer Unterbeteiligung nach der Entziehung von Anteilen am [X.]eteiligungsunternehmen kann den durch die Anteilsentziehung begründeten [X.]sanspruch nicht erhöhen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Februar 2006 - 7 [X.] - juris Rn. 8). Erst recht kann der Erwerb einer neuen Unterbeteiligung nach der Entziehung keinen solchen Anspruch begründen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 2016 - 8 [X.] 1.15 - juris Rn. 5). Werden die Anteile am [X.]eteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der [X.]egründung der Unterbeteiligung entzogen, kann ein [X.]sanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren [X.]eteiligung nur bezüglich der seit ihrer [X.]egründung entzogenen Anteile am [X.]eteiligungsunternehmen und nur in deren Umfang bestehen.

Aus der Erstreckung der [X.] auf die nach der Entziehung mit Mitteln des Unternehmens beschafften Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und Satz 6 [X.] folgt nichts anderes. Daraus könnten sich allenfalls [X.]sansprüche bezüglich der hinzuerworbenen Anteile selbst ergeben, nicht jedoch bezüglich der Vermögensgegenstände des Unternehmens, an dem die Anteile erworben wurden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Februar 2006 - 7 [X.] - juris Rn. 8 und vom 20. Juli 2016 - 8 [X.] 1.15 - juris Rn. 6).

Entgegen dem angegriffenen Urteil gebietet der [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] keine andere [X.]eurteilung. Er rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme eines umfassenden Surrogatanspruchs. Wie bereits dargelegt, soll die [X.] Personen, die ihre Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen in der [X.] verfolgungsbedingt verloren haben, bezüglich der Vermögensverluste im [X.]eitrittsgebiet nicht schlechter stellen, als sie bei Anwendung der alliierten [X.] gestanden hätten (vgl. [X.]. 12/2944 [X.]). Diese Gesetze erstreckten den Rückerstattungsanspruch bei der Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens auch auf die nach der Entziehung aus dessen Mitteln beschafften Vermögensgegenstände, erlaubten aber nicht - darüber hinaus - einen Durchgriff auf Vermögensgegenstände einer Tochtergesellschaft, deren Anteile das Unternehmen erst nach der Entziehung erworben hatte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 2016 - 8 [X.] 1.15 - juris Rn. 8 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 [X.], Art. 25 Abs. 3 [X.]rREG, Art. 26 Abs. 4 [X.]).

Für die geltend gemachte [X.] wegen der Entziehung der mittelbaren [X.]eteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der [X.] sind danach allein die seit deren Gründung im September 1936 entzogenen Anteile an der [X.] maßgeblich, soweit deren Entziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz als dem [X.] wiedergutgemacht wurde (vgl. oben [X.] ff.). [X.]ei der [X.]egründung der mittelbaren [X.]eteiligung beliefen sich die Anteile der Rechtsvorgänger der Klägerin an der [X.] nach den revisionsrechtlich bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch auf Aktien im Nennwert von 500 000 oder 600 000 RM. Mangels genauerer Feststellungen ist von der Mindesthöhe der [X.]eteiligung im Nennwert von 500 000 RM auszugehen, die 5,38 % des gezeichneten Kapitals der Aktiengesellschaft entspricht. Die [X.]erechtigtenfeststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] kann - wie die nach § 1 Abs. 6 [X.] - nur an einen nachgewiesenen Vermögensverlust und nicht schon an dessen Möglichkeit oder Schätzung anknüpfen. Die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] bezieht sich allein auf die Verfolgungsbedingtheit des [X.]. Sie erübrigt nicht den Nachweis, dass ein solcher Verlust eingetreten ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 [X.] 16.05 - [X.] 428 § 31 [X.] Nr. 12 = juris Rn. 18 f.).

c) Das Verwaltungsgericht hat den Umfang der entzogenen mittelbaren [X.]eteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der [X.] zu Recht nicht allein nach dem 10%igen Gesellschaftsanteil der [X.] berechnet, sondern diesem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 4 [X.] anteilig den 90%igen Gesellschaftsanteil der [X.] hinzugerechnet. Dabei hat es aber unzutreffend die maximale bis zum 8. Mai 1945 erreichte [X.]eteiligungsquote für maßgeblich gehalten, statt - richtig - auf die [X.]eteiligungsquote abzustellen, die im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren [X.]eteiligung erreicht war.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] sieht eine [X.] wegen der Entziehung einer mittelbaren [X.]eteiligung nur vor, wenn das [X.]eteiligungsunternehmen mehr als 20 % der Anteile des Unternehmens hielt, an dem die mittelbare [X.]eteiligung bestand. [X.]ei der [X.]erechnung der [X.] des [X.]eteiligungsunternehmens sind den von ihm selbst gehaltenen Anteilen (§ 16 Abs. 2 [X.]) unter anderem diejenigen fiktiv hinzuzurechnen, die seinen Treuhändern oder von ihm abhängigen - weiteren - Unternehmen gehören (§ 16 Abs. 4 [X.]; dazu vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 4. Aufl. 2016, § 16 Rn. 1 und 43). Die [X.] war seit der Gründung der [X.] von der [X.] abhängig, weil nach § 17 Abs. 2 [X.] eine Abhängigkeit vom Mehrheitsgesellschafter zu vermuten ist und die [X.] zu mehr als 90 % von der [X.] gehalten wurde.

