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PDF anzeigen [X.] ZR 277/06 vom 11. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 4. Okto-ber 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 23. Zivilsenat des [X.][X.] zurückverwiesen. Streitwert: 320.758 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO, weil das angefochtene [X.]eil auf entschei-dungserheblichen Verletzungen des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Der [X.]at macht dabei von der Möglichkeit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. 1 - 3 - 2 1. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, wie die Nichtzulas-sungsbeschwerde zu Recht rügt, u.a. darin, dass das [X.]rufungsgericht den - in erster Instanz obsiegenden - Kläger nicht wenigstens in der mündlichen Ver-handlung darauf hingewiesen hat, dass es seinen Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der [X.] und den dazu gehaltenen Vortrag nicht für einen "tauglichen [X.]weisantritt" halte (vgl. [X.].[X.]. v. 8. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 2123; [X.], [X.]. v. 5. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 281). Auf entsprechenden Hinweis hätte er, wie die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, die Einholung eines Sachver-ständigengutachtens zum [X.]weis dafür beantragt, dass der behauptete [X.] seiner an die [X.]klagte veräußerten Geschäftsanteile auf der Ausübung der Option der [X.] gegenüber der D. B.
AG beruhe. Zudem hätte er seinen erstinstanzlichen [X.]weisantrag wiederholt, der [X.] die Vorlage eines "Memorandums" vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), aus dem sich das Gleiche ergebe. b) Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin schon darin, dass das [X.]rufungsgericht die beantragte [X.] hat, weil damit nicht unter [X.]weis gestellt sei, dass der behauptete An-teilsmehrwert auf die Optionsausübung der [X.] zurückzuführen sei. Das [X.]rufungsgericht verkürzt und entstellt damit den Vortrag des [X.], der sich in den Vorinstanzen stets auf den genannten Zusammenhang berufen hat und sich hierauf ersichtlich auch bei seinem [X.]weisantritt berufen wollte, wie sich aus dem ersten Satz seines protokollierten Vortrags ergibt. 3 Ebenso wenig durfte das [X.]rufungsgericht die beantragte Parteiverneh-mung deshalb ablehnen, weil der Kläger mit ihr "lediglich" unter [X.]weis gestellt 4 - 4 - habe, dem Geschäftsführer der [X.] sei bei den Verhandlungen mit dem Kläger die bevorstehende Optionsausübung und die dadurch eintretende Wert-steigerung der Anteile des [X.] bekannt gewesen. Damit ist nicht nur eine "subjektive Einschätzung" des Geschäftsführers der [X.], sondern die (in sein Wissen gestellte) Tatsache der Werterhöhung neben der [X.]hauptung un-ter [X.]weis gestellt, dass er die bis zum [X.]wertungsstichtag (31. Dezember 2003) zu erwartende (und eingetretene) Werterhöhung bei den [X.] mit dem Kläger arglistig verschwiegen habe. c) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren, dass das [X.]rufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den erstinstanzlich mehrfach gestellten [X.]weisantrag, der [X.] die Vorlage ihres Memoran-dums vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), übergangen hat. Nach dem Vortrag des [X.] soll sich aus diesem an alle Gesellschafter der [X.] gerichteten und ihm als Gesellschafter pflichtwidrig vorenthaltenen [X.] ergeben, dass infolge der von den Gesellschaftern damals bis zum Jahresende 2003 zu beschließenden Ausübung der Rückkaufsoption eine er-hebliche Wertsteigerung der Geschäftsanteile eintreten sollte. 5 Das [X.]rufungsgericht hätte diesem erstinstanzlichen [X.]weisantrag des - in erster Instanz obsiegenden - [X.] nachgehen müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2005 - [X.]/04, [X.], 767, 769; [X.] NJW 1982, 1636). Die Voraussetzungen der §§ 420 ff. ZPO lagen - unbeschadet derjeni-gen des § 142 ZPO (vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1 m.N.) - vor. Für eine Vorlegungspflicht des [X.] gemäß § 422 ZPO genügt ein Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB (vgl. [X.]/[X.] aaO § 422 Rdn. 1), das dem Kläger nach dieser Vorschrift schon deshalb zusteht, weil das 6 - 5 - besagte Memorandum den Gesellschafterbeschluss über die Ausübung der Rückkaufsoption betraf und dem Kläger pflichtwidrig vorenthalten wurde. Im Übrigen hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter wie der Kläger gemäß § 810 BGB Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen, die für die Höhe [X.] Abfindung relevant sind (vgl. [X.].[X.]. v. 17. April 1989 - [X.], NJW 1989, 3272 f.). 2. Die genannten [X.]weisantritte sind für den vorliegenden Fall entschei-dungserheblich. Hat die [X.]klagte dem Kläger vor oder bei Abschluss des [X.] über den Erwerb seiner Geschäftsanteile deren Wertsteigerung ver-schwiegen, kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der ge-sellschaftsrechtlichen Treuepflicht der [X.] die Differenz zwischen der vereinbarten und der gemäß § 14.2 der Satzung der [X.] zu berechnen-den Vergütung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile nachfordern (vgl. auch [X.], [X.]. v. 24. Juni 1998 - [X.], [X.], 2900 m.N.). [X.] zielt die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) bzw. sein erstin-stanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus § 242 BGB, das - entgegen der Ansicht des [X.][X.] - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverlet-zung der [X.] sowie eines Schadensersatzanspruchs des [X.] dem Grunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertragli-cher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Januar 1964 - [X.], [X.], 570 = LM Nr. 19 zu § 242 ([X.]) BGB). Das gilt hier erst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem 7 - 6 - die Treuepflicht der [X.] resultierte, den Kläger bis zu seinem Ausschei-den über Umstände, die seine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen be-rührten, vollständig und zutreffend zu informieren (vgl. [X.].[X.]. v. 11. Dezember 2006 - [X.], [X.], 268; v. 9. September 2002 - [X.]/00, [X.], 73 f.). Ein dagegen verstoßendes Verhalten der [X.] hat der Kläger unter [X.]weis gestellt. Die entsprechenden [X.]weise [X.] das [X.]rufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrtümlichen Auf-fassung hinsichtlich des hier erforderlichen [X.]weismaßes erheben müssen. Sein Hinweis auf die im Konzern der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beschlossenen Strukturmaßnahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem Memorandum der [X.] vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterhöhung der "A-Shares" auf 1,039 Mio. • für das [X.] zu erklären. Ob die für das Auskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzan-spruchs des [X.] dem Grunde nach besteht, wird der andere [X.]at des [X.]- - 7 - [X.], an das die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverwei-sen ist, ggf. nach [X.]weisaufnahme zu entscheiden haben. [X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 15 [X.] - [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 7 U 3247/06 -
Meta
11.02.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 277/06 (REWIS RS 2008, 5664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5664
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