Anders als im Konzernrecht sind die Anteile der abhängigen Gesellschaft dem [X.]eteiligungsunternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 4 [X.] allerdings nur [X.], nämlich entsprechend der eigenen [X.]eteiligung am abhängigen Unternehmen zuzurechnen. Die volle konzernrechtliche Zurechnung bezweckt, eine Umgehung der an die Mehrheitsbeteiligung anknüpfenden Vorschriften durch eine Aufteilung auf mehrere abhängige Rechtsträger zu verhindern (Windbichler, in: [X.][X.]/[X.], Aktiengesetz, Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn. 25 und 31 f.). Dagegen soll die Verweisung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] auf § 16 Abs. 2 und 4 [X.] verhindern, dass eine [X.] schon wegen - womöglich verfolgungsbedingter - Treuhandkonstruktionen und Anteilsübertragungen auf verschiedene vom Verfolgten abhängige Rechtsträger scheitert. Dies spricht ebenso wie der systematische Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 [X.] und dem vermögensrechtlichen Konnexitätsgrundsatz für eine [X.]e Zurechnung, die den mit der Anteilsentziehung einhergehenden Vermögensverlust abbildet. Maßgebend ist wiederum die [X.] im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren [X.]eteiligung. Auf ein späteres Aufstocken von Anteilen am Unternehmen kommt es aus den oben (Rn. 37 ff.) erläuterten Gründen ebenso wenig an wie auf einen nachträglichen Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an anderen [X.]. Der Gesellschaftsanteil der [X.] an der [X.] darf dem von der [X.] unmittelbar gehaltenen 10%igen Anteil an dieser Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 [X.] i.V.m. § 16 Abs. 4 [X.] daher nur in Höhe der Quote zugerechnet werden, die im Zeitpunkt der Entziehung der den Rechtsvorgängern der Klägerin im September 1936 noch verbliebenen Aktien an der [X.] bestand.

2. Auf der Grundlage der revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz erweist sich das angegriffene Urteil auch nicht - zumindest teilweise - als im Ergebnis richtig. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass jedenfalls ein Teil der entzogenen [X.]eteiligung in der [X.] zurückgegeben worden wäre. Zwar gehen aus den Akten [X.] wegen der Entziehung von Aktien der Rechtsvorgänger der Klägerin an der [X.] hervor, die zumindest teilweise bei der Gründung der [X.] 1936 noch vorhandene Aktien betrafen, etwa Aktien der Frau M. [X.]., geb. [X.], im Nennwert von 102 000 RM, die im August 1939 zur [X.]egleichung der Judenvermögensabgabe veräußert wurden. Das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren lässt sich aber weder dem angegriffenen Urteil noch den von ihm in [X.]ezug genommenen Akten entnehmen. Danach war das Wiedergutmachungsverfahren betreffend das Aktienpaket der Frau [X.]. - (150 [X.]) 62 WGA 1365/55 (131/57) - nicht Gegenstand des nur in den weiteren Verfahren - (150 [X.]) 62 WGA 1364/55 (129/57) und (150 [X.]) 62 WGA 1366/55 (133/57) - geschlossenen Teilvergleiches vom 14. Juli 1960 und des diese Verfahren abschließenden rechtskräftigen [X.]eschlusses des [X.] vom 27. März 1961 - 3 W 2121/60 -. Ob und mit welchem Ergebnis A. [X.], der erfolglos die Rückgabe der A. M. [X.] entzogenen Aktien beantragt hatte und dem die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorbehalten worden war, solche Ansprüche geltend gemacht hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch der Entscheidung des U.S. [X.]ourt of Appeals for the Eleventh [X.]ircuit vom 3. August 2004 - No. 03-11880 - ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits rückerstattungsrechtliche [X.]en erbracht wurden.

3. Ohne weitere Aufklärung des Gegenstands und des Ergebnisses der Wiedergutmachungsverfahren kann über die [X.]sberechtigung der Klägerin nicht abschließend entschieden werden. Gründe, aus denen ihre [X.]erechtigung unabhängig davon zu verneinen wäre, liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnachfolge der Klägerin in etwaige vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung der mittelbaren [X.]eteiligung und - im Ergebnis - auch eine wirksame Anmeldung dieser Ansprüche zu Recht bejaht. Zwar war die von ihm angeführte Globalanmeldung 1 unwirksam, weil sie keine zu den zurückverlangten Vermögenswerten hinführenden Angaben enthielt ([X.]VerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 [X.] 62.02 - [X.]VerwGE 119, 145 = juris Rn. 35, 38 ff.). Die erforderliche Individualisierbarkeit ergibt sich nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen aber aus der [X.] und deren [X.]ezugnahme auf bestimmte Archivakten, hier die Akten des [X.], Nr. 3138 bis 3857. Die darin enthaltene Korrespondenz aus der [X.]esatzungszeit führt zu den anteilig zurückverlangten Vermögenswerten hin, lässt deren [X.]elegenheit in [X.] erkennen und gibt einen Hinweis auf die Entziehung einer [X.] mittelbaren [X.]eteiligung an einem von der [X.] und der [X.] gehaltenen Unternehmen.

Dass die verfahrensgegenständlichen Teilflächen noch nicht vermessen wurden, steht der [X.]sberechtigung und der im Fall des [X.] daraus abgeleiteten, gegebenenfalls auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG zu stützenden Entschädigungsberechtigung nicht entgegen. Ebenso wie die volle Restitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] (dazu vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 [X.] 55.94 - [X.]VerwGE 100, 70 <73>; [X.]eschlüsse vom 13. August 1998 - 7 [X.] 249.98 - juris Rn. 3 und vom 1. September 2003 - 7 [X.] 32.03 - juris Rn. 8) setzt auch die [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] nur voraus, dass die betreffende Fläche nach sachenrechtlichen Maßstäben hinreichend bestimmt definiert wird. Das ist im angegriffenen Urteil unter [X.]ezugnahme auf die Eintragungen in der Flurkarte geschehen.

Im zurückverwiesenen Verfahren wird daher zunächst zu klären sein, ob die Entziehung der Aktien an der [X.], die den Rechtsvorgängern der Klägerin bei der Gründung der [X.] im September 1936 noch zustanden, aufgrund eines nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetzes wiedergutgemacht wurde, und ob dabei das im [X.]eitrittsgebiet belegene [X.]etriebsgrundstück der [X.] unberücksichtigt blieb. Sind beide Fragen zu bejahen, errechnet sich der Umfang der [X.]sberechtigung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] - wie folgt: Zunächst ist der Zeitpunkt der Entziehung der wiedergutmachungsrechtlich (ohne [X.]erücksichtigung der [X.]etriebsgrundstücke der [X.]) zurückgegebenen oder entschädigten Anteile der Rechtsvorgänger der Klägerin an der [X.] zu bestimmen. Dann ist zu ermitteln, welche [X.] an dieser Gesellschaft sich aus den betreffenden Aktien für den Entziehungszeitpunkt ergibt. Von dieser Quote sind 10 % für die unmittelbare [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] anzusetzen. Für die von der [X.] gehaltenen Anteile sind ihnen 90 % der eben umschriebenen [X.], multipliziert mit der im Entziehungszeitpunkt bestehenden [X.] der [X.] an der [X.], hinzuzurechnen.

Sollten den Rechtsvorgängern der Klägerin die ihnen bei der Gründung der [X.] noch zustehenden Aktien in mehreren Paketen zu verschiedenen Zeitpunkten entzogen worden sein, ist diese Prüfung und [X.]erechnung für jeden der Entziehungszeitpunkte durchzuführen und sind die jeweiligen Ergebnisse zu addieren. Lässt sich der Zeitpunkt der Entziehung nicht genauer eingrenzen als im angegriffenen Urteil, kann der [X.]erechnung mangels genauerer Feststellungen zur [X.] der [X.] an der [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt nur die festgestellte Mindesthöhe dieser Quote seit September 1936, also - unstreitig - 91,8 %, zugrunde gelegt werden.

Meta

8 C 10/16

05.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gera, 10. März 2016, Az: 6 K 702/13 Ge, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 1 VermG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 3 VermG, § 3 Abs 1 S 6 VermG, § 16 Abs 2 AktG, § 16 Abs 4 AktG, § 17 Abs 2 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.04.2017, Az. 8 C 10/16 (REWIS RS 2017, 12865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12865

